Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Singapur

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Die Republik Singapur (Amtssprachen: Englisch, Malaiisch, Chinesisch, Tamil) ist ein asiatischer Stadtstaat im Süden der Malaiischen Halbinsel. Seit dem VZ 2007 gilt das DBA vom 28.06.2004 – Zustimmungsgesetz vom 24.10.2006, BGBl 2006 II, 930 = BStBl 2007 I, 157 ff; zum Inkrafttreten vgl AA vom 15.12.2006, BGBl 2007 II, 24. Durch Protokoll vom ...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.1.2 Anzahl der vertretungsberechtigten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.[1] D. h., es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Gesellschaft allein durch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vertreten werden kann. Es reicht also aus, wenn mindestens einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten d...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.5.1 Berufsfremde Gesellschafter

Die Berufspflichten nach dem Steuerberatungsgesetz gelten nicht unmittelbar für berufsfremde Gesellschafter. In § 51 Abs. 1 StBerG n. F. wird daher gesetzlich angeordnet, dass berufsfremde Gesellschafter die Berufspflichten der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften zu beachten haben. Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche Unabhän...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 6.2 Beratungsbefugnis ausweiten

Bisher ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die nicht gleichzeitig als Rechtsanwaltsgesellschaft anerkannt ist, nur zur Steuerberatung befugt. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt und zur Vertretung befugt ist. So ist z. B. eine GmbH, die nur als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, nicht zur Rechtsberatung befugt, auch wenn ein Rechtsanw...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.9.2 Erhöhung der Mindestversicherungssumme

Die Höhe der Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall hängt von den rechtsformbedingten Haftungsverhältnissen ab. Bei Gesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssum...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.3 Öffnung für weitere Rechtsformen

Nach dem bisher geltenden Recht ist der berufliche Zusammenschluss in einer Sozietät und einer Partnerschaftsgesellschaft zulässig. Darüber hinaus ist eine berufliche Tätigkeit in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH und Kommanditgesellschaft zulässig, wenn diese als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind.[1] Nach der Neuregelung...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.6 Berufliche Niederlassung

Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz oder in deren Nahbereich eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der mindestens ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.[1] Nicht erforderlich ist, dass der geschäftsführende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung am Sitz oder im Nahbereich unterhält. ...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 6.1 Interprofessionelle Zusammenarbeit ausweiten

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.8.2022 können Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit allen Angehörigen der Freien Berufs i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenarbeiten. Zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 PartGG gehören z. B. Ärzte, beratende Volks- und Betriebswirte und hauptberufliche Sachverständige. Diese können künftig neb...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.3 Umfang der Beratungsbefugnis

Gem. §§ 3 Nr. 2, 55c Satz 1 StBerG n. F. sind alle Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. Steuerberatungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beratungsbefugnis hängt somit nicht mehr von der Rechtsform oder einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft ab. Praxis-Beispiel Gesellschaft bürg...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 5 Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen

Zu den allgemeinen Berufspflichten gehört auch die Vermeidung von Interessenkollisionen. Die bisher in § 6 der Berufsordnung (BOStB) enthaltenen konkretisierenden Regelungen werden durch die Gesetzesnovelle als neue § 57 Abs. 1a und 1b StBerG in das Steuerberatungsgesetz überführt. Zukünftig ist also im Steuerberatungsgesetz geregelt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächt...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.5 Angleichung des Berufsrechts der Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte

Die berufsrechtlichen Regelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften wurden bei den Steuerberatern, Rechtsanwälten und Patentanwälten weitgehend angeglichen. D. h. die Regelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften, insbesondere im Hinblick auf zulässige Rechtsformen, den Gesellschafterkreis und Mehrheitserfordernisse, finden sich inhaltsgleich in allen 3 Berufsgesetzen. A...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.1.1 Anforderungen an berufliche Qualifikation

Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe sein.[1] D. h., dass nicht nur der zulässige Gesellschafterkreis auf Angehörige weiterer Berufe[2] ausgeweitet wird, sondern dementsprechend auch der Krei...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.4 Ausweitung und Vereinheitlichung des zulässigen Gesellschafterkreises

