Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 5 Zu den Nachlassverbindlichkeiten vgl § 1967 Rn 1 ff. Ist eine Forderung bestritten, wie zB bei einem Streit der Miterben um eine Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff, ist das zur Tilgung Erforderliche bis zur Klärung zurückzubehalten, I 2. Die Hinterlegung zur Sicherung der Forderung kann nicht verlangt werden (MüKo/Fest § 2046 Rz 10). Der Erbe hat hierauf aber keinen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesamtschuldnerische Außenhaftung ggü dem Vermieter.

Rn 4 Diese Haftung bezieht sich speziell auf Ansprüche des Vermieters wegen rückständiger Miete einschl Betriebkostenvorauszahlungen und mietrechtlicher Abrechnungsspitzen bei der Betriebskostenabrechnung, Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und sonstiger Pflichtverletzungen des verstorbenen Mieters (LG Bochum ZEV 19, 528). Der Vermieter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vorrang der Gläubigerbefriedigung, IV.

Rn 12 Der in IV (identisch: § 148 V HGB) enthaltene Gläubigervorrang ist zwingend (Schäfer/Noack Neues PersGesR § 9 Rz. 17; aA Servatius § 736d Rz 41). Gläubiger idS ist auch der Gesellschafter, wenn seine Forderung gegen die GbR aus einem Drittgeschäft herrührt, während Sozialverbindlichkeiten der GbR gegenüber Gesellschaftern nicht vorrangig iSv IV 1 zu bedienen sind (Durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen (Abs 4).

Rn 7 Verletzungen von I, II, III ändern nichts an der Verbindlichkeit der Garantie. Verstöße können Schadensersatzansprüche gegen den Garantiegeber (MüKo/Lorenz Rz 12 ff) sowie Ansprüche gem §§ 1, 3 UWG begründen (Hamm MMR 13, 375, 376; vgl BTDrs 14/6040, 247). Denkbar sind auch Ansprüche nach § 3a UWG (BGH GRUR 22, 1832 [BGH 10.11.2022 - I ZR 241/19], Rz 42). Unklarheit kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31a BGB – Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern.

Gesetzestext (1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 11 Auch bei der normalen Unterhaltsverpflichtung hat der Unterhaltsverpflichtete den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen (BGH FamRZ 88, 604). Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wird. Er darf daher nicht von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden, die er zur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta iure im...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Unterlassene Einrede

Rz. 248 Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht und den Pflichtteilsberechtigten befriedigt, kann er wohl nach h.M. vom Beschenkten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Rückgriff nehmen, weil er diesen von einer Verbindlichkeit befreit habe.[678] Schindler verneint jedoch den erforderlichen Fremdgeschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktionen des § 343 I.

Rn 1 Eine Vertragsstrafe wird typischerweise im Vertrauen darauf versprochen, es werde schon alles gut gehen. Dieser Gefahr wird (anders als bei der insoweit ähnlichen Bürgschaft) nicht durch eine Formvorschrift begegnet; das Versprechen wird nur vereinzelt von einer Formbedürftigkeit der zu sichernden Verbindlichkeit (zB nach § 311b I) erfasst. Vielmehr hilft § 343 hier una...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bargeld, Forderungen, Wertpapiere etc.

Rn 15 Bargeld und vererbliche Forderungen (aber: § 2313) sind nach dem Nennwert als der Betrag, der durch Einziehung der Forderung erlangt werden kann, zum Zeitpunkt des Erbfalls (BGH FamRZ 91, 43, 45; NJW 10, 3232, 3237), börsengängige Wertpapiere nach ihrem mittleren Kurswert am Todestag, selbst wenn er an diesem Tag ungewöhnlich hoch oder niedrig lag (str, Soergel/Dieckma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Das selbstständige Strafversprechen, § 343 II.

Rn 16 Das selbstständige Strafversprechen unterscheidet sich von der echten Vertragsstrafe durch das Fehlen einer Primärpflicht und also auch der Akzessorietät (vgl Vor §§ 339–345 Rn 1): Die Strafe wird nicht für die Nicht- oder Schlechterfüllung einer Verbindlichkeit (also für eine Pflichtverletzung) versprochen, sondern für die (nicht geschuldete) Vornahme oder Unterlassun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Wohnvorteil.

Rn 20 Haben Eheleute während der Ehe in einem im Allein- oder Miteigentum stehenden Haus bzw einer Eigentumswohnung gelebt, ist eine damit verbundene Ersparnis an Mietaufwendungen als Nutzung vorhandenen Vermögens prägender Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 90, 283; BGH FamRZ 95, 869; zu weiteren Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 19 ff). Der Vorteil ist be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 507 (halbzwingend, § 512 1) enthält besondere Bestimmungen für Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 III). Zum Teilzahlungsgeschäft bei Maklerleistungen BGHZ 194, 150 Rz 12; WM 14, 159 Rz 20. Grds sind die in § 506 I aufgeführten Vorschriften (§§ 358–360 u §§ 491a – 502 mit Ausnahme des § 492 IV) anwendbar. Dazu gehört auch Art 247 EGBGB über vorvertragliche Informationen. I 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 748 BGB – Lasten- und Kostentragung.

