Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerprüfung

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 13 Befragung von Betriebsangehörigen und Dritten

Rz. 122 Von Beginn an und während der Außenprüfung kann der Steuerpflichtige Auskunftspersonen benennen. Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Betriebsprüfung darauf hinzuweisen. Die Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht mit der Benennung von Auskunftspersonen. Die Namen der von ihm benannten Auskunftspersonen sind aktenkundig z...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3 Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat, Empfänger

9.3.1 Grundsätzliches Rz. 90 Die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gelten für Prüfungsanordnungen entsprechend. Es sind jedoch einige abweichende Regelungen zu beachten.[1] Die Finanzbehörde hat beim Erlass einer Prüfungsanordnung festzulegen: an wen sie sich richtet (Inhaltsadressat), wem sie bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat), welcher Person s...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7 Zuständigkeit

7.1 Eigene Prüfungszuständigkeit Rz. 36 Außenprüfungen werden gemäß § 195 Satz 1 AO von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Diese Finanzbehörden ordnen grundsätzlich die Außenprüfung an (§ 5 Abs. 1 BpO). Die örtliche Zuständigkeit bei Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nach den §§ 17 ff. AO.[1] Bei Kapitalgesellschaften ist in erster Linie ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 12 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

12.1 Grundsätzliches Rz. 109 Für die Bedürfnisse der Außenprüfung wurde die allgemeine (unmittelbare) gesetzliche Pflicht geschaffen, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Steuerpflichtige hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Bücher und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzu...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8 Prüfungsanordnung

8.1 Grundsätzliches Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltu...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

9.1 Grundsätzliches Rz. 78 In der Prüfungsanordnung ist nur der voraussichtliche taggenaue Prüfungsbeginn in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Außenprüfung, nicht jedoch dessen stunden- oder sogar minutengenaue Uhrzeit des Erscheinens des Prüfers bekanntzugeben.[1] Rz. 79 Besondere Belastungen der beratenden Berufsstände, z. B. eines Rechtsanwalts, zum Ende des Kalenderja...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 6 Prüfungszeitraum

6.1 Grundsätzliches Rz. 23 Die Finanzbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen auch, auf welchen Zeitraum sich die Außenprüfung beziehen soll.[1] Der Eingriff einer Außenprüfung ist vom Gesetz uneingeschränkt zugelassen. Eine weitere Rechtfertigung für eine Außenprüfung ist nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich nicht erforderlich.[2] Rz. 24 In diesem Zusammenhang h...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.3 Benennung der Prüfer

Rz. 58 Dem Steuerpflichtigen sind nach § 197 Abs. 1 AO außer der nach § 196 AO als Verwaltungsakt ergangenen Prüfungsanordnung auch die Namen der Prüfer bekanntzugeben. Aus dieser Verpflichtung für das Finanzamt folgt nicht, dass die Benennung der Prüfer ein Verwaltungsakt ist. Denn diese Vorschrift sagt nichts über die Rechtsnatur der dem Beteiligten bekannt zu gebenden Ent...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 12.1 Grundsätzliches

Rz. 109 Für die Bedürfnisse der Außenprüfung wurde die allgemeine (unmittelbare) gesetzliche Pflicht geschaffen, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Steuerpflichtige hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Bücher und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Ve...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.3 Weitere Adressaten

Rz. 95 Im Anwendungserlass zur AO sind u. a. Regelungen für folgende Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt worden: an Bevollmächtigte, an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen, an Personenhandelsgesellschaften, an nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, an Arbeitsgemeinschaften. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt und...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.4 Teilnahme von Landesbediensteten an Bundesprüfungen

Rz. 47 Ein Teilnahmerecht von Landesbediensteten an Außenprüfungen, die von Bundesbehörden nach § 19 FVG meist von Prüfern der Bundesbetriebsprüfungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern durchgeführt werden, hängt davon ab, ob es sich um Steuern handelt, deren Aufkommen ganz oder zum Teil den Ländern zusteht (siehe auch § 21 Abs. 3 FVG). Die zuständigen Landesfinanzbehör...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.5 Teilnahme- und Prüfungsrecht der Gemeinden

Rz. 48 Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen an Realsteuerprüfungen durch Landesfinanzbehörden teilnehmen (§ 21 Abs. 3 FVG). Es besteht kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten. Weder § 21 Abs. 3 FVG noch § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO und § 195 ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrundlagen und Abläufe

1 Zulässigkeit einer Außenprüfung nach § 193 AO 1.1 Grundsätzliches Rz. 1 Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.[1] Eine Außenprüfung nach § 193 AO kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgefü...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.1 Grundsätzliches

Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.[1] Rz. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.2 Prüfungsanordnungen gegen Eheleute

