Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten/Gebühren.

Rn 51 Die vom Gläubiger zur Beitreibung der Forderung gegen den Drittschuldner aufgewendeten Kosten gehen zulasten des Schuldners, §§ 91, 788 (Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 26). Schließt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Zustellungskosten für diesen Beschluss ein, umfasst die Pfändung auch die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und die i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Benachrichtigung.

Rn 7 Drittschuldner und Schuldner sind durch eine schriftliche Erklärung des Gläubigers über die bevorstehende Pfändung zu benachrichtigen. Auf diese Erklärung ist § 130 nicht entspr anwendbar. Auch § 130d ist wegen des speziellen Gehalts unanwendbar. Es genügt, wenn der Gläubiger die zuzustellende (Rn 11 f) Benachrichtigung dem Gerichtsvollzieher per Fax (ThoPu/Seiler § 845...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 21 EGZPO – [Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen].

Gesetzestext (1) Für eine vor dem 1. Januar 2002 ausgebrachte Pfändung sind hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt fälligen Leistungen die Vorschriften des § 850a Nr. 4, § 850b Abs. 1 Nr. 4, § 850c und § 850f Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Voll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 41 Unter den gesetzlichen Kriterien einer Vereinbarung bzw einer rechtsgestaltenden Erklärung des Kunden, Abs 7 S 1, 2, sowie der Versicherung nach Abs 8 S 2 wird der Vollstreckungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto begründet. Unerheblich ist, ob das Kreditinstitut das Zahlungsverkehrskonto nach innen oder außen als Pfändungsschutzkonto bezeichnet, denn davon kann der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rechtsnatur und Antragsmehrheit.

Rn 5 Der Auftrag iSv § 753 I ist ein verfahrensrechtlicher Antrag des Gläubigers an den GV, Amtshandlungen in Ausübung staatlicher Vollstreckungsgewalt durchzuführen (Nies MDR 99, 525). Mit dem Antrag müssen der Titel und sonstige Urkunden übergeben werden, die nach §§ 750 II, 751 II zugestellt werden müssen. Es ist zulässig, mehrere Anträge auf einmal zu stellen. Auch könne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Verfahren.

Rn 74 Während das Kreditinstitut den unpfändbaren Grundfreibetrag nach den §§ 850k I 1, 850c I 1 automatisch berücksichtigen muss, gilt dies nicht für die Aufstockungsbeträge. Hierfür ist ein zumindest konkludent gestelltes Verlangen des Schuldners bzw ein entspr Antrag erforderlich (Ahrens NJW 10, 2001, 2004). Gesetzlich ist ein solches Begehren nicht ausdrücklich vorgeschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Garantiebestimmung des § 850f I sichert unabhängig von der konkreten vollstreckungsrechtlichen Situation den Lebensunterhalt des Schuldners. In jedem Fall ist das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, das nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG unverfügbar ist (BVerfG NJW 10, 505 Rz 133; 14, 3425 Rz 74). Dieses verfassungsrechtlich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Legitimation, Prozessführungsbefugnis.

Rn 20 Zur Erinnerung befugt ist derjenige, der unter Berücksichtigung seiner eigenen Darlegungen durch den Vollstreckungsakt in seinen Rechten beeinträchtigt ist, nicht dagegen derjenige, der seine Beeinträchtigung ausschl aus der Verletzung eines Rechtes eines Dritten ableitet (RGZ 42, 343, 347; BGH NJW-RR 10, 281, 282). Nicht zur Erinnerung berechtigt sind somit Untermiete...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 829 normiert das Verfahren sowie die Wirkungen der Pfändung von Geldforderungen. Die Regelung in § 829 II 3 über Zustellungen im Europäischen Rechtsraum ist durch das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 3 Die Gläubiger erlangen durch die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung die gleichen Rechte wie nach § 835. Die Forderung kann deswegen gem § 837 durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt verwertet werden. Hypothekarisch gesicherte Forderungen bilden den Hauptanwendungsfall der Überweisung an Zahlungs statt, weil der Gläubiger den Wert der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Selbständige Verwertbarkeit.

