Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenversicherung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Ermittlung der stpfl Zinsen

Rn. 562 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Bei Altverträgen sind die Erträge auch weiterhin steuerfrei, sofern sie die Bedingungen des § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG aF erfüllen, dh die 12-jährige Mindestvertragsdauer eingehalten wird und der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat (auch s BFH vom 01.07.2021, VIII R 4/18, DStR 2021, 2341). Die am 31.12.2004 geltende Rechtslag...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Besteuerung im Grundfall (§ 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStG)

Rn. 576 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Zu den Einkünften aus KapVerm gehören nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebnisfall oder bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt wird und erb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsätzliches

Rn. 560 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Laufende Einkünfte gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 EStG sind Erträge, die der StPfl aus bestimmten Renten- und Lebensversicherungen erzielt. Charakteristisch für Versicherungsverträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG ist, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Rechtsentwicklung

Rn. 10 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Die Qualifikation als fünfte Einkunftsart erfuhren die Einkünfte aus KapVerm mit dem EStG 1925, obgleich bereits schon früher die Nutzung von KapVerm zu Einkommen führte. Ihren Platz in § 20 EStG erhielten sie durch die Steuerreform 1934 (EStG 1934). Wesentliche Änderungen bis zum geltenden Rechtsstand: EStRG vom 05.08.1974 (BGBl I 1974, 530):...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Versicherung iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG

Rn. 577 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Erträge aus Unfallversicherungen mit garantie...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 2.3 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei Option zur vollen Rentenversicherungspflicht

Sachverhalt Eine Reinigungskraft ist seit 2009 geringfügig entlohnt für monatlich 160 EUR beschäftigt. Sie erhält weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld. Die Arbeitnehmerin übt daneben keine weiteren Beschäftigungen aus. Um sich die Riester-Zulage zu sichern, hat sie im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung zur Rentenversicherungspflicht optiert. Sie stockt demnach aus eigenen M...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 1.3 Studenten

Sachverhalt Eine Studentin wird ab 1.1. befristet für 1 Jahr als Aushilfe eingestellt. Der Stundenlohn beträgt 15 EUR und die Arbeitszeit 20 Stunden pro Monat. Pro Arbeitstag sind in der Regel 2 Arbeitsstunden abzuleisten. Es ergibt sich ein monatliches Entgelt von 300 EUR. Im November erhält die Aushilfskraft Weihnachtsgeld i. H. v. 120 EUR. Die Mitarbeiterin legt eine Imma...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 1.2 Privat Krankenversicherte

Sachverhalt Eine Aushilfe erhält für ihre Tätigkeit ein monatliches Entgelt von 420 EUR. Die Tätigkeit wird neben einer Haupttätigkeit ausgeübt. Die Aushilfe ist privat krankenversichert und beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Wie ist die Aushilfsbeschäftigung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Ergebnis Die Beschäftigung ist als g...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 4.3 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Sachverhalt Ein Arbeitnehmer übt seit dem 12.1. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 330 EUR aus. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat er in dieser Beschäftigung nicht beantragt. Am 1.4. nimmt er eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 190 EUR auf. Der Antr...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 1.1 Gesetzlich Krankenversicherte

Sachverhalt Eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin ist gesetzlich krankenversichert und erhält für ihre Tätigkeit 300 EUR monatlich. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Beschäftigungen. Wie ist die Beschäftigung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Ergebnis Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung abzurechnen, da das regelmäßig...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 2.4 Entgeltumwandlung

Sachverhalt Mit Beschäftigungsbeginn vereinbart eine Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung i. H. v. 150 EUR zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt beträgt 680 EUR. Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen? Ergebnis Die zugunsten der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Entgelt...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 1.4 Trainertätigkeit

Sachverhalt Ein Mitglied eines gemeinnützigen Sportvereins trainiert ab 1.1. die Beachvolleyballmannschaft des Vereins. Für seine Trainertätigkeit erhält er pro Monat 650 EUR. Der Trainer ist hauptberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, andere Nebenjobs übt er nicht aus. Er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Handelt es sich bei der Trai...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 2.2 Schwankendes Arbeitsentgelt, unvorhersehbarer Einsatz