Rz. 92 Bei der Prüfung von zur Einkommensteuer zusammen zu veranlagenden Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben, muss jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 oder 2 AO erfüllen. Beide Prüfungsanordnungen können allerdings in einem Bescheid, der sich an beide wendet, zusammengefasst werden.[1] Dennoch hat jeder von ihnen auch einen Anspruch auf eine e...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.1 Grundsätzliches

Rz. 90 Die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gelten für Prüfungsanordnungen entsprechend. Es sind jedoch einige abweichende Regelungen zu beachten.[1] Die Finanzbehörde hat beim Erlass einer Prüfungsanordnung festzulegen: an wen sie sich richtet (Inhaltsadressat), wem sie bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat), welcher Person sie zu übermitteln ist...mehr

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Steuerberater und GmbH-Gesc... / 9.2 Zeitgebühr

Die Zeitgebühr wird je angefangene halbe Stunde für Einzeltätigkeiten abgerechnet. Sie liegt zwischen 30 EUR und 75 EUR je angefangene halbe Stunde. Tätigkeiten mit Zeitgebühr Prüfen von Steuerbescheiden Einrichten der Buchführung Teilnahme an Betriebsprüfungenmehr

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Steuerberater und GmbH-Gesc... / 3.6 Lohn- und Gehaltsabrechnung

Viele Steuerberater erledigen für die GmbH die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Dazu zählen nicht nur die steuerliche Seite, sondern auch die sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen. In bestimmten Gerichtsverfahren kann der Steuerberater seinen Mandanten auch vor den Sozialgerichten vertreten, z. B. wenn es um die allgemeine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rente...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1.1 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der leistende Unternehmer die Steuer schuldet

Rz. 75 Unternehmer, die auf eine von ihnen ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung statt zutreffend den allgemeinen Steuersatz fälschlicherweise (irrtümlich oder bewusst) den ermäßigten Steuersatz angewendet haben, schulden gleichwohl die USt zum allgemeinen Steuersatz. Die Steuer berechnet sich in diesem Fall ausgehend vom tatsächlich vereinnahmten Preis für die Warenl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2.1 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der leistende Unternehmer die Steuer schuldet

Rz. 83 Wenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung vorliegen, hat der leistende Unternehmer zwingend den ermäßigten Steuersatz auf den Umsatz anzuwenden. Er hat kein Wahlrecht, für diesen Umsatz – auch wenn er an voll vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer für deren Unternehmen ausgeführt wird – auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes freiwillig zu verzichten (§...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1.3 Innergemeinschaftliche Erwerbe

Rz. 79 Unternehmer, die auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb[1] statt zutreffend den allgemeinen Steuersatz fälschlicherweise den ermäßigten Steuersatz angewendet haben, schulden gleichwohl die USt zum allgemeinen Steuersatz. Voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern steht allerdings der Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer[2] in gleicher Höhe wie die geschuldete Erwe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2.2 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Rz. 85 Erklären zur Übernahme der Steuerschuld nach § 13b UStG verpflichtete Leistungsempfänger die USt für an sie ausgeführte (Werk-)Lieferungen oder sonstige Leistungen in den USt-Voranmeldungen oder USt-Jahreserklärungen statt zutreffend zum ermäßigten Steuersatz fälschlicherweise zum allgemeinen Steuersatz, schulden sie gleichwohl lediglich die USt zum ermäßigten Steuers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2.3 Innergemeinschaftliche Erwerbe

Rz. 87 Unternehmer, die auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb[1] statt zutreffend den ermäßigten Steuersatz fälschlicherweise den allgemeinen Steuersatz angewendet haben, schulden lediglich die USt zum ermäßigten Steuersatz. Voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern steht allerdings der Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer[2] in gleicher Höhe wie die geschuldete Erwerb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes

Rz. 24 Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 UStG bestimmt in einem umfangreichen Katalog diejenigen Umsätze, die nicht dem allgemeinen, sondern nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Systematisch lassen sich die Vergünstigungstatbestände in folgende Gruppen zusammenfassen: Lieferungen, unentgeltliche Wertabgaben, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und Vermietung bestimmter...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1.2 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Rz. 77 Für bestimmte, in § 13b Abs. 2 UStG im Einzelnen aufgeführte Umsätze schuldet nicht – wie es den Grundsätzen des UStG entspricht – der leistende Unternehmer die USt, sondern der Leistungsempfänger.[1] Berechnen zur Übernahme der Steuerschuld nach § 13b UStG verpflichtete Leistungsempfänger die USt für an sie ausgeführte (Werk-)Lieferungen oder sonstige Leistungen stat...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Steuersätze bei der Steuerberechnung aus Bruttowerten

