Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1084 ZPO – Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.

Gesetzestext (1) 1Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. 2Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. 3Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. (2) Das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 43 Brüssel IIa-VO – Klage auf Berichtigung.

Gesetzestext (1) Für Berichtigungen der Bescheinigung ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend. (2) Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 41 Abs. 1 oder Artikel 42 Abs. 1 sind keine Rechtsbehelfe möglich. Rn 1 Um Verzögerungen zu vermeiden, schließt Art 43 II jedweden Rechtsbehelf – sei es im Ursprungs-, sei es im Vollstreckungsstaat – gegen die E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Aufhebung von Pfändungsschutzkonten (Abs 9 S 1).

Rn 147 Der antragstellende Gläubiger ist zur sofortigen Beschwerde, §§ 793, 567 ff, berechtigt. Wurde der Schuldner nicht angehört, kann er die Erinnerung gem § 766 einlegen, sonst die sofortige Beschwerde, §§ 793, 567 ff. Ein nicht angehörter anderer Gläubiger ist zur Erinnerung gem § 766 berechtigt. Den Kreditinstituten steht kein Rechtsbehelf zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ordnung nach der Funktion im Schuldverhältnis.

Rn 17 Das Begriffspaar Haupt- und Nebenpflichten ordnet Vertragspflichten nach ihrer Funktion im Schuldverhältnis. Die Hauptpflichten bestimmen regelmäßig den Vertragstyp und damit das Standardprogramm der Pflichten und Rechtsbehelfe, während Nebenpflichten lediglich eine vorbereitende, begleitende und sichernde Funktion zukommt. Das jeweils anzuwendende Bündel von gesetzlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verworfene/Unbegründete Ablehnung.

Rn 11 Der statthafte Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, folgt das aus Abs 2. Ist das Gesuch als unzulässig verworfen, folgt das Beschwerderecht nicht aus § 46 II unmittelbar, da der Wortlaut (›unbegründet‹) entgegensteht, sondern aus § 567 II Nr. 2 oder einer entspr Anwendung von § 46 II (Brandbg Beschl v 23.3.09 – 10 WF 25/09...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtverletzung.

Rn 5 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe, also insbes den Erfüllungsanspruch (s § 275 Rn 1), die Kündigung und den Rücktritt (§ 314 Rn 9, § 323 Rn 12 ff) sowie den Schadensersatz (§ 280 Rn 10). Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1095 ZPO – Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl.

Gesetzestext (1) 1Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. 2Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet. (2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 118 und § 119 den Gang des Bewilligungsverfahrens und die Rechtsbehelfe im PKH-Verfahren. Dabei sind die Rechtsbehelfe für die Partei und die Staatskasse deutlich unterschiedlich ausgestaltet. Das Beschwerderecht der Staatskasse ist anders als im RegE vorgesehen, durch das PKHÄndG nicht erweitert worden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 49 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 49 Brüssel Ia-VO(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. (2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde. Rn 1 Entscheidung iSd Norm ist die Entscheidung (Art 2 lit a) über...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ges Fristsetzung, Verlängerung, Rechtsfolgen der Versäumung.

Rn 9 § 340 III gilt für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, nach § 700 III 3 nicht für den Rechtsbehelf gegen einen Vollstreckungsbescheid. Die Vorschrift ordnet keine Pflicht zur Begründung des Rechtsbehelfs an; auch der nicht begründete Einspruch ist zulässig (BGHZ 75, 138, 140; NJW 80, 1102, 1103; NJW-RR 92, 957). Gegenüber der säumigen Partei wird nur eine ges Fris...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rüge der formell unzulässigen Klauselerteilung.

Rn 2 Gegenstand der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist der Umstand, dass die Klausel nach der objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf (s Rn 10) nicht hätte erteilt werden dürfen (BGH NJW 06, 26). Das kann zweierlei heißen: Zum einen kann der Schuldner mit dem Rechtsbehelf nach § 732 formelle Einwendungen gegen die R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschwerde.