Sachverhalt Ein Pflegedienst hat neben 16 Mitarbeitern, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zum 1.1. die beiden Aushilfen A und B angestellt. Laut Arbeitsvertrag erhalten diese einen Stundenlohn von 15 EUR. Üblicherweise liegt der Arbeitsaufwand der beiden Aushilfen bei jeweils 35 Stunden pro Monat. Daher sind die Aushilfen als geringfügig entlohnte Beschäftig...mehr

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Freie Mitarbeiter / Zusammenfassung

Begriff Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff "freie Mitarbeit" versteht man unternehmerische Tätigkeit für ein anderes Unternehmen auf der Grundlage eines Dienstvertrags , seltener auch eines Werkvertrags. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Maßgeblich für die Abgrenzung von freier Mitarbeit zur Arbeitnehmerstellung ist § 611a BGB. Entscheidend is...mehr

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Freie Mitarbeiter / 1.2 Freie Mitarbeiter sind nicht sozialversicherungspflichtig

Personen, die als freie Mitarbeiter tätig werden, üben eine selbstständige Tätigkeit aus und sind nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Wichtig Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein Ausnahmen von dem Grundsatz, dass freie Mitarbeiter nicht sozialversicherungspflichtig sind, können in der Rent...mehr

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Hausgewerbetreibende / 2 Rentenversicherung

Hausgewerbetreibende sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.[1] Die Auftraggeber des Hausgewerbetreibenden gelten für die Sozialversicherung als Arbeitgeber.[2] Sie werden trotz ihrer Selbstständigkeit wie Arbeitnehmer behandelt, weil sie von ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber relativ abhängig sind. Wie Arbeitnehmer tragen sie im Grundsatz die Hälfte der Beit...mehr

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Unständig Beschäftigte / 5 Beitragsberechnung für unständig Beschäftigte

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind anteilig vom Arbeitgeber und unständig Beschäftigten zu tragen. Weil unständig Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind[1], fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Für die Beitragsberechnung ist von dem innerhalb eines Kalendermonats erzielten Arbeitsentgelt auszugehen, o...mehr

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Unständig Beschäftigte / 1 Sozialversicherungsrechtliche Definition

Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. Die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Für die Rentenversicherung feh...mehr

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Unständig Beschäftigte / 4 Versicherungsrechtliche Beurteilung der unständig Beschäftigten

Unständig Beschäftigte sind kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig; sie sind jedoch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.[1] In der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Kriterium der Berufsmäßigkeit bei der Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht verlangt.[2] Hier besteht demnach au...mehr

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Unständig Beschäftigte / 4.2 Beginn der Versicherungspflicht

Die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter beginnt bei der Krankenkasse mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die – vom Beschäftigten oder Arbeitgeber – gewählte Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht in der Krankenversicherung festgestellt hat.[1] Mit der Krankenversicherungspflicht beginnt auch die Versicherungspflicht in der Pflege- und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.3 Fehlgezahlte Beiträge mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung

Rz. 9 Aufgrund des Strukturwandels im Bergbau trägt der Bund gemäß § 215 in der knappschaftlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines jeden Kalenderjahres und stellt damit deren dauerhafte Leistungsfähigkeit sicher. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.2 Fehlgezahlte Beiträge innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung

Rz. 8 Nach dem in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbund haben die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ihre Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen etc. nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam zu tragen und eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage zu bilden. Ergänzt wird die Finanzierung der allgemeinen Rentenversicherung durch Bundeszuschüsse, deren Höhe...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 201 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 36 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 insoweit redaktionell geändert, als die Worte "die Bundesknappschaft" durch die Worte "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind wirksam, wenn die Beitragszahlung zulässig (= Zugehörigkeit des Versicherten zu dem nach §§ 1 bis 4, 8 Abs. 2, 229, 229a versicherten Personenkreis bzw. Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gemäß §§ 7, 204 bis 207, 232, 282 bis 285), fristgerecht (= Einhaltung der Verjährungsfrist bei Zahlung von Pflichtbeiträgen ge...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.4 Nachzahlungpflicht bzw. Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Rz. 11 Die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind gemäß §§ 82, 265 Abs. 7 um ein Drittel höher als die der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 255 Abs. 1). Die höheren Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährleisten im Ergebnis ein gegenüber den Monatsrenten (§ 64...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.1 Fehlversicherungen

