Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4 Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses

2.3.2.4.1 Grundlagen Rz. 393 Dass die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu den Sperrzeitsachverhalten bei Arbeitsablehnung gehört, hat wohl im Gesetz nur klarstellende Bedeutung. Erfasst werden Fälle, in denen der Arbeitslose Vermittlungsvorschläge nicht aufgreift, keinen Vorstellungstermin vereinbart oder ein solches Vorstellungsgespräch versäumt w...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.6 Wirkungen der Sperrzeit

2.6.1 Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Rz. 640 Eine Sperrzeit nach § 159 tritt kraft Gesetzes ein. Die Agentur für Arbeit muss sie allerdings ausdrücklich feststellen und durch Bescheid gegenüber dem Arbeitslosen im Leistungsverfahren bekannt geben (vgl. BSG, Urteil v. 5.11.1998, B 11 AL 29/98 R ). Der Eintritt einer Sperrzeit bringt den Anspruch auf das Alg zum Ruhen. ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 562 Besuch einer Abendschule Der Besuch einer Abendschule kann der Annahme oder dem Antritt einer...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.11 Sperrzeitentscheidung

Rz. 747 Bei der Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit darf die Agentur für Arbeit den Aussagen von Arbeitgeber und Arbeitslosem ohne besonderen Grund kein unterschiedliches Gewicht beimessen. Steht danach in Bezug auf den relevanten Sachverhalt Aussage gegen Aussage, darf die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit nicht feststellen, wenn die vorhandenen Erm...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.6 Gleichbehandlungssachverhalte

Rz. 363 Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ist Grundprinzip des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer in gleicher oder vergleichbarer Lage sind gleich zu behandeln. Damit werden die Gestaltungsrechte des Arbeitgebers eingeschränkt, Für eine unterschiedliche Behandlung muss es billigenswerte Gründe geben. Ansonsten steht es dem Arbeitnehmer zu, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung,...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.3 Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen

Rz. 436 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 definiert den Tatbestand für eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten konkreten und zumutbaren Eigenbemühungen nicht nachweist. Die Regelung bezieht sich auf § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2. Dort werden die Anfo...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.2 Grundlagen

Rz. 245 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, sog. gegenseitiger Austauschvertrag zwischen 2 gleichberechtigten Personen, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, abhängige, fremdbestimmte oder unselbstständige Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Arbeit dient also nicht der...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.3 Feststellungslast (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 109 Die Feststellungslast über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Auflösungssachverhalt, Ablehnungssachverhalt, Abbruchsachverhalt, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) hat grundsätzlich die Agentur für Arbeit zu tragen. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache in der Sphär...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.4.3.1 Abbruch der Maßnahme

Rz. 471 Ein Abbruch kann nur vorliegen, wenn der Arbeitslose an einer von der Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Eingliederungsmaßnahme, die begonnen hat, zunächst tatsächlich teilgenommen oder nur wegen Verhinderung (etwa arbeitsunfähige Erkrankung) nicht teilgenommen hat und sodann seinen Willen zum Abbruch der Eingliederungsmaßnahme eindeutig zum Ausdruck bringt. D...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.4.2 Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Rz. 458 Der Tatbestand der (nicht generellen, sondern im Einzelfall konkreten) Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wird in Fällen der Verweigerung der Teilnahme an einer dieser Maßnahmen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund erfüllt. Relevant sind nur Eingliederungsmaßnahmen, die von der Agentur für Arbeit dem Arbeitsuchenden oder Arbe...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.3.1 Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei unwiderruflicher Freistellung

Rz. 227 In Fällen unwiderruflicher Freistellung bei Fortzahlung des Lohns durch vertragliche Regelung tritt Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Beschäftigung ein (BSG, Urteil v. 11.12.2014, B 11 AL 2/14 R). Damit kann eine Sperrzeit mit Beginn der Freistellung eintreten. Mit der Freistellung des Arbeitnehmers verzichtet der Arbeitgeber mit der Folge auf die Arbeitsleistung, d...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.1 Das Instrument der Sperrzeit im System der Arbeitslosenversicherung

Rz. 38 Die Sperrzeit grenzt das durch die Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko ab. Damit ergänzt die Vorschrift insbesondere § 138, worin Anforderungen an die Arbeitslosigkeit definiert werden und Ansprüche an die Möglichkeit der Beendigung des Versicherungsfalles gestellt werden, weil der Arbeitslose grundsätzlich vermittelbar sein muss, also für eine sozialversicher...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.5 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitnehmers

