Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 1.1 Lohnbezüge

Rz. 602 [Bruttoarbeitslohn → Zeile 6] Der Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören alle Bezüge und Vorteile die für eine Beschäftigung gewährt werden, also wenn die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des ...mehr

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Anlage EÜR (Einnahme-Übersc... / 3.2 Pauschale Betriebsausgaben

Rz. 1072 [Pauschale Betriebsausgaben → Zeile 23] Bestimmte Berufsgruppen können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen Betriebsausgaben pauschal geltend machen. Ein weiterer Abzug von Kosten ist dann jedoch ausgeschlossen, sodass sich die Inanspruchnahme der Pauschale nur lohnt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen geringer sind.mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 1.2 Steuerbegünstigte Lohnbezüge

Rz. 623 Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden: Versorgungsbezüge, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Wichtig Werbungskosten in Zusammenhang mit begünstigtem Arbeitslohn Mit steuerbegün...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitragszeiten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 i. V. m. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie berücksichtigt im Wesentlichen die bis zum 31.12.1991 in § 1227 Abs. 1 Nr. 8a, Nr. 10, 11 RVO, § 1385 RVO, § 1385b RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10a, 12, 13 AVG, § 112 und 112b AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 RKG, § 130 und 130bRK...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2 Rechtspraxis

2.1 Berücksichtigung von Beiträgen für Anrechnungszeiten als Beitragszeiten Rz. 3 Zeiten, in denen vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind, die ein Versicherter ganz oder teilweise getragen hat, gelten nach Abs. 1 der Vorschrift als Beitragszeiten. Von Abs. 1 werden Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen erfasst, für die in der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.2.5 Pflichtbeiträge für Bezieher von Mutterschaftsgeld

Rz. 11 Personen, die in der Zeit vom 1.7.1979 bis zum 31.12.1983 Mutterschaftsgeld bezogen haben, waren für die Zeit nach Ablauf der 8- bzw. 12-wöchigen Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 11 RVO a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 13 AVG a. F., § 29 Abs. 1 Nr. 6 RKG a. F. rentenversicherungspflichtig. Die aufgrund dieser Versicherungspflicht fälli...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.2.3 Pflichtbeiträge für Bezieher von Versorgungskrankengeld

Rz. 9 Personen, denen ein Träger der Kriegsopferversorgung während einer medizinischen Maßnahme mindestens einen Kalendermonat Versorgungskrankengeld gezahlt hat, waren in der Zeit vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 für die Zeit des weiteren Bezuges dieser Leistung rentenversicherungspflichtig. Versicherungspflicht bestand also auch für diesen Personenkreis nicht für die Dauer...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.2.4 Pflichtbeiträge für Bezieher von Übergangsgeld oder Verletztengeld

Rz. 10 Personen, denen ein sonstiger Träger der Rehabilitation (z. B. Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger) mindestens einen Kalendermonat Übergangsgeld gezahlt hat, waren in der Zeit vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 für die Dauer des gesamten Leistungsbezuges pflichtversichert (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c RKG a. F., § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. c RVO a. F., ...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.1 Berücksichtigung von Beiträgen für Anrechnungszeiten als Beitragszeiten

Rz. 3 Zeiten, in denen vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind, die ein Versicherter ganz oder teilweise getragen hat, gelten nach Abs. 1 der Vorschrift als Beitragszeiten. Von Abs. 1 werden Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen erfasst, für die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gemäß §...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.2.1 Pflichtbeiträge für Arbeitslose mit Leistungsbezug

Rz. 6 Versicherte, die von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen haben, waren in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 für die gesamte Dauer des Leistungsbezuges rentenversicherungspflichtig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG a. F., § 1227 Abs. 1 Nr. 10 RVO a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG a. F.). Die dadurch entstandenen Beitragszei...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.2.2 Pflichtbeiträge für Krankengeldbezieher