Rz. 6 Eine sog. Fehlversicherung liegt vor, wenn Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht an den nach §§ 126 bis 137, 273, 273a für die Durchführung der Versicherung sachlich und örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Aufgrund des in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbunds gelten fehlgezahlte Bei...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt und zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Erhebliche Änderungen wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung d...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 201 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 36 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 insoweit redaktionell geändert, als die Worte "die Bundesknappschaft" durch die Worte "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappsc...mehr

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Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.4 Gemeinsame Grundsätze zum Haushaltsscheck (Abs. 2)

Rz. 20 Zufolge dieser Vorschrift obliegt es dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Abs. 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmand...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.7 Meldeinhalt (§ 28a Abs. 3)

Rz. 100 Welche Angaben eine Meldung zu enthalten hat, ergibt sich aus Abs. 3. Die Meldeinhalte sind so gestaltet, dass die notwendigen Informationen für alle beteiligten Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Meldungen enthalten hiernach insbesondere die in Satz 1 unter den Nr. 1 bis 9 und zusätzlich in Satz 2 unter den Nr. 1 bis 4 gelisteten Daten. Das Adverb "insbesond...mehr

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Jansen, SGB VI § 203 Glaubh... / 2.2 Beitragsfiktion (Abs. 2)

Rz. 13 § 203 Abs. 2 regelt, dass ein Beitrag als gezahlt gilt (= Beitragsfiktion), wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil von ihrem Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Die Anerkennung von Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1) ist danach auch zulässig, wenn Versicherte zwar die Ausübung einer versicherten Beschäftigung nachweisen, die Abführung ...mehr

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Jansen, SGB VI Einführung

Einführung zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – Das SGB VI, das am 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) verkündet wurde und am 1.1.1992 in Kraft getreten ist, ist als das Kernstück der Rentenreform 1992 anzusehen. Es schaffte eine Vereinheitlichung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, denn es fasst das materielle Rentenversicherungs...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.2.2 Erzeugung der Krankenversichertennummer (Sätze 2 bis 6)

Rz. 13 Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen räumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben. Diese gilt als öffentliche Stelle, unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 290 Rz. 14). ...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 101 ersetzt in den Abs. 1 und 2 die Regelung in § 1276 RVO. Nach der in Abs. 1 enthaltenen Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 11/4124 S. 176) die Befristung erfolgen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht auf Dauer ist, um eine Risikoverteilung zwischen der Kranken- und Rentenversicherung vorzunehmen. Abs. 1a bestimmt für ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.10 Sofortmeldung für Beschäftigte in bestimmten Wirtschaftszweigen

Rz. 110 Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme unmittelbar an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu melden. Das 2. SGB IV-ÄndG (dazu Rz. 1) hat mit Wirkung zum 1.1.2009 für Arbeitgeber in den in Abs. 4 genannten Wirtschaftsz...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.11 Meldungen nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 (§ 28a Abs. 4a)

Rz. 123 Soweit bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Einzugsstelle auf Grundlage eingegangener Entgeltmeldungen nicht ausschließen kann, dass die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten (§ 22 Abs. 2 SGB IV), fordert sie den Arbeitgeber von Amts ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.1 Einführung

Rz. 20 Der Gesetzgeber hat in Abs. 1 den Begriff des Versicherten als Voraussetzung für die Meldepflicht gewählt, obwohl die Regelung konzeptionell an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 Abs. 1 anknüpft (dazu auch Rz. 27). Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger ist gehalten, der Einzugsstelle (Krankenkasse – vgl. § 28h Abs. 1) jeden in der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 202 Irrtüm... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bezieht sich auf Sachverhalte, in denen Beiträge in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Die Voraussetzungen für das Eintreten von Versicherungspflicht ergeben sich für abhängig Beschäftigte aus § 1, für selbständig Tätige aus § 2, für sonstige Versicherte aus § 3 und für Antragspflich...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.16 Inhalt des Haushaltsschecks (§ 28 Abs. 8)

Rz. 141 Der Haushaltsscheck hat die in § 28a Abs. 8 Satz 1 angeführten Angaben zu enthalten. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben und dann der DRV Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung (Minijob-Zentrale), insoweit Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV, zuzuleiten. Rz. 142 Bei jeder dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts oder bei schwan...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.4 Rücknahme eines Verwaltungsakts