Rz. 360 Arbeitnehmer benötigen in gleicher Weise wie Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB, um zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt zu sein. Auch dabei gilt die Ausschlussfrist aus § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den wichtigen Grund für die Kündigung darzulegen und nachzuweisen. Wi...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5 Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber

2.3.1.5.5.1 Überblick Rz. 269 Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine privatrechtliche einseitige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis rechtsgestaltend aufgelöst werden soll. Die Willenserklärung des Arbeitgebers ist empfangsbedürftig. Bei Einwurf in den Hausbriefkasten kommt es für den Zeitpunkt des Zugangs auf den Zeitpunkt an, zu dem nach der Verkehrsansc...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.4 Verhaltensbedingte Kündigung

2.3.1.5.5.4.1 Überblick Rz. 305 Verhaltensbedingte Kündigungen resultieren aus kündigungsrelevantem Verhalten des Arbeitnehmers, das ist ein von seinem Willen gesteuertes Handeln, durch das arbeitsvertragliche Pflichten verletzt werden. Der verhaltensbedingte Kündigungsgrund wird im Gesetz nicht definiert. Anders als bei einem personenbedingten Kündigungsgrund will der Arbeit...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.4 Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

2.3.4.1 Grundsatz Rz. 456 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer zumutbaren beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Berufliche Eingliederungsmaßnahmen in diesem Sinne können sein Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45), Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung (Dritter und...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4 Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.3.1.4.1 Aufhebungsvertrag Rz. 167 Es entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nach § 311 BGB, dass die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer als Arbeitsvertragsparteien ihr jeweiliges durch Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen für die Zukunft beenden können. Das Arbeitsverhältnis wird im Falle des Aufhebungsvertrages durch ver...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.6.1 Abbruch des Kurses

Rz. 489j Für den sperrzeitrelevanten Abbruch des Integrationskurses bzw. des Kurses zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung gelten dieselben Maßstäbe wie bei einem Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (vgl. Rz. 470 ff.).mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.3 Abgrenzung zur Auflösungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer: Einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber

2.3.1.3.1 Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber Rz. 145 Die Agentur für Arbeit hat nach der Feststellung, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht stattgefunden hat, zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit durch eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ohne mitwirkende Handlungen des Arbeitnehmers herbeigeführt worden ist oder sich aus dem tatsächlichen Gesch...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5 Arbeitsaufgabe als Folge eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens

2.3.1.5.1 Überblick Rz. 243 Das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers als Anlass für eine arbeitgeberseitige Kündigung, durch die Beschäftigungslosigkeit und somit Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, stellt die zweite Variante des Sperrzeittatbestandes Arbeitsaufgabe dar. Weitere Voraussetzung für den Tatbestand ist, dass durch das arbeitsvertragswidrige Verhalt...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.5 Beweislastregeln nach Abs. 1 Satz 3

Rz. 639 Zu Abs. 1 Satz 3 vgl. die Komm. in Rz. 109 ff.mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.5 Ablehnung eines Integrationskurses oder eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung

2.3.5.1 Integrationskurs Rz. 489a Im Regelfall hat die Öffnung des Integrationskurses für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung mangels erfüllter Anwartschaftszeit noch keine Relevanz in Bezug auf versicherungswidriges Verhalten und den Eintritt einer Sperrzeit. Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs für einen Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt im Bundesgebie...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.6 Abbruch eines Integrationskurses oder eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung

2.3.6.1 Abbruch des Kurses Rz. 489j Für den sperrzeitrelevanten Abbruch des Integrationskurses bzw. des Kurses zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung gelten dieselben Maßstäbe wie bei einem Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (vgl. Rz. 470 ff.). 2.3.6.2 Ausschluss aus dem Kurs Rz. 489k Für den sperrzeitrelevanten Abbruch des Integrationskurses bzw. des Kurses z...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5 Außerordentliche Kündigung

2.3.1.5.5.5.1 Überblick Rz. 330 Das außerordentliche Kündigungsrecht regelt § 626 BGB. Dieses Recht ist unabdingbar. Es gilt für alle Arbeitsverhältnisse, bei spezifischen Personengruppen, etwa die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer, bestehen Sonderregelungen (vgl. § 22 BBiG). Die Regelung gilt auch für die Kündigung von GmbH-Geschäftsführern. Dort wird das ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.3 Freistellung von der Arbeitsleistung mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts

2.3.1.4.3.1 Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei unwiderruflicher Freistellung Rz. 227 In Fällen unwiderruflicher Freistellung bei Fortzahlung des Lohns durch vertragliche Regelung tritt Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Beschäftigung ein (BSG, Urteil v. 11.12.2014, B 11 AL 2/14 R). Damit kann eine Sperrzeit mit Beginn der Freistellung eintreten. Mit der Freistellung des...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit

Rz. 736 Nach einer Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Alg kommen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Sperrzeitsachverhalten zur Arbeitsaufgabe verschiedene Möglichkeiten in Betracht, nach denen die Agentur für Arbeit nach einer Arbeitsaufgabe vorgehen kann. Steht die Arbeitsaufgabe fest, ohne dass dem Arbeitslosen ein wichtiger Grund für sein versicherungswidriges Ve...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.10 Sachverhaltsfeststellungen

Rz. 740 Die Agentur für Arbeit hat jedenfalls den grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, ob eine Sperrzeit eingetreten ist. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen oder arbeitsgerichtliche Vergleiche entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung. Die Sozialgerichte müssen daher von Amts wegen selbst prüf...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.3 Personenbedingte Kündigung

Rz. 295 Die Abgrenzung von personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen ist oftmals schwierig. Bei verhaltensbedingten Kündigungen liegt eine willensgesteuerte Verhaltensweise des Arbeitnehmers vor (der Arbeitnehmer kann, will aber nicht). Bei einer personenbedingten Kündigung dagegen liegt der Grund in einem nicht steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers, d. h., er ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.3 Meldeversäumnis

Rz. 508 Ein Meldeversäumnis kann unter verschiedenen Aspekten vorliegen. Die Meldepflicht ist eine persönliche Obliegenheit, d. h. der Arbeitsuchende bzw. Arbeitslose kann sich nicht vertreten lassen, sondern muss den Meldetermin persönlich wahrnehmen. Tut er das nicht, liegt ein Meldeversäumnis i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 309 vor. Auch mit einer telefonischen Me...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.3 Dauer der Sperrzeit nach Arbeitsaufgabe bei besonderer Härte

Rz. 699 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b regelt eine Sperrzeitdauer von 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit mit Regeldauer von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die gerichtliche Überprüfung, ob eine Sperrzeit mit der Regeldauer für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde, unte...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.5 Wichtiger Grund zur Arbeitsablehnung

Rz. 421 Zum wichtigen Grund vgl. grundsätzlich Rz. 538 ff. Einzelfälle sind in Rz. 561 ff. nach Stichworten alphabetisch gelistet. Rz. 422 Sozusagen als Vorbemerkung ist auf den Zusammenhang hinzuweisen, der zwischen der Zumutbarkeit eines Arbeitsangebotes und dem wichtigen Grund zur Arbeitsablehnung für den Arbeitnehmer besteht. Unzumutbare Arbeitsangebote dürfen stets aus w...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 130 Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann durch Kündigung, Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, Befristung/Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung sowie einigen Sondertatbeständen (Tod, Ernennung zum Beamten, Wegfall der Geschäftsgrundlage u. a.) herbeigeführt werden. Dagegen führen Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitskampf, Betriebsübergang und weitere besondere Ereig...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.1 Überblick

Rz. 538 Liegt ein versicherungswidriges Verhalten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 vor, wird der Eintritt einer Sperrzeit gleichwohl in den Fällen verhindert, in denen sich der Arbeitslose für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen kann. Der wichtige Grund ist auch ein Tatbestandsmerkmal im Minderungsrecht (neben der außergewöhnlichen Härte, die der Feststellung eine...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.2 Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen, Sonderkündigungsschutz

Rz. 276 Kündigungserklärungen des Arbeitgebers haben grundsätzlich gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten. Die gesetzliche Regelkündigungsfrist für Arbeitnehmer, gleich ob sog. Arbeiter oder Angestellter, beträgt 4 Wochen entweder zum Monatsende des Kalendermonats oder zum 15. eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Zu Dienstverhältnissen vgl. § 621 BGB. Beschäftigt der ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.2 Arbeitsangebot

Rz. 376 Das Gesetz setzt voraus, dass die abgelehnte Arbeit von der Agentur für Arbeit angeboten worden ist und nicht etwa von einem Jobcenter. Daher kann eine Sperrzeit nicht eintreten, wenn der Arbeitslose sich dazu entschließt, eine selbst aufgespürte zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen, einem vereinbarten Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht nachzukommen oder n...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.4 Dauer der Sperrzeit nach Arbeitsablehnung bzw. Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses oder eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Rz. 720 Ein abgestuftes System von Sperrzeitdauern wie bei den Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe sieht das Gesetz auch für Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), für Sperrzeiten bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) und für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) sowie die A...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.5.1 Integrationskurs

