Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert n...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Die Vorschrift ist während des Geset...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert n...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die alte Fassung enthielt Regelungen zum Errichtungsbeauftragten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 66a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufg...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Rechtswidriger Beschluss (Abs. 3)

Rz. 7 Ein rechtswidriger Beschluss des Verwaltungsrates, der gegen ein Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht verstößt, ist aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde ordnet die Aufhebung an und setzt dafür eine Frist (Satz 1). Mit der Bekanntgabe (vgl. § 37 SGB X) der Anordnung darf der Beschluss nicht vollzogen werden (Satz 2). Die Aufsichtsbehörde kann verla...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 11 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkung...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.4 Anordnung der Aufsichtsbehörde (Abs. 4)

Rz. 12 Bevor die Aufsichtsbehörde über die Entsendung entscheidet, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit einer Frist (Nebenbestimmung; § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) zu versehen ist, innerhal...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen waren für die früheren Bundesverbände in §...mehr

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Jansen, SGB IV § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009 in das SGB IV eingefügt worden. Sie ist seither unverändert. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift enthält Übergangsregelunge...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2 Rechtspraxis

2.1 Ersatzvornahme (Abs. 1) Rz. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfte des GKV-Spitzenverbandes selbst führen (Satz 1 Alt. 1) oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes übertragen (Satz 1 Alt. 2). Über die Ersatzvornahme hat die Aufsichtsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Aufs...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rechtswidrige Satzungsbestimmung (Abs. 1) Rz. 3 Erkennt die Aufsichtsbehörde nachträglich, dass eine Satzung rechtswidrig ist und nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann sie anordnen, dass der Spitzenverband innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt (Satz 1). Adressat ist der Verwaltungsrat, der über die Satzung und ihre Änderung beschließt...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2 Rechtspraxis

2.1 Entsandte Person (Abs. 1) Rz. 3 Wenn die ordnungsgemäße Verwaltung beim GKV-Spitzenverband gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den GKV-Spitzenverband entsenden (Satz 1). Die Person wird mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut und erhält dafür die erforderlichen Befugnisse. Das Instrument ermöglicht der Aufsichtsbehörde, zeitnah und flexibel auf extern...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 3 Literatur

Rz. 21 Finkenbusch, Die Träger der Krankenversicherung – Verfassung und Organisation, 6. Aufl. 2008. Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 217c SGB V. von Boetticher, Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, SGb 2009 S. 15.mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 2.6 Schadensersatz (Abs. 6)

Rz. 18 Die Haftung der Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28r SGB IV) und die Prüfung der Beiträge der Selbstzahler durch das BAS (§ 251 Abs. 5 Satz 2 SGB V) bleiben unberührt.mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1.3. zu berichten. Erstmalig war der Bericht zum 1.3.2018 fällig. Die Berichtspflicht dient der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene (BT-Drs. 18...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Aufsichtsbehörde des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann gegenüber dem Verwaltungsrat des Spitzenverbandes anordnen, eine rechtswidrige Satzungsbestimmung zu ändern, notwendige, bisher unterbliebene Beschlüsse zu fassen oder rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. In allen Fällen ist eine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde möglich, wen...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 12 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Borrmann, Keine Stärkung der Selbstverwaltung durch Wirtschaftsprüfung – Kritik an den Eckpunkten eines Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes, WzS 2016 S. 229. Rixen, Schwächung der Selb...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) zum 1.1.2009 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Rz. 1a Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirk...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Die Vorschrift ist während des Gesetzgebungsverfahrens ...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 19 Bundesamt für Soziale Sicherung, Hinweise zum Verwaltungsverfahren zu § 271a SGB V – Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds, Stand: 7.12.2009, veröffentlicht auf der Homepage des BAS im Internet unter www.bundesamtsozialesicherung.de.mehr

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Jansen, SGB IV § 116 Überga... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009 in das SGB IV eingefügt worden. Sie ist seither unverändert.mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Vergütung, Auslagenersatz, Kosten (Abs. 3)