Gesetzestext Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Rn 1 § 748 ist dispositiv, betrifft nur das Innenverhältnis der Teilhaber und korrespondiert mit dem Anteil an den Früc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sicherheitsleistung.

Rn 5 Ist die Verbindlichkeit des Dritten ggü dem Gläubiger noch nicht fällig, eröffnet § 257 S 2 dem Schuldner die Wahlmöglichkeit, statt der Befreiung des Gläubigers diesem nur Sicherheit zu leisten. Diese facultas alternativa des Schuldners ist erforderlich, wenn der Dritte zu einer Schuldübernahme oder zu einem Erlass nicht bereit ist und der Schuldner mangels Fälligkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 11 Der Übernehmer tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners, dieser wird von seinen Leistungspflichten frei. Die übernommene Verbindlichkeit bleibt inhaltlich unverändert (BGH NJW 14, 2431, 2432). Eine im Öffentlichen Recht wurzelnde Forderung büßt durch einen vertraglichen Schuldnerwechsel ihren öffentlich-rechtlichen Charakter nicht ein u kann von der Behörde daher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestellung und Befugnisse des Nachlassverwalters (Abs 1).

Rn 1 Art 29 enthält eine besondere Regelung für die Bestellung u Befugnisse eines Nachlassverwalters (›administrator‹) in bestimmten Situationen u zielt va auf die Nachlassabwicklung nach Common law ab. Wer ›Berechtigter‹ ist, bestimmt das Erbstatut (Erw 47). Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des MS, dessen Gerichte nach der VO in der Erbsache zuständig sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Negatives privilegiertes Anfangsvermögen (Abs 3).

Rn 30 Der mit der Güterrechtsreform neu eingeführte III stellt klar, dass Verbindlichkeiten nicht nur vom Anfangsvermögen, sondern auch vom privilegierten Vermögenserwerb abzuziehen sind. Erwirbt somit ein Ehegatte auf eine der in II genannten Weisen eine überschuldete Immobilie, so mindern die Belastungen sein Anfangsvermögen, weshalb der Hinzuerwerb letztlich auch negativ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Rechtsscheinhaftung.

Rn 35 UU trifft den Handelnden eine gesamtschuldnerisch neben die Haftung des Unternehmensinhabers tretende Rechtsscheinhaftung analog § 179. Anerkannt ist eine solche Haftung insb in Fällen, in denen der Handelnde in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeiten haftet, etwa wenn er als Vertreter für eine GmbH o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 267 privilegiert den Schuldner, indem er ihm das Recht zubilligt, die Erfüllung seiner Verbindlichkeit auch durch einen Dritten bewirken zu können (Medicus JuS 74, 620). Der Gläubiger kann die Leistung hingegen nur vom Verpflichteten einfordern, vgl § 241. § 267 ist auf alle Arten von Schuldverhältnissen anwendbar (MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 3; HP/Lorenz § 267 Rz 2). Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfassungsmäßig berufene Vertreter.

Rn 3 Der Begriff ist wie bei § 31 weit auszulegen (§ 31 Rn 3) und erfasst jede Person, der durch Organisationsnormen der juristischen Person bestimmte eigenverantwortlich zu erledigende Aufgaben übertragen sind (RGZ 157, 228, 237). Fehlt es an einer satzungsmäßigen Grundlage, kann der Bedienstete aber gleichwohl unter §§ 30, 31 fallen, wenn die Repräsentantenhaftung (§ 31 Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beendigung durch Aufhebungsantrag.

Rn 3 Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft stellen. Für den verwaltenden Ehegatten besteht die Möglichkeit immer dann, wenn das Gesamtgut in Folge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, überschuldet ist (§ 1448). Rn 4 Die Aufhebung der Gütergemeinschaft kann darüber hinaus vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs 1).

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Erw 14). Sie findet auf die ›ehelichen Güterstände‹ Anwendung, dazu Begriffsbestimmung in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Die VO bestimmt nicht autonom, welche Beziehung als ›Ehe‹ zu qualifizieren ist. Dafür kommt es vielmehr auf das nationale Recht der MS an (Erw 17). Welcher MS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung der Höhe (Abs 2).