Rn 7 Pfändbar sind nur selbständige Vermögensrechte. Erfasst werden etwa Ansprüche auf Einräumung oder Übertragung von Rechten oder auf Abgabe von Willenserklärungen (Brox/Walker Rz 716). Rn 8 Demgegenüber können unselbständige Vermögensrechte nicht vom Gegenstand getrennt werden und nicht Objekt einer eigenen Rechtsausübung sein (§ 829 Rn 76 ff; zur Hilfspfändung Rn 16), wie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Herausgabebereitschaft.

Rn 5 Der (Mit-)Gewahrsamsinhaber muss mit der Pfändung und der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden sein, was der Gerichtsvollzieher durch Befragen festzustellen hat (BGH NJW-RR 04, 352, 353; Ddorf NJW-RR 97, 998, 999 [OLG Düsseldorf 08.11.1996 - 3 W 454/96]). Die Erklärung ist zu protokollieren (§ 88 S 2 GVGA). Die widerspruchslose Hinnahme der Pfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zue...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZVFV Anhang nach § 829: ZVFV

Abgelöst zum 22.12.22 durch Gesetz v. 16.12.22 (BGBl. I 2368) Gesetzestext Für den Antrag nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das in der Anlage 1 bestimmte Formular eingeführt. Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Schuldner.

Rn 59 Sofort nach der Zustellung an den Drittschuldner muss der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss zusammen mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Schuldner zustellen. Ist der Schuldner angehört worden, muss wegen der ihm dann eröffneten Rechtsbehelfe die Zustellung vAw erfolgen (AG Regensburg DGVZ 08, 82, 83; St/J/Würdinger § 829 Rz 59; aA Köln NJW-RR 92, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag.

Rn 16 Die Unpfändbarkeit nach § 850l setzt einen Schuldnerantrag voraus. Der Vollstreckungsschutzantrag ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen. Der Antrag ist ab Pfändung zulässig. Das Kreditinstitut ist nicht antragsberechtigt (Weber/Wellmann/Zimmermann ZVI 11, 241, 242). Eine bankrechtliche Verpflichtung des Schuldners, einen Antrag nach § 850l zu stellen, b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Schuldner.

Rn 100 Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme mit der Erinnerung nach § 766 vorgehen. Ein, etwa wegen eines Verstoßes gegen ein Pfändungsverbot, anfechtbarer Pfändungsbeschluss ist bis zu einer Aufhebung wirksam und deswegen zu beachten (LG Fulda BeckRS 16, 06889). Der Rechtspfleger kann nach Anhörung des Gläubigers abhelfen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen.

Rn 7 Nach Erlass des Pfändungs- sowie ggf des Überweisungsbeschlusses kann der Schuldner Erinnerung gem § 766 einlegen (Köln JurBüro 00, 48; Musielak/Voit/Flockenhaus § 834 Rz 1). Im Rechtsmittelverfahren ist das rechtliche Gehör nachzuholen. Wird der Schuldner entgegen § 834 angehört, ist die Pfändung dennoch wirksam. Dann ist gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rang.

Rn 7 Das Pfändungspfandrecht gewährt gem Abs 2 S 1 dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht. Bei Bestehen mehrerer (vertraglicher [s BGHZ 93, 71, 76 = NJW 85, 863] oder gesetzlicher) Pfandrechte richtet sich die Verteilung des Erlöses nach dem Rang der Rechte. Die an dem gepfändeten Gegenstand bestehende Rangordnung setzt sich an dem durch die Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 19 Zusammengerechnet werden können nach Nr 2 die Ansprüche auf Arbeitseinkommen des Schuldners gegen mehrere ArbG, wenn zumindest eine der Forderungen gepfändet wird (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850e Rz 26). Die Zusammenrechnung kann auch von einem Haupteinkommen und einem geringfügigen Nebeneinkommen erfolgen (AG Wuppertal JurBüro 21, 441). Wird Mehrarbeit geleistet, ist § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Insolvenzverfahren.

