Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeit

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnkonto / 1.4.2 Beizufügende Unterlagen

Zusätzlich zu den in den Entgeltunterlagen erforderlichen Angaben sind die Entgeltabrechnung begleitende und erläuternde Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV beizufügen. Diese Unterlagen sind dem Arbeitgeber – soweit möglich – elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wichtig Rahmenbedingungen zur elektronischen Führung der Entgeltunterlagen Die Spitzenorganisationen der Sozialversiche...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2.2.1 Dauer der Pflegezeit, Höchstgrenzen, erneute Inanspruchnahme von Pflegezeit

Die Pflegezeit beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens 6 Monate (Höchstdauer). Nimmt die/der Beschäftigte für denselben pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG in Anspruch, so dürfen Pflege- und Familienpflegezeit insgesamt die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigen nahen Ang...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5 Auswirkungen der Pflegezeit, Freistellung zur Betreuung bzw. Sterbebegleitung auf das Arbeitsverhältnis

Die Pflegezeit, die Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger und die Freistellung zur Sterbebegleitung können jeweils in Form einer vollständigen oder einer nur teilweisen Freistellung beansprucht werden. Nachfolgend werden die Auswirkungen der Freistellung auf das Arbeitsverhältnis näher dargestellt. 5.5.1 Auswirkungen bei vollständiger Freiste...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2 Pflegezeit zur häuslichen Pflege naher Angehöriger (bis zu 6 Monate)

Beschäftigte haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die häusliche Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ("Pflegezeit", § 3 Abs. 1 PflegeZG). 5.2.1 Anspruchsvoraussetzungen – Unternehmen mit mehr als 15 "Beschäftigten" Sog. Kleinunternehmen sind von den Bestimmungen zur 6-monatigen Pflegezeit ausgenommen. Der Anspruch best...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2 Vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund Pflegezeit

Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG hat zur Folge, dass das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Arbeitstag endet, da es ab diesem Zeitpunkt zum einen an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und zum anderen an der Entgeltzahlung des Arbei...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.2 Teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Pflegezeit oder Familienpflegezeit

Nimmt der pflegende Angehörige nur teilweise Freistellung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen nach dem PflegeZG oder FPfZG in Anspruch, kommt es darauf an, in welcher Höhe der pflegende Angehörige weiterhin Arbeitsentgelt bezieht. Daraus ergeben sich verschiedene versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen. 10.5.3.2.1 Monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. bis zu 450...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1 Auswirkungen bei vollständiger Freistellung

5.5.1.1 Kein Aufstieg in den Entgeltstufen Der Aufstieg in den Entgeltstufen erfolgt nach einer bestimmten Dauer "einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" bzw. bei Ärztinnen und Ärzten nach einer bestimmten Dauer der ärztlichen Tätigkeit. § 17 Abs. 3 TVöD, § 20 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA stellt bestimmte Zeiten ohne Arbeitsleistung – Urlaub, Mutterschutzz...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.5 Ausbildungszeit

Bei Auszubildenden wird die Pflegezeit nicht auf die Berufsausbildungszeiten angerechnet.[1] Soweit im Ausbildungsvertrag eine bestimmte Berufsausbildungszeit vereinbart worden ist, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis um die in Anspruch genommene Pflegezeit.mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3 Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während Pflegezeit oder Familienpflegezeit

10.5.3.1 Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht Soweit Arbeitnehmer, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aufgrund Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen und vor der Inanspruchnahme der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversic...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5 Pflegezeit, Betreuungszeit

5.1 Ziel der Regelung, Überblick über die Freistellungsansprüche Die Regelungen im PflegeZG zielen darauf ab, im Pflegefall die Möglichkeit "flexibler Auszeiten" zu schaffen, ohne den Arbeitsplatz zu gefährden. Die zeitliche Begrenzung der Pflegezeit soll sicherstellen, dass die Betreuung durch Familienangehörige die Betreuung pflegebedürftiger Menschen durch professionelle P...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, "Pflegezeit" nach dem PflegeZG

4.1 Überblick über die Regelungen Das PflegeZG basiert auf 2 Säulen: Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage (COVID-19-pandemiebedingt bis zu 20 Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Ange...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.2.1 Monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. bis zu 450 EUR