Rn 5 Die Zugewinnausgleichsforderung ist begrenzt auf den Wert des bei dem maßgeblichen Stichtag (§§ 1384, 1387) vorhandenen Nettovermögens des Schuldners, weshalb sie bei gänzlich fehlendem Vermögen auch ganz entfallen kann. Wegen der mit § 1384 verbundenen Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes sind Vermögensminderungen nach dem Stichtag ohne Bedeutung. Damit kann sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Akzessorietät.

Rn 10 Die Bürgschaft setzt eine bestehende oder künftige Verbindlichkeit voraus und ist damit akzessorisch (Mot II 659; s zB BGHZ 147, 99, 104; 153, 311, 316 aE). Die Hauptschuld und die Bürgschaft als akzessorisches Nebenrecht (lat accessio = das was hinzukommt) sind dergestalt miteinander verknüpft, dass das Schicksal der Hauptschuld unmittelbar auf das Nebenrecht einwirkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 345 BGB – Beweislast.

Gesetzestext Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. Rn 1 BGH NJW 69, 875 [BGH 29.01.1969 - IV ZR 545/68] mN bezeichnet es als eine ›allg anerkannte Beweislastregel, dass der Verpflichtete die Erfüllung einer ihm obl...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / VII. Besonderheiten bei der Finanzierung und beim Haftungsrisiko

Rz. 176 Im Vergleich zu kapitalmarktorientierten Unternehmen weisen kleinere und mittlere Unternehmen oft eine höhere Verschuldung auf.[329] Vielfach sind die Verbindlichkeiten durch den Unternehmer oder seine Familie mit privatem Vermögen besichert; auch persönliche Haftungszusagen/Bürgschaften und mitunter sogar Nachschusspflichten sind verbreitet.[330] Auch hierbei handel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2207 BGB – Erweiterte Verpflichtungsbefugnis.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. 2Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt. Rn 1 Die Vorschrift bezeichnet die äußerste Grenze, bis zu der der Erblasser in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Durch Schenkung oder als Ausstattung erworben.

Rn 26 Der Begriff der Schenkung entspricht dem des § 516, so dass unbenannte Zuwendungen nicht unter II fallen und keinen privilegierten Erwerb darstellen (BGH FamRZ 14, 98; FamRZ 95, 1060). Wird ein behindertengerechter PKW aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanziert, stellen diese Schenkungen dar (BGH FamRZ 17, 191). Auch unentgeltliche Arbeitsleistungen oder Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

Rn 3 Zu verzeichnen sind die Aktiva, die in die Nacherbschaft fallen (Staud/Avenarius § 2121 Rz 4), nicht auch die Verbindlichkeiten (arg § 2121 I 1). Gehört ein Betrieb zum Nachlass, so kann keine Bilanz gefordert werden (Staud/Avenarius aaO). Auch Beschreibungen und Wertangaben kann der Nacherbe nicht verlangen. Das Verzeichnis ist nach den Verhältnissen bei seiner Aufstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm beschreibt den der elterlichen Sorge nachgebildeten Inhalt der Vormundschaft. Dem Vormund obliegt die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (I 1). Lediglich in den Aufgabenbereichen, für die ein Pfleger bestellt ist (§§ 1776, 1777, 1809 I 1), ist der Vormund idR nicht zur Vertretung berechtigt, es sei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Scherrer, DStR 1999, 1205 Rn. 1119 Stand: EL 103 – ET: 02/2014 Es handelt sich um Schuldverschreibungen (Obligationen) mit dem Wahlrecht des Emittenten, die Rückzahlungsverpflichtung statt in bar (zu pari) durch Lieferungen von irgendwelchen marktgängigen Aktien zu leisten. Die "Verzinsung" ist regelmäßig weitaus höher als der Marktzins, weil der Erwerber der Schuldverschreibu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 128. Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG) v 21.06.2002, BGBl I 2002, 2199

Rn. 148 Stand: EL 55 – ET: 02/2003 § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst d EStG: Neuregelung zur Bewertung von Rückstellungen, die die Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen betrifft. Die diesen auferlegte Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahmemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdr gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Wagner FamRZ 22, 1745, 1749 ff). Dafür genügt die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien eines Erbvertrages (BGH FamRZ 21, 802 Anm Fornasier = NJW 21, 1159 Anm Zimmermann Rz 9), allerdings auch, dass der Nachlass in verschiedenen Staaten belegen oder der Erblasser nicht in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1425 BGB – Schenkungen.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. 2Das Gleiche gilt von einem Schenkungsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 756 BGB – Berichtigung einer Teilhaberschuld.

Gesetzestext 1Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. 2Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung. Rn 1 § 756 berechtigt einen Teilha...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Behandlung beim Abfindenden

Rz. 147 Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG [203] sind vom Erwerb eines Erbschaftsteuerpflichtigen als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierzu zählt nach überwiegender Meinung auch die Leistung einer Abfindung als Geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen und Inhalt des Schadensersatzes.