Rn 8 Erklärt der Gläubiger keinen Verzicht gem § 843, obwohl die Pfändung nach § 89 InsO unwirksam ist, kann der Schuldner wegen der fortbestehenden Schutzwirkung aus § 836 II ein Interesse an der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses haben (LG Gera ZVI 07, 181).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 20 EGZPO – [Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen].

Gesetzestext (1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig werden, nach den seit d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Monatsfrist (Abs 1 S 2).

Rn 6 Die Pfändung ist frühestens einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife zulässig. Diese bestimmt sich nicht nach dem konkreten Reifestand, sondern aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre nach der fraglichen Fruchtgattung und den örtlichen Verhältnissen (RGZ 42, 382, 383; BGHZ 120, 368, 374). Werden Früchte üblicherweise in verschiedenen Reifestadien geerntet, ist auf de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsfolgen.

Rn 8 Mit der Pfändung, also vor der Trennung der Früchte entsteht an ihnen ein Pfändungspfandrecht (RGZ 161, 109, 113; St/J/Würdinger Rz 3; MüKoZPO/Gruber Rz 9; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; aA Henckel S 334 Fn 86 mwN). Nach der Trennung setzen sich Verstrickung und Pfandrecht an den getrennten Früchten bzw ihren Surrogaten, zB ausgedroschene Samen und Stroh (RGZ 74, 247, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwangsvollstreckung.

Rn 10 Im Falle der Pfändung der Hauptsache durch einen Gläubiger des Gestattenden kann der besitzende Erwerbsberechtigte nach §§ 766, 809 ZPO vorgehen (BRHP/Kindl § 956 Rz 9). Soweit die Hauptsache vorher beschlagnahmt wurde (§§ 20 I, 146 I ZVG), ist der Eigentumserwerb nach § 23 ZVG dem Vollstreckungsgläubiger ggü unwirksam und es kommt nach §§ 21 III, 152 II ZVG zum beschl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Reallast.

Rn 59 Die Reallast ist nach der Begriffsbildung in § 1105 I 1 BGB die Belastung eines Grundstücks, durch die dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Sie kann gem § 1105 I BGB subjektiv-persönlich zugunsten einer bestimmten Person oder nach § 1105 II BGB subjektiv-dinglich zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Angemessene Vergütung.

Rn 26 Die Fiktion des § 850h II bezieht sich nicht auf die Erbringung der Arbeit als solcher, sondern nur auf die Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung (Dresden JurBüro 17, 323). Zugunsten des Gläubigers gilt eine angemessene Vergütung als geschuldet. Die angemessene Vergütung ist am Tariflohn bzw der betriebs-, sonst ortsüblichen Vergütung zu orientieren. Der Anspruch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren.

Rn 31 Die Pfändung erfolgt allein auf Antrag des Gläubigers, der beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen ist (§ 828 Rn 7 f). Der Beschl ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen (§ 828 Rn 3). Der Gläubiger muss den Anspruch aus einem Altersvorsorgevertrag schlüssig darlegen. Der Pfändungsschutz ist vAw zu gewähren. Beantragt er die Pfä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 7 Der Gläubiger muss das Konto nach den §§ 829 ff pfänden. Der Pfändungsbeschluss muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht (§ 828 Rn 7 f) und dort durch den Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG, erlassen werden. Im Wesentlichen gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen (§ 829 Rn 46 ff). Im Beschl sind daher die Drittschuldnerin, die Art des Kontos und die Konton...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 12 Die Pfändungsverbote des § 811 sind vom GV vAw zu beachten (BGHZ 137, 193, 197). Sachen, deren Pfändbarkeit zweifelhaft ist, pfändet er, sofern sonstige Pfandstücke nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind (§ 72 I 2 GVGA). Verstöße gegen § 811 machen die Pfändung nicht nichtig, aber anfechtbar (MüKoZPO/Gruber Rz 22; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 13; St/J/Würdinger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. 2Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen. (2) 1Ist die Schätzung des Wert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mehrheit von Berechtigten.