Rz. 489a Im Regelfall hat die Öffnung des Integrationskurses für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung mangels erfüllter Anwartschaftszeit noch keine Relevanz in Bezug auf versicherungswidriges Verhalten und den Eintritt einer Sperrzeit. Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs für einen Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt im Bundesgebiet entsteht durch die Ert...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.1 Meldepflicht

Rz. 490 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis. Dieses gehört zusammen mit der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 zu den häufigsten festgestellten Sperrzeiten (wie auch das Meldeversäumnis im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 32 SGB II der häufi...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.8 Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe

Rz. 373 Zwar hat der Arbeitnehmer durch die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit nach dem Ende befristeten Beschäftigung herbeigeführt. Der Arbeitnehmer kann sich für die Lösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses jedoch auf einen wichtigen Grund berufen, w...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.1 Überblick

Rz. 374 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 listet 3 Möglichkeiten auf, durch die der Tatbestand der Ablehnung eines Arbeitsangebotes verwirklicht werden kann, nämlich durch Ablehnung des Arbeitsangebotes selbst, durch Vereitelung des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses, wofür das Gesetz den Fall der Verhinderung eines Vorstellungsgespräches explizit aufführt, und den Nichtantritt eine...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.1 Überblick

Rz. 691 Regelungen zur Dauer der Sperrzeit sind in den Abs. 3 bis 6 enthalten. Das Gesetz kennt nur die Sperrzeitdauern 12, 6, 3, 2 Wochen und eine Woche. Die einzelnen Sperrzeittatbestände sind im Hinblick auf die jeweilige Bedeutung des Pflichtverstoßes in Bezug auf den Versicherungsfall mit einer unterschiedlichen Dauer belegt worden. Die Sperrzeitdauern nach Abs. 4 folge...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.5 Dauer der Sperrzeit nach unzureichenden Eigenbemühungen

Rz. 728 Die Dauer der Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen hat der Gesetzgeber auf pauschal 2 Wochen festgelegt. Damit gewichtet der Gesetzgeber das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitslosen mit dem Anteil, zu dem der Arbeitslose an dem dadurch verursachten Versicherungsschaden beteiligt wird. Rz. 729 Unzureichend nachgewiesene Eigenbemühungen stellen kein Ver...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.3 Unmittelbare Arbeitsablehnung durch den Arbeitslosen

Rz. 390 Unmittelbar lehnt der Arbeitslose eine angebotene Beschäftigung ausdrücklich ab, etwa durch Erklärung gegenüber der Fachkraft der Agentur für Arbeit, durch schriftliche Erklärung auf den zugesandten Vermittlungsvorschlag hin oder auf andere Weise oder in anderer Form. Dahinter muss der Wille des Arbeitslosen stehen, das Angebot nicht anzunehmen, denn für den Eintritt...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.6.1 Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Rz. 640 Eine Sperrzeit nach § 159 tritt kraft Gesetzes ein. Die Agentur für Arbeit muss sie allerdings ausdrücklich feststellen und durch Bescheid gegenüber dem Arbeitslosen im Leistungsverfahren bekannt geben (vgl. BSG, Urteil v. 5.11.1998, B 11 AL 29/98 R ). Der Eintritt einer Sperrzeit bringt den Anspruch auf das Alg zum Ruhen. Das berührt nicht das vom Arbeitslosen erworbe...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.4.1 Grundsatz

Rz. 456 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer zumutbaren beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Berufliche Eingliederungsmaßnahmen in diesem Sinne können sein Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45), Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung (Dritter und Vierter Abschnit...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.2.1 Überblick

Rz. 82 Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die grobfahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit durch das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitnehmers, sei es durch eigene Kündigung, Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung oder Verlust des Arbeitsplatzes wegen eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens. Zunächst muss also Arbeitslos...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.4.3 Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Rz. 470 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Erfasst werden (aktive) Abbrüche von Teilnehmern sowie (passive) Ausschlüsse von Teilnehmern. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i. S. v. § 144 Abs. 3 sind keine beruflichen Eingliederungsmaßnahmen i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 5. Dahe...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.6.2 Ausschluss aus dem Kurs

Rz. 489k Für den sperrzeitrelevanten Abbruch des Integrationskurses bzw. des Kurses zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch Ausschluss aus der Maßnahme gelten dieselben Maßstäbe wie bei einem Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme durch Ausschluss (vgl. Rz. 470 ff.).mehr

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Sauer, SGB III § 299 Inform... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst worden. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahre...mehr