Rz. 8 Personen, denen ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zwölf Kalendermonate ununterbrochen Krankengeld gezahlt hatte, waren gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. a RVO a. F., § 2 Nr. 10a AVG a. F., § 29 Abs. 1 Nr. 4 RKG a. F. in der Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 für die Zeit des weiteren Bezuges von Krankengeld und darüber hinaus für höchstens weitere 24 Kale...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.3 Fiktive Beitragszeiten für Lehrzeiten oder sonstige Berufsausbildung

Rz. 12 Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte waren seit dem Inkrafttreten der Vereinfachungsverordnung v. 17.3.1945 am 1.6.1945 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bis zum 30.6.1965 (vor dem Inkrafttreten des 1. Rentenversicherungs-ÄndG v. 9.6.1965) wurden jedoch gleichwohl nicht für alle Lehrlinge Beiträge eingezogen, weil die Rechtslage z. B. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.5 Beitragszeiten vor dem 1.1.1924[GLDG#HI533393]

Rz. 14 Zeiten, in denen vor dem 1.1.1924 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Reichsrecht gezahlt worden sind, können nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 2 als Beitragszeiten anerkannt werden. Rz. 15 Abs. 3 Satz 2 sieht die Berücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeiten vor, wenn entweder in der Zeit vom 1.1.1924 bis zum 30.11.1948 mi...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 i. V. m. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie berücksichtigt im Wesentlichen die bis zum 31.12.1991 in § 1227 Abs. 1 Nr. 8a, Nr. 10, 11 RVO, § 1385 RVO, § 1385b RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10a, 12, 13 AVG, § 112 und 112b AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 RKG, § 130 und 130bRKG enthaltenen versi...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.4 Beitragszeiten nach Reichsrecht

Rz. 13 Zeiten, in denen bis zum 8.5.1945 nach reichsrechtlichen Vorschriften Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, werden nach Abs. 3 Satz 1 ebenfalls als Beitragszeiten anerkannt; sie stehen insoweit den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleich. Nach Reichsrecht gezahlte Beiträge sind nicht nur Beiträge, die im früheren Reichsgebiet nach dem Gebietsstand...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.2 Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen als Pflichtbeitragszeiten

Rz. 4 Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 wegen Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld oder ein sonstiger Leistungsträger vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 wegen Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld Beiträge gezahlt hat, gelten nach Abs. 2 der Vorschrift als Pfl...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 regelt, dass die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Leistung zur Rehabilitation gezahlten Beiträge für Anrechnungszeiten[1] gemäß § 130b RKG, § 1385b RVO, § 112b AVG, die ein Versicherter ganz oder teilweise getragen hat, als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Gleichzeitig sind diese Zeiten gemäß § 252 Abs. ...mehr

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Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung

Leitsatz 1. Eine Krankheit i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG ist bei einem anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbedürftigkeit schließt eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht erforderlich (Ans...mehr

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Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

Leitsatz 1. Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 01.06.2016 – X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl ...mehr

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Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz

Leitsatz 1. Zeitraumbezogene (Einmal‐)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. 2. Dies gilt auch bei zeitraumbez...mehr

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Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Arzneimitteln

Leitsatz 1. Das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse bemisst sich nach dem von dieser an die jeweilige Versandapotheke gezahlten – rabattierten – Betrag zuzüglich des von dem pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlten Herstellerrabatts. 2. Die Berücksichtigung des Herstellerrabatts als Entgeltbestandteil...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Rechte der Konzernschwerbehindertenvertretung

