Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenversicherung

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe in ... / 3 Leistungen zur Kinderrehabilitation

Die Kinderrehabilitation ist eine Sonderform der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.[1] Sie sind von den Rentenversicherungsträgern stationär oder ambulant als Pflichtleistung zu erbringen.[2] . Über das "Wie" entscheidet der zuständige Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Die stationären Leistungen werden i. d. R. für mindestens 4 Wochen erbracht.[3] U...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe in ... / 3.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die Leistungen zur Kinderrehabilitation erhalten Kinder von Versicherten, Kinder von Beziehern einer Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Kinder, die eine Waisenrente beziehen.[1] Leistungen für Kinder von Versicherten erfordern, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leist...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe in ... / 2.3.1 Durchführung

Besondere Bedeutung hat die Anschlussrehabilitation (Anschlussheilbehandlung, AHB). Es handelt sich dabei um ein spezielles Verfahren, das die Nahtlosigkeit zwischen Akutbehandlung und Rehabilitation sicherstellen soll. Die Anschlussrehabilitation wird überwiegend stationär in AHB-Kliniken (Schwerpunktkliniken) durchgeführt und schließt sich unmittelbar an eine von der Krank...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe in ... / 12 Kostenbeteiligung

Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt sind, müssen sich an den Aufwendungen für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit 10 EUR pro Tag beteiligen.[1] Die Zuzahlung ist auf 42 Tage je Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen für frühere Rehabilitationsleistungen im selben Kalenderjahr durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger werden angerechnet...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe in ... / 2.1 Inhalt der Leistung

Zu den medizinischen Leistungen gehören, u. a.[1] ärztliche Behandlung (diagnostische und therapeutische Maßnahmen), Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln sowie Heilmitteln, einschließlich physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung und Arbeitstherapie (Ermittlung der Belastungsfähigkeit für eine evtl. sich anschließende Leistung zur Teilhab...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.16 Zusammentreffen mit Witwen-/Witwerrente aus der Unfallversicherung

Besteht im selben Zeitraum Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Rente der Rentenversicherung ggf. gemindert. Eine Minderung setzt in dem Umfang ein, in dem beide Renten in Summe den sog. Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI überschreiten. Dieser Grenzbetrag beträg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / Zusammenfassung

Begriff Zu den Renten an Hinterbliebene gehören auch die Witwen- oder Witwerrenten. Eine solche Rente kann – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Witwen- und Witwerrenten gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erziehungsrente / 10 Zusammentreffen mit Verletztenrente aus der Unfallversicherung

Besteht im selben Zeitraum Anspruch auf Erziehungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Verletztenrente (Unfallrente) aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Rente der Rentenversicherung ggf. gemindert. Eine Minderung setzt in dem Umfang ein, in dem beide Renten in Summe den sog. Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI überschreiten. Dieser Grenzbetrag ...mehr

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Witwen-/Witwerrente / 1.15 Vertrauensschutzregelung

Das Hinterbliebenenrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ab 1.1.2002 neu geordnet. Dieses neue Recht gilt jedoch nur, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 geschlossen/begründet wurde oder die Ehe/Lebenspartnerschaft am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem 1.1.1962 geboren sind...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erziehungsrente / Zusammenfassung

Begriff Die Erziehungsrente gehört zu den Renten wegen Todes, aber nicht zu den Hinterbliebenenrenten. Denn anders als eine Witwen-/Witwer- oder Waisenrente wird diese Rente aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt. Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Relevante Rechtsgrundlagen zur Erziehu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.5 Zurechnungszeit

Die Witwen-/Witwerrenten berechnen sich aus den bis zum Tod des Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Je früher Versicherte versterben, umso geringer wäre bei reiner Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten (Beitrags-)Zeiten die zu berechnende Rente. Hier setzt die Zurechnungszeit als ein besonderes Element des solidarischen Ausgleichs in der Rentenver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 2.1 Höhe der Rente

Die Witwen-/Witwerrente wird ohne Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen in Höhe von 30 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person gezahlt. Sie erhöht sich auf 40 %, wenn Witwen/der Witwer bzw. überlebende Lebenspartner das 45./47. Lebensjahr[1] vollendet haben oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder erwerbsgemindert, berufs- oder erwe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.1 Kleine Witwen-/Witwerrente

1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht längstens für 2 Jahre. Besteht auch Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente[1], wird ausschließlich diese R...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.7.1 Sterbevierteljahr