Erhält die Pflegeperson während der teilweisen Arbeitsbefreiung ein Arbeitsentgelt, welches monatlich nicht mehr als 450 EUR beträgt, handelt es sich ab dem Beginn der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit grundsätzlich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ( § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ). Insoweit kommen für die weitere Beurteilung die entsprechenden versicherungs- und beitrag...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 7 Verzahnung von Pflege- und Familienpflegezeit

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 sieht der Gesetzgeber – unter Beibehaltung zweier eigenständiger Gesetze – eine Verzahnung von Pflegezeit und Familienpflegezeit vor. Diese Verzahnung wird deutlich an neuen Höchstfristen für die Gesamtdauer der Ansprüche nach dem PflegeZG und FPfZG, geänderten Ankündigungsfristen bei (not...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.1 Ziel der Regelung, Überblick über die Freistellungsansprüche

Die Regelungen im PflegeZG zielen darauf ab, im Pflegefall die Möglichkeit "flexibler Auszeiten" zu schaffen, ohne den Arbeitsplatz zu gefährden. Die zeitliche Begrenzung der Pflegezeit soll sicherstellen, dass die Betreuung durch Familienangehörige die Betreuung pflegebedürftiger Menschen durch professionelle Pflegeeinrichtungen oder Pflegeheime nicht ersetzt, sondern auf d...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.1 Kein Aufstieg in den Entgeltstufen

Der Aufstieg in den Entgeltstufen erfolgt nach einer bestimmten Dauer "einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" bzw. bei Ärztinnen und Ärzten nach einer bestimmten Dauer der ärztlichen Tätigkeit. § 17 Abs. 3 TVöD, § 20 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA stellt bestimmte Zeiten ohne Arbeitsleistung – Urlaub, Mutterschutzzeiten usw. – den Tätigkeitszeiten gleich. ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.2.2 Monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 450,01 EUR bis 1.300 EUR

Erhält die Pflegeperson während der teilweisen Arbeitsbefreiung ein Arbeitsentgelt i. H. v. 450,01 EUR bis 1.300 EUR (sogenannte Übergangsbereich), sind ab Beginn der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit die besonderen Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und für die Beitragstragung (Gleitzonenregelung) anzuwenden. Für die Anwendung der Gleitzonenregelu...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.4 Kündigungsschutz während der Probezeit

Nach ersten Planungen der Bundesregierung zur Einführung einer Pflegezeit im Jahr 2006 sollte der Anspruch auf Pflegezeit zunächst entstehen, wenn die/der Betroffene mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört. So kann bisher bereits der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG erst nach einer 6-monatigen Wartezeit geltend gemacht werden. Das PflegeZG sieht eine ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.2 Kürzung der Jahressonderzahlung

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit führt regelmäßig zu einer Verminderung der tariflichen Jahressonderzahlung: Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 (bei Urlaub, Krankheit etc.) haben. Während der Pfl...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

– Unternehmen mit mehr als 15 "Beschäftigten" Sog. Kleinunternehmen sind von den Bestimmungen zur 6-monatigen Pflegezeit ausgenommen. Der Anspruch besteht nur für Beschäftigte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.[1] Teilzeitkräfte sind bei der Bemessung der notwendigen Unternehmensgröße voll mitzuzählen. Eine dem § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG entsprechende Vor...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.3.2 Einsetzen des besonderen Kündigungsschutzes

Rechtslage ab 1.1.2015 Nach der bis 31.12.2014 gültigen Rechtslage setzte der besondere Kündigungsschutz bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit ein. Insbesondere in Fällen, in denen ein Beschäftigter eine erhebliche Zeit vor dem geplanten Beginn der häuslichen Pflege die Pflegezeit angekündigt hatte, wurde streitig diskutiert, ob diesbezüglich eine Begrenzung des Kündigun...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.3 Verminderung des Erholungsurlaubs

Rechtslage ab 1.1.2015 Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c) TVöD vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses für jeden vollen Kalendermonat um 1/12. Diese Regelung erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub, nicht jedoch...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2.2 Ankündigungsfrist, Form der Ankündigung

Will der Beschäftigte die Pflegezeit beanspruchen, so muss er dies nach § 3 Abs. 3 PflegeZG spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und (bei Teilzeitarbeit während der Pflegezeit) in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Hinweis COVID...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akut aufgetretener Pflegesituation (bis zu 10 Arbeitstage)

