Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 1.1.2 Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung sind ehrenamtliche Bürgermeister, ehrenamtliche Beigeordnete und ehrenamtliche Vorsitzende kommunaler Zweckverbände versicherungsfrei[1], auch wenn sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2 Ehrenamt als Nebentätigkeit

Soweit ein Ehrenamt neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, gibt es in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung keine Besonderheiten. In diesen Versicherungszweigen gibt es bei einer durch das Ehrenamt verursachten Minderung des Arbeitsentgelts keinen Ausgleich. Beitragspflichtig ist das in der Hauptbeschäftigung erzielte geminderte Entgelt.mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 1.2 Im kommunalen Bereich Tätige

Auf Grundlage eines politischen Wahlamts sind ehrenamtlich Beschäftigte im kommunalen Bereich grundsätzlich arbeitslosenversicherungsfrei, sofern diese ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielen. 1.2.1 Stellvertretende Landräte nach dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Landräte nach dem bayerischen Kommunalverfassung...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 1 Arbeitslosenversicherungsfreiheit

1.1 Bürgermeister/Beigeordnete In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung von Personen, die als ehrenamtliche Bürgermeister oder Beigeordnete in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wegen der Ausübung eines politischen Wahlamts versicherungs- und damit auch beitragsfrei.[1] Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Beschäftigung als ehrenamtl...mehr

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Ehrenamt / 1 Versicherungsrechtliche Bewertung

Wird eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt, kann allein aus der ehrenamtlichen Ausübung nicht von vornherein eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen werden. Die arbeitsrechtliche Einstufung und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung können sich hier unterscheiden. Sozialversicherungsrechtlich ist im Einzelfall au...mehr

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Beihilfen / 5.1 Lohnsteuer

Beihilfen und Unterstützungen, die private Arbeitgeber an Arbeitnehmer bei Krankheit, Tod naher Angehöriger, Naturkatastrophen oder in anderen Unglücksfällen (Feuer u. Ä.) leisten, sind bis zu 600 EUR jährlich steuerfrei.[1] Die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Arbeitnehmers ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer durch die Notsituation finanziell...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 1.1 Bürgermeister/Beigeordnete

In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung von Personen, die als ehrenamtliche Bürgermeister oder Beigeordnete in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wegen der Ausübung eines politischen Wahlamts versicherungs- und damit auch beitragsfrei.[1] Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder Beige...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 3.1.1 Höhe des beitragspflichtigen Entgelts

Es gilt für die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts folgende Rangfolge: tatsächlich erzieltes laufendes Arbeitsentgelt (insbesondere des von Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit sind, erzielten Entgelts), durch die ehr...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 3.1 Rentenversicherungsbeiträge für das ausgefallene Arbeitsentgelt

Die auf das ausgefallene Entgelt (Unterschiedsbetrag i. S. d. § 163 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Ehrenamtsinhaber in voller Höhe (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) selbst zu tragen.[1] Einen Ausgleich erhält der ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer im Allgemeinen außerhalb der Rentenversicherung von der Stelle, für die er die ehrenamt...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 3 Rentenversicherungspflicht

In der Rentenversicherung gibt es für Inhaber von Ehrenämtern besondere Regelungen. Der Zweck dieser Regelungen ist darin zu sehen, dass ehrenamtlich Tätige, die üblicherweise zumindest einen gewissen Zeitaufwand für dieses Amt betreiben, durch die Übernahme des Ehrenamts keine Nachteile hinsichtlich ihrer Rentenansprüche erleiden sollen. Das wäre der Fall, wenn z. B. das bei...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 3.1.2 Antrag für Beitragsberechnung aus ausgefallenen Entgelten

Der ehrenamtlich Tätige kann einen entsprechenden Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen, wenn er von der Beitragsberechnung aus ausgefallenem Entgelt Gebrauch machen möchte. Dieser Antrag ist nur möglich für laufende und künftige, nicht aber für zurückliegende Entgeltabrechnungszeiträume. Ausnahmsweise kann dem Antrag auch nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entsproc...mehr

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Ehrenamt / 4 Unfallversicherung

Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sind auch gesetzlich unfallversichert. Versichert ist dabei nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch der Weg zu oder von der Tätigkeit. Der Unfallversicherungsschutz umfasst u. a. ehrenamtliche Tätigkeiten in Bürgervereinen oder Fördervereinen (z. B. von Schwimmbädern, Kindergärten oder Schulen), sofern diese mit Zus...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 3.3 Angabe des Entgelts in den Meldungen

