Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenversicherung

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Damit wurde der politischen Forderung nach einer einheitlichen Finanzierung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entsprochen. Rz. 2 Erste Änderungen ergaben sich durch das G...mehr

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Jansen, SGB IV § 35 Vorstand / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für alle Versicherungszweige außer im Bereich der Bundesagentur für Arbeit; jedoch stellt § 35a für den hauptamtlichen Vorstand der Orts-, Innungs-, Ersatz- und Betriebskrankenkassen ab Januar 1996 eine Sonderregelung dar. Die dem ehrenamtlichen Vorstand übertragenen Aufgaben sind bei diesen Versicherungsträgern vom hauptamtlichen Vorstand übernomme...mehr

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Jansen, SGB IV § 31 Organe / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie entspricht in den wesentlichen Konturen den Bestimmungen des Selbstverwaltungsgesetzes, das allerdings nur den Vorstand und die Vertreterversammlung als eigenständige Organe kannte und bezüglich des Geschäftsführers keine Klarheit geschaffen hatte, ob und inwieweit er im Vorstand mitwirken konnte. Insoweit hat § 31 ...mehr

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Jansen, SGB IV § 35a Vorsta... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift schafft für die gesetzliche Krankenversicherung zusammen mit § 33 Abs. 3 eine Neuordnung der Organe dieser Versicherungsträger. Denn an die Stelle des bisherigen hauptamtlichen Geschäftsführers sowie des nebenamtlichen Vorstandes tritt nun der hauptamtliche Vorstand, dem die Verwaltung der Krankenkasse obliegt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig i...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 1 Allgemeines

Rz. 9 Der MD Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er tritt am 1.1.2022 an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Mitglieder des MD Bund sind die Medizinischen Dienste (MD) in den Ländern, die seine Aufgaben gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See finanzieren. Die Rechtsaufsicht führt...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 18 Fürst, Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, DRV 1986 S. 657. Füßer, Einzelgeschäftsführer und Wechsel zur kollegialen Geschäftsführung, SozVers 1996 S. 95. Gitter/Köhler-Fleischmann, Rechtsnatur des Medizinischen Dienstes und die Stellung seiner Organe, Geschäftsführer und Verwaltungsrat, sowie über die Mögl...mehr

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Jansen, SGB IV § 35 Vorstand / 2.5 Bundesvorstand

Rz. 10 Die Regelung in Abs. 3 ist eine Folgeänderung zur Einführung des Bundesvorstandes in § 31 Abs. 3b. § 35 Abs. 2, § 38, und die Regelungen des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts SGB IV über den Vorstand gelten entsprechend auch für den Bundesvorstand. Aus dem Zweiten Titel sind § 43 Abs. 2, §§ 59, 62, 63, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66 anwendbar. Darüber hinaus obliegt d...mehr

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Jansen, SGB IV § 35 Vorstand / 2.2 Verwaltungsaufgaben des Vorstandes

Rz. 4 Die Aufgabe der Verwaltung des Versicherungsträgers umfasst die komplette öffentlich-rechtliche und fiskalische Tätigkeit des Versicherungsträgers. Dazu sind insbesondere zu zählen schlichtes Verwaltungshandeln, interne organisatorische Maßnahmen, Erlass von Verwaltungsakten sowie Abschluss von (öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen) Verträgen. Zu beachten ist a...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Die Regelungen in Abs. 1 und 3 entsprechen im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht. Demgegenüber erweiterte Abs. 2 die – früher nur für die Rentenversicherungsträger geltende – Verpflichtung zur Wahl des Geschäftsführers auf alle Sozialversicherungsträger. Abs. 4 schafft die Möglichkeit einer Bildung von Geschäfts...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.2 Grundsatz der Einpersonengeschäftsführung

Rz. 7 Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt sich, dass der Gesetzgeber von dem Grundsatz ausgegangen ist, ein Geschäftsführer würde ausreichend sein (BT-Drs. 7/4122 S. 36); denn nach früherem Recht war die Bildung einer mehrköpfigen Geschäftsführung allein bei den Rentenversicherungsträgern zwingend und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern fakultativ vorge...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.2.2 Sonstige Aufgaben

Rz. 8 Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Zuständigkeiten werden der Vertreterversammlung weitere Aufgaben durch Vorschriften im SGB und anderen Gesetzen übertragen. Dabei stellt Abs. 1 ausdrücklich klar, dass diese zusätzlichen Aufgaben nicht nur kraft Gesetzes, sondern auch durch sonstiges autonomes Recht (etwa die Satzung) festgelegt werden können. Hinsichtlich der gesetzl...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.3 Vertretung des Versicherungsträgers gegenüber dem Vorstand

