Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren.

Rn 50 Die Pfändung nach § 850f II erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers. Der Antrag muss ausdrücklich auf eine Pfändung in den Vorrechtsbereich gerichtet sein oder zumindest dieses Begehren erkennen lassen. Der Antrag muss das pfändungsfreie Einkommen des Schuldners nicht betragsmäßig beziffern. Es genügt jedoch nicht, wenn der Gläubiger einen Pfändungsantrag stel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. 2Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Wirkungen.

Rn 8 Die isolierte Pfändung des Pflichtteilanspruchs erfolgt nach § 829 (Ponzer Rpfleger 19, 673, 674). Der Antrag des Gläubigers auf Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs und der Pfändungsbeschluss müssen nach der krit Rspr des BGH keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen (BGH WM 09, 710; Zö/Herget § 852 Rz 4; Schuschke/Walker...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wirksamkeit des Pfandrechts.

Rn 2 Im Verteilungsverfahren wird die materiell-rechtliche Berechtigung der Forderungen nicht geprüft. Geprüft wird allerdings die Wirksamkeit der Pfändungen, offensichtlich unwirksame Pfändungen dürfen nicht aufgenommen werden. Nur anfechtbare Pfändungen müssen ebenso aufgenommen werden wie solche, bei denen die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt ist. Es kommt nur ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Rn 26 Der Schuldner muss auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden (BGH NJW-RR 09, 997 [BGH 26.02.2009 - VII ZB 30/08] Rz 21) herausgeben. Die Pflicht zur Herausgabe der Urkunden über die gepfändete Forderung (AG Hünfeld DGVZ 05, 110) besteht selbständig neben der Auskunftspflicht. Funktional soll die Verpflichtung den Gläubiger in die Lage versetzen, die Aussichten e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ganz überwiegend unpfändbare Beträge.

Rn 8 Die Freistellung des Kontos von der Pfändung steht unter einer doppelten Voraussetzung. Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn dem Konto in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung nachweislich ganz überwiegend allein unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden. Außerdem dürfen in den nächsten zwölf Monaten nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Insolvenzverfahren.

Rn 40 Nach der Grundentscheidung des § 35 I InsO gehört das bei Insolvenzeröffnung vorhandene Vermögen sowie der während des Insolvenzverfahrens erzielte Neuerwerb zur Insolvenzmasse. Vom Insolvenzbeschlag werden aber nach § 36 I 1 InsO nur die der Zwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstände erfasst. Unpfändbares Arbeitseinkommen wäre danach nicht vom Insolvenzbeschlag er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zeit (Abs 1).

Rn 2 Grds darf die Versteigerung frühestens eine Woche nach der Pfändung erfolgen. Die Wartefrist ermöglicht es Dritten, ggf ihre Rechte an der Pfandsache nach § 771 geltend zu machen, dem Schuldner, die Verwertung noch durch Zahlung zu verhindern; Gläubiger und Schuldner haben Gelegenheit, mögliche Bieter aufmerksam zu machen (MüKoZPO/Gruber Rz 2; Zö/Herget Rz 2). Die Frist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zweckgebundene Forderungen.

Rn 12 Eine Forderung ist dann nicht übertragbar und damit unpfändbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne eine Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Neben den höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten (Rn 9 ff) kommt dies in Betracht, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Auf sonstige Weise.

Rn 24 Abs 2 S 2 stellt es dem GV frei, ob er die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich macht; beide Möglichkeiten stehen also gleichwertig nebeneinander (RGZ 126, 346, 347; MüKoZPO/Gruber Rz 34; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 17). § 82 I 7 GVGA weist den GV jedoch an, das Dienstsiegel oder den Dienststempel zur Kennzeichnung gepfändeter Gegens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Benachrichtigung des Schuldners (Abs 3).

Rn 28 Der GV hat den Schuldner von der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen (MüKoZPO/Gruber Rz 41). Bei Pfändung in Abwesenheit geschieht dies regelmäßig durch Übersendung des nach § 762 aufzunehmenden Pfändungsprotokolls (§ 763, vgl § 86 V 1 Nr 2 GVGA). Ein Verstoß gegen Abs 3 berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht (St/J/Würdinger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 2Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vorratspfändung (Abs 3).

Rn 38 Nach den allgemeinen Grundsätzen muss eine Zwangsvollstreckung wegen einer fälligen Titelforderung, § 751 I, in eine fällige Forderung erfolgen. In verschiedener Hinsicht erweist sich dieses Vollstreckungskorsett als zu eng. Deswegen erstrecken die §§ 832, 833 das Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge. Bei der zu § 751 I entwickelten Dauerpfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anteilspfändung, § 725 Abs 1 Hs 1.

