Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Marokko / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-marokkanischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. 2.1 Entsendung Für eine Person, die in Deutschland beschäf...mehr

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Nordzypern / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung[1] abgeschlossen werden.mehr

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Katar / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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Usbekistan / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Kosovo / 3 Ausnahmevereinbarung

Die Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die kosovarischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. 3.1 Antragsverfahren in Deutschland Der Ab...mehr

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San Marino / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus San Marino in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der Arbeitnehmer aus San Marino nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Vietnam / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Vietnam unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.mehr

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Serbien / 1 Abkommensstaat

Für Serbien gilt das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Personen vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden. 1.1 Persönlicher Geltungsbereich Das deutsch-jugoslawische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. 1.2 Gebietlicher G...mehr

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Republik Moldau / 2.1.3 Unterbrechung

Eine Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt.mehr

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Serbien / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person auch in diesem Staat wohnt. Ebenso spielt der Sitz des Unternehmens keine Rolle. 2.1 Ents...mehr

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Quebec / 3 Ausnahmevereinbarung

Die Regelungen des deutsch-quebecischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die quebecischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. 3.1 Antragsverfahren in Deutschland Der Absch...mehr

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Philippinen / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-philippinischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Rentenversicherung und der Arbeitslosenförderung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. 2.1 Entsendung 2.1.1 Voraussetzungen Nach dem deutsch-philippinische...mehr

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Quebec / 6 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 6.1 Pflichtversicherung Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Quebec entsandt, bleibt er in...mehr

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Philippinen / 2.1.3 Unterbrechung

Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen gilt die Entsendung als unterbrochen, wenn zwischen 2 Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten vorliegt.mehr

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Australien / 6 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 6.1 Pflichtversicherung Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Australien entsandt, bleibt e...mehr

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Brasilien / Zusammenfassung

Begriff Für Brasilien gilt das deutsch-brasilianische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brasilien wurde das deutsch-brasilianische Abkommen über Sozia...mehr

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Sri Lanka / 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Wichtig Doppelversicherungen sind möglich Mit Sri Lanka besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für eine...mehr

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Argentinien / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Argentinien in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der argentinische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Luxemburg / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Luxemburg eingesetzt werden, können auch in Luxemburg Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Praxis-Beispiel Entsendung nach Luxemburg Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitneh...mehr

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China / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach China entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Chile / 2.1.2 Unterbrechung

Das deutsch-chilenische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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China / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach China erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Liechtenstein / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Taiwan / 1.2.5 Reisekrankenversicherung

Die Reisekrankenversicherungen decken in der Regel nur Urlaubszeiträume ab. Eine solche Versicherung ist nicht ausreichend.mehr

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Saudi-Arabien / 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Wichtig Doppelversicherungen sind möglich Mit Saudi-Arabien besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für ...mehr

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Korea / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach Korea erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Nordzypern / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Nordzypern in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der Arbeitnehmer aus Nordzypern nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Usbekistan / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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Andorra / 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Achtung Doppelversicherungen sind möglich Mit Andorra besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für eine E...mehr

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Island / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1 Abkommensstaat

Für Bosnien und Herzegowina gilt das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Personen vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden. 1.1 Persönlicher Geltungsbereich Das deutsch-jugoslawische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. 1....mehr

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Vietnam / 1.1.4 Leistungen

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet. Begleiten Familienangehörige den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Republik Moldau / 6 Gesetzliche Krankenversicherung

Sofern nicht aufgrund des deutsch-moldauischen Abkommens im Bereich der Krankenversicherung die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden, muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 6.1 Pflichtversicherung Wi...mehr

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Quebec / 6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Quebec unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.mehr

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Australien / 6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Australien unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.mehr

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Brasilien / 6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Brasilien unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sri Lanka / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Sri Lanka unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.mehr

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Sri Lanka / 1.2 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherung abgeschlossen werden. 1.2.1 Krankengeldtageversicherung Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland ...mehr

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USA / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung in die USA erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Malta / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Chile / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden chilenischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Taiwan / 1.2.3 Restkostenversicherung

Bei der Restkostenversicherung wird nur der Teil der Kosten abgedeckt, der nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird – vgl. das vorherige Beispiel. Ob eine solche Versicherung tatsächlich benötigt wird, muss individuell geprüft werden.mehr

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Chile / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Chile entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Republik Moldau / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Taiwan / 1.3.1 Freiwillige Pflegeversicherung

Anhand des vorhergehenden Beispiels in Punkt 1.3 wird deutlich, dass der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der Pflegeversicherung sinnvoll ist. Ob eine Anwartschaftsversicherung tatsächlich benötigt wird, ist unter anderem von der Dauer der Auslandsbeschäftigung abhängig.mehr

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Saudi-Arabien / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Saudi-Arabien unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Belarus / 1.2.3 Restkostenversicherung

Bei der Restkostenversicherung wird nur der Teil der Kosten abgedeckt, der nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird – vgl. das vorherige Beispiel. Ob eine solche Versicherung tatsächlich benötigt wird, muss individuell geprüft werden. 1.2.3.1 Vollversicherung Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine ...mehr

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Marokko / 3 Ausnahmevereinbarung

Die Regelungen des deutsch-marokkanischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die marokkanischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. 3.1 Antragsverfahren in Deutschland Der A...mehr

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Albanien / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-albanische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.mehr

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Australien / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach Australien erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr