Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.1.1 Wirksam gezahlte Pflichtbeiträge

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 1 sind Beitragszeiten u. a. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind. Die Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt die Zulässigkeit und eine fristgerechte Beitragszahlung voraus. Fehler hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung (z. B. Zahlung der Beiträge in falscher Höhe bzw. a...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2 Rechtspraxis

2.1 Beitragszeiten nach Bundesrecht Rz. 3 Die Anerkennung von Beitragszeiten setzt nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich die Zahlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach "Bundesrecht" voraus. Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge in den alten Bundesländern nach dem 8.5.1945 und im Beitrittsgebiet nach dem 2....mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.4 Gleichstellung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit

Rz. 8 Ansprüche auf Renten und auf Leistungen zur Rehabilitation setzen neben der Erfüllung von persönlichen und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen ggf. als versicherungsrechtliche Voraussetzung auch den Nachweis einer Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung i. S. v. § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 oder eine versicherte selbständige Tätigke...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.1.2 Wirksam gezahlte freiwillige Beiträge

Rz. 5 Als Beitragszeiten sind nach Abs. 1 Satz 1 auch Zeiten anzuerkennen, für die freiwillige Beiträge wirksam gezahlt worden sind. Die Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen setzt die Zulässigkeit, Ordnungsmäßigkeit sowie eine fristgerechte Beitragszahlung voraus. a) Zulässigkeit Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer freiwilligen Beitragszahlung ergeben sich seit de...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 55 trat am 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261). Durch Art. 1 Nr. 27 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2000 (Art. 33 Abs. 13 RRG 1999) wie folgt geändert: Der bisherige Wortlaut, bestehend aus § 55 Satz 1 und 2 ist unverändert in Abs. 1 übernommen worden. Darüber hinaus wurde Abs. 2 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 der Vorschrift enthält die Legaldefinition des Begriffs "Beitragszeiten". Für zurückliegende Zeiträume wird Abs. 1 durch die in §§ 247 bis 249a enthaltenen Übergangsregelungen ergänzt. Nach Abs. 1 Satz 1 sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Anerkennung von Beitragszeiten nach Abs. 1 Satz...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.3 Fiktive Beitragszeiten aufgrund von Berücksichtigungszeiten

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 3 (mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt durch das AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403) gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Die Voraussetzungen für ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.2 Fiktive Pflichtbeitragszeiten

Rz. 6 Gemäß Abs. 1 Satz 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Hierbei handelt es sich um Zeiten, für die eine tatsächliche Beitragszahlung weder stattgefunden hat noch behauptet wird. Fiktive Pflichtbeitragszeiten wirken sich – wie echte Pflichtbeitragszeiten – sowohl anspruchsbegründend als auch an...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Art der steuerfreien Tätigkeiten

Rz. 32 Bei den Mitgliedern, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, die steuerfrei sind, kommen abschließend nur folgende Steuerbefreiungen in Betracht: § 4 Nr. 11b UStG – Postuniversaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der RL97/67/EG, § 4 Nr. 14 UStG – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Begünstigte Unternehmer – Zusammenschlüsse von Personen

Rz. 24 Subjektiv begünstigt sind Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit, die nach bestimmten Nummern von § 4 UStG steuerfrei ist, ausüben. Der Begriff "Personenzusammenschluss" kam bisher im UStG nicht vor. Lediglich in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG ist von Zusammens...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Einzelfälle

Rz. 54 Zur Wettbewerbsverzerrung bei der Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL: Sind nicht-öffentliche Stellen gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X von der Speicherung des gesamten Datenbestandes ausgeschlossen, kann dies nur die Steuerfreiheit der Leistungen begründen, die mit einer derartigen Speicherung direkt, unmittelbar und notwendig zusammenhängen. Ein der...mehr

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Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

Leitsatz Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert ...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 178, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt worden. Rz. 1a Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsst...mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesellschaft für Telematik

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Vorschrift regelt den Vorrang von technischen Schutzmaßnahme...mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die gematik ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. S. d. GmbHG. Es handelt sich daher um eine juristische Person des Privatrechts, der jedoch durch Gesetz hoheitliche Befugnisse verliehen worden sind. Die gematik ist damit eine Beliehene, die ihre gesetzlich geregelten Aufgaben als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 SGB X erfüllt und dazu Verwaltungsakte erlässt (§...mehr

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Sommer, SGB V § 322 Rechtsa... / 2.3 Entscheidung des BMG (Abs. 3)