Rz. 6 Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats sowie der Konzernbetriebsausschüsse und sonstiger Ausschüsse des Konzernbetriebsrats beratend teilzunehmen. Eine Beschränkung auf solche Sitzungen, die sich mit Fragen befassen, die die schwerbehinderten Arbeitnehmer besonders berühren, besteht nicht. Das Recht beschränkt s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 59a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG vom 23. Juli 2001[1] in das BetrVG eingefügt. Die Vorschrift normiert entsprechend dem Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Betriebsrats (§ 32 BetrVG [2]) und dem Recht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats (§ 52 BetrVG [3]) auch ein Teilnahmerecht der Kon...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 59 Abs. 1 BetrVG verweist für die Organisation und Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf die entsprechenden Bestimmungen für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 BetrVG). § 51 Abs. 2 BetrVG legt Einzelheiten zur konstituierenden Sitzung sowie zu weiteren Sitzungen des Konzernbetriebsrats fest. Im Geltungszeitraum des § 129 BetrVG (1.3.2020 bis 30.6.2021) sind unter den...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In Konzernen werden wesentliche Entscheidungen häufig nicht auf der Unternehmens-, sondern auf der Konzernebene getroffen. Zweck der Regelungen des sechsten Abschnitts ist es daher sicherzustellen, dass betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nicht durch Verlagerung der Leitungsmacht auf die Konzernebene verloren gehen (BAG, Beschluss v. 22.11...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Beschlüsse des Konzernbetriebsrats

Rz. 23 Wie der Gesamtbetriebsrat und der Einzelbetriebsrat kann auch der Konzernbetriebsrat seine Beschlüsse nur im Rahmen einer Sitzung fassen. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig.[1]. Rz. 24 Auch beim Konzernbetriebsrat werden wie beim Gesamtbetriebsrat die Grundsätze für die Beschlussfassung und die Beschlussfähigkeit durch § 51 Abs. 3 BetrVG modifi...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsichtsmittel

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Abs. 1 Satz 3 wurde durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst. In Abs. 1 wurden die Sätze 4 und 5 durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 angefügt. 1 Allgemeines Rz....mehr

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Jansen, SGB IV § 92 Versicherungsämter

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und gilt seither unverändert. 1 Allgemeines Rz. 1a Die Vorschrift trifft Bestimmungen zur Einordnung der Versicherungsämter in den allgemeinen Aufbau der Verwaltung. 2 Rechtspraxis Rz. 2 Die Vorschrift geht von einem 3-stufigen Verwaltungsaufbau aus. Untere Verwaltungsbehörden sind i. d. R. die Landkreise ...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2 Rechtspraxis

2.1 Feststellung des Rechtsverstoßes Rz. 2 Ein Rechtsverstoß liegt immer dann vor, wenn eine rechtswidrige Handlung des Versicherungsträgers erfolgt ist oder eine rechtswidrige Handlung droht. Dies ergibt sich unstreitig für die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen, da dann immer ein besonderes öffentliches Interesse betroffen ist. Bei der Verletzung zivilrechtlicher Norm...mehr

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Jansen, SGB IV § 92 Versich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und gilt seither unverändert.mehr

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Jansen, SGB IV § 92 Versich... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift trifft Bestimmungen zur Einordnung der Versicherungsämter in den allgemeinen Aufbau der Verwaltung.mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.5 Mittel zur Behebung der Rechtsverletzung

2.5.1 Beratung Rz. 6 Stellt die Aufsichtsbehörde einen drohenden oder bereits eingetretenen Rechtsverstoß fest und hat sie sich zum Einschreiten entschlossen, so gilt Abs. 1 Satz 1. Die Beratung ist Ausdruck des Bemühens um partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht (BSG, Urteil v. 11.12.2003, B 1 A 1/02 R, SozR 4-2400 § 89 Nr. 29). Sie stellt keine...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.2 Vertretbarkeit

Rz. 3 Stimmt die Aufsichtsbehörde mit der Rechtsanwendung des Versicherungsträgers nicht überein, hält sie aber dessen Auffassung für vertretbar, so wird sie keine Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, weil die Rechtsverletzung zweifelsfrei festgestellt werden muss. Das schließt aber nicht aus, dass sie dem Versicherungsträger ihre Vorstellung mitteilt, damit dieser Gelegenheit erhä...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 1 Satz 3 wurde durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst. In Abs. 1 wurden die Sätze 4 und 5 durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 angefügt.mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.7 Aufsichtsmittel bei Fachaufsicht