Rz. 11 Im Allgemeinen obliegt die Vertretung des Versicherungsträgers dem Vorstand (§ 35), dem Bundesvorstand bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 31 Abs. 3b, § 35 Abs. 3) und dem Geschäftsführer (§ 36). In einzelnen Fällen kann sich aber eine Interessenkollision zwischen dem Versicherungsträger und dem Vorstand bzw. dem Bundesvorstand ergeben, insbesondere wenn es u...mehr

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Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 2.1 Widerspruchsbescheide

Rz. 2 Vor Klageerhebung ist die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung des Versicherungsträgers in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen (§ 78 SGG). Über Widersprüche in Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheidet gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG die von der Vertreterversammlung bzw. dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. Dabei kann die Vertreterversamm...mehr

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Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 36a bestimmt, dass bestimmte Amtshandlungen nicht durch die Organe des jeweiligen Versicherungsträgers selbst vorgenommen werden müssen, sondern es dem Versicherungsträger freigestellt wird, durch Beschluss des für die Satzungsgebung zuständigen Organs (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat bzw. Bundesvertreterversammlung bei...mehr

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Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 2.4 Zusammensetzung der Ausschüsse

Rz. 7 Abs. 2 schreibt zwingend vor, dass die Satzung die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse regelt; ansonsten ist die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat frei in seiner Entscheidung, wie die Zusammensetzung erfolgen soll. Der Gesetzgeber hat jedoch die Freiheit des satzungsgebenden Organs bei der Bestimmung der Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse insowe...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.2.1 Setzung autonomen Rechts

Rz. 6 Zum autonomen Recht gehören alle Vorschriften, die der Versicherungsträger im Rahmen der Gesetze mit Wirkung für und gegen Dritte erlässt. Kernstück dieser legislativen Tätigkeit, aber anders als im Kommunalrecht nicht ausschließlicher Bereich, ist die Aufstellung der in Abs. 1 ausdrücklich genannten Satzung. Sie ist gleichsam die Verfassung des Versicherungsträgers un...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.5 Wahl

Rz. 12 Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter (sowie die Mitglieder der Geschäftsführung) werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung in nichtöffentlicher Sitzung (LSG Hamburg, Urteil v. 20.7.2017, L 1 KR 24/15) gewählt. Nach dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand mehrere Vorschläge zur Auswahl unterbreiten ka...mehr

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Jansen, SGB IV § 35a Vorsta... / 2.2 Vergütung

Rz. 5 Die Vergütung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder wird vertraglich vereinbart. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 2004 eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der den Vorstandsmitgliedern von der Krankenkasse gewährten Vergütung einschließlich Nebenleistungen und Versorgungsregelungen eingeführt worden. Mit der Verpflicht...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 2.2 Finanzierung (Abs. 2)

Rz. 11 Der MD Bund wird durch seine Mitglieder und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) mittels einer Umlage finanziert (Satz 1). Die Umlagefinanzierung entspricht der körperschaftlichen Struktur und legt den Mitgliedern die Finanzierungsverantwortung auf. Rz. 12 Die DRV KBS ist an der Finanzierung des MD Bund beteiligt, wie sie auch an der Finanzier...mehr

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Jansen, SGB IV § 29 Rechtss... / 2.2 Rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 7 Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich organisierte, rechtsfähige Verbände, die staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, § 84 Rz. 101 ff.). Als juristische Person hat eine Körperschaft allgemeine Rechtsfähigkeit; sie ist selbständige Trägerin von Rechten und Pfli...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.16 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sondern zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) von der Rentenversicherung befreit sind, oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht erfüllen, stellt der Beginn einer Rente aus der berufsständischen Vers...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.8 Versicherungspflicht von A–Z

Zusammenfassend wird im Folgenden dargestellt, in welchen Sonderfällen Versicherungspflicht besteht oder nicht. Abgeordnete Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nic...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.14 Nichtzahlung und Ruhen

Endet die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder als Voll- oder als Teilrente geleistet wird. Durch ...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / I. Beispielsfälle

