Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Veräußerung des Miteigentumsanteils

Rz. 19 Der Miteigentümer kann seinen Anteil frei veräußern und belasten (§ 747 S. 1 BGB). Nur die Bestellung eines auf Nutzung des ganzen Grundstücks oder realen Teiles gerichteten dinglichen Rechts an einem ideellen Bruchteilsanteil ist praktisch nicht möglich und daher rechtlich nicht zulässig,[26] auch nicht bei Regelungen nach § 1010 BGB (siehe Rdn 22 ff.).mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / b) Befreiung innerhalb eines Konzerns

Rz. 36 Eine Sonderthematik ergibt sich bei Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB im Konzern. Beschließt der Geschäftsführer einer Tochter-GmbH in der Gesellschafterversammlung der Enkel-GmbH die Befreiung der Geschäftsführung der Enkel-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB, muss der Geschäftsführer der Tochter-GmbH selbst ebenfalls wirksam von den Beschränkung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Erteilung eines neuen Briefes oder Absehen von Briefvorlage

Rz. 4 Je nach Antrag erfolgt die Feststellung im Rahmen der Erteilung eines neuen Briefes nach §§ 67, 68 GBO, der Eintragung eines nachträglichen Briefausschlusses oder der Löschung des Rechtes. In den letztgenannten Fällen wird der noch existierende, aber eben abhandengekommene Brief mit der Grundbucheintragung kraftlos (§ 26 Abs. 2 S. 3 GBMaßnG).mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 3. Zuständigkeit der Einigungsstelle

Rz. 66 Können Unternehmensleitung und Wirtschaftsausschuss über Inhalt und Umfang der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht kein Einvernehmen herstellen, besteht die Möglichkeit, die Einigung auf Antrag einer Seite durch Spruch der Einigungsstelle ersetzen zu lassen (§ 109 BetrVG). Die Zuständigkeit der Einigungsstelle erstreckt sich auf alle Meinungsverschiedenheiten zwischen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regelfall

Rz. 2 Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten.[8] Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht.[9] Der Eigentümer kann den...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 50 Der Eigentümer des Notweggrundstücks hat die notwendige Nutzung hinzunehmen. Zur Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Verpflichtete allerdings nicht gezwungen. Die konkrete Ausgestaltung des Notwegs kann entweder durch eine Vereinbarung der Parteien erfolgen oder aber gem. § 917 Abs. 1 S. 2 BGB durch feststellendes Urteil. Rz. 51 Beachtlich ist hier noch, d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsantr...mehr

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§ 6 Franchiserecht / 7. Online-Handel

Rz. 15 Anders sieht es hingegen nach der neuen Vertikal-GVO (EU-VO 720/2022) für solche Franchise-Systeme aus, bei denen die Produkte des Franchise-Systems nicht nur über die Franchise-Outlets der Franchise-Nehmer abgesetzt werden, sondern auch über einen vom Franchise-Geber betriebenen Online-Handel. Da der Online-Handel aus Sicht der EU-Kommission nicht mehr in den Kindersc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 289 Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft nach Art. 1400 ff. CC, die inhaltlich eine Errungenschaftsgemeinschaft darstellt.[886] Gemeinschaftliches Vermögen wird, was die Ehegatten seit Eheschließung zusammen oder getrennt erwerben.[887] Was ein Ehegatte während der Ehe im Wege der Erbfolge, durch Schenkung oder Vermächtnis erwirbt, gehört zu seinem Eigengut ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zusammenhang der §§ 22–26 GBO

Rz. 1 Den §§ 22–26 GBO ist gemeinsam, dass sie die Berichtigung des Grundbuchs in den Blick nehmen. § 22 Abs. 1 GBO spricht insoweit den Grundsatz jeder Berichtigung aus, nämlich dass diese aufgrund des bloßen Nachweises der Unrichtigkeit zu erfolgen hat. Die §§ 23, 24 GBO gehen noch weiter, denn sie lassen unter bestimmten Umständen die Löschung des gesamten Rechts einschli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Soll ein dingliches Nutzungsrecht oder ein Gebäudeeigentum als Eigentum von Ehegatten eingetragen werden (§ 47 GBO), kann der für die Eintragung in das Grundbuch erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aeb) Schweiz

Rn. 964c Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Der EuGH vom 21.09.2016, C-478/15, DStRE 2016, 2331 (Radgen)) sah einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (vom 21.06.1999) darin, dass § 3 Nr 26 EStG nicht auch die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst/Auftrag einer in der Schweiz belegenen juristischen Person des öffentlichen Rechts begünstigte. Der G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt des Testamentsvollstreckungsvermerks

Rz. 5 Im Grundbuch wird gem. Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm (vgl. Rdn 1) (nur) die Anordnung Testamentsvollstreckung an sich bei Grundstücken bzw. Grundstücksrechten vermerkt, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Der Name des jeweiligen Amtsinhabers und etwaige Modalitäten der Testamentsvollstreckung werden nicht erwähnt. Ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pfli...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / g) Verbindlichkeiten

Rz. 147 Der Begriff des Vermögensgegenstandes umfasst nicht Schulden (vgl. §§ 240 Abs. 1, 246 Abs. 1 HGB). Aus § 247 Abs. 1 HGB ergibt sich die Zusammensetzung der Passivseite der Bilanz: Eigenkapital, Schulden und transitorische (passive) RAP (§ 250 Abs. 2 HGB). Schulden wiederum können Verbindlichkeiten und Rückstellungen sein. Rz. 148 Die Verbindlichkeit ist vom Rückstellu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Früherer Antrag

Rz. 28 Für den früher gestellten Antrag bestehen als Möglichkeit der Erledigung:[30]mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 3. Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaftsanteilen

Rz. 157 Die Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaftsanteilen ist sowohl in der Form der Auseinandersetzungs-/Abwicklungsvollstreckung als auch in der Form der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung ohne Weiteres zulässig und wird auch durch eine Anteilsvinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG nicht ausgeschlossen. Sofern dem Testamentsvollstrecker Verwaltungsbefugnisse übert...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 2. Herausgabeansprüche des Treugebers

Rz. 446 Mangels abweichender Vereinbarung im Treuhandvertrag ist der Treuhänder nach § 667 BGB verpflichtet, dem Treugeber alles herauszugeben, was er im Zusammenhang mit der Treuhand erlangt. Dies sind primär die von der Gesellschaft ausgeschütteten oder während der Dauer der Treuhand auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Gewinne, die Verpflichtung umfasst aber auch alle...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 2. Stimmrechte

Rz. 112 Grundsätzlich kann der Vorerbe als Gesellschafter alle Gesellschafterrechte ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben. Der Vorerbe muss sich lediglich an die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2113 Abs. 1 BGB) halten. Außerdem sind natürlich unentgeltliche Verfügungen grundsätzlich unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Fällt dem Vorerben eine OHG-Bete...mehr

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§ 7 Baustofflieferung / 4. Checkliste

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragungsbewilligung

Rz. 30 Auf die Eintragungsbewilligung ist die Bestimmung entsprechend anzuwenden.[69] Noch stärker als beim Eintragungsantrag ist dabei zu beachten, dass mit einer unter Vorbehalt erklärten Eintragungsbewilligung nicht die bedingungslose Bewilligung eines bedingten oder befristeten Rechts verwechselt werden darf.[70] Es gelten die oben (siehe Rdn 19) genannten Auslegungskrit...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 2. Keine Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

Rz. 10 Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 S. 1 i.V.m. §§ 346 ff. BGB) lehnte der BGH ab. Der Fortbestand der Lebensgemeinschaft komme nicht als Geschäftsgrundlage in Betracht, weil dies andernfalls der spezifischen Risikoverteilung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuwiderlaufe. Wer eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht, übernehme da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Bestimmung des Gläubigers und des Bewilligungsberechtigten

Rz. 35 Soweit bei eingetragenen Grundpfandrechten der Gläubiger nicht mehr bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, bestimmt zum einen Art. 231 § 10 EGBGB die treuhändige Gläubigerschaft des Bundes.[88] Gegenüber dem Grundbuchamt ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau bewilligungsbefugt (Art. 231 § 10 Abs. 3 EGBGB).[89] Zusätzlich bestimmt § 113 Nr. 6 GBV umfangreiche B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Feststellung der Dienstbarkeit

Rz. 29 Da die Dienstbarkeiten kraft Gesetzes entstanden sind, wurden die betreffenden Grundbücher unrichtig. Man entschloss sich daher, ein behördliches Feststellungsverfahren zu gestalten, nach dem durch eine Verwaltungsbehörde gem. § 9 Abs. 4 GBBerG festgestellt werde, ob eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden ist, welche Grundstücke in welchem Umfang von ihr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verordnungsermächtigung (Abs. 4)

Rz. 31 Durch die Neufassung des § 73 Abs. 2 S. 2 GBO und des § 81 Abs. 4 GBO zum 1.1.2018 wurde die elektronische Einreichung von Dokumenten generell eröffnet. Damit können Rechtsmittel gem. § 71 GBO nunmehr auch als elektronische Dokument eingereicht werden; eine Verpflichtung hierzu besteht auch für die in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG aufgeführten Personen (Rechtsanwälte, Behör...mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 4.5 Steuerfreie Ehrenamtspauschale

Eine Besonderheit ergibt sich für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Für ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre kommt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu jährlich 840 EUR (bis 2020: 720 EUR) zum Ansatz. Die sog. Ehrenamtspauschale kommt für Vergütungen aus all...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entscheidung bei unbegründeter Beschwerde

Rz. 30 Hält das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde für gegeben, so hat es die Sachprüfung vorzunehmen. Ergibt diese, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, dann ist sie als unbegründet zurückzuweisen.[88] Dabei kommt es nur darauf an, ob die angefochtene Entscheidung im Ergebnis berechtigt ist. Die zurückweisende Beschwerdeentscheidung k...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / d) Zeitlicher Umfang

Rz. 307 Nach der Rspr. stehen dem Unterbeteiligten die Informationsrechte des § 166 HGB , anders als einem stillen Gesellschafter, auch noch nach Auflösung der Unterbeteiligungsgesellschaft zu.[377] Die Begrenzung des Informationsrechts auf die Dauer der Gesellschaft sei nur auf die stille Gesellschaft anwendbar, da einem ausgeschiedenen Gesellschafter als Dritten kein Anspru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ordnungsvorschrift

Rz. 1 § 39 GBO verlangt nicht nur die grundbuchförmliche Legitimation des Betroffenen, sondern zusätzlich dessen Eintragung im Grundbuch. Materiell-rechtliche Bedeutung hat die Vorschrift nicht, denn zur Entstehung des Rechts etc. bedarf es allein der Einigung von Berechtigtem und Erwerber, ohne dass es auf eine besondere Legitimation des Berechtigten ankäme[1] (§ 873 BGB; v...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / cc) Grenze des Verbietungsrechts: die Ausschlussregel des § 905 S. 2 BGB

Rz. 16 Nach § 905 S. 2 BGB können zumindest derartige Einwirkungen nicht verboten werden, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an ihrem Verbot kein Interesse hat. Wenn der Bauherr nun Maßnahmen vornimmt, die in den Bereich des Nachbargrundstücks einwirken, so hat der Bauherr im Zweifel die Beweislast dafür, dass ein Verbietungsrecht des Eige...mehr

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Künstlersozialversicherung ... / 8.3.1 Beauftragung von natürlichen Personen

Die KSA setzt die Beauftragung einer natürlichen Person voraus. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein einzelner (freischaffender) Künstler/Publizist Vertragspartner ist. Abgabepflicht besteht aber auch dann, wenn die künstlerische/publizistische Leistung von einer Personengruppe, z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oder eines inhabergeführten Unternehmens er...mehr

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AGS 01/2024, Kosten-/Auslag... / I. Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt und die Einziehung des sichergestellten iPhone 11 des Angeklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte unbeschränkt Berufung ein, die keinen Erfolg hatte. Mit seiner gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision hat der Angeklagte die Verletzung ma...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Wirksamkeitsvermerk

Rz. 80 Mit dem Wirksamkeitsvermerk bei einem Grundpfandrecht soll inbes. ausgedrückt werden, dass ein Grundpfandrecht einer Vormerkung gegenüber wirksam i.S.v. § 883 Abs. 2 BGB ist.[213] Er regelt jedoch nur die relative Beziehung im Verhältnis der beiden Rechte zueinander, und auch das nur in Bezug auf das Nichtbestehen eines Anspruches nach § 888 BGB.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwend...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur

Rz. 22 Durch die Grundbucheintragung als "Belastung eigener Art", die keinem der sonst im BGB vorkommenden Typen von dinglichen Rechten entspricht,[32] können die Miteigentümer ihr Rechtsverhältnis untereinander nach § 1010 BGB regeln.[33] Bestellung, Änderung und Aufhebung dieser "Belastung" richten sich materiell nach §§ 873 ff. BGB und formell nach § 19 GBO.[34]mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 4. Informations- und Kontrollrechte des Treugebers

Rz. 451 Nach §§ 666, 259, 260 BGB ist der Treuhänder dem Treugeber zu umfassender Auskunft und Rechenschaft hinsichtlich des treuhänderisch verwalteten Gesellschaftsanteils verpflichtet.[565] Grenzen der Informationspflicht ergeben sich aus der Doppelrolle des Treuhänders in der Gesellschaft und ggü. dem Treugeber. Als Gesellschafter hat der Treuhänder nämlich primär das Geh...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 3. Kaufpreiszahlung

Rz. 8 Nach § 650g Abs. 4 S. 1 BGB ist die Vergütung zu entrichten, wenn der Erwerber das Bauwerk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 BGB entbehrlich ist und der Bauträger dem Erwerber eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Der Erwerber schuldet dem Bauträger den Kaufpreis, der in der Regel in Raten zu zahlen ist. Der Ratenplan muss den Anforderungen der M...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz; materielle Rechtfertigung der Norm