Rn 17 Richtet sich der Titel nur gegen den Schuldner, ist die Vollstreckung in eine Forderung, die neben dem Schuldner auch anderen Gläubigern zusteht, grds unzulässig. Bei einer Gesamthandsforderung ist nur die Gesamthand forderungsberechtigt. Gläubiger des Mitglieds einer Gesamthand (GbR, Erbengemeinschaft) können nicht in diese Forderungen vollstrecken. Auch die Forderung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anderweitige Anordnung.

Rn 3 Auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder Schuldners kann das Vollstreckungsgericht (§ 764 II, § 20 I Nr 17 RPflG) eine abweichende Zuständigkeit bestimmen (Abs 1 S 1 Hs 2). Die Anordnung trifft das zur Zeit der Erstpfändung zuständige Vollstreckungsgericht (St/J/Würdinger Rz 2; Zö/Herget Rz 3). Die Übertragung kann auf den GV, der die nachfolgende Pfändung vorgenomm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Nicht voll Geschäftsfähige.

Rn 11 Beschränkt Geschäftsfähige oder Geschäftsunfähige können eigenen Gewahrsam haben, da es auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt. Sachen, die der gesetzliche Vertreter des Schuldners für diesen im Gewahrsam hat, sind wie solche im Gewahrsam des Schuldners zu behandeln (§ 70 I 5 GVGA). Der GV muss klären, ob der gesetzliche Vertreter den Gewahrsam für den Vertretenen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Sicherungshypothek.

Rn 11 Wird der Schuldner als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, erwirbt der Gläubiger kraft Gesetzes nach Abs 2 S 2 eine Sicherungshypothek, § 1184 BGB, am Grundstück. Deswegen besitzt die Eintragung keine konstitutive Wirkung. Die Eintragung sollte dennoch erfolgen, um einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter zu verhindern. Der Sequester hat im Wege der Grundbuchbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Aufrechnung entfaltet die Wirkung einer privaten Selbstexekution. Folgerichtig ordnet § 394 ein Aufrechnungsverbot ggü unpfändbaren Forderungen an. Das gilt grds für alle Pfändungsverbote mit Ausnahme der in S 2 angesprochenen Aufrechnung mit Ansprüchen auf Zahlung von Beiträgen gegen an sich unpfändbare Ansprüche gegen Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen. Mit der Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verfügungen.

Rn 5 Der Verzicht auf künftige Leistungen wird durch § 875 normiert. Bei rückständigen Leistungen gilt § 1178 II. Rn 6 Für Abtretung, Verpfändung und Pfändung ist zunächst Übertragbarkeit Voraussetzung (vgl § 1110 Rn 2 u § 1111 Rn 4). Ist sie gegeben, dann regeln die §§ 873, 1158 die Abtretung künftiger Leistungen. Bei rückständigen Leistungen gelten die §§ 398 ff, 1159. Die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Mehrere Drittschuldner (Abs 1 S 3).

Rn 61 Mehrere Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner sollen auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschl gepfändet werden, soweit dies für die Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und nicht zu erwarten ist, dass schutzwürdige Interessen des Drittschuldners entgegenstehen, Abs 1 S 3. Wie die antragsabhängige Regelung zeigt, dient die Berechtigung, einen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 5 Das besondere Weigerungsrecht in I wird, da es sich um eine Einrede (Celle ErbR 15, 629) handelt, nicht im Urt ausgesprochen, sondern muss nach § 780 ZPO vorbehalten werden. Eine Verurteilung des Miterben als Gesamtschuldner ist möglich (RGZ 71, 371), wenngleich die Einrede den Verzugseintritt nicht verhindern kann (München OLGE 30, 203). Da es erst in der Zwangsvollstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 377 BGB – Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts.

