Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeit

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.1 Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung

Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen ab dem Beginn der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung ( § 10 SGB V, § 25 SGB XI ). Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehe...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.8 Fazit

Das FPfZG ergänzt das PflegeZG. Es ermöglicht eine über die 6-monatige Pflegezeit hinausgehende häusliche Pflege naher Angehöriger, was gesellschafts- und sozialpolitisch wünschenswert und deshalb zu begrüßen ist. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 besteht seit 1.1.2015 ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Auch wurden ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.4 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Ist für den pflegenden Angehörigen die Durchführung einer freiwilligen Versicherung (z. B. wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeit) nicht möglich, tritt für ihn die Versicherungspflicht als "Nichtversicherter" ( § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ) ein, sofern er zuletzt vor Beginn der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. In diesem Fall tritt zugleich Ver...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.4.2 Versicherungsschutz ab 1.1.2017

Mit dem PSG II wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI in der Arbeitslosenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem PflegeZG für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2). Auch muss die Pflegepe...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.5 Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung

Für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung ist ein Arbeitnehmer dem Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Personen nicht mehr zuzurechnen. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das die Versicherungsfreiheit zunächst unbeschadet lässt, kann in diesen Fällen nicht a...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.2 Auswirkungen bei teilweiser Freistellung

§ 3 PflegeZG sieht für die Dauer der Pflegezeit, die Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger und die Auszeit zur Sterbebegleitung einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung vor: Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber – statt einer vollständigen Freistellung – auch eine bloß teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.8 Besonderer Kündigungsschutz

Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase genießt der Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3 Satz 1 FPfZG). Eine Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 FPfZG)....mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.8 Fazit

Die Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bei akut auftretenden Pflegefällen sowie zur Pflegezeit und Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger sowie zur Sterbebegleitung sind aus sozialpolitischen und gesellschaftspolitischen Erwägungen heraus zu begrüßen. Sie werden jedoch die Personalplanung und Einsatzplanung der Dienststellen und Betriebe weiter...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.2 Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung

Kommt für den pflegenden Angehörigen eine Familienversicherung (siehe 4.5.2.1) nicht in Betracht (beispielsweise weil kein gesetzlich krankenversicherter Ehegatte vorhanden ist), besteht die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung ( § 9 SGB V ), sofern die dafür notwendige Vorversicherungszeit erfüllt ist. Gefordert wird, dass der pflegende Angehörige vor dem Ausscheid...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.1 Einführung

Mit Wirkung ab 1.1.2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) in Kraft getreten.[1] Mit dem Gesetz soll dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nachgekommen werden. Insgesamt sind bundesweit etwa 2,6 Millionen Menschen pflegebedürftig. Laut Statistik werden mehr als 2/3 von ihnen in den eigenen 4 Wänden verso...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.3 Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Um die Beitragsbelastung während der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 1 finanziell abzufedern, erhalten die pflegenden Angehörigen auf Antrag gemäß § 44a Abs. 1 SGB XI einen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen und den Beit...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2 Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit ab 1.1.2015

6.2.1 Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit, Anspruchsvoraussetzungen 6.2.1.1 Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege Die Familienpflegezeit ist nach § 2 Abs. 1 FPfZG die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten. Durch den Verweis in § 2 Abs. 3 FPfZ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3 Begriffsbestimmungen

3.1 Beschäftigte i. S. d. PflegeZG und des FPfZG Das PflegeZG enthält eine eigenständige, vom tariflichen Verständnis des Beschäftigtenbegriffs abweichende Definition der "Beschäftigten" i. S. d. PflegeZG die über die Verweisung in § 2 Abs. 3 FPfZG auch für die Familienpflegezeit gilt. Anspruchsberechtigte Beschäftigte sind nach § 7 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, di...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.2 Aufstockungsbetrag

6.3.2.1 Berechnung Das für die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende Arbeitsentgelt ist während der Dauer der vor dem 1.1.2015 vereinbarten Familienpflegezeit aufzustocken. Nach der Intention des Gesetzes ist das Teilzeitentgelt – vereinfacht formuliert – um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem wegen der Teilzeitarbeit verringerten Entgelt aufzustocken. Beisp...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3 Familienpflegezeit bis zum 31.12.2014

6.3.1 Überblick Bis zum 31.12.2014 bestand kein Anspruch auf Familienpflegezeit. Die Familienpflegezeit war im Falle ihrer Vereinbarung in der Form ausgestaltet, dass der Arbeitgeber – wenn ein positives Wert-/Arbeitszeitguthaben nicht vorhanden war – dem Beschäftigten einen Aufstockungsbetrag zahlen musste und zur Refinanzierung des von ihm zu leistenden Aufstockungsbetrags ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10 Soziale Absicherung der Pflegepersonen

10.1 Allgemeines Die im Gesetz zur Förderung häuslicher Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) sowie die im Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) genannten arbeitsrechtlichen Regelungen werden durch Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) flankiert. § 44 SGB XI führt Leis...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.4 Versichertsein in der Arbeitslosenversicherung