In den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod der versicherten Person wird der Zuschlag nicht gewährt. Während dieser Zeit wird die Witwen-/Witwerrente bereits in Höhe einer vollen Versichertenrente gezahlt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.7.3 Alt-Fälle

Greift die Vertrauensschutzregelung, d. h. es gilt das "alte" Recht weiter, wird kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung gewährt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Auf die große Witwen-/Witwerrente besteht Anspruch für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht oder erwerbsgemindert ist.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht längstens für 2 Jahre. Besteht auch Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente[1], wird ausschließlich diese Rente geleistet.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.7.2 Begrenzung

Durch den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten darf der Monatsbetrag der Witwen-/Witwerrente nicht den (fiktiven) Monatsbetrag der Versichertenrente, aus der der Hinterbliebenenrentenanspruch resultiert, nicht überschritten werden. Sollte es zu einer Überschreitung kommen, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten entsprechend begrenzt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.2 Große Witwen-/Witwerrente

1.2.1 Anspruchsvoraussetzungen Auf die große Witwen-/Witwerrente besteht Anspruch für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht oder erwer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.9 Rentenumwandlung

Erreichen Witwen/Witwer die maßgebende Altersgrenze von 45 bzw. 47 Jahren für eine große Witwen-/Witwerrente und wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine kleine Witwen-/Witwerrente bezogen, ist die große Witwen-/Witwerrente von Amts wegen zu leisten.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Anhebung der Altersgrenzen / 1 Entwicklung

Das Renteneintrittsalter spielt in den unterschiedlichsten Situationen und Bereichen eine wichtige Rolle. Von den Arbeitgebern wird es oft in Arbeitsverträgen berücksichtigt. Für Versicherte ist es bedeutsam, wenn die persönliche Altersvorsorge geplant wird. Um die mit dem demografischen Wandel verbundenen Belastungen der Rentenversicherung zu vermindern, hat der Gesetzgeber ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.1.2 Höhe der Rente

Kleine Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet, unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit [1]. Die kleine Witwen-/Witwerrente hat den Rentenartfaktor 0,25 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 25 % einer Altersrente des verstorbenen Versicherten. [2]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.2.3 Höhe der Rente

Auch große Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet, ebenfalls unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit.[1] Die große Witwen-/Witwerrente hat den Rentenartfaktor 0,55 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 55 % einer Altersrente des verstorbenen Versicherten. Greift die Vertrauensschutzregelung, sind es 60 %. [2]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.3 Höhe der Rente im Sterbevierteljahr

Für die auf den Sterbemonat bzw. für die auf den Todestag folgenden 3 Kalendermonate (Sterbevierteljahr) erhält die Witwe/der Witwer eine Geldleistung in Höhe der – auf den Todeszeitpunkt berechneten – Altersrente.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob Anspruch auf die kleine oder die große Witwen-/Witwerrente besteht. Hat die verstorbene Person bereits eine Rente erhalten, dann ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.2.5 Beginn der Rentenzahlung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit

Eine befristete große Witwen-/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt frühestens mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Lag beim Hinterbliebenen eine Erwerbsminderung z. B. bereits zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten vor und ist diese sogar schon vor über 7 Kalendermonaten vorher eingetreten, beginnt die Rente vom Todestag ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.4 Rentenabschläge

Eine Witwen-/Witwerrente wird – unabhängig von der Inanspruchnahme der Rente – über den Zugangsfaktor gekürzt, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die versicherte Person vor dem 63. Lebensjahr verstorben ist, 0,3 %. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8 %. Dieser Höchst...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.10 Abfindung bei Wiederheirat

Die Witwen-/Witwerrente fällt bei Wiederheirat mit Ablauf des Monats der Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (längstens bis 30.9.2017) weg. Dabei wird die rentenberechtigte Person einer großen Witwen-/Witwerrente mit dem 24-fachen Monatsbetrag der Rente bzw. einer kleinen Witwen-/Witwerrente mit den bis zum Ende der ursprünglichen Befristung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.6 Rentenbeginn ab 2019

Bei Tod des Versicherten im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten. Für alle Witwen-/Witwerrenten, bei denen der Versicherte nach dem Jahr 2019 verstorben ist, wird die Zurechnungszeit stufenweise in Abhängigkeit vom Jahr des Todes des Versicherten auf das 67. Lebensjahr angehoben.[1] Aktuell endet die Zurechnungszeit einer Witwe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.13 Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten (Geschiedenenrente)