Rz. 12 Die Zweckmäßigkeitserwägungen der Aufsichtsbehörde auf den Gebieten der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen können auch nur mit den in Abs. 1 bezeichneten Mitteln (Beratung, Verpflichtungsbescheid) durchgesetzt werden (Abs. 2).mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt Aufsichtsmittel der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsträger. Das betrifft in erster Linie Maßnahmen zur Abwendung bei der allgemeinen Rechtsaufsicht festgestellter Rechtsverletzungen; daneben auch solche Maßnahmen im Rahmen spezieller aufsichtsrechtlicher Kontrollbefugnisse.mehr

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Jansen, SGB IV § 92 Versich... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vorschrift geht von einem 3-stufigen Verwaltungsaufbau aus. Untere Verwaltungsbehörden sind i. d. R. die Landkreise und die kreisfreien Städte (teilweise auch generell die Gemeinden). Im Allgemeinen sind die Versicherungsämter dort der Verwaltung als unselbständige Einheiten angegliedert. Versicherungsämter sind allerdings auch als selbständige Behörden denkbar. Be...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.8 Einberufung von Sitzungen

Rz. 13 Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane können gemäß Abs. 3 einberufen werden. Der Beratungsgegenstand ist dem Versicherungsträger mitzuteilen. Das Verlangen ist ein Verwaltungsakt. Wenn der Versicherungsträger dem Ansinnen der Aufsichtsbehörde nicht entspricht, gilt Abs. 3 Satz 2. Maßnahmen nach Abs. 3 bedürfen nicht eines bestandskräftigen Verwaltungsakts; denn die en...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.4 Prävention

Rz. 5 Die Tätigkeit der Aufsicht ist nicht auf die Behebung bereits vollzogener Rechtsverstöße (Repression) beschränkt. Sie kann vielmehr bereits dann einschreiten, wenn ein Rechtsverstoß droht (Prävention). Das ergibt sich daraus, dass sich die Aufsicht auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt (§ 87 Abs. 1). Drohenden Rechtsverstößen kann auch mit einem Ve...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.5.1 Beratung

Rz. 6 Stellt die Aufsichtsbehörde einen drohenden oder bereits eingetretenen Rechtsverstoß fest und hat sie sich zum Einschreiten entschlossen, so gilt Abs. 1 Satz 1. Die Beratung ist Ausdruck des Bemühens um partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht (BSG, Urteil v. 11.12.2003, B 1 A 1/02 R, SozR 4-2400 § 89 Nr. 29). Sie stellt keinen belastenden ...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.6 Vollstreckung

Rz. 11 Der Verpflichtungsbescheid ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 vollstreckbar. Damit ist für Maßnahmen gegen bundesunmittelbare Versicherungsträger (§ 90 Abs. 1) der Weg zu den im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) niedergelegten Zwangsmitteln eröffnet. Für Vollstreckungsmaßnahmen gegen landesunmittelbare Versicherungsträger (§ 90 Abs. 2) gelten die en...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.1 Feststellung des Rechtsverstoßes

Rz. 2 Ein Rechtsverstoß liegt immer dann vor, wenn eine rechtswidrige Handlung des Versicherungsträgers erfolgt ist oder eine rechtswidrige Handlung droht. Dies ergibt sich unstreitig für die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen, da dann immer ein besonderes öffentliches Interesse betroffen ist. Bei der Verletzung zivilrechtlicher Normen ist dies zu verneinen, wenn der B...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.3 Opportunität

Rz. 4 Stellt die Aufsichtsbehörde einen Rechtsverstoß fest, so hat sie nach Abs. 1 Satz 2 zu entscheiden, ob sie einschreitet (Entschließungsermessen). Damit ist klargestellt, dass das Opportunitätsprinzip gilt, d. h. es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde würde aber rechtswidrig handeln, wenn sie ihr Entschließungsermessen nicht ...mehr