Der Arbeitgeber hat in die Jahresmeldung (ggf. auch schon in eine vorher zu erstattende Meldung, z. B. Unterbrechungsmeldung) neben dem tatsächlich erzielten Entgelt auch das ausgefallene und der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Entgelt einzutragen, und zwar in einer Summe ohne besondere Kennzeichnung. Im Falle des § 163 Abs. 4 SGB VI ist das vom Versicherten bestimmte En...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 1.2.1 Stellvertretende Landräte nach dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht

Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Landräte nach dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht, die neben Repräsentationsfunktionen auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben und hierfür eine ihren tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dadurch ist dieser Personenkreis dem Grunde ...mehr

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Ehrenamt / 1.2 Ehrenamtlich tätige Pflegepersonen

Für ehrenamtlich tätige Pflegepersonen besteht Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie einen oder mehrere Pflegebedürftige, der Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat, mindestens mit Pflegegrad 2 eingestuft ist, insgesamt mindestens 10 Stunden wöchentlich regelmäßig an mindestens 2 Tagen in der Woche in seiner/ihrer häuslic...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 4 Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Personen versichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für andere, vergleichbare Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Der ...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 1.2.2 Vorsitzende von kommunalen Zweckverbänden

Vorsitzende kommunaler Zweckverbände in Bayern sind ebenfalls den "ehrenamtlichen Beigeordneten" zuzuordnen und damit arbeitslosenversicherungsfrei.[1] Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass ein kommunaler Zweckverband in Bayern nach dem dortigen Kommunalrecht (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in Bayern – KommZG) seiner Rechtsnatur nach eine Körperschaft des Rech...mehr

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Ehrenamt / 1.1.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Ehrenamtliche Bürgermeister sind versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig auch Leiter der Gemeindeverwaltung sind.[1] Erfüllen sie im Wesentlichen nur Repräsentationsaufgaben, stehen die ehrenamtlichen Bürgermeister nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.mehr

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Ehrenamt / Zusammenfassung

Begriff Ein Ehrenamt ist ein freiwilliges öffentliches Amt, das meist zum Wohl der Allgemeinheit (in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten) oder in privaten Vereinen ausgeübt wird und nicht auf Bezahlung ausgerichtet ist. Gelegentlich wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Tätigkeit von Übungsleitern und die damit verbundene lohnsteuer- un...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 3.2 Ehrenamt für Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 163 Abs. 4 SGB VI regelt die Besonderheiten bei Personen, die aufgrund einer ehrenamtlichen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind und für das Kalenderjahr vor Aufnahme dieser Beschäftigung freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Die Regelung gilt für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. E...mehr

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Lohn- und Gehaltsabrechnung... / 1.1 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitslohns

Für die Berechnung der Beitrags- und Steuerabzüge vom Bruttoentgelt muss zuerst die grundsätzliche Abgabenpflicht beurteilt werden. Da der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Entgelts nicht immer mit dem im Steuerrecht verwendeten Begriff des Arbeitslohns übereinstimmt, sind hier zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Pauschal versteuerte Bezüge werden unter bestimmten ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebskosten richtig zuor... / 3.9.1 Gebäudereinigung

Umlagefähige Personal- und Sachkosten Wird eigenes Personal vom Vermieter eingesetzt, sind sowohl die Lohnkosten als auch die Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft umlagefähig.[1] Wird eine ungelernte Reinigungskraft mit der Hausreinigung beauftragt, darf der Vermieter nur den üblichen Stundenlohn für eine ungelernte Person im üblichen Leistungsumfang anset...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 1.1.3 Rechtsprechung und Besprechungsergebnisse

Für in Rheinland-Pfalz tätige ehrenamtliche Bürgermeister sowie für Ortsbürgermeister hat die Rechtsprechung entschieden, dass sie abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sind.[1] Die an diese Personen gezahlte Aufwandsentschädigung ist dabei zu 2/3 als Arbeitsentgelt anzusehen. Wesentlich kommt es auch darauf an, dass der ehrenamtlich tätige Bürgermeister über ...mehr

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Bewerbung / Sozialversicherung

1 Beitragsrechtliche Beurteilung der Erstattung von Bewerbungskosten Sofern die Erstattung von Bewerbungskosten steuerfrei gestellt wird, gelten diese auch nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.mehr

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Pauschalierung der Lohnsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Lohnsteuerberechnung muss nicht zwangsläufig nach den Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer mit gesetzlich bestimmten oder besonderen Pauschsteuersätzen erheben. Die Pauschalierung setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Lohnsteuer ve...mehr