Rz. 6 Für diese gilt die Regelung des § 42 S. 2 GBO. In Frage kommen nur die genannten Rechte (§§ 1195, 1199 BGB); Inhaberhypotheken sind nur als Buchhypotheken möglich (§ 1187 BGB), kommen hier also nicht in Betracht. Rz. 7 Auf den Inhabergrundschuld- und -rentenschuldbrief sind die Vorschriften über eine Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 ff. BGB) entsprechend anzuw...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 2. Formwechselfähige Rechtsträger (s. § 191 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG)

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Voraussetzungen und systematische Betrachtungen

Rz. 54 Bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis handelt es sich nicht um ein Schuldverhältnis (i.S.d. § 241 BGB) zwischen den betroffenen Grundstücksnachbarn. Maßgeblich erscheint die Einstufung des Gemeinschaftsverhältnisses als Ausprägung des § 242 BGB. Insbesondere die Rechtsprechung geht seit langem von dieser Einordnung des Gemeinschaftsverhältnisses unter die "Gen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daßmehr

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§ 14 Bauvertrag / 15. Gerichtsstand

Rz. 235 Ein Gerichtsstand kann nur vereinbart werden, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, § 38 Abs. 1 ZPO, außerdem in Fällen mit Auslandsberührung, § 38 Abs. 2 ZPO. Rz. 236 Wird kein Gerichtsstand im Vertrag vereinbart, so ist § 18 Abs. 1 VOB/B zu beachten, soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzunge...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Sonderfälle: Zusammenwirken von § 905 S. 2 und § 242 BGB

Rz. 57 Die Sonderfälle des Zusammenwirkens von § 905 S. 2 und § 242 BGB sowie die – notwendige – Differenzierung zwischen permanenten und temporären Einwirkungen können hier nicht im Detail ausgeführt werden. Dies ist aber im Einzelfall gesondert zu betrachten.[27]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Abgesondertes Miteigentum

Rz. 51 Darunter versteht man eine besondere Form von gemeinschaftlichem Eigentum einzelner WEer an einem nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteil, der nur einzelnen WE-Rechten dient. Beispiele: Treppenhäuser und Lifte in großen Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden; Sammelgaragen, in denen nicht alle WEer einen Stellplatz haben; WE in Form von mehreren Einfamilienhäusern.[201] R...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Keine Unterscheidung zwischen Voll- und Buchrecht

Rz. 75 Aus der verfahrensrechtlichen Lehre (Ziel einer Bewilligung ist die Änderung des Grundbuchinhalts[134]) folgt, dass für das Grundbuchamt allein das Buchrecht maßgebend ist und dass die Berichtigungsbewilligung ebenso wie eine Änderungsbewilligung zu behandeln ist. Im Grundbuchverfahren kommt es nur auf die wirksame Eintragung oder Löschung in Übereinstimmung mit dem A...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / b) Wettbewerb zur stillen Gesellschaft

Rz. 160 Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter unterliegen auch ggü. der stillen Gesellschaft grds. keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die §§ 117 ff. HGB finden grds. keine Anwendung, da die stille Gesellschaft keinen nach außen gerichteten Geschäftszweck hat, der vor Wettbewerb durch die Gesellschafter geschützt werden müsste.[202] Ausnahmsweise kann aber eine ents...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / II. Abfindungsansprüche aus Innengesellschaft

Rz. 14 Eine vermögensmäßige Gesamtauseinandersetzung nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die alle während ihres Bestehens erbrachten Leistungen oder Zuwendungen der Partner untereinander berücksichtigt (Gesamtsaldierung aller Ausgaben der Partner), fand nach ständiger Rechtsprechung nicht statt, wenn es die Partner nicht ausdrücklich anders vereinbart hat...mehr

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§ 6 Franchiserecht / 1. Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB)

Rz. 185 Gem. § 355 BGB ist nur ein solcher Franchise-Nehmer über sein Widerrufsrecht zu belehren, der Verbraucher ist. Damit gewinnen die Vorschriften der §§ 13, 14 BGB, die sich mit den Begriffen des "Verbrauchers" bzw. des "Unternehmers" befassen, auch für den Abschluss von Franchiseverträgen grundsätzliche Bedeutung; insbesondere für Existenzgründungsfranchisenehmer, wie ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Landesrecht (Bayern)

Rz. 48 Nach dem Landesrecht (Bayern) können ersuchen:mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Reorganisationsdurchführungshaftung

Rz. 549 Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist der Eingriffszeitpunkt für die (freiwillige) Inanspruchnahme der gerichtlichen Instrumente Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach §§ 29 ff. StaRUG,[1071] was in der Lit. teilweise und m.E. zu Unrecht als zu später Zeitpunkt kritisiert wurde.[1072] Da auch in diesem Stadium noch das unternehmerische Handlungsermessen de...mehr