Rz. 10 Die entsandte Person erhält eine Vergütung und angemessenen Ersatz der Kosten (Satz 1). Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine Versicherung gegen Haftungsfälle im Rahmen der Ausübung der Entsendung. Zahlungspflichtig ist der GKV-Spitzenverband. Ein Weisungsrecht des GKV-Spitzenverbandes entsteht dadurch nicht. Rz. 11 Die Höhe der Vergütung wird von der Au...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 13 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkung...mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) mit Wirkung zum 1.8.2012 eingeführt worden. Rz. 1a Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-...mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 213 wurde durch Art. 1, Art. 79 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt und regelte Einzelheiten zu den früheren Spitzenverbänden der Krankenkassen. Abs. 1 und 2 wurden mit Art. 6 Nr. 21a und Nr. 21b des Gesetzes zur Organisationsreform i...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.2 Unterlassene Beschlussfassung (Abs. 2)

Rz. 6 Werden erforderliche Beschlüsse durch den Verwaltungsrat nicht gefasst, kann die Aufsichtsbehörde die Beschlussfassung anordnen und dazu eine Frist setzen (Satz 1). Ein Beschluss kann wegen gesetzlicher Vorschriften oder aufsichtsrechtlicher Verfügungen erforderlich sein. Wird der Beschluss innerhalb der Frist nicht gefasst, kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss erse...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages regelmäßig jährlich über aufsichtsrechtliche Maßnahmen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), den Erlass von Verpflichtungsbescheiden und den Sachstand der Aufsichtsverfahren zu berichten. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 78 c für die Ka...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Zum 1.1.2011 wurde Abs. 4 Nr. 1a durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) mit Wirkung zum 19.12.2019 eingeführt. Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung die Entwicklung digitaler Innova...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 6 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz und der Spitzenverband Bund der ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Neuregelu...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift gibt es nicht. Abs. 1 wurde mit Wirkung ab 28.12.2007 durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur ...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 2.1 Rentenantrag (Abs. 1)

Rz. 3 Rentenantragsteller sind nach Satz 1 verpflichtet, mit ihrem Rentenantrag eine Meldung an den Rentenversicherungsträger einzureichen. Der Rentenversicherungsträger leitet diese Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiter (Satz 2). Es ist in der Praxis üblich, dass die den Rentenantrag aufnehmende Stelle (Versicherungsamt, Ortsamt, Gemeinde) diese Meldung ...mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellv... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 17 Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen nach § 64b SGB V, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus unter http://www.g-drg.de. Deister, Die Region als Kooperationsrahmen in der psychiatrischen Versorgung, Bundesgesundheitsblatt 2019 S. 150. Petzold et al., Auswahl geeigneter Kontrollkliniken für die D...mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsn... / 2 Rechtspraxis

2.1 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse (Abs. 1) Rz. 3 Als Folge der Umwandlung der Bundesverbände bestimmt die Vorschrift, dass sich gleichzeitig das bis zum 31.12.2008 den Bundesverbänden zustehende Vermögen in Gesamthandsvermögen der BGB-Gesellschaften umwandelt. Dies entspricht dem im BGB verankerten Gesamthandsprinzip (vgl. Komm. zu § 212), nach dem das Vermögen den ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.1 Rechtswidrige Satzungsbestimmung (Abs. 1)

Rz. 3 Erkennt die Aufsichtsbehörde nachträglich, dass eine Satzung rechtswidrig ist und nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann sie anordnen, dass der Spitzenverband innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt (Satz 1). Adressat ist der Verwaltungsrat, der über die Satzung und ihre Änderung beschließt (vgl. § 217 e). Das gleiche gilt für Satzung...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.2 Bestellung eines Beauftragten (Abs. 2)

Rz. 8 Ein Beauftragter wird durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde bestellt (Satz 1). Adressat ist der GKV-Spitzenverband. Gegen den Verwaltungsakt ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die Aufsichtsklage hat keine aufsch...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.1 Entsandte Person (Abs. 1)