10.4.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016 Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde geregelt, dass für Personen, die ihre Beschäftigung für kurze Zeit unterbrechen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, und für diese Ze...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.3 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

10.3.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016 In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI kraft Gesetzes versichert ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SGB VII ). Die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürf...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6 Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit nach dem FPfZG

6.1 Einführung Mit Wirkung ab 1.1.2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) in Kraft getreten.[1] Mit dem Gesetz soll dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nachgekommen werden. Insgesamt sind bundesweit etwa 2,6 Millionen Menschen pflegebedürftig. Laut Statistik werden mehr als 2/3 von ihnen in den eigenen ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.4.3 Anspruch von Auszubildenden auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts

Auszubildende haben nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BBiG bis zu 6 Wochen Anspruch auf Vergütung, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Somit besteht Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts, wenn die/der Auszubildende in einer akut aufgetretenen Pflegesituati...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.1 Beschäftigte i. S. d. PflegeZG und des FPfZG

Das PflegeZG enthält eine eigenständige, vom tariflichen Verständnis des Beschäftigtenbegriffs abweichende Definition der "Beschäftigten" i. S. d. PflegeZG die über die Verweisung in § 2 Abs. 3 FPfZG auch für die Familienpflegezeit gilt. Anspruchsberechtigte Beschäftigte sind nach § 7 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie arbeit...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.9.6 Freistellung des Beschäftigten während der Familienpflegezeit

Das FPfZG schließt nicht aus, dass ein Beschäftigter während der Nachpflegephase Freistellungsansprüche aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen geltend macht (näher unten Ziffer 3.10). Denkbar ist, dass der Beschäftigte wegen Elternzeit, Pflegezeit nach dem PflegeZG oder Sonderurlaub o. Ä. von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Ein Einbehalt von Entgelt kann in...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.1 Ziel der Regelung

Ziel der Regelung zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung ist es, Berufstätigen nach Akutereignissen die Möglichkeit zu geben, "sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten". Die kurzzeitige Freistellung kann vom Beschäftigten z. B. dazu genutzt werden, für den pflegebedürftigen Angehörigen eine sachgerechte Versorgung, etw...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 2 Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, Überblick

Einführung des Pflegezeitgesetzes zum 1.7.2008 Zum 1.1.1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) eingeführt. Sie hat nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums bei Versicherten wie Pflegebedürftigen ein hohes Maß an Akzeptanz erreicht. Ihre Leistungen tragen dazu bei, dass viele Pflegebedürftige entsprechend ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werd...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.2.2 Versicherungsschutz ab 1.1.2017

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind künftig Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2) wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in der häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Wegen des geringen Um...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 1 Tarifliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Schon vor der Einführung der gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit im Jahr 2008 bzw. der Familienpflegezeit im Jahr 2012 konnten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis dem TVöD unterliegt, die tariflichen Ansprüche zur Vereinbarung von Beruf und Pflege bzw. Betreuung naher Angehöriger in Anspruch nehmen. Diese tariflichen Regelungen ergänzen auch nach Inkrafttreten des Pfleg...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.1.1 Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege

Die Familienpflegezeit ist nach § 2 Abs. 1 FPfZG die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten. Durch den Verweis in § 2 Abs. 3 FPfZG auf die §§ 5 bis 8 PflegeZG gelten die Regelungen des PflegeZG zu den Begriffen "Arbeitnehmer", "naher Angehöriger" und ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.3.3 Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Der Nachweis einer anerkannten Pflegebedürftigkeit kann durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung bzw. durch das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des von der Pflegekasse beauftragten Gutachters erbracht werden. Praxis-Be...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.6 Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, Entscheidung nach billigem Ermessen

Nach dem FPfZG in der Fassung vom 6.12.2011 hatten die Beschäftigten – im Gegensatz zu dem seit 1.1.2015 geltenden FPfZG und im Unterschied zum ersten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend[1] – keinen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Vielmehr bedurfte die Familienpflegezeit einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.2 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Um Lücken in der gesetzlichen Altersversorgung, die gegebenenfalls entstehen, wenn wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt oder aufgenommen wird, zu vermeiden, sind Pflegepersonen unter den Voraussetzungen der §§ 44 SGB XI und 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. 10.2....mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.1 Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit, Anspruchsvoraussetzungen

6.2.1.1 Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege Die Familienpflegezeit ist nach § 2 Abs. 1 FPfZG die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten. Durch den Verweis in § 2 Abs. 3 FPfZG auf die §§ 5 bis 8 PflegeZG gelten die Regelungen des PflegeZG zu den Be...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.6 Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des SGB III bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert werden. Als Berufsrückkehrer i. S. d. § 20 SGB III können für sie insbesondere Beratungs- und Vermittlungsangebote wie auch die Förderung der beruflichen Weiterbildung du...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.3 Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. 3.3.1 Pflegebedürftigkeitsbegriff Aufgrund des PSG II sind Personen, nach § 14 SGB XI ab 1.1.2017[1] pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es m...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5 Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung, Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