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Bewerbung / 1 Beitragsrechtliche Beurteilung der Erstattung von Bewerbungskosten

Sofern die Erstattung von Bewerbungskosten steuerfrei gestellt wird, gelten diese auch nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.mehr

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Bewerbung / Zusammenfassung

Begriff Die Bewerbung bzw. das Bewerbungsverfahren zielt auf die Besetzung eines Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber zur Deckung eines bestehenden Personalbedarfs. Regelmäßig erfolgt die Bewerbung als Reaktion auf eine Stellenausschreibung; möglich ist aber auch eine Initiativbewerbung. Mit Einleitung des Bewerbungsverfahrens entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis z...mehr

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Versorgungsbezüge aus der b... / Zusammenfassung

Begriff Zu den Versorgungsbezügen gehören Renten der betrieblichen Altersversorgung. Grundsätzlich müssen immer dann Beiträge aus dem Versorgungsbezug gezahlt werden, wenn die Leistung unmittelbar mit dem Erwerbsleben in Zusammenhang steht und die Leistung ohne diesen Zusammenhang nicht denkbar wäre. Für die beitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Versorgungsbezug im Sinne des Kr...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.5 Gewöhnlicher Aufenthalt im "alten" Bundesgebiet und Beiträge zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (Abs. 3a)

2.5.1 Grundregel (Satz 1) Rz. 78 Arbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. hierzu § 30 Abs. 3 SGB I) in der "alten" Bundesrepublik hatten und Beiträge zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt haben, erhalten für Zeiten vor dem 1.7.1990 Entgeltpunkte nach den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG). Auf die Höhe der tatsächlichen Ar...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 3 Literatur

Rz. 30 Altmann, Rentenanpassung zum 1.7.2023, B+P 2023, 659. Berdysz/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2020, Kompass/KBS 2020, Nr. 5/6, 15. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. DRV Hessen, Rentenanpassung 2018 – Fragen und Antworten, NachrDRV HE 2018, Nr. 3, 14. Glombik, Das Rentenniveau in Deut...mehr

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Jansen, SGB IV § 28k Weiter... / 2.2 Weiterleitung der Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 14 Nach § 28k Abs. 2 Satz 1 HS 1 werden die für geringfügig Beschäftigte (hierzu § 8 SGB IV) eingezogenen pauschalen Krankenversicherungsbeiträge nicht auf die Krankenkassen aufgeteilt, bei denen die geringfügig Beschäftigten ggf. als Familienangehörige versichert sind, sondern für den in der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführten Risikostrukturausgleich (vgl. §...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 3 Literatur

Rz. 42 Altmann, Rentenanpassung zum 1.7.2023, B+P 2023, 659. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplant,...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 23 Altmann, Rentenanpassung zum 1.7.2023, B+P 2023, 659. Berdysz/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2020, Kompass/KBS 2020, Nr. 5/6, 15. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplant, SozSich 2023, 134. DRV Bund, Rentenanpassungsverfahren ...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 3 Literatur

Rz. 19 Altmann, Rentenanpassung zum 1.7.2023, B+P 2023, 659. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Burkiczak, Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von FRG-Zeiten mit dem Rentenwert Ost bei Umzug ins Beitrittsgebiet, NZS 2017, 744. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplan...mehr

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Jung, SGB VII § 76 Abfindun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 21 Dahm, Das Abfindungsrecht nach dem SGB VII, Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung, 1997 S. 332. Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Berlin. Wiesner, Das Ermessen bei der Abfindung kleiner Dauerrenten, Die BG 1985 S. 327. Wolber, Rechtsfragen zu Rentenabfindungen in der Unfallversicherung, Die Sozialversicherung 1984 S. 16. ders., Die Abfindung mehr...mehr

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Jansen, SGB IV § 28l Vergütung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) neu gefasst. Nach mehreren zwischenzeitlichen Änderungen wurde mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) Abs. 1 um die Sätze 2 und 3 ergänzt, Abs. 1a eingefügt und Abs. 3 aufgehoben. Das S...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.5.1 Grundregel (Satz 1)

Rz. 78 Arbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. hierzu § 30 Abs. 3 SGB I) in der "alten" Bundesrepublik hatten und Beiträge zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt haben, erhalten für Zeiten vor dem 1.7.1990 Entgeltpunkte nach den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG). Auf die Höhe der tatsächlichen Arbeitsverdienste kommt es ...mehr

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Jansen, SGB VI § 260 Beitra... / 2.3 Arbeitsausfalltage vor 1984 (Satz 3)