Rn 18 Der Besteller kann Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung verlangen, wenn die Werkleistungen mit einem Mangel behaftet sind (§§ 633 II, 634 Nr 4) und der Unternehmer diesen Mangel zu vertreten hat. Sein Verschulden wird allerdings vermutet, wie sich aus § 280 I 2 ergibt. Darüber hinaus muss der Schaden nach allg Grundsätzen ursächlich auf eine Pflichtverletzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Interessenlage.

Rn 38 Mit jedem Rechtsgeschäft werden bestimmte Zwecke und Interessen verfolgt, die iRd teleologischen Auslegung zu berücksichtigen sind. In der Rechtsprechungspraxis gewinnt diese interessengerechte Auslegung zunehmend an Gewicht (Erman/Arnold § 133 Rz 27). Die Erklärung ist so auszulegen, wie es den jeweiligen Zwecken (BGHZ 2, 385; 20, 110; 195, 126 Tz 18; BGH NJW 98, 2140...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben des Nachlasspflegers.

Rn 26 Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wird im Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts festgelegt. Er kann sich auf einzelne Aufgaben beschränken (KG NJW 65, 1719). Die idR Erhaltung und Sicherung vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen sich weitgehend nach der Zweckmäßigkeit; eine vollständige gesetzliche Regelung ist kaum möglich (Mot V 549). Nicht zu den primären Aufgab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Maßstab.

Rn 4 Die ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sind jeweils konkret nach einem objektiven Maßstab festzulegen (BGH FamRZ 93, 789). Der durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Lebensstandard ist maßgeblich (BGH FamRZ 97, 281). Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sich die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränkt oder wenn sie übermäß...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dc) Lay away sales

Rn. 437 Stand: EL 80 – ET: 08 Abgrenzung: Bei sogenannten lay away sales spart der Erwerber den Kaufpreis für bewegliche WG durch Leistung regelmäßiger (An-)Zahlungen an den Verkäufer innerhalb einer bestimmten Frist an. Mit Leistung der ersten Rate wird der Kaufgegenstand – analog zu bill and hold sales (s Rn 453b) – vom restlichen Warenbestand separiert (vgl Unkelbach, Wirt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Durch die Leistung eines anderen – Leistungsbegriff (Grundlagen).

Rn 22 Am Tatbestandsmerkmal ›durch die Leistung eines anderen‹ scheiden sich Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen (grds zur Erforderlichkeit einer Differenzierung: Rn 8, 14 ff). Was geleistet ist, kann nicht zugleich ›in sonstiger Weise‹ erlangt sein. Leistungs- und Nichtleistungskondiktion schließen einander also aus (Alternativität). Einziges Kriterium für die Abgrenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion bei unzureichender Vermögensnutzung.

Rn 40 Dem Berechtigten und dem Verpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn sie es unterlassen, ihr Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (BGH FamRZ 15, 1172; FuR 00, 469; Brandbg FuR 15, 112). Dem Betreffenden steht bei der Wahl der Anlageform ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss nicht in jedem Fall die Anlageform ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Ausschlüsse des Erfüllungsanspruchs.

Rn 33 Außer § 275 kennt das Gesetz eine ganze Reihe weiterer Fälle, in denen der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen ist. Dies gilt zum einen für die Fälle des Erlöschens und der Beendigung von Schuldverhältnissen. Erlischt der Anspruch des Gläubigers etwa durch Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung oder Selbsthilfeverkauf oder finden Erlass, Konfusion, Novation oder Aufhebungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Staatliche Genehmigung.

Rn 13 Die zur Erzielung der Verbindlichkeit erforderliche Genehmigung erteilt die nach Landesrecht hierfür zuständige Landesbehörde (vgl zB § 1 I Rennwett- und LotterieG vom 8.4.22, RGBl I 22, 335, 393; BayVGH BayVBl 05, 241, 245 [BVerfG 31.03.2004 - 1 BvR 356/04]). Die Genehmigung gilt grds allein auf dem Gebiet des genehmigenden Bundeslandes, die Anerkennung durch andere L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2217 BGB – Überlassung von Nachlassgegenständen.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie weg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Inhalt und Vornahme der Leistung.

Rn 11 Geldschulden sind grds durch Barzahlung zu erfüllen. Auch die Auszahlung am Geldautomaten ist Barzahlung (Ddorf ZIP 09, 2239). Eine Verkehrssitte, nach der eine Überweisung auf ein dem Schuldner bekanntes Girokonto stets Erfüllungswirkung entfaltet, besteht zwar nicht. Die Parteien können aber vereinbaren, dass die Geldschuld (auch) durch Überweisung und die daraufhin ...mehr