Rz. 9 Durch die Regelung in Abs. 4 sind bestandskräftige nicht begünstigende Verwaltungsakte, die deshalb rechtswidrig sind, weil sie auf einer Norm beruhen, die in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, nicht uneingeschränkt für die Vergangenheit (also bis zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung) zurückzunehmen. Entsprechen...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.2.4. Meldungen für knappschaftliche Versicherte und Seeleute

Rz. 54 Die Übermittlung von Daten der knappschaftlich Versicherten und von Seeleuten erfolgt ebenfalls ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen (hierzu § 95 SGB IV). Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist auch hier, dass...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.3 Meldeanlässe nach § 28a SGB IV

Rz. 56 Die Meldeanlässe listet § 28a Abs. 1 unter den Nr. 1 bis 20 auf. Die Vorschrift ist insoweit abschließend. Ungeachtet dessen folgen aus der DEÜV weitere Meldeanlässe, die neben jede des § 28a Abs. 1 treten. Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem der angeführten Fälle eine Meldung zu erstatten ist. Es gibt vielmehr Sachverhalte, bei denen auch nach der DEÜV keine Mel...mehr

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Jansen, SGB VI § 203 Glaubh... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Kontenergänzungen (Abs. 1) bei lückenhaften Versicherungskonten, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass von ihnen in der nicht gespeicherten Zeit sowohl eine versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist als auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden sind. Darüber hinaus lässt A...mehr

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Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.1 Gemeinsame Grundsätze nach Abs. 1 Satz 1

Rz. 6 Die den in Abs. 1 Satz 1 genannten Adressaten auferlegte Pflicht, Gemeinsame Grundsätze zu entwickeln, betrifft 4 Themenbereiche. Maßgebend sind insoweit die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB IV in der vom 1.1.2022 an geltenden Fassung (dazu Rz 3). Rz. 7 Zunächst sind die Schlüsselzahlen für Person...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.6 Meldungen in der Unfallversicherung (§ 28a Abs. 2a)

Rz. 94 Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16.2. des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten (§ 28a Abs. 2a Satz 1). Zu unterscheiden sind insoweit die allgemeinen Meldepflichten nach § 28a Abs. 1 Satz 1 und die besonderen Meldepflichten nach § 28a Abs. 2a (z...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.1.1 Einstandspflicht und Beihilfe (Satz 1)

Rz. 5 Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals trifft Krankenkassen, die eine direkte Einstandspflicht als Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für Versorgungszusagen haben. Aufgrund der Beschäftigung von DO-Angestellten (vgl. Komm. zu § 169) betrifft die Vorschrift daher insbesondere Orts- und Innungskrankenkassen. Die Norm gilt nicht f...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 neu gefasst und Abs. 2a eingefügt. Das Inkrafttreten dieser Änderung wurde durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 202 Irrtüm... / 2.1.4 Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Rz. 5 Gemäß § 202 Satz 3 ist eine Umdeutung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge nach Satz 1 der Vorschrift nur zulässig, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestanden hatte, in der die freiwilligen Beiträge als gezahlt gelten sollen. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sind in § 7 Abs. 1 u...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.8.3 Höhe der Prämienzahlung (Satz 4, 5)

Rz. 18 Die Prämienzahlung an Mitglieder ist begrenzt (Satz 4). Die Prämienzahlung an Versicherte darf für einen Tarif bis zu 20 % (maximal 600,00 EUR) und für mehrere Tarife 30 % (maximal 900,00 EUR) der im Kalenderjahr vom Mitglied getragenen Beiträge betragen. Es werden nur die vom Mitglied (selbst) getragenen Beiträge berücksichtigt. Die vom Arbeitgeber oder Dritten getragen...mehr

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Jansen, SGB IV § 28c Verord... / 2.2.4 Ermächtigung nach Nr. 4 (Verfahren)

Rz. 16 Die Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber dazu, das Nähere für das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten zu bestimmen. Mit der Übernahme und Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen befasst sich der Sechste Abschnitt der DEÜV, das sind die § 33 DEÜV (Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen) und § 36 DEÜV (Aufga...mehr