Rn 1 Gegenstand der Pfändung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters ist nach heute hM die Mitgliedschaft als solche (Erman/Westermann § 725 Rz 1; MüKo/Schäfer § 725 Rz 8 ff mwN; aA noch BGH NJW 92, 830, 832), und die Pfändung führt zur Verstrickung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Vermögensrechte, insb der Gewinnansprüche und des Anspruchs auf den anteil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Eigentümergrundschuld.

Rn 51 Eine offene Eigentümergrundschuld ist im Grundbuch auf den Namen des Schuldners eingetragen, § 1196 I BGB. Eine verdeckte Eigentümergrundschuld entsteht gesetzlich aus einer noch für einen Dritten eingetragenen Hypothek oder Grundschuld, §§ 1163, 1168, 1170 II, 1177 I, 1192 BGB (Gottwald/Mock § 857 Rz 421). Eine künftige Eigentümergrundschuld ist pfändbar und ein Pfänd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Weiteres Verfahren (Abs 2).

Rn 5 Die Pfändung bleibt nach der Versagung des Zuschlags aufrechterhalten. Ein neuer Versteigerungstermin wird nur auf Antrag des Gläubigers anberaumt. Auch in diesem Termin ist das Mindestgebot nach Abs 1 zu beachten. Der Gläubiger kann stattdessen die Anordnung anderweitiger Verwertung nach § 825 beantragen, bei der ebenfalls das Mindestgebot zu berücksichtigen ist (Abs 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Leistungspflicht des Kreditinstituts, Abs 1.

Rn 3 Nach § 908 I ist das Kreditinstitut dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben iRd vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies entspricht weitgehend dem bisherigen § 850k V 1. Über den bisherigen Normtext hinaus wird präzisiert, dass die Leistungspflicht das gesamte von der Pfändung nicht erfasste Guthaben betrifft. Für das Kreditinstit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bruchteilsgemeinschaft.

Rn 35 Bei der Pfändung in Bruchteilsgemeinschaften, § 741 BGB, ist zwischen dem Anteilsrecht, dem Aufhebungsanspruch sowie dem Recht auf anteiligen Erlös zu unterscheiden. Das Anteilsrecht ist nach § 747 BGB übertragbar und deswegen pfändbar. Besteht Miteigentum an einer beweglichen Sache, muss das Anteilsrecht nach den §§ 857 I, 829 gepfändet werden. Bei einer Veräußerung t...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nr 1 und 2.

Rn 3 Das Protokoll muss Ort und Zeit der Aufnahme bezeichnen (Nr 1). Es soll im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der Vollstreckungshandlung dort aufgenommen werden, wo sie stattgefunden hat. Wird es erst später errichtet, muss der Grund dafür nach § 63 III GVGA im Protokoll angegeben werden. Nimmt die Vollstreckung mehrere Tage in Anspruch, soll das Pro...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gesetzliche Unterhaltsrenten (Nr 2).

Rn 8 Nr 2 Alt 1 betrifft die Pfändbarkeit von Unterhaltsrenten, nicht die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (BGH NZI 06, 593, 594). Die Unterhaltsrente muss auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, etwa als Verwandtenunterhalt, §§ 1589, 1601, 1615a BGB, als Ehegattenunterhalt, § 1361 BGB, als Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff BGB, als Unterhalt der Lebenspartner, §§ 5, 12 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Basispfändungsschutz (Abs 1 S 1).

Rn 63 Der Kontopfändungsschutz bildet nicht automatisch den Pfändungsschutz für das Arbeitseinkommen und insb die Tabellenbeträge nach § 850c ab. Ursächlich dafür ist das mehrstufige Pfändungsschutzsystem ggü einer Kontopfändung, bei dem zunächst nur ein Grundfreibetrag gewährt wird. Erhöht wird dieses unpfändbare Schonvermögen allein auf besonderen Antrag des Schuldners (Rn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Stellung Dritter.

Rn 96 Ist ein Dritter und nicht der Schuldner Inhaber der Forderung gegen den Drittschuldner, wird deren Rechtsstellung ggü dem Drittschuldner durch die Pfändung nicht berührt. Dies gilt insb, wenn die Forderung vor der Pfändung abgetreten wurde (BGH NJW 86, 2430 [BGH 15.05.1986 - VII ZR 211/85]; 87, 1703, 1705 [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]; 88, 495 [BGH 26.05.1987 - IX ZR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Unveräußerliche Rechte (Abs 3 und 4).