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Jansen, SGB IV § 89 Aufsich... / 2.5.2 Aufsichtsanordnung

Rz. 7 Die Aufsichtsmittel sind in § 89 abschließend geregelt. Behebt der Versicherungsträger die Rechtsverletzung binnen angemessener Frist nicht freiwillig, so gilt Abs. 1 Satz 2. Der Verwaltungsakt i. S. d. Satzes 2 muss den Willen der Aufsichtsbehörde bestimmt, unzweideutig und vollständig zum Ausdruck bringen. Er muss insbesondere die Rechtsverletzung bezeichnen und besti...mehr

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Rahmenbedingungen für ein BGM / 1.2 SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

Es folgte 1988 mit der Neufassung des § 20 SGB V die gesetzliche Verankerung der Prävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die gesetzliche Krankenkasse ist eine Solidargemeinschaft mit der Aufgabe, die Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Sie fordert aber auch die Versicherten auf, durch eine ...mehr

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Rahmenbedingungen für ein BGM / 1.6 SGB IX – Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Der Titel dieses Gesetzes lässt auf den ersten Blick keinen Zusammenhang zum Arbeitsschutz, zur BGF oder zum BGM vermuten. Erst § 167 mit dem Titel "Prävention" zeigt die Verbindung auf: In Abs. 2 wird geregelt, wie ein Arbeitnehmer, der durch Unfall, Verletzung oder sonstige Erkrankung mehr als 6 Wochen...mehr

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Rahmenbedingungen für ein BGM / 1.8 Präventionsgesetz

Die Historie des Präventionsgesetzes (PrävG) reicht bis in das Jahr 2004 zurück, bevor das Gesetz im Juli 2015 veröffentlicht wurde. Das PrävG wird in der öffentlichen Darstellung mit zahlreichen Zielen und Leistungen präsentiert, wobei das Gesetz selbst keine eigenen Leistungen beinhaltet. Es ist ein Artikelgesetz, das regelt, welche Änderungen u. a. im Sozialgesetzbuch V v...mehr

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Rahmenbedingungen für ein BGM / 3 Aktueller Stand und kurzer Ausblick

Die Entwicklungen im SGB V und dem dazugehörigen Leitfaden Prävention zur Auslegung der Leistungen für Betriebe im Rahmen der Prävention und Gesundheitsförderung zeigen in die richtige Richtung: Betriebliches Gesundheitsmanagement muss ganzheitlich gedacht und als gemeinsame Aufgabe aller beteiligten Akteure betrachtet werden. Demnach ist auch die Organisation und Steuerung ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rahmenbedingungen für ein BGM / 1.5 Leitfaden Prävention der Gesetzlichen Krankenkassen

Da die Ausführungen zur Unterstützung im SGB V recht knapp gehalten sind, haben die Krankenkassen einen Leitfaden zur Umsetzung des Gesetzes erstellt, der die Inhalte einer ganzheitlichen Sichtweise der BGF vorstellt und die notwendigen Kriterien einer qualitätsorientierten Durchführung benennt. Mit diesem Leitfaden legt der GKV-Spitzenverband Handlungsfelder und Kriterien f...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rahmenbedingungen für ein BGM / 2 Die Professionalisierung von BGM

Die vorangegangen Ausführungen zu den Rahmenbedingungen für ein BGM zeigen auf, dass das Thema "Gesundheit im Betrieb" bereits eine lange und jüngst weitreichende Entwicklung hinter sich hat. Aus dem heutigen Verständnis heraus bildet das BGM ein verbindendes "Dach" über den 3 wesentlichen "Säulen", die sich im Unternehmen mit dem Thema Gesundheit befassen (Abb. 4): Betriebli...mehr