Rn 25 Bei Eintragung und Ablehnung des Antrags ist die Beschwerde nach § 71 GBO (München NJW 19, 2134) bzw § 76 Schiffsregisterordnung gegeben. Die Beschwerde nach § 71 GBO ist der statthafte Rechtsbehelf gegen die iR einer Zwangsvollstreckung entfalteten Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts, wenn der (Mit-)Eigentümer das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Materieller.

Rn 9 Bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags wägt das Gericht die Interessen von Schuldner und Gläubiger nach pflichtgemäßem, aber nicht gebundenem Ermessen gegeneinander ab (Köln NJW-RR 87, 189). Es nimmt eine summarische Prüfung vor (Zweibr MDR 97, 1157), die voraussetzt, dass der Rechtsbehelf überhaupt, wenn auch nicht überwiegend Aussicht auf Erfolg hat (Köln NJW-R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 Die Anhörungsrüge ist statthaft, wenn eine Endentscheidung oder Nebenentscheidung eines Gerichts irgendeiner Instanz vorliegt, wenn gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel, ein Rechtsbehelf oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und wenn ein Beteiligter diese Entscheidung mit der Rüge angreift, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Zu de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung befasst sich mit dem weiteren Verfahrensgang nach Einlegung des Widerspruchs. Um einen Instanzverlust zu vermeiden, hat das Eingangsgericht dem Schuldner das bislang nicht eingeräumte rechtliche Gehör durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren. Der Widerspruch ist deshalb als Rechtsbehelf, nicht als Rechtsmittel ausgestaltet. Abs 3 regelt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Stattgabe.

Rn 26 Wird der Ablehnung entsprochen, findet nach dem Gesetzeswortlaut kein Rechtsmittel (des Gegners der ablehnenden Partei) statt. Eine Rechtsbeschwerde ist daher auch dann unzulässig, wenn sie in der betreffenden Entscheidung zugelassen wurde (BGH NJW-RR 15, 1150 [BGH 15.07.2015 - IV ZB 10/15]). Eine Anhörungsrüge nach § 321a ist nach § 321a I 2 ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Weitere Zuständigkeiten.

Rn 10 § 119 regelt die Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts nicht abschließend. Von den zahlreichen Zuständigkeiten seien genannt: §§ 31 VI, 60 VI AuslWBG (sofortige Beschwerde im Verfahren auf Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen); § 229 BauGB (Rechtsmittel in Baulandsachen); § 208 BEG (Rechtsmittel in Entschädigungssachen); § 11 BinSchGerG (Rechtsmittel gegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Z

Zahlung eines Geldbetrags 757 ZPO 3 Zahlungsbefehl europäischer 1093 ZPO 1 Zahlungsfiktion 815 ZPO 5; 817 ZPO 15 Zahnarzthaftung selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 8 Zeitablauf kein Einfluss auf Beweislastverteilung 286 ZPO 70 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung 6 MediationsG 4 Zession 50 ZPO 34 Zessionar 727 ZPO 7 Zeuge Abgrenzung 373 ZPO 7 Abgrenzung zur Partei 373 ZPO...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Frist (Abs 2).

Rn 4 Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit Zustellung in vollständiger Form (§ 317 Rn 2) zu stellen; die Zustellung in abgekürzter Form (§ 317 VI) genügt daher nicht. Die Frist ist für jede Partei gesondert zu bestimmen; für den Streithelfer läuft aber keine eigene Frist (BGH NJW 63, 1251 [BGH 27.02.1963 - V ZR 86/61]). Eine Verlängerungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Streitigkeiten nach § 43 II.

Rn 10 In Streitigkeiten nach § 43 II ist nach § 72 II 1 GVG grds das für den Sitz des OLG zuständige LG gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des OLG, in dem das AG seinen Sitz hat. Ob die in § 72 II GVG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit iSv § 43 II handelt (BGH NZM 16, 168 Rz 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO B

Bagatell- oder Kleinverfahren 495a ZPO 1 Bagatellbeträge 753 ZPO 9 Bagatellforderungen 758a ZPO 4, 5 Bagatellstreitwert 2 ZPO 6 Bankbürgschaft 751 ZPO 6 Bargeld Unpfändbarkeit 811 ZPO 21 Barzahlungspflicht 817 ZPO 14 Baugeldforderungen 851 ZPO 14 Bauhandwerkersicherungshypothek 926 ZPO 10; 939 ZPO 2 Baulandsachen Streitwert 3 ZPO 64 Baumbachsche Formel 100 ZPO 6 Bauteilöffnung selbststän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Nichtexistente Partei.