Rn 13 Nach § 851 ist eine nicht übertragbare Forderung grds unpfändbar. Von dieser Regelung sieht § 857 III eine Ausnahme vor. Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, ist danach ein unveräußerliches Recht insoweit der Pfändung unterworfen, als seine Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, die pfändbar sind,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. (3) Das dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Weitere dingliche Rechte.

Rn 26 Mit einem Besitz verbundene Pfandrechte an beweglichen Sachen rechtfertigen die Vollstreckungsgegenklage, wenn sie durch Vollstreckung und Verwertung beeinträchtigt werden. Besitzlose Pfandrechte ermöglichen lediglich ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805. Bei mit Besitz verbundenen Pfandrechten wird dem Berechtigten anstelle der Drittwiderspruchsklage auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entsprechende Anwendung der §§ 828 ff (Abs 1).

Rn 15 Die Rechte werden grds nach den allgemeinen Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen der §§ 829 ff vollstreckt. Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Antrag muss bestimmt sein und das zu pfändende Recht verlässlich bezeichnen. Abgesehen vom Sonderfall des § 857 II bedarf es desweg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. 2Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird. (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift 441 ZPO 6 Beweiswürdigung 442 ZPO 1 Sachverständiger 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsachen 127 FamFG 11 Eh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erweiterte Leistungssperre (Abs 4 S 1 aF).

Rn 37 Mit der durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (vom 12.4.11, BGBl I, 615; BTDrs 17/4776) in Abs 4 geschaffenen Regelung hat der Gesetzgeber die Leistungssperre für künftige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto erweitert. Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben iHd Sockelfreibetrags verfügt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nachträgliche Unpfändbarkeit.

Rn 8 Für den Fall, dass nach der Pfändung Umstände eintreten, die die gepfändete Sache unpfändbar machen, wird vielfach vertreten, entscheidend sei allein, ob die Pfändbarkeit im Zeitpunkt der Pfändung gegeben war (LG Berlin RPfleger 77, 262; LG Bochum DGVZ 80, 37, 38; AG Sinzig DGVZ 90, 95; Zö/Herget Rz 9; ThoPu/Seiler Rz 3a; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 13). Nach andere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einzelaspekte.

Rn 20 Angelehnt an die Sittenwidrigkeitsprüfung (dazu BAG NZA 06, 1354, 1356 [BAG 26.04.2006 - 5 AZR 549/05]; PWW/Ahrens § 138 Rz 54) vermittelt die Grenze von 75 % des üblichen Verdienstes eine wichtige Orientierung. Je deutlicher dieser Betrag unterschritten ist, desto weniger zusätzliche Hinweise werden für eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung erforderlich sein. Umge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erhöhungsbeträge, S 1.

Rn 3 Der Grundfreibetrag wird unabhängig davon gewährt, aus welcher Quelle die Gutschrift fließt und welcher Rechtsgrund ihr zugrunde liegt. Über diesen allein betragsmäßig fixierten Pfändungsschutz stellt § 902 S 1 nach ihrem Rechtsgrund bestimmte Erhöhungsbeträge von der Pfändung frei. Dabei werden in § 902 S 1 Nr 1–5 die Rechtsgrundlagen konkret bezeichnet. In der Auffang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkungen.

Rn 19 Der Gläubiger erwirbt mit der Pfändung ein Pfändungspfandrecht gem § 804 I am Erbteil (BGH NJW-RR 19, 970 Tz 7). Die Pfändung nach § 859 II wirkt wie ein durch Erbteilsverpfändung entstandenes Vertragspfandrecht, soweit die ZPO keine eigene Regelung enthält und die besondere Natur des Pfändungspfandrechts nicht entgegensteht, § 804 II Hs 1, §§ 1273 II, 1258 BGB (RGZ 15...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Informationspflichten, Abs 2.

Rn 6 § 908 II stellt zwei Informationspflichten über das pfändungsfreie Guthaben auf. Beide Pflichten setzen eine Pfändung des Guthabens voraus. Sie bestehen daher nicht, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, aber keine Pfändung des Guthabens ausgebracht ist. In der Kombination ermöglichen beide Pflichten dem Schuldner einen verlässlichen Überblick über den Pfändungssc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anknüpfung.

Rn 4 Der Gläubiger ist aufgrund des Überweisungsbeschlusses zur Einziehung der gepfändeten Forderung befugt. Er darf gegenüber dem Drittschuldner auf Leistung an sich klagen, um gegen diesen einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Die Begründetheit der Drittschuldnerklage setzt voraus, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht, gerichtlich durchsetzbar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Regelzuständigkeit.

