Fachbeiträge & Kommentare zu Treuepflicht

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Einschränkung aufgrund von Prüfungshemmnissen

Rz. 81 Neben Einschränkungen aufgrund von Einwendungen sind auch Einschränkungen aufgrund von Prüfungshemmnissen möglich. Ein Prüfungshemmnis liegt dann vor, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zu Klärung des Sachverhalts für abgrenzbare Teile der Rechnungslegung nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Einschränkung aufgrund von Einwendungen

Rz. 61 Eine Einschränkung ist nach § 322 Abs. 4 Satz 1 HGB geboten, wenn Einwendungen gegen die Rechnungslegung zu erheben sind und eine Versagung nicht in Betracht kommt. Rz. 62 Ob ein festgestellter Verstoß die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bewirken kann, hat grds. keine Auswirkung darauf, ob eine Einschränkung oder eine Versagung vorzunehmen ist. Die notwendigen Schlus...mehr

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Entlastung des GmbH-Geschäf... / 3 Ermessen der Gesellschafter

Bei der Entlastung eines Geschäftsführers hat die GmbH-Gesellschafterversammlung einen weiten Ermessensspielraum. Anders ausgedrückt: Der Gesellschafterversammlung steht bei der Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und jeweils seine unternehmerischen Entscheidunge...mehr

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Entlastung des GmbH-Geschäf... / 1 So wirkt die Entlastung

Mit der Entlastung billigen die GmbH-Gesellschafter die Art und Weise, wie der Geschäftsführer die Geschäfte geführt hat, und verzichten für den Entlastungszeitraum darauf, mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Mit der Entlastung verzichten die Gesellschafter auch darauf, mögliche Kündigungs- oder Abberufungsgründe dem Geschäftsführer gegenüber geltend zu mache...mehr

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Entgeltfortzahlung: Persönl... / 1.4 Mitteilung der Verhinderung an den Arbeitgeber

§ 616 BGB statuiert anders als § 5 EFZG keine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die Verhinderung mitzuteilen und nachzuweisen. Dies bedeutet aber nicht, dass den Arbeitnehmer keine solche Pflicht trifft. Aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht und gem. § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht aus dem Schuldverhältnis) ist der Arbeitneh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Treuepflicht.

Rn 22 Die mitgliedschaftliche Treuepflicht ist die besondere gesellschaftsspezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und kann Besonderheiten des gesellschaftlichen Rechtsverhältnisses in ihrer Intensität über § 242 hinausgehen, besteht inbesondere nicht als bloße Schranke eigener Rechtsausübung. Sie kann auch Pflichten des Gesellschafters erst begründen, so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Treuepflicht.

Rn 83 Der Dienstverpflichtete hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so wahrzunehmen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen so zu wahren, wie dies von ihm nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Diese Treuepflicht wirkt über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. Schwerwiegende Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Treuepflicht.

Rn 9 Das Mitglied ist nach hM zur Loyalität nicht nur ggü dem Verein, sondern auch ggü den anderen Vereinsmitgliedern verpflichtet. Die Mitglieder müssen die Zwecke des Vereins fördern und dürfen dem Vereinszweck nicht schaden, zB muss ein Mitglied dem eV das von ihm geschaffene Vereinslogo auch nach seinem Austritt weiter überlassen (Frankf MDR 23, 1331). Allerdings begründ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Treuepflichten.

Rn 80 Die vertragliche Bindung verbietet es den Parteien grds, den Vertragszweck oder einen Leistungserfolg zu beeinträchtigen, zu vereiteln oder zu gefährden (BGH NJW 78, 260 f [BGH 19.10.1977 - VIII ZR 42/76]; 83, 998 [BGH 28.04.1982 - IVa ZR 8/81]). Dieses Obstruktionsverbot ist das Komplement zur Mitwirkungspflicht der Parteien. Wichtigster Fall einer Verletzung dieses V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Sonstige Pflichten.

Rn 87 IRd Treuepflicht hat der ArbN die im Betrieb bestehende Ordnung zu beachten (zB Rauchverbote) und Kontrollen zu deren Aufrechterhaltung hinzunehmen, soweit sie nicht heimlich erfolgen und entwürdigend sind, Art 2 I iVm 1 I GG (zum Einsatz versteckter Videokameras EGMR NZA, 19, 1697; BAG NZA 17, 112 [BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15]; 443 [BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15]; z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückerstattung von Beiträgen, V.

Rn 13 Die Regelung in V 1 erfasst alle gesellschaftsrechtlichen Beiträge iSv § 709 I, wobei mit V 2 für Sacheinlagen und mit V 3 für Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen ergänzend Spezialvorschriften bestehen. Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um alle Rückerstattungen voll zu leisten, wird entspr § 709 III gequotelt. Rn 14 Der Wert von Sachen (V 2) ist objektiv ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Verpflichtung eines Gesellschafters zum Nachschuss kann nur durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss mit Zustimmung aller Betroffenen (BGH WM 08, 737 f; 07, 1412f) begründet werden. Sieht schon der Gesellschaftsvertrag unter bestimmten Bedingungen Nachschüsse vor, so müssen die Nachschüsse und ihre Voraussetzungen eindeutig besti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sanierungsvereitelung.