Gesetzestext (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen. (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden. Rn 1 Das Rücknahmerecht ist als Gestaltungsrecht (§ 376 Rn 1) unpfändbar und damit nicht abtretbar (§§ 400, 413). Da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Sonstiges.

Rn 51 Eine Vorpfändung ist zulässig. Der Schutz besteht auch bei einer Arrest-, Sicherungs- oder Vorpfändung (Kreft FS Schlick, 247, 258f). Gepfändet wird nach § 357 HGB der Saldo aus dem Kontokorrent und nicht die Einzelforderung (BGH NJW 82, 1150). Die wirksame Pfändung des – regelmäßig auch künftigen – Guthabens begründet dessen Verstrickung (dazu BGH NZI 17, 892 [BGH 21....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ersichtlich machen.

Rn 22 Die Pfändung ist so kenntlich zu machen, dass sie jedem Dritten, der die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwendet, erkennbar ist (AG Kassel JurBüro 16, 662). Es muss sich außerdem eindeutig ergeben, welche konkreten Gegenstände gepfändet sind (LG Frankfurt DGVZ 90, 59). Soll nur ein Teil von mehreren gleichartigen Sachen (zB eines Warenlagers) gepfändet werden, muss diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 4 Es besteht ab der Pfändung (der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung genügt) bis zur Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger. Andere auf das geltend gemachte Recht gestützte Klagen gegen den Gläubiger sind durch die Klage nach § 805 ausgeschlossen. Ist der Erlös ausgezahlt, kann der Inhaber des Vorzugsrechts nur noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 Wie nach altem Recht ist ein Antrag des Gläubigers erforderlich und müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein (s vor §§ 704 ff Rn 9). Rn 4 Der GV ›kann‹ (Ermessen, keine Pflicht des GV zur Sofortabnahme; AG Augsburg JurBüro 14, 268) eine Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an den erfolglosen Pfändungsversuch (Abs 1 S 1 Nr 2) vor O...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Systematik.

Rn 4 Die §§ 850 ff bilden das Fundament der sozialen Pfändungsvorschriften für das Erwerbseinkommen. Geldforderungen gegen den ArbG oder den Dienstherrn unterliegen den Pfändungsbeschränkungen der §§ 850–850i. Es gilt hier ein modifiziertes Herkunftsprinzip (Ahrens NJW-Spezial 09, 21, 22). Gepfändet werden können nach § 832 auch künftige Vergütungen. Die Pfändung erfasst auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 Obwohl § 850g eine prinzipielle Aufgabenstellung beizumessen ist, besitzt die Norm nur eine geringe Bedeutung, denn ihre Reichweite ist in mehrfacher Hinsicht limitiert. Unnötig ist die Regelung bei einem Blankettbeschluss, in dessen Rahmen der Drittschuldner von sich aus veränderte Verhältnisse insb durch steigendes oder sinkendes Einkommen des Schuldners berücksichtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einfache Bestandteile.

Rn 4 Einfache Bestandteile können im Umkehrschluss zu § 93 Gegenstand besonderer Rechte sein, an ihnen ist Sondereigentum und Eigentumsvorbehalt möglich (RGZ 69, 117, 120). Im Allg teilen auch einfache Bestandteile das rechtliche Schicksal der Sache (Frankf NJW 82, 654 [OLG Frankfurt am Main 07.04.1981 - 14 U 80/80]). Verfügungen über die Sache erstrecken sich regelmäßig auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besserer Rang aufgrund Zeitabfolge.

Rn 8 Geltend gemacht werden kann auch der bessere Rang des Gläubigers iRd Forderungspfändung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer erfolgten Pfändung der Bezüge hat der Gläubiger nur dann den Rang vor einer Pfändung, die nach der Beendigung und vor einer Wiedereinstellung des Schuldners erfolgt ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Wiedereinstellung fortges...mehr