Bisher hängt der zulässige Gesellschafterkreis von der Rechtsform des Zusammenschlusses ab. Unabhängig von der Rechtsform können sich bisher nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer mit Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten beruflich zusammenschließen.[1] Ein Zusammenschluss mit Patentanwälten und ausländis...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 7 Fazit

Die Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ist zu begrüßen. Durch die Schaffung von weitgehend einheitlichen und rechtsformneutralen Regelungen für alle anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften wird die interprofessionelle Zusammenarbeit erleichtert. Der Abbau bestehender Reglementierungen bei de...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.5.4 Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag

Neu ist, dass im Gesellschaftsvertrag der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen ist, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die im Steuerberatungsgesetz oder in der Berufsordnung nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 StBerG bestimmt sind, verstoßen haben.[1] Bei einer Beteiligung berufsfremder Gesellschafter ist durch geeignete gesellschaftsrechtliche Vereinbarung...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.4.2 Mehrstöckige Gesellschaften

Berufsausübungsgesellschaften, die nach dem Steuerberatungsgesetz als Berufsausübungsgesellschaft anerkannt sind , können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein.[1] Anders als bisher können auch zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG n. F.), anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 55 ...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.5 Regelungen zur Absicherung der Berufspflichten

Mit der Neuregelung entfällt der Grundsatz der verantwortlichen Führung und die damit verbundenen Mehrheitserfordernisse. Außerdem wird der zulässige Gesellschafterkreis auf nicht verkammerte Personen, die selbst keinen Berufspflichten unterliegen, ausgeweitet. Um die Einhaltung der Berufspflichten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, insbesondere die Verpflichtung ...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.8 Anforderungen an das Führen der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“

Eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist zukünftig nicht mehr Voraussetzung für die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung. Die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung knüpft zukünftig ausschließlich an Mehrheitserfordernisse an, die jedoch gegenüber der aktuellen Gesetzeslage verschärft sind. Nach bisher noch geltendem Recht ist nicht erforderlich, dass S...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.5.2 Berufsausübungsgesellschaften

Bisher gelten die Berufspflichten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sinngemäß nur für Steuerberatungsgesellschaften[1] Künftig gelten die Berufspflichten für alle Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.[2] Zusätzlich wird die Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße rechtzeitig erkannt und ...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.2 Prokura

Auf Prokuristen sind die in § 55b Abs. 1 StBerG n. F. festgelegten Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden.[1] Die bisher in § 25 Abs. 4 Satz 2 BOStB vorgesehene Möglichkeit, in Ausnahmefällen Personen, die nicht über die für ein Geschäftsführungsorgan erforderliche berufliche Qualifikati...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.2 Abschaffung von Mehrheitserfordernissen

Bisher setzt die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft voraus, dass die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich von Steuerberatern geführt wird[1] Auf der Geschäftsführungsebene muss daher nach bisheriger Rechtslage mindestens Parität zwischen Steuerberater-Geschäftsführern und Nicht-Steuerberater-Geschäftsführer bestehen[2] Diese Regelungen sind ...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.5.3 Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans

Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans werden gesetzlich verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.[1] Die berufsfremden Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans, die keine Gesellschafter sind, werden gem. § 55b Abs. 5 i. V. m. § 51 Abs. 1 StBerG n. F. ebenfalls zur Beachtung der Berufspflich...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.9.1 Versicherungspflicht für alle Berufsausübungsgesellschaften

Ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.8.2022 sind alle Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.[1] Die Versicherungspflicht gilt für anerkannte und nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften. Praxis-Beispiel GbR zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 4.2 Kooperationen

Eine Kooperation ist eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt.[1] Bisher ist in § 56 Abs. 5 StBerG der Kreis der zulässigen Kooperationspartner auf die Angehörigen Freier Berufe i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften beschränkt. Zuk...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.5.5 Weitere Regelungen zur Sicherung der beruflichen Unabhängigkeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten

Die beruflichen Unabhängigkeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten wird noch durch weitere gesetzliche Regelungen abgesichert. So wird in § 55b Abs. 1 Satz 3 StBerG nF normiert, dass bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Weisungen von Personen, die nicht selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gegenüber zur Hilfeleistung in Steuersache...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.9.3 Jahreshöchstleistung

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden.[1] Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, ist bei der Berechnung der J...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.4 Erfordernis der aktiven Mitarbeit