Rz. 3 Wenn die ordnungsgemäße Verwaltung beim GKV-Spitzenverband gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den GKV-Spitzenverband entsenden (Satz 1). Die Person wird mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut und erhält dafür die erforderlichen Befugnisse. Das Instrument ermöglicht der Aufsichtsbehörde, zeitnah und flexibel auf externen Sachverstand zurückzugreif...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Wenn die ordnungsgemäße Verwaltung beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den Spitzenverband entsenden und mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. Damit werden Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands unterhalb ...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2 Rechtspraxis

2.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Abs. 1) Rz. 4 Die Norm legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates fest (Satz 1). Danach besteht der Verwaltungsrat aus einer fest definierten Zahl von 52 Mitgliedern. Für die Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen werden Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter gew...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die alte Fassung enthielt Regelungen zum Errichtungsbeauftragten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 66a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben. Durch das Ge...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.4 Anordnung, Rechtsschutz (Abs. 4)

Rz. 8 Eine Anordnung mit Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Beschluss nach Abs. 1, 2 innerhalb einer gesetzlichen Frist zu fassen ist (Satz 1). Die Aufsichtsbehörde wird in diesen Fällen ohne Anordnung tätig. Rz. 9 Die Klage gegen eine Anordnung oder eine Ersatzvornahme hat keine aufschiebende Wirkung (Satz 2). Rz. 10 Gegen eine Anordnung (Verwaltungsakt) oder eine ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Anordnung, Rechtsschutz (Abs. 3)

Rz. 11 Bevor die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführung übernimmt oder einen Beauftragten bestellt, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder zu verhindern (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Frist (Nebenbestimmung) zu versehen ist, in...mehr

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Jansen, SGB IV § 116 Überga... / 2 Rechtspraxis

2.1 Bestandsschutz (Abs. 1) Rz. 3 Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (BT-Drs. 16/10289 S. 20): Zitat Der neue § 7d Abs. 1 regelt die grundsätzliche Führung von Wertguthaben in Entgeltwerten. Unternehmen, die bisher ihre Wertguthaben in Zeitwerten führen, erhalten mit dieser Vorschrift ...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 2 Rechtspraxis

2.1 Beitragsrückstände (Abs. 1) Rz. 3 Jede Krankenkasse hat gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine Berichtspflicht, wenn die Beitragsrückstände erheblich ansteigen (Satz 1). Die jeweilige Krankenkasse ist durch das BVA zum Bericht aufzufordern. Im Bericht ist durch die Krankenkasse darzulegen, welche Gründe für den Anstieg ursächlich sind. Außerdem ist glaub...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Förderziele (Abs. 1) Rz. 3 Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern (Satz 1). Die Förderung liegt im Ermessen der Krankenkasse und erfordert einen positiven Beschluss des Verwaltungsrats. Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesonder...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.2 Befugnisse (Abs. 2)

Rz. 8 Der entsandten Person sind umfangreiche Befugnisse eingeräumt (Satz 1, 2). Sie ist berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten des GKV-Spitzenverbandes Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des GKV-Spitzenverbandes in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des GKV-S...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.1 Ersatzvornahme (Abs. 1)

Rz. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfte des GKV-Spitzenverbandes selbst führen (Satz 1 Alt. 1) oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes übertragen (Satz 1 Alt. 2). Über die Ersatzvornahme hat die Aufsichtsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Aufsichtsbehörde oder der Beauf...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rentenantrag (Abs. 1) Rz. 3 Rentenantragsteller sind nach Satz 1 verpflichtet, mit ihrem Rentenantrag eine Meldung an den Rentenversicherungsträger einzureichen. Der Rentenversicherungsträger leitet diese Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiter (Satz 2). Es ist in der Praxis üblich, dass die den Rentenantrag aufnehmende Stelle (Versicherungsamt, Ortsamt,...mehr