Rn 40 Im Unterschied zur Insolvenzverschleppung betrifft die spiegelbildliche Fallgruppe der Sanierungsvereitelung das Verhalten von Gläubigern wie Gesellschaftern. § 826 greift jedoch auch hier nur unter besonderen Umständen ein (insb BGHZ 129, 136, 172 ff, wo gleichzeitig eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht angenommen wurde; ausf MüKo/Wagner § 826 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Amtsniederlegung.

Rn 10 Nichtgesellschafter als Liquidatoren können ihr Amt niederlegen (aber: § 671 II; Scholz NZG 20, 1044, 1050). Gesellschafter können das nicht. Der Gesellschafter kann sich nur durch Geselschafterbeschluss von der Liquidationsverantwortung entbinden lassen, worauf er allenfalls in Ausnahmefällen aufgrund der Treuepflicht seiner Mitgesellschafter einen Anspruch haben wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einsichtnahme.

Rn 5 Dem Gesellschafter, der Einsicht begehrt, sind die Unterlagen zugänglich zu machen. Dazu ist ihm angemssener Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten. Sein Einsichtsanspruch ist jedenfalls auf Duldung der Kenntnisnahme gerichtet (hM, RGZ 170, 392, 395; Saarbr NZG 02, 669, 670), nach weitergehender Ansicht auch darauf, dass ihm die Unterlagen bereitgestellt werden (Se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unmöglichkeit.

Rn 5 Bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit gelten einheitlich zwar die §§ 275, 280, 281, 283–285, nicht aber die ein Synallagma voraussetzenden §§ 323 ff (München NZG 00, 1124). Der nicht leistungsfähige Gesellschafter haftet bei anfänglicher – subjektiver und objektiver – Unmöglichkeit gem § 311a II. Im Fall der zu vertretenden Unmöglichkeit bestimmt sich die S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelfälle.

Rn 22 In Betracht kommen Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht, wenn der Berechtigte während der Ehe ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten aufnimmt und gegen den Willen des Verpflichteten fortführt (BGH FamRZ 89, 1279). Dies gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen (BGH FamRZ 08, 1414). Ausreichend ist ferner eine intim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Schadensersatz.

Rn 15 Weder die Ehe noch die Zugewinngemeinschaft schließen das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Eheleute untereinander aus; sie sind sogar besonders geschützt, indem die Verjährung während bestehender Ehe gehemmt ist (§ 207 I). Ansprüche aus § 823 können bestehen zB wegen Zerstörung, Beiseiteschaffens oder Veräußerung von Haushaltsgegenständen (Köln FamRZ 02, 322; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ansprüche aus Drittverhältnissen.

Rn 31 Drittverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter, die nicht aus der mitgliedschaftlichen Stellung des Gesellschafters resultieren. Zu den Drittverhältnissen gehören auch Ansprüche aus einem separat abgeschlossenen Beherrschungsvertrag des Gesellschafters mit der GbR (BGH NJW 79, 231, 232 [BVerwG 14.07.1978 - BVerwG 7 C ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Klage- und Klagebegründungsfrist.

Rn 20 § 45 S 1 ist auf die Nichtigkeitsklage nicht anzuwenden (BGH NJW 16, 2177 [BGH 18.03.2016 - V ZR 75/15] Rz 18). Das längere ›Nichtgeltendmachen‹ eines allen WEigtümern bekannten Beschl-Mangels kann die Lage aber ggf ändern. Denn die WEigtümer sind mit Rücksicht auf ihre Treuepflicht untereinander gehalten, sich in angemessener Zeit auf die Nichtigkeit eines Beschl zu b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Verschwiegenheitspflicht.

Rn 85 Der ArbN ist unabhängig von arbeitsvertraglichen und spezialgesetzlichen Regelungen (vgl §§ 4 GeschGehG, 79 BetrVG, 13 2 Nr 6 BBiG, 24 II ArbNErfG, 93 I 2, 116 AktG, 53 BDSG) zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet (BAG DB 09, 1131). Die Pflicht umfasst auch Tatsachen, die die Person des ArbG oder eines Arbeitskollegen in besonderem Ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 21 Aus der Mitgliedschaft in einer GbR folgen Rechte und Pflichten, die sich iE nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen. Das mit Gründung der GbR entstehende, über den einzelnen Rechtsgeschäften stehende Rechte- und Pflichtengefüge wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Beteiligung von dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treue geprägt, sowohl ggü der Gesellscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