10.5.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Bezug von Pflegeunterstützungsgeld Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, bleibt während des Leistungsbezugs erhalten. § 28a SGB XI, der die Pflegeversicherungsleistungen bei Pflegegrad 1 benennt, enthält dabe...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.3.3 Zuständigkeit

Zuständig sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich, die Gemeindeunfallversicherungsträger ( § 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII ). Beiträge werden nicht erhoben ( § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ).mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.2 Nahe Angehörige

Als "nahe Angehörige" definiert § 7 Abs. 3 PflegeZG in der seit 1.1.2015 gültigen Fassung Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Partnerschaft, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatte...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.2 Anspruchsvoraussetzungen

Akut aufgetretene Pflegesituation Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzust...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Bezug von Pflegeunterstützungsgeld

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, bleibt während des Leistungsbezugs erhalten. § 28a SGB XI, der die Pflegeversicherungsleistungen bei Pflegegrad 1 benennt, enthält dabei auch die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsver...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.4.2 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (Entgeltersatzleistung) durch die Pflegeversicherung

Seit dem 1.1.2015 besteht nach § 2 Abs. 3 PflegeZG und § 44a Abs. 3 SGB XI während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf eine aus der Pflegeversicherung finanzierte Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld), soweit ein Beschäftigter keinen gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Anspruch auf Pflegeunterstüt...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.4.1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Keine Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im PflegeZG Das PflegeZG selbst enthält keine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Es verweist jedoch in § 2 Abs. 3 auf andere bestehende Verpflichtungen: "Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergüt...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.1 Allgemeines

Die im Gesetz zur Förderung häuslicher Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) sowie die im Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) genannten arbeitsrechtlichen Regelungen werden durch Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) flankiert. § 44 SGB XI führt Leistungen zur sozia...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.2.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016

Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI (mindestens Anerkennung der Pflegestufe I) in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Betreuung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 Abs. 2 SGB XI, die zwar Pflegegeld erhalten, jedoch ohne Pflegestufe sind, lösen für die Pf...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.14 Fazit

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in der Fassung vom 6.12.2011 ergänzt das seit 2008 bestehende PflegeZG. Es ermöglicht eine über die 6-monatige Pflegezeit hinausgehende häusliche Pflege naher Angehöriger, was gesellschafts- und sozialpolitisch wünschenswert und deshalb zu begrüßen ist. Zu kritisieren ist jedoch der mit der Umsetzung der Familienpflegezeit verbundene enor...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.3 Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Häufigkeit der Inanspruchnahme

Die Beschäftigten haben nach § 2 Abs. 1 PflegeZG in einer akut aufgetretenen Pflegesituation das Recht, der Arbeit bis zu 10 Arbeitstagen fernzubleiben. Hinweis COVID-19-pandemiebedingte Verlängerung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation COVID-19-pandemiebedingt wurde die Dauer, während derer die Beschäftigten in einer akut aufgetrete...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.2.4 Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Aufstockungsbetrags

Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. § 3 Nr. 28 EStG regelt nur die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags bei Altersteilzeit. Eine dieser Vorschrift entsprechende Bestimmung gibt es für den Aufstockungsbetrag bei Familienpflegezeit nicht. Der Aufstockungsbetrag ist auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungs...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.4 Vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit endet kraft Gesetzes vorzeitig, wenn die gepflegte Person verstirbt, die gepflegte Person "nicht mehr pflegebedürftig" ist oder dem pflegenden Angehörigen "die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar" ist. Eine Unzumutbarkeit der Pflege ist beispielsweise anzunehmen, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss. D...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.11 Verhältnis zu anderen Freistellungsansprüchen, Teilzeitansprüchen

Nach § 3 Abs. 6 FPfZG kann eine weitere Familienpflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person erst nach dem Ende der Nachpflegezeit gefördert werden. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass eine erneute "Familienpflegezeit" für diesen Angehörigen – nur hierauf bezieht sich die Konkurrenzregelung! – erst nach vollständigem Ausgleich des "negativen" Wertguthabens geförder...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.9.3 Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

Wie oben Ziffer 4.3.8.1 dargestellt, kommt dem Beschäftigten bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit besonderer Kündigungsschutz zu. Nach Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung bis zum Ende der Nachpflegephase ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise mit v...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.9.5 Ablauf eines befristeten Vertrags, Ausbildungsvertrags

Beantragt ein befristet Beschäftigter oder ein Auszubildender den Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung, so sollte der Arbeitgeber beachten, dass der Zeitraum der Familienpflegezeit einschließlich der Nachpflegezeit die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet, es sei denn, der Arbeitnehmer kann auf ein von einem anderen Arbeitgeber "mitgebrach...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.9.7 Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase

Verringert der Beschäftigte in der Nachpflegephase seine Arbeitszeit, so hat der Arbeitgeber dennoch das Recht, das Arbeitsentgelt zur Erstattung der Aufstockungsbeträge teilweise einzubehalten. Dies gilt auch, wenn die Arbeitszeitverringerung aufgrund anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen erfolgt (§ 9 Abs. 1 FPfZG). Eine Arbeitszeitreduzierung in der N...mehr