Rz. 15 Nach § 252a Abs. 2 werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft Pauschalanrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Sie werden dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28k Weiter... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt. Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift neu gefasst.. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversic...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.6 Durchschnittsentgelt

Rz. 22a Die Durchschnittsentgelte der Anl. 1 werden durch Rechtsverordnung fortgeschrieben (§ 69). Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 erfasst die Verordnungsermächtigung auch die Bestimmung des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten (vgl. § 70 Abs. 1) für das jeweils vergangene Kalenderjahr; Nr. 1 und auch die Ermächtigung zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts aller V...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.3.1 Arbeitsverdienst, Einkünfte (Satz 1)

Rz. 27 Zum Verdienst i. S. v. Satz 1 zählen der tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsverdienst und die tatsächlichen versicherungspflichtigen Einkünfte aus selbständiger und freiberuflicher Tätigkeit (vgl. auch Rz. 1). Rz. 28 Arbeitsverdienst i. S. v. Arbeitsentgelt aufgrund weisungsabhängiger Beschäftigung bzw. die aus einer selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte i. S...mehr

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Jansen, SGB IV § 28m Sonder... / 2.1 Zahlung der Beiträge für Beschäftigte exterritorialer Arbeitgeber (Abs. 1)

Rz. 5 Die Vorschrift erfasst Arbeitgeber, die nach den §§ 18 bis 20 GVG nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen. Beschäftigte haben den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28m Abs. 1 in den Fällen zu zahlen, in denen eine internationale Zuständigkeit der Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland für Aktivklagen gegen den Arbeitgeber fehlt. Rz. 6 Auch für Besch...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.3.2 Freiwillige Zusatzrentenversicherung – FZR (Satz 1 und weitere Sätze)

Rz. 36 Als Verdienst, aus dem Entgeltpunkte zu ermitteln sind, zählen auch Einkünfte, für die tatsächlich Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, und zwar bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR). Rz. 37 Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) wurde in der ehemaligen DDR zum 1.3.1971 eingeführt und bestand bis 30.6.1990...mehr

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Jung, SGB VII § 80a Vorauss... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008. Abs. 2 wurde ergänzt durch Art. 4a Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung ander...mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 1.2 Rechtsentwicklung in Berlin ab 1.7.1945

Rz. 3 Für Berlin galt nach dem Ende des 2. Weltkriegs ab dem 1.7.1945 eine einheitliche Sozialversicherung, deren Träger die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) war. Infolge der politischen Verhältnisse erfolgte im Februar 1949 die Aufspaltung der einheitlichen VAB in die VAB Ost und die VAB West (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Abschn. 2.1). In B...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.3.4 Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge (Satz 4)

Rz. 49 Für die Bewertung von freiwilligen Beiträgen nach Satz 4 ist zu unterscheiden zwischen der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung (VfzV) v. 28.1.1947 (gültig bis 31.12.1991) und die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FVZR) v. 15.3.1968 (vgl. GRA der DRV zu § 256a SGB ...mehr

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Jansen, SGB VI § 255 Renten... / 3 Literatur

Rz. 20 N.N., Wiederheirat mitteilen – Rückzahlung der Witwenrente droht, Seniorenrecht aktuell 2017, 74. Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes – Urteil des BSG v. 17.4.2012 (B 13 R 15/11 R) zur Anrechnung von Verletztenrente, LSV RdSchr L 85/2012. Weber-Grellet, Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen dop...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 1.3 Sozialversicherungsausweis der DDR (SVA)

Rz. 13 Besondere Bedeutung für einen etwaigen Nachweis diverser in § 256a angesprochener Tatsachen ist der Sozialversicherungsausweis der DDR (SVA). Einen solchen Ausweis erhielt jeder DDR-Bürger zu Beginn seines 1. Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Ausbildung oder des Studiums. Aussteller des SVA war i. d. R. die Institution, der der DDR-Bürger angehörte; also i. d. R. d...mehr

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Jansen, SGB VI § 267 Rente ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 i. d. F. des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 202). Sie sollte ab 1.1.2001 durch das RRG 1999 v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 2998) i. V. m. dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ne...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.2.7 Vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 ggf. nur Beträge aus Anlage 16

Rz. 106 Ab 1.3.1971 konnten Versicherte, deren Arbeitsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung überschritt (monatlich 600,00 DM), der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beitreten (vgl. im Einzelnen § 256a). Bis längstens 30.6.1990 kommen Tabellenwerte nach Anl. 14 zum SGB VI nur in Betracht, wenn auch glaubhaft gemacht ist, dass Beitr...mehr