Rz. 5 Das BMG kann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt (Rechtsaufsicht), innerhalb eines Monats beanstanden (Satz 1). Die Frist beginnt, wenn die Entscheidung der Schlichtungsstelle dem BMG vorgelegt wird (Eingang der Entscheidungsvorlage beim BMG; die Fristberechnung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB). Läuft die Fr...mehr

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Sommer, SGB V § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratung der Vertragsärzte

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 305a wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführt. Das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) hat die Vorschrift ...mehr

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Sommer, SGB V § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 315 Verbind... / 2.1 Verbindlichkeit (Abs. 1)

Rz. 3 Die Beschlüsse der gematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem SGB V (Landesverbände, Spitzenverband Bund der Krankenkassen, §§ 207 ff.) verbindlich (Satz 1). Die Apothekenkammern der Länder gehören nicht zu den Leistungserbringern. Damit die Regelung auc...mehr

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Sommer, SGB V § 319 Schlich... / 2.1 Einrichtung (Abs. 1)

Rz. 3 Die Norm verpflichtet die gematik, eine Schlichtungsstelle einzurichten (Satz 1). Die gematik hat die Schlichtungsstelle bereits während der Testphase der elektronischen Gesundheitskarte eingerichtet. Da sie sich seitdem bewährt hat (BT-Drs. 18/5293 S. 51), wird die Schlichtungsstelle beibehalten. Die Schlichtungsstelle hat damit eine normative Bestandsgarantie. Die Re...mehr

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Sommer, SGB V § 315 Verbind... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die gematik ist eine juristische Person des Privatrechts (GmbH). Ihre Beschlüsse zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem SGB V verbindlich. Es handelt sich dabei nicht um eine Normsetzung der gemeinsamen Selbstverwaltung, sondern um untergesetzliche Norms...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen leisten über eine verbesserte Information und Beratung der Vertragsärzte einen Beitrag zur Ausgabensteuerung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung (BT-Drs. 14/1245 S. 107 zu § 305a). Die in §§ 14, 15 SGB I begründeten Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden durch § 305a speziell für das Verhältnis z...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 3 Literatur

Rz. 7 Bock/Schepp, Wer besteht im Wettbewerb der Krankenkassen (nicht)?, GSP 2021, Nr. 4/5 S. 44. Kruse/Kruse, Die Geschäftsberichte der Krankenkassen, SozSich 2014 S. 400.mehr

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Sommer, SGB V § 320 Zusamme... / 2 Rechtspraxis

2.1 Mitglieder (Abs. 1) Rz. 3 Die Schlichtungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern (Satz 1). Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt 2 Jahre (Satz 2). Wiederbenennung ist zulässig (Satz 3) 2.2 Vorsitz (Abs. 2) Rz. 4 Die Schlichtungsstelle hat einen unparteiischen Vorsitzenden (Satz 1). Die Entscheidung über den Vors...mehr

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Sommer, SGB V § 317 Beirat ... / 2 Rechtspraxis

2.1 Einrichtung (Abs. 1) Rz. 3 Die gematik richtet einen Beirat ein (Satz 1), der durch einen Vorsitzenden geführt wird (Satz 2). Der Beirat berät die gematik im Innenverhältnis und ist dabei den Interessen der entsendenden Stellen verpflichtet (§ 318 Abs. 1). Er ist nicht vertretungsberechtigt im Außenverhältnis. Rz. 4 Die Zusammensetzung ist gesetzlich geregelt (Satz 3) und ...mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 2 Rechtspraxis

2.1 Gesellschafter (Abs. 1) Rz. 3 Gesellschafter der gematik sind neben der BRD (vertreten durch das BMG) die in § 306 Abs. 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen: Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZVB), Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellsch...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Beratungspflicht (Satz 1) Rz. 3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt und verpflichtet, die Vertragsärzte über die von ihnen erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit zu beraten. Beratungen durch die Krankenkassen oder durch von ihnen beauftragte Dritte sind unzulässig. Die Beratungspflichten der Kassenärztlichen...mehr

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Sommer, SGB V § 316 Finanzi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Aufgaben der gematik werden durch den GKV-Spitzenverband durch eine Pauschale finanziert. Die Pauschale orientiert sich an der Mitgliederzahl der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Sommer, SGB V § 317 Beirat ... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 11 gematik (Herausg.), Unternehmensstruktur, www.gematik.de (abgerufen: 14.7.2022). gematik (Herausg.), Corporate Governance, www.gematik.de/ueber-uns/corporate-governance (abgerufen: 14.7.2022).mehr

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Sommer, SGB V § 308 Vorrang... / 2 Rechtspraxis