Rz. 68 Die nominellen Steuersätze des § 12 UStG sind anzuwenden auf die jeweils in Betracht kommende Bemessungsgrundlage der §§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG, zu der in keinem Fall die USt selbst gehört. Bei der Steuerberechnung ist also von Nettowerten (d. h. um die USt bereinigten Werten) auszugehen (Rz. 5). Die Berechnung der Steuer ist in diesem Fall prob...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Einschränkung von Grundrechten durch die AO

Rz. 10 § 413 AO benennt mit den Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 GG, des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG die Grundrechte (unter Angabe ihres Artikels) , die "nach Maßgabe dieses Gesetzes", also durch die oder aufgrund der AO,...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbefreiung von Versicherungsumsätzen: Lieferung von Unfallfahrzeugwracks durch ein Versicherungsunternehmen

Sachverhalt Bei dem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a und c der 6. EG-Richtlinie sowie von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a und Art. 136 Buchst. a MwStSystRL, die die erstgenannten Bestimmungen ersetzt haben, in Bezug auf die Frage, ob der Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" als Haupttätigkeit eines Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Selbstanzeige / 2.6.8 Überprüfung von Selbstanzeigen

Selbstanzeigen werden innerhalb der Finanzverwaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle zugeleitet.[1] In der Regel erfolgt die Überprüfung alsdann im Rahmen eines von dieser Dienststelle eingeleiteten Strafverfahrens.[2] Die Bußgeld- und Strafsachenstelle prüft, ob die Angaben für eine wirksame Selbstanzeige ausreichen. Ist der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig, hat d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Selbstanzeige / 2.6.2 Erscheinen des Prüfers

Sofern vor der Abgabe der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, schließt dies nach § 371 Abs. 2 Nr. 1c, d AO eine wirksame Selbstanzeige aus. Der Begriff des Amtsträgers ist weit gefasst.[1] Er umfasst insbesondere die Außenprüfung, also Betriebsprüfe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Selbstanzeige / 2.6.1 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Auch der Erhalt der Prüfungsanordnung schließt eine wirksame Selbstanzeige aus.[1] Eine nur mündlich erteilte Anmeldung zur Prüfung reicht hingegen nicht aus. Streit kann insbesondere darüber entstehen, ob eine Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden und ob diese rechtmäßig ist. Denn nur eine solche rechtmäßige Prüfungsanordnung löst die Sperrwirkung aus. In § 371 Abs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Selbstanzeige / 2.3 Inhalt der Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige verlangt grundsätzlich eine umfassende Korrektur fehlerhafter oder unterbliebener Angaben.[1] Aufgrund der durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz[2] geänderten Gesetzeslage musste der Anzeigenerstatter zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gesamtliteraturverzeichnis

Albach, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001; Bächle/Knies/Ott/Rupp, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Stuttgart 2010; Baranowski, Besteuerung von Auslandsbeziehungen, 2. Aufl., Herne/Berlin 2000; Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Wien 2019; Bellstedt, Außensteuergesetz und Verwaltungsgrundsätze zu...mehr

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Anhang / V. BMF-Schreiben betr. Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)

Rz. 9 (BMF-Schr. v. 16.7.2001 – IV D 2 – S 0316 – 136/01.) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5, 6, § 200 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 4 UStG) Folgendes: I. Datenzugriff Nach § 147 Abs. 6 AO ist der Fi...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / III. Abgabenordnung

Rz. 50 Hinweis Hingewiesen sei an dieser Stelle auf ein Urteil des BFH[70] zur Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem sog. Einkunftsmillionär mit Wohnsitz im Ausland. Vermögende Wegzügler haben hiernach zukünftig verstärkt mit Außenprüfungen zu rechnen, wobei mangels inländischen Geschäfts- oder Wohnsitzes die Prüfung in den Amtsräumen des Finanzamts stattfinden kann. 1...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 2. Entscheidung des BFH

Rz. 52 Nach Ansicht des BFH liegt die für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Sender, vGA und KapSt-Abzug, StB 1994, 52 und StWa 1994, 161; Findeis, KapSt – Außenprüfung unter dem Regime der AbgeltungSt, DB 2009, 2397; Voßkuhl/Klemke, Vorrang des Veranlagungsverfahrens vor dem Abzugsverfahren, DB 2012, 2248; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgeltungSt (Teil I), DStR 2013, 1357; Anemüller, Problemfelder und Besonderheiten bei der Erhebu...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 1. Sachverhalt

Rz. 51 Der Kläger wohnte in den Jahren 1998–2000 in Deutschland und erzielte dort als angestellter Geschäftsführer einen hohen jährlichen Bruttoarbeitslohn. Das Finanzamt ordnete am 5.9.2001 bei dem inzwischen in das Ausland verzogenen Kläger eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1998–2000 an, die mangels inländischen Wohnsitzes des Klägers in den Amtsräumen des Finanza...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.4.2 Zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung iSd § 20 EStG