Auch der frühere Ehegatte erhält Witwen-/Witwerrente nach dem Tode des Versicherten, wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde und der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder wenigstens während des letzten Jahres vor dem Tod tatsächlich Unterhalt geleistet hat. Ist die unterhaltsrechtliche Voraussetzung nicht e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erziehungsrente / 6 Zurechnungszeit

Die Erziehungsrente berechnet sich aus den bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Je früher die Erziehungsrente beginnt, umso geringer wäre bei reiner Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten (Beitrags-)Zeiten die zu berechnende Rente. Hier setzt die Zurechnungszeit als ein besonderes Element des solidarischen Ausgleichs in der Rentenversicherun...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Anhebung der Altersgrenzen / Zusammenfassung

Überblick In der gesetzlichen Rentenversicherung sind in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl gesetzlicher Änderungen die Altersgrenzen angehoben worden. Gesetzgeberischer Wille war hierbei, langfristig ein generelles Renteneintrittsalter von 67 Jahren bzw. bei Versicherten mit einem sehr langen Arbeitsleben oder bei Schwerbehinderung mit 65 Jahren zu erreichen. Dieser...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.2.2 Altersgrenze

Für Todesfälle bis zum 31.12.2011 gilt für die große Witwen-/Witwerrente weiterhin die Vollendung des 45. Lebensjahres als maßgebende Altersgrenze. Für Todesfälle ab 1.1.2012 wird diese Altersgrenze in Abhängigkeit vom Jahr des Todes des Versicherten nach Maßgabe des § 242 Abs. 5 SGB VI auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt die Vollendung des...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erziehungsrente / 2 Erziehungsrente für verwitwete Ehegatten/überlebende Lebenspartner

Verwitwete Ehegatten bzw. überlebende Lebenspartner haben unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Ehegatten/frühere Lebenspartner einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn für sie ein sog. Rentensplitting durchgeführt wurde. Da die eingetragene Lebenspartnerschaft erst ab 1.1.2005 in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen ist, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.2.4 Befristung

Große Witwen-/Witwerrenten wegen Kindererziehung sind auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet, d. h. grundsätzlich auf die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Ist die große Witwen-/Witwerrente für die Sorge um ein Kind mit Behinderung zu leisten, das nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.11 Einkommensanrechnung

Eigene Einkünfte der Witwe/des Witwers werden, soweit diese einen Freibetrag überschreiten, zu 40 % auf die Rente angerechnet.[1] Der Freibetrag ist dynamisch und wird jeweils zum 1.7. eines Jahres durch die Rentenanpassung angeglichen. Angerechnet werden grundsätzlich alle Einkommensarten, wie z. B. Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen), Erwerbsersatzeinkom...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.8 Antrag/Beginn/Wegfall

Die Witwen-/Witwerrente wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Bezog der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner bereits zu Lebzeiten eine Rente, so beginnt die Witwen-/Witwerrente mit dem 1. des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats, wenn die Rente innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten beantragt wird. Für den Sterbemonat wird noch die volle Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.7 Zuschlag wegen Kindererziehung

Witwen-/Witwerrenten erhalten einen Zuschlag für Zeiten, in denen die Witwe oder der Witwer Kinder erzogen hat. Maßgeblicher Zeitraum für die Kindererziehung ist die Zeit vom Monat nach der Geburt des Kindes bis zum Monat, in dem es sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem das Kind erzogen wurde, werden 0,0505 persönliche Entgeltpunkte gut...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.5.1 Rentenbeginn vor 2019

Bei Tod des Versicherten vor dem 1.1.2019 umfasst die Zurechnungszeit einen kürzeren Zeitraum; bei Tod ab 1.7.2014 bis zum 62. Lebensjahr und bei Tod im Jahr 2018 bis zum 62. Lebensjahr und 3 Monaten. Ab dem 1.7.2024 werden Witwen-/Witwerrenten um einen pauschalen Zuschlag erhöht, der einen gewissen Ausgleich für die spätere Verlängerung der Zurechnungszeit darstellt, von der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.12 Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner (Wiederauflebensrente)

Eine Witwen-/Witwerrente, die wegen Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn der neue Ehegatte/Lebenspartner verstirbt bzw. die neue Ehe/Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Bei einer nochmaligen Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft (längstens bis 30.9.2017) entfällt diese Rente endgültig. Sie kann...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.14 Rentenausschluss wegen Versorgungsehe/Rentensplitting