Die Berufsausübungsgesellschaft stellt eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dar.[1] Dies bedeutet, dass der Beruf in der Gesellschaft aktiv ausgeübt werden muss. Das Gesetz gibt jedoch keinen bestimmten Umfang und keine Qualität der Tätigkeit vor. Ausreichend ist daher z. B. eine Beschränkung auf das Kanzleimanagement oder die Mandantenakquise oder dass...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 1 Einführung

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, 2363) wird das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend reformiert. Im Mittelpunkt der Gesetzesnovelle, die am 1.8.2022 in Kraft treten...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.4.3 Besonders befähigte Personen

Bisher kann die zuständige Steuerberaterkammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtung neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft werden. Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG gehören diese Personen bisher z...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.2 Wirkung der Durchschnittssätze

Rz. 102 Bei den Umsätzen, für die nach § 24 Abs. 1 UStG Durchschnittssätze festgesetzt werden (Rz. 154ff.), entfällt grds. eine Zahllast an das FA, da Vorsteuerbeträge in Höhe der USt auf die Ausgangsumsätze festgesetzt werden. Dies entspricht dem mit der Durchschnittssatzbesteuerung verfolgten Zweck, den pauschalierenden Land- und Forstwirten die Ermittlung der Steuer und i...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.9.2 Erklärungspflichten

Rz. 278 Unternehmer, die die Durchschnittssätze des § 24 UStG anwenden, sind, wenngleich § 24 UStG eine solche Befreiung nicht vorsieht[1], in der Praxis grds. für ihre pauschalierten Umsätze von der Erklärungsabgabe befreit (Rz. 3). Doch auch sie haben – sofern sie vom FA nicht besonders aufgefordert werden – insbesondere dann USt-Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlunge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.5 Verhältnis zu anderen Vorschriften des UStG

Rz. 115 S. zu u. U. unter § 1 Abs. 1a UStG fallenden Geschäftsveräußerungen und zur Einbringung landwirtschaftlicher Betriebe in Personengesellschaften Rz. 271ff. Rz. 116 S. zu u. a. nach § 4 UStG steuerfreien Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Rz. 254ff. S. Rz. 260f. zum Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) nach § 9 UStG bei Leistungen an ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.6 Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG)

Rz. 257 Der mit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG verfolgte Zweck, den Land- und Forstwirten die Ermittlung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen zu ersparen (Rz. 1), wird dadurch erreicht, dass die Vorsteuerbeträge, die den Umsätzen nach § 24 Abs. 1 S. 1 UStG zuzurechnen sind, nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG pauschal festgesetzt werden (Rz. 6 und Rz. 35ff.). S...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Bisweilen lassen sich exakte Zahlenwerte und sonstige Daten – aus unterschiedlichsten Gründen – nicht oder nur unter erheblichem und ggf unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen. In solchen Fällen kommen auch im Rahmen der Besteuerung Schätzungen zum Einsatz (zB im Lohnsteuerverfahren, > Rz 9 ff). Man versteht darunter die genäherte Bestimmung v...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Allgemeines und 600.000 EUR-Umsatzgrenze

Rz. 97a Vor dem Hintergrund der Vertragsverletzungsklage C-57/20, Kommission/Deutschland, (Rz. 9) ist in § 24 Abs. 1 S. 1 UStG eine Vorjahres-Umsatzgrenze von 600.000 EUR eingeführt worden, die nach § 27 Abs. 32 UStG für Umsätze ab dem 1.1.2022 gilt (Rz. 26a). In Umsetzung des Art. 296 Abs. 2 MwStSystRL (Rz. 32ff.) ist dadurch der Anwendungsbereich der Durchschnittsatzbesteu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Aufteilung der Steuererstattung

Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Zur Aufteilung der nach einer Veranlagung an > Ehegatten zu erstattenden Steuer > Abrechnungsbescheid; > Erstattung von Lohnsteuer Rz 58/1 ff.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Rz. 5 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 VA, die unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, können – solange der Vorbehalt wirksam und deshalb der gesamte Steuerfall "offen" ist – jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen zugunsten wie zuungunsten des Stpfl geändert werden (§ 164 Abs 2 AO); die FinBeh ist an einer Änderung auch dann nicht gehindert, wenn ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Schlichte Änderung