Rn 2 Abs 1 legt fest, wer im Falle einer Mehrfachpfändung das weitere Verfahren für sämtliche Gläubiger betreibt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die nachfolgende Pfändung selbstständig nach § 808 oder als Anschlusspfändung nach § 826 und ob sie ggü einem oder mehreren Schuldnern bewirkt wurde. Sobald die spätere Pfändung vollzogen ist, geht der Vollstreckungsauftrag ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Drittschuldner.

Rn 53 Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung nach Abs 3 bewirkt. Wird ihm der Pfändungsbeschluss nicht zugestellt, ist die Pfändung unwirksam (BGHZ 228, 75 Rz 16), Ausnahme §§ 857 VI, 830. Die Zustellung an den Drittschuldner ist nach § 173 I 2 GVGA vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, falls nicht der Auftraggeber ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 6 Infolge der Pfändung werden die aus der Mitgliedschaft folgenden Vermögensrechte verstrickt. Neben dem Abfindungsanspruch, dh dem Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös (BGH NJW 72, 259), gehören dazu die periodischen Gewinnansprüche, die Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie die Ausgleichsansprüche aufgrund von Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsinte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Allein- und Mitgewahrsam.

Rn 7 Die Pfändung nach § 808 setzt Alleingewahrsam des Schuldners voraus. Hat ein Dritter Mitgewahrsam, gilt § 809; die Pfändung kann also nur erfolgen, wenn der Dritte herausgabebereit ist (vgl § 70 II GVGA; § 809 Rn 5). a) Wohnungsinhaber, Vermieter und Untermieter. Rn 8 Der Wohnungsinhaber, gleichviel ob er Eigentümer oder Mieter ist, hat grds Alleingewahrsam an allen Sache...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Grundfreibetrag, Abs 1.

Rn 5 Durch den Kontopfändungsschutz bleibt die Verfügungsbefugnis des Schuldners im Umfang des pfändungsfrei gestellten Guthabens auf dem Konto bestehen. Guthaben ist die aus dem Kontokorrentsaldo resultierende Forderung des Kontoinhabers gegen das Kreditinstitut. Der Tagessaldo bei Pfändung ist nach § 833a zu bestimmen. Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto des Schul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Begriff.

Rn 52 Das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto wird grds für die Dauer eines Monats in Höhe des Sockelbetrags nicht von der Pfändung erfasst, Abs 1 S 1. Geschützt ist jeder Zahlungseingang unabhängig davon, ob das Guthaben aus pfändbaren oder unpfändbaren Gutschriften resultiert (BGH NZI 19, 975 [BGH 26.09.2019 - IX ZB 21/19] Rz 18), ob die Leistung einmalig (LG Bonn VuR 14...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsfolgen.

Rn 13 Mit dem Pfändungsbeschluss und der Übergabe des Hypothekenbriefs bzw der Eintragung in das Grundbuch entstehen die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht. Damit bewirkt nicht schon die Zustellung, sondern erst die Briefübergabe bzw die Eintragung die Pfändung. In der Konsequenz bestünde nach Zustellung, aber vor Briefübergabe oder Eintragung ein Schwebezustand, in de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Für den Gläubiger einer Geldforderung ist die Pfändung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs wegen einer Sache wenig günstig. Deswegen beinhalten die §§ 846–849 besondere Regeln für die Pfändung und Verwertung derartiger Ansprüche (§ 846 Rn 1). Mit Pfändung und Überweisung des Anspruchs soll die Zwangsvollstreckung in die Sache vorbereitet werden, um mit dem Verwertun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 5 Die Pfändung des Herausgabeanspruchs erfolgt nach den §§ 846, 828–845, außerdem § 176 GVGA. Für die Pfändung beweglicher Sachen gilt § 829, für indossable Papiere § 831 (BGH MDR 80, 1016 [BGH 21.05.1980 - VIII ZR 284/79]). Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungsbeschlusses beantragen (§ 828 Rn 7 f), für den der Rechts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Änderung des Dienstherrn (Abs 1 S 2).

Rn 3 § 833 schützt die Interessen des Gläubigers, solange der Drittschuldner wirtschaftlich identisch bleibt. Wechselt jedoch der Dienstherr oder Arbeitgeber, ist nach § 833 I 2 ein neuer Pfändungsbeschluss erforderlich. Die Pfändung endet daher, wenn der Schuldner vom Kommunal- in den Landes- oder Bundesdienst bzw in ein anderes Unternehmen selbst innerhalb eines Konzerns o...mehr