4.2.1 Ziel der Regelung Ziel der Regelung zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung ist es, Berufstätigen nach Akutereignissen die Möglichkeit zu geben, "sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten". Die kurzzeitige Freistellung kann vom Beschäftigten z. B. dazu genutzt werden, für den pflegebedürftigen Angehörigen eine sachg...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.3 Der besondere Kündigungsschutz nach dem PflegeZG

5.5.3.1 Überblick Beschäftigte, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Akutsituationen oder Pflegezeit bzw. Betreuungszeit in Anspruch nehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.2 Dauer der Familienpflegezeit bzw. Betreuungszeit

Anspruch auf Familienpflegezeit bzw. Betreuungszeit bei minderjährigen Pflegebedürftigen besteht längstens für die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem Angehörigen. Die/der Beschäftigte muss nicht von Anfang an die Gesamtdauer der zulässigen Familienpflegezeit von längstens 24 Monaten in Anspruch nehmen. Vielmehr kann die Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 3 FPfZG innerha...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.3 Freistellung zur Betreuung von minderjährigen Pflegebedürftigen (bis zu 6 Monate)

Pflegezeit konnte und kann nach § 3 Abs. 1 PflegeZG lediglich zur Ausübung der Pflege "in häuslicher Umgebung" genommen werden. Seit 1.1.2015 können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen, um einen pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen zu "betreuen" (§ 3 Abs. 5 PflegeZG, "sonstige Freistellungen"). Diesbezügl...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.3 Meldungen

Bei Inanspruchnahme der Pflegezeit und der Familienpflegezeit ist vom Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Die Meldung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des 1. Monats der Pflegezeit an die für die Pflegeperson zuständige Krankenkasse abzugeben. Eine Unterbrechungsmeldung ist nur notwendig, soweit durch die Inanspruchnahme der Pflegezeit bzw. Familienpfle...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.4 Mindestzahl der Beschäftigten in der Einrichtung/dem Unternehmen, Regelungen für Kleinunternehmen

Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung zur Organisation/Pflege in einer akut aufgetretenen Pflegesituation besteht in allen Einrichtungen/Unternehmen, auch in sog. Kleinunternehmen. Der Anspruch auf Pflegezeit zur häuslichen Pflege bzw. zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger sowie die Auszeit zur Sterbebegleitung besteht dagegen nur gegenüber "Arbei...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.1 Überblick über die Regelungen

Das PflegeZG basiert auf 2 Säulen: Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage (COVID-19-pandemiebedingt bis zu 20 Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen (kurzzeit...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.4 Freistellung zur Sterbebegleitung (bis zu 3 Monate)

Um einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase vor dem Tod Beistand zu leisten, ist es seit 1.1.2015 möglich, eine bis zu 3-monatige vollständige oder teilweise Freistellung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG in Anspruch zu nehmen ("sonstige Freistellung"). Hinweis Sterbebegleitung Sterbebegleitung liegt vor, wenn der zu begleitende nahe Angehörige an einer Erkr...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.2.3 Monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 1.300 EUR

Erhält die Pflegeperson, die bisher in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag, während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 850 EUR, treten während der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit keine Änderungen ein. Das Beschäftigungsverhältnis ist weiterhin nach den allgemeinen versicherungs- und beitragsre...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.7 Verhältnis des PflegeZG zu den tariflichen Regelungen

Das Verhältnis der Regelungen im PflegeZG zu den Bestimmungen des TVöD ist insbesondere interessant, weil die tariflichen Regelungen teilweise über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, so gibt es z. B. für die Dauer des Sonderurlaubs keine Höchstgrenze, teilweise hinter den gesetzlichen Bestimmungen zurückbleiben, insbesondere hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen besonde...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.4.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde geregelt, dass für Personen, die ihre Beschäftigung für kurze Zeit unterbrechen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, und für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Ab...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.3 Ankündigungsfrist, Form der Ankündigung, erneute Inanspruchnahme

Will der Beschäftigte die Familienpflegezeit beanspruchen, so muss er dies nach § 2a FPfZG spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen und gleichzeitig erklären, in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll sowie die gewünschte Verteilung der Arb...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 8 Finanzielle Förderung durch Gewährung eines Darlehens