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ist ein > Steuerbescheid fehlerhaft, kann er anstatt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens (> Rechtsbehelfe) im Wege einer sog schlichten Änderung korrigiert werden. Im Wege der schlichten Änderung können nur Steuerbescheide, nicht jedoch ein anderer > Verwaltungsakt wie zB ein Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer) oder eine Billigkeitsm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Durch das UStG v. 18.10.1967 [1] wurde mWv 1.1.1968 in Deutschland das Mehrwertsteuersystem eingeführt. An die Stelle der bis dahin geltenden Steuerbefreiung trat die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG. Die Einführung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen beruhte einerseits auf der Bestrebung des Gesetzgebers,...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeines – Rechtsentwicklung

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Bereits für die VZ 1991/1992 war ein befristeter SolZ zur ESt und KSt erhoben worden. Rechtsgrundlage war das Solidaritätszuschlaggesetz – SolZG –, Art 1 des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen vom 24.06.1991 (BGBl 1991 I, 1318 = BStBl 1991 I, 640), geänder...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.7.1 Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen

Rz. 264 Die Regelungen der §§ 14 und 14a UStG zur Rechnungslegung gelten auch für die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden Lieferungen und sonstigen Leistungen von Land- und Forstwirten.[1] Unter den näheren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 UStG ist der Pauschallandwirt also berechtigt bzw. verpflichtet, Rechnungen auszustellen und darin die Steuer g...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.7 Pflicht zur Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen, bedürfen grundsätzlich der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat.[1] Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Anerkennungserfordernis besteht gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG n. F. für Personenge...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.1 Rechtsformneutrale Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften

Bisherige Rechtslage Bisher differenzieren die gesetzlichen Regelungen im Steuerberatungsgesetz zu gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen zwischen Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften einerseits[1] und Steuerberatungsgesellschaften andererseits[2]. Insbesondere bei den Mehrheitserfordernissen und dem Kreis der zulässigen Gesellschafter bestehen unterschiedliche rec...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.4.1 Natürliche Personen

Gem. § 50 StBerG n. F. ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Verbindung in einer Berufsausübungsgesellschaft, gleich welcher Rechtsform, gestattet mit: Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf au...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 4.1 Bürogemeinschaften

Die Regelungen zur Bürogemeinschaft werden in § 55h StBerG n. F. komplett neu gefasst und liberalisiert. § 56 Abs. 2 StBerG, in dem die Bürogemeinschaft bisher geregelt ist, entfällt ersatzlos. Hinweis Definition Bürogemeinschaft In § 55h Abs. 1 StBerG n. F. wird die Bürogemeinschaft gesetzlich definiert als Gesellschaft, "die der gemeinsamen Organisation der Berufstätigkeit d...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / Zusammenfassung

Überblick Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl I 2021, 2363), welches zum 1.8.2022 in Kraft tritt, werden insbesondere die Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit von Steuerberatern und Steuerbevo...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Erlass

Rz. 13 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ein Erlass von Säumniszuschlägen kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen in Betracht kommen (> Billigkeit ). Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn durch die Erhebung der Säumniszuschläge die wirtschaftliche Existenz des Stpfl ernsthaft gefährdet werden würde. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Einziehung der Säu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtsnatur

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Wird eine festgesetzte Steuer erst nach Ablauf des Fälligkeitstags (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6) entrichtet, erhebt das FA einen Säumniszuschlag (§ 240 AO). Hingegen werden keine Verzugszinsen erhoben. Zur Verzinsung von Steuernachforderungen und von Ansprüchen auf überzahlte Steuern vgl § 233a AO; > Steuerzinsen. Die FinVerw hat im Interesse...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Aufhebung und Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden (§ 165 AO)

Rz. 7 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Vorläufige VA (§ 165 Abs 1 AO) können jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§ 165 Abs 2 AO), allerdings nur, soweit die > Vorläufigkeit reicht (vgl BFH 239, 302 = BStBl 2013 II, 359). Deshalb muss sich der Umfang der Vorläufigkeit ausdrücklich aus dem VA ergeben. Für die Vorläufigkeit kommt es darauf an, wie der Stpfl den Regelungsinhalt...mehr