Witwen-/Witwerrente wird nicht gezahlt, wenn eine nach dem 31.12.2001 geschlossene Ehe mit der verstorbenen Person – von Ausnahmen abgesehen – nicht mindestens ein Jahr bestanden hat (sog. Versorgungsehe), oder wenn die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufgeteilt wurden (sog. Rentensplitting). Erziehen die Witwen/Witwer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 59 Beitrag... / 2.1 Versicherte Mitglieder nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 HS 1 gelten für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Tragung der Beiträge die §§ 250 Abs. 1 und 3, 251 und 413 SGB V sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) entsprechen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 60 Beitrag... / 2.4 Weiterleitung der Beiträge aus Rentenleistungen (Abs. 4)

Rz. 13 In dem zum 29.3.2002 angefügten Abs. 4 wird der Zeitpunkt der Weiterleitung der Pflegeversicherungsbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung entsprechend der vorherigen Praxis gesetzlich festgelegt (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 40). Sie orientiert sich an der Fälligkeit der Rentenzahlung. Die Weiterleitung de...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Statusfeststellung: Lohnt s... / 2 Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund führt das obligatorische (verbindliche) Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner oder Abkömmlinge (Kind, Enkel) des Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder eine UG durch. Mit der Kennzeichnung der einzelnen Personengruppen in der Anmeldung wird bei der Clearingstelle ein Ver...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Statusfeststellung: Lohnt s... / 3.2 Rechtssicherheit und Leistungsbindung

Mit Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens entscheidet die Clearingstelle über das Vorliegen einer Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hierbei wird jedoch nur festgestellt, ob eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt (Elementenfeststellung), oder ob die Tätigkeit im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt wird. Die Clearingstelle ent...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Statusfeststellung: Lohnt s... / 6.2 Vorgehen bei Unsicherheit im Vertragsverhältnis

Bei Unsicherheit im Vertragsverhältnis kann daher nur zur Beantragung eines zeitnahen Statusfeststellungsverfahrens geraten werden. Aufgrund der behördlichen Struktur der Clearingstelle und dem Standort bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist hier nicht immer die Möglichkeit einer individuellen Beratung gegeben. Einen direkteren Zugang zu Informationen und ggf. eine Be...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Statusfeststellung: Lohnt s... / 3.1.2 Einleitung durch Einzugsstelle und Betriebsprüfung

Ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle ist darüber hinaus nicht möglich, wenn bereits durch eine Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wurde. Für eine solche Einleitung reicht die Übersendung des Fragebogens seitens der Einzugsstelle bereits aus. Ebenso ist ein optionales Statusfeststellungsverfahren nicht möglich, wenn dies Gegenstand einer Betriebs...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Statusfeststellung: Lohnt s... / Zusammenfassung

Überblick Folgender Sachverhalt tritt in der Praxis oft auf: Jemand arbeitet als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, als Subunternehmer im Einmannbetrieb oder als Angehöriger eines Unternehmers. In der Tätigkeit ist die betroffene Person sozialversicherungsrechtlich entweder als Selbstständiger versicherungsfrei oder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 193 Kosteners... / 2.2.2 Kostenverteilung bei anderweitiger Erledigung, § 193 Abs. 1 Satz 3

Rz. 13 Bei anderweitiger Erledigung des Verfahrens i. S. v. § 193 Abs. 1 Satz 3 ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Das Gericht kann einem Beteiligten die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise (Angabe von Bruchteilen) auferlegen oder feststellen, dass eine Erstattung nicht stattfindet bzw. ein Beteiligter von der Kostenerstattung ganz...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.2.2.2 Befreiung von der Kostenpflicht, § 2 GKG, § 197a Abs. 3 SGG

Rz. 19 § 2 GKG regelt, in welchen Verfahren (sachliche Kostenfreiheit) bzw. für welche Personen (persönliche Kostenfreiheit) Kostenfreiheit besteht. Die von § 197a Abs. 1 und 2 erfassten Beteiligten sind von der Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen) befreit (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Die Kosten entstehen zwar, werden aber vom Staat nicht erhoben (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 60 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Im Gesetzentwurf war die Beitragszahlung zunächst als eigener Titel in den §§ 65 bis 67 vorgesehen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 28 f.) und wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in § 56 zusammengefasst (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 54), be...mehr