Tz. 112 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Der Begriff der vGA in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ist nicht deckungsgleich mit dem vGA-Begriff in § 8 Abs 3 S 2 KStG. Die beiden Gesetzesvorschriften belegen unterschiedliche Tatbestände mit dem Begriff der vGA, die sich zwar im Regelfall überlagern, die aber in Sonderfällen auch unabhängig voneinander vorkommen können. Unter einer vGA iSd § 8 Ab...mehr

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Kassen-Nachschau / 6 Übergang zur Außenprüfung

Von einer Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden, wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben (Ermessensentscheidung). Anlass für den Übergang zu einer Außenprüfung kann etwa sein, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung oder Protokolle na...mehr

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Kassen-Nachschau / 7 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Die Kassenprüfung ist keine Außenprüfung. Entsprechend findet keine Schlussbesprechung im Sinne von § 201 AO statt und es ergeht kein Prüfungsbericht nach § 202 AO.[1] Auch ist eine verbindliche Zusage i. S. v. § 204 AO nach Abschluss der Kassen-Nachschau nicht möglich. Weiterhin treten bestimmte, durch eine Außenprüfung ausgelöste verfahrensrechtliche Rechtsfolgen nicht ein:...mehr

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Kassen-Nachschau / Zusammenfassung

Überblick Seit dem 1.1.2018 ermächtigt die Kassen-Nachschau nach § 146b AO die Finanzverwaltung, die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung und der Kassenaufzeichnungen in den Betriebs- und Geschäftsräumen eines Steuerpflichtigen unangekündigt zu prüfen. Praktischer Hintergrund für die Einführung der Vorschrift sind im Bereich der Kassenführung bestehende Manipulationsmöglichke...mehr

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Kassen-Nachschau / 1 § 146b AO im Überblick

In § 146b Abs. 1 AO ist geregelt, dass der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erlaubt ist. Der Nachschau unterliegt ab 1.1.2020 auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des ...mehr

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Ist die Abgeltungsteuer (do... / a) Entwicklung des internationalen Auskunftsverkehrs

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist deshalb herausfordernd, weil das Kapitalvermögen mobil ist und damit leicht ins Ausland verlagert werden kann. Vollzugsprobleme: Das stellt die deutschen Finanzbehörden aufgrund der Divergenz zwischen materieller Universalität und formeller Territorialität vor Vollzugsprobleme. Auf der einen Seite hindert das im Völkerrecht gelt...mehr

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Gestaltungsmodell zur Kfz-P... / 4. Wegfall der Führung eines Fahrtenbuchs nach repräsentativem Zeitraum

Die private Nutzung kann davon abweichend mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.[35] Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist hierbei vom Steuerpflichtigen dar...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen

Leitsatz 1. Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich. 2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urtei...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Sonstige Besonderheiten

Rz. 30 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Zur steuerlichen Behandlung von Leistungen aus der SozVers vgl außerdem > Arbeitsförderung, > Arbeitslosengeld, > Erkrankung von Arbeitnehmern, > Europäischer Sozialfonds, > Krankenversicherung Rz 45 ff, > Renteneinkünfte Rz 20 ff, > Unfallversicherung Rz 13 ff. Zur Behandlung von Beiträgen an und Bezügen aus der SozVers bei Unterhaltsempfän...mehr

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Gehalt des GmbH-Geschäftsfü... / 5.2.2 Auswirkungen beim Gesellschafter

Die vGA ist beim Gesellschafter nach den für ihn geltenden steuerlichen Grundsätzen zu erfassen, unabhängig davon, ob sie bei der Gesellschaft erfasst wurde. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem Ansatz und Bewertung der vGA beim Anteilseigner von dem Ansatz und der Bewertung bei der Gesellschaft abhängen. Befinden sich die Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen des Gese...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Begriff der sonstigen Bezüge

Rz. 8 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Ein sonstiger Bezug ist der > Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) gezahlt wird (§ 38a Abs 1 Satz 3 EStG; > R 39b.2 Abs 2 LStR). Zu den Ursachen dieser unterschiedlichen Behandlung > Rz 2. Bei sonstigen Bezügen im steuerrechtlichen Sinn handelt es sich idR um Teile des Arbeitslohns, die nicht in aufeinander folg...mehr

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Gehalt des GmbH-Geschäftsfü... / Einführung

Für die Bemessung von angemessenen Bezügen eines Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die Vergütung des Geschäftsführers soll grundsätzlich ein Äquivalent für den Wert seiner Arbeit darstellen und ist auf dieser Basis zu schätzen. Das richtige Maß zu finden, ist dabei gar nicht so einfach. Hilfe bieten z. B. der "interne" Fremdvergleich, also ein Vergleich mit den B...mehr