Rn 9 Die Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht auch in der Revisionsinstanz vAw zu berücksichtigen hat und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (BGH WM 10, 2380 Rz 16; BAG NJW 15, 269 Rz 13). Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn die Partei, für oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz vom 5.12.12 (BGBl I 2418) mit Wirkung ab 1.1.14 eingefügt worden. Danach hat nunmehr auch im Zivilverfahren jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsmittelzulassung und -belehrung.

Rn 8 Eine unrichtige Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung nach § 9 V 4 ArbGG kann nicht Gegenstand der Berichtigung sein, insoweit sind § 9 V 3 und 4 ArbGG abschließend (BAG NJW 05, 2251, 2252 f [BAG 13.04.2005 - 5 AZB 76/04]; unten Rn 16). Entsprechendes gilt für den Fall des seit 1.1.14 geltenden § 232. Die Pflicht zur Belehrung beinhaltet darüber hinaus keine Pflicht zur Beleh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beschwerdeverfahren.

Rn 12 Es richtet sich nach §§ 569, 571, 572. Die Beschwerde ist in der Frist des § 569 I 1 zu begründen. Zur Überprüfung kann nur das Vorbringen gestellt, werden, das Gegenstand der Ausgangsentscheidung ist (Ddorf OLGR 00, 455, 456). Deswegen ist die Möglichkeit des § 571 II 1, Nachschieben neuer Gründe, nicht gegeben (Brandbg FamRZ 13, 1600). Das Rechtsschutzinteresse kann ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Rn 10 Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschl (Abs 4). Dies gilt auch dann, wenn eine (freigestellte, § 128 IV) mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Ist die sofortige Beschwerde unzulässig, wird sie auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I) verworfen. Ist die sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet, wird sie – regelmäßig ebenfalls auf Kosten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Umfang der Belehrungspflicht.

Rn 3 Die Belehrungspflicht betrifft vorrangig Verfahren ohne Anwaltszwang, also insbesondere das Verfahren vor den Amtsgerichten. In Verfahren mit Anwaltszwang beschränkt sich die Belehrungspflicht auf Entscheidungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass die Partei, der gegenüber eine Entscheidung ergeht, anwaltlich vertreten ist, also insbesondere bei Versäumnisurteil (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1106 ZPO – Bestätigung inländischer Titel.

Gesetzestext (1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (2) 1Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. 2Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 57 Brüssel IIb-VO – Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht.

Gesetzestext Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind. Rn 1 Art 57 ermöglicht schließlich die Aussetzung der nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe, sofern sie nicht im Widerspruch zu A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

Rn 16 Der formalisierte Charakter der Zwangsvollstreckung (s Rn 5) bringt es mit sich, dass Einwendungen des Schuldners und Dritter gegen die Zwangsvollstreckung von den Vollstreckungsorganen nicht geprüft werden. Die ZPO stellt daher verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, mit deren Hilfe die Beschränkung, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung im Wege der einstweil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 36 Brüssel IIb-VO – Ausstellung der Bescheinigung.

Gesetzestext (1) Das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung aus übermehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gläubiger.

Rn 99 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 einlegen (Kobl NJW-RR 86, 679). Hat der Rechtspfleger einem Rechtsbehelf des Schuldners abgeholfen, steht dem Gläubiger dagegen ebenfalls die sofortige Beschwerde gem den §§ 11 I RpflG, 793...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 75 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 75 Brüssel Ia-VO0 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2014 mit,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. 2Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. 3Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. 2Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Genehmigungsentscheidungen (Abs 3).