Beispielsfall 1 [3]: M und F sind noch nach dem alten Recht geschieden worden. Ihre Ehezeit hat vom 1.11.1981 bis zum 31.1.2001 gedauert. Der seinerzeit durchgeführte VA ist durch Totalrevision gem. § 51 VersAusglG mit Wirkung zum 1.4.2019 abgeändert worden. M hatte danach folgendes Anrecht: Die F ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.9.3 Flexirente

Durch das Flexirentengesetz ist seit dem 1.7.2017 die teilweise Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinzuverdienst wesentlich einfacher und flexibler gestaltet worden, sodass die doch recht einengende Regelung von FALTER kaum mehr Sinn ergibt, zumal sie in der Zusatzversorgung keine positiven Auswirkungen hat. Das Flexirentengesetz bietet ä...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.7.1 Versicherungsfall

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (Flexirente) löst den Versicherungsfall nicht aus. Auch bei Erwerbsminderung tritt der Versicherungsfall ausschließlich bei Beginn der gesetzli...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 3. Keine Geringfügigkeit

Die Kürzung muss die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 33 Abs. 2 VersAusglG übersteigen. Für Anrechte mit einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße beträgt die Grenze 2 %, für alle anderen Anrechte 240 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Maßgeblich sind Werte zum jeweiligen Ehezeitende. Im Jahr 2021 lagen diese Grenzen für eine Rente bei 65,80 EUR, im Ü...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem (bis 31.12.2001)

Nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht war den versicherten Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt worden, wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert waren und die Wartezeit von 60 Umlage­monaten erfüllten. Die Gesamtversorgung errechnete sich aus den Faktoren gesamtversorgungsfähige Zeit und gesamtversorgun...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.4 Freiwillige Versicherung nach § 26 ATV/ATV-K

Nach § 26 ATV/ATV-K wird den Pflichtversicherten die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach dem AVmG bei der für sie zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Da sich die freiwillige Versicherung im Ber...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.2 Das Punktemodell (ab 1.1.2002)

Das Punktemodell gibt den früheren Grundsatz der Gesamtversorgung in Form der Gesamtbetrachtung von Rente und Versorgungsrente vollständig auf. Die Leistungen aus dem Punktemodell werden unabhängig von den Bezugssystemen wie Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder auch Steuerrecht bestimmt. Es ist daher nicht mehr nötig, die Zusatzversorgung entsprechend den Änderungen in ...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 2. Versorgungsbezug aus gekürztem Anrecht i.S.d. § 32 VersAusglG

Die ausgleichspflichtige Person muss aus mindestens einem Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG eine laufende Versorgung beziehen, die durch den VA gekürzt worden ist. § 32 VersAusglG listet ausschließlich Anrechte der sog. Primärversorgung auf, d.h., Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgung (Bsp.: Ärzteversorgung, Rech...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.2 Berechnung der Startgutschrift bei Altersteilzeitarbeit

Die Neufassung des § 33 Abs. 3 ATV stellt klar, dass die Berechnung einer Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur für Altersteilzeitfälle im Tarifgebiet West in Betracht kommt. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost gilt die Regelung grundsätzlich nicht. Hier wird die Startgutschrift grundsätzlich nach den Regeln für die rentenfernen Jahrgänge ermittelt. Dies ist in der Re...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. § 25 TV-L, § 25 TVöD) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags. Der Grund für die Ein...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.17 Betriebsrente für Hinterbliebene

Eine Betriebsrente für Hinterbliebene erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des Verstorbenen. Art, Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetz­lichen Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors bei der gesetzlichen Witwenrente von ...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 4. Tenor

Grundsätzlich lautet der Tenor, dass die Kürzung der betroffenen Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in der zuvor berechneten und bestimmten Höhe ausgesetzt wird. Bei einer gestaffelten Unterhaltsvereinbarung kann auch gestaffelt zu tenorieren sein.[25] In der Praxis hat sich für mehrjährige Unterhaltsverhältnisse ein Bedürfnis nach einem dynamischen Tenor erwiesen. B...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.6 Freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell

Die freiwillige Versicherung wurde ursprünglich nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV in Anlehnung an das Punktemodell in der Pflichtversicherung ausgestaltet. Seither haben sich bei nahezu allen Zusatzversorgungseinrichtungen die Tarife geändert. Im Unterschied zur Pflichtversicherung gibt es in der freiwilligen Versicherung keine Wartezeit. Ferner kennt die freiwillige Versicherung k...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.3 Abkehr vom Gesamtversorgungssystem