2.1 Beschränkung von Rechten (Abs. 1) Rz. 3 Art. 12 bis 22 der Verordnung (EU) 679/2016 ( Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) enthalten die Rechte betroffener Personen gegenüber denjenigen, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind (§ 307). Dazu gehören u. a. Informationspflichten der Verantwortlichen und Ansprüche des Betroffenen auf Berichtigung o...mehr

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Sommer, SGB V § 319 Schlich... / 2 Rechtspraxis

2.1 Einrichtung (Abs. 1) Rz. 3 Die Norm verpflichtet die gematik, eine Schlichtungsstelle einzurichten (Satz 1). Die gematik hat die Schlichtungsstelle bereits während der Testphase der elektronischen Gesundheitskarte eingerichtet. Da sie sich seitdem bewährt hat (BT-Drs. 18/5293 S. 51), wird die Schlichtungsstelle beibehalten. Die Schlichtungsstelle hat damit eine normative ...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 2 Rechtspraxis

2.1 Veröffentlichungspflicht (Satz 1) Rz. 3 Die Krankenkassen sind verpflichtet, die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung sind der elektronische Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) und die eigene Internetpräsenz zu nutzen. Dazu hat die Krankenkasse eine für Versicherte (Mitglieder, Familienversicherte) verständliche For...mehr

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Sommer, SGB V § 320 Zusamme... / 3 Literatur

Rz. 7 Felix, Konfliktlösungsinstrumente bei dreiseitigen Verträgen und Beschlüssen der Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, 2018, LIT Verlag.mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 7 Bales/Holland/Pellens, Zulassungsentscheidungen der gematik – Rechtsanspruch, Rechtsnatur, Rechtsschutz, GesR 2008 S. 9. Internetauftritt der gematik, www.gematik.de (abgerufen: 10.8.2022).mehr

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Sommer, SGB V § 316 Finanzi... / 2 Rechtspraxis

2.1 Finanzierung (Abs. 1) Rz. 3 Zur Finanzierung zahlt der GKV-Spitzenverband an die gematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Satz 1; ab 1.1.2022 = 1,50 EUR). Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechend dem Mittelbedarf der gematik und unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftl...mehr

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Sommer, SGB V § 321 Beschlu... / 3 Literatur

Rz. 4 Felix, Konfliktlösungsinstrumente bei dreiseitigen Verträgen und Beschlüssen der Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, 2018, LIT Verlag.mehr

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Sommer, SGB V § 322 Rechtsa... / 2 Rechtspraxis

2.1 Prüfung durch das BMG (Abs. 1) Rz. 3 Eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem BMG zur Prüfung vorzulegen. Unbeanstandete Entscheidungen sind für die Gesellschafter der gematik, Leistungserbringer sowie Krankenkassen und ihre Verbände verbindlich. Das BMG prüft, ob die Entscheidung der Schlichtungsstelle dem geltenden Gesetz und sonstigem Recht entspricht, ohne Zwe...mehr

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Sommer, SGB V § 316 Finanzi... / 2.2 Zahlungen (Abs. 2)

Rz. 4 Die Zahlungen an die gematik sind quartalsweise zu leisten, spätestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals (Satz 1).mehr

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Sommer, SGB V § 322 Rechtsa... / 3 Literatur

Rz. 9 Felix, Konfliktlösungsinstrumente bei dreiseitigen Verträgen und Beschlüssen der Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, 2018, LIT Verlag.mehr

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Sommer, SGB V § 315 Verbind... / 2 Rechtspraxis

2.1 Verbindlichkeit (Abs. 1) Rz. 3 Die Beschlüsse der gematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem SGB V (Landesverbände, Spitzenverband Bund der Krankenkassen, §§ 207 ff.) verbindlich (Satz 1). Die Apothekenkammern der Länder gehören nicht zu den Leistungserbrin...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen, ihre Mitglieder über die Verwendung ihrer Mittel in verständlicher Weise zu informieren. Die Versicherten können auf dieser Grundlage die Wirtschaftlichkeit ihrer Krankenkasse und die Verhältnismäßigkeit des Beitragssatzes beurteilen sowie eine sachgemäße Entscheidung über das Wahlrecht der Krankenkasse (§ 175) treffen. Gl...mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.2 Ergänzende Daten (Satz 2)

Rz. 3b Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zusätzliche Überblicke zum Verordnungsverhalten der Vertragsärzte auf der Grundlage der von den Vertragsärzten freiwillig gelieferten Daten erstellen. Hierdurch wird eine die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung umfassende Datenanalyse ermöglicht, die eine noch genauere Bewertung des jeweiligen Verordnungsverhaltens des Vertr...mehr