Bis zum 31.12.2014 sah das Pflegezeitgesetz einen finanziellen Ausgleich für die Pflegezeit nicht vor. Bei Vereinbarung von Familienpflegezeit hat der Arbeitnehmer nach dem FPfZG i. d. F. vom 6.12.2011 gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Aufstockung des während der Familienpflegezeit erzielten Entgelts aus der Teilzeitbeschäftigung. Die Aufstockung erfolgt durch En...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.1 Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht

Soweit Arbeitnehmer, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aufgrund Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen und vor der Inanspruchnahme der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, werden diese i. d. R. die Jahresarbeitsentgeltgrenze...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pflegezeit, Betreuungszeit, Familienpflegezeit

Zusammenfassung Von den ca. 5 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden mehr als drei Viertel zu Hause mehrheitlich allein durch ihre Angehörigen, teilweise mit Unterstützung durch ambulante Pflegedienste, versorgt. Familie und Beruf müssen sich zunehmend flexibel vereinbaren lassen. Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit sollen ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.4 Auswirkungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auf das Arbeitsverhältnis

4.2.4.1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Keine Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im PflegeZG Das PflegeZG selbst enthält keine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Es verweist jedoch in § 2 Abs. 3 auf andere bestehende Ve...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / Zusammenfassung

Von den ca. 5 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden mehr als drei Viertel zu Hause mehrheitlich allein durch ihre Angehörigen, teilweise mit Unterstützung durch ambulante Pflegedienste, versorgt. Familie und Beruf müssen sich zunehmend flexibel vereinbaren lassen. Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit sollen die Vereinbarke...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.4 Anrechnung auf die Beschäftigungszeit

Auch wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Freistellungen nach dem PflegeZG ruhen, zählen diese Zeiten als Beschäftigungszeit. Nach § 34 Abs. 3 TVöD bzw. § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist Beschäftigungszeit die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde. Unberücksichtigt bleibt nach der ausdrücklichen Regelung in Satz 2 der...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.6 Staatliche Förderung durch zinsloses Darlehen

Ab 1.1.2015 besteht die Möglichkeit, für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG und der Freistellungen zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger nach § 3 Abs. 5 PflegeZG und der Sterbebegleitung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG zur Abfederung des Einkommensausfalls ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angele...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.3.1 Überblick

Beschäftigte, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Akutsituationen oder Pflegezeit bzw. Betreuungszeit in Anspruch nehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.4.1 Kündigungsschutz von "arbeitnehmerähnlichen Personen"

Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfasst der Sonderkündigungsschutz alle anspruchsberechtigten "Beschäftigten" nach § 7 Abs. 1 PflegeZG, damit auch arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG).[1] Arbeitnehmerähnliche Personen sind selbstständig Tätige. Sie stehen nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Das Rechtsverhältnis ist vie...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 9 Pflichten des Arbeitgebers

In § 4 des FPfZG sind Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers normiert. Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis für die Förderung durch die Darlehensgewährung erforderlich ist. Der sch...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.1 Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung

Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen ab dem Beginn der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung ( § 10 SGB V, § 25 SGB XI ). Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehe...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.8 Fazit

Das FPfZG ergänzt das PflegeZG. Es ermöglicht eine über die 6-monatige Pflegezeit hinausgehende häusliche Pflege naher Angehöriger, was gesellschafts- und sozialpolitisch wünschenswert und deshalb zu begrüßen ist. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 besteht seit 1.1.2015 ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Auch wurden ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.4 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Ist für den pflegenden Angehörigen die Durchführung einer freiwilligen Versicherung (z. B. wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeit) nicht möglich, tritt für ihn die Versicherungspflicht als "Nichtversicherter" ( § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ) ein, sofern er zuletzt vor Beginn der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. In diesem Fall tritt zugleich Ver...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.4.2 Versicherungsschutz ab 1.1.2017

Mit dem PSG II wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI in der Arbeitslosenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem PflegeZG für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2). Auch muss die Pflegepe...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.5 Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung

Für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung ist ein Arbeitnehmer dem Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Personen nicht mehr zuzurechnen. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das die Versicherungsfreiheit zunächst unbeschadet lässt, kann in diesen Fällen nicht a...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.8 Besonderer Kündigungsschutz

Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase genießt der Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3 Satz 1 FPfZG). Eine Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 FPfZG)....mehr