Rn 5 Abs 3 betrifft privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die nur mit Genehmigung des Gerichts wirksam sind. Die Genehmigung des Gerichts ist also materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Solche Beschlüsse des Gerichts werden gem § 40 II erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam, können also im Rechtsmittelverfahren noch überprüft werden. Mit d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 24 Brüssel IIb-VO – Zügige Gerichtsverfahren.

Gesetzestext (1) Das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes nach Artikel 22 beantragt wird, befasst sich mit gebotener Eile mit dem Antrag und bedient sich dabei der zügigsten im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 erlässt ein Gericht erster Instanz seine Entscheidung spätestens sechs Wochen nach seiner Anrufung, es sei denn, dass dies...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wiederholter Antrag.

Rn 47 Ein Rechtsbehelf der Partei, der unstatthaft wäre, kann auch als ein wiederholter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach einer erfolgten Ablehnung ausgelegt werden. PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (BGH NJW 09, 857 [BGH 16.12.2008 - VIII ZB 78/06]; BGH NJW 04, 1805 mit Anm Völker jurisPR-FamR 12/04 Anm 2). Streitig ist, ob nach Abwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 19 Die Zivilgerichte sind ggf an hoheitliche Entscheidungen speziell in der Form erlassener und nicht aufgehobener VAe ungeachtet einer Fehlerhaftigkeit im Einzelfall gebunden (BGH NJW-RR 07, 398 [BGH 21.09.2006 - IX ZR 89/05]). Sie dürfen – mit Ausn der Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) – iR ihrer Entscheidungen keine inhaltliche Rechtmäßigkeitskontrolle der Behördenentscheidung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Norm.

Rn 1 Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (BGBl I 2011, 2302 ff) schließt mit dem siebzehnten Titel des GVG (§§ 198–201) eine Gesetzeslücke. Der EGMR hatte bereits mit Urt vom 8.6.06 (NJW 06, 2389) entschieden, dass Art 6 I EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, insb der Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit) durch ein überlanges G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfortbildung.

Rn 58 Ebenso wie bei der Gesetzesauslegung gelten auch iRd sog richterlichen Rechtsfortbildung für das Zivilprozessrecht die allg anerkannten methodischen Grundsätze. Unter richterlicher Rechtsfortbildung versteht man die Aufstellung neuer abstrakter Obersätze durch den Richter, die in dieser Weise im geschriebenen Gesetzesrecht oder im Gewohnheitsrecht nicht vorhanden sind....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält eine allg, in das Schuldrecht einführende Regelung. Sie gilt – zu Unrecht – als theoretisierende Regel ohne Aussagekraft (etwa MüKo/Bachmann § 241 Rz 1; Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 1). § 241 entfaltet vielmehr nicht zu unterschätzende konzeptionelle und begriffliche Wirkungen: So definiert die Vorschrift implizit die wichtigsten Beteiligten des S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung zur Vollstreckungsabwehrklage nach § 767.

Rn 3 Mit der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner nur solche Einwendungen (zB gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel) erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (BGH Rpfleger 05, 612; NJW-RR 04, 1718 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 326/03]; NJW-RR 04, 1135, 1136 [BGH 05.12.2003 - V ZR 341/02]). Auch kann die Erinnerung nach § 73...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vorverfahren.

Rn 4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen ein Vorverfahren vorsehen und dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht abgeschlossen ist (Hamm NStZ 82, 134; Karstendiek DRiZ 77, 50). Die Beendigung des Vorverfahrens. ist eine Verfahrensvoraussetzung, weil über den Justizverwaltungsak...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 33 Brüssel IIb-VO – Aussetzung des Verfahrens.

Gesetzestext Das Gericht, bei dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren in den folgenden Fällen ganz oder teilweise aussetzen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sofortige Beschwerde gem § 380 III und Aufhebung gem § 381 I 3.

Rn 13 Gegen Zwangsmaßnahmen gem § 380 ist für den Zeugen der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde eröffnet (s.o. § 380 Rn 12). Erfolgt aber im soeben (Rn 12) dargestellten Sinne die Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung der unverschuldeten Verspätung der Entschuldigung nachträglich, so sind bereits getroffene Maßnahmen wieder aufzuheben, was aus Sicht des Zeugen zu dems...mehr