Aufgrund der oben genannten sehr unterschiedlichen Probleme und Veränderungen, war es erforderlich, das Recht der Zusatzversorgung völlig neu zu regeln. Folglich wurde das bisherige System der Gesamtversorgung rückwirkend zum 31.12.2000 geschlossen und durch ein Betriebsrentensystem ersetzt. Faktisch wirkten die neuen Rechtsregelungen ab dem 1.1.2002. Für das Jahr 2001 war a...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Die Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind in der Anlage 2 zum ATV geregelt. Aufgrund der Übergangsregelung des § 36 Abs. 1 ATV gilt der in Satz 1 der Anlage 2 zum ATV enthaltene Ausnahmekatalog erst ab 1.1.2003. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Arbeitnehmer, die einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen, soldatenrecht...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.1 Startgutschrift der rentennahen Jahrgänge

Diejenigen Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die am 31.12.2001 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (rentennahe Jahrgänge), erhalten als Startgutschrift eine auf der Basis einer auf das 63. Lebensjahr bezogenen Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente. Dies gilt auch für Pflichtversicherte der rentennahen Jahrgänge im Tarifgebiet Ost, die bereits vor der Einführung...mehr

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FF 03/2022, Arbeitshilfen 2022 / 1. Bezogen auf den notwendigen Eigenbedarf (mind. 1.160 Euro)

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.6 Arten der Versicherung

Die Zusatzversorgung kennt 3 Arten der Versicherung: die Pflichtversicherung die beitragsfreie Versicherung die freiwillige Versicherung Die Pflichtversicherung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungseinrichtung. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, der in der Anmeldung als Beginn der Versicherungspflicht angegeben ist. Ohne eine Anmeldung kann keine Pflichtver...mehr

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FF 03/2022, Arbeitshilfen 2022 / 3.  Brutto-/Nettolohntabelle – Monat 2022

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FF 03/2022, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 1.12.2021 – XII ZB 304/20 a) Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet (im Anschluss an Sena...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.7 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

Die Entgeltumwandlung vermindert das beitragspflichtige Entgelt in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt zu einer entsprechenden Verringerung der Leistungen aus der Sozialversicherung. Auch andere Sozialleistungen, die von der Höhe des Entgelts abhängig sind (z. B. Krankengeldzuschuss, Mutterschaftsgeld), können sich geringfügig...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1 Steuerfreie Umlagen

Seit dem 1.1.2008 werden Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG schrittweise steuerfrei gestellt. Der Steuerfreibetrag beläuft sich seit dem 1.1.2020 auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und steigt weiter ab 2025 auf 4 % an (2008: 1 %; 2014: 2 %; 2020: 3 %; 2025: 4 %). Auf die steuerfreien Teile der Umlage sind Beiträge, die bereits nach § 3 Nr. ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.2 Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Grundlage der Pflichtversicherung der Beschäftigten ist das die Pflicht zur Versicherung begründende Arbeitsverhältnis mit dem an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber. Die Pflicht zur Versicherung beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis selbst entsteht aber erst mit der Anmeldung des versicher...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.1.1 Versorgungsrentenberechtigte

Rentenberechtigte, die zum 31.12.2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhielten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wurde zum Stand 31.12.2001 ohne Berücksichtigung von Ruhens- oder Nichtauszahlungsregelungen festgestellt. Sofern aber bei der Gewährung der Rente schon nach dem bisher geltenden Recht Ruhensregelungen zu berücksichtigen...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.1 Einbeziehung in die Förderung nach dem AVmG

Ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wurde der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung geebnet. Die freiwillige, steuerlich geförderte E...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.2 Ausgangslage vor der Reform der Zusatzversorgung

Wie alle großen Alterssicherungssysteme hatte auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebliche Finanzierungsprobleme. So blieb die Anzahl der Beitragszahler nahezu gleich oder war bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen sogar stark rückläufig. Auf der anderen Seite war ein kontinuierlicher Anstieg des Rentnerbestands zu verzeichnen. Grund hierfür waren die g...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.3 Inhalt des Punktemodells

Die wesentlichen Inhalte des Punktemodells sind: Leistungsbemessung: Annahme, dass 4 % des Einkommens in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden Dynamisierungen: 3,25 % in der Anwartschaftsphase, 5,25 % in der Rentenphase Ermittlung der Überschüsse: soweit kapitalgedeckt, sind die tatsächlich erzielten Kapitalerträge maßgebend, anderenfalls die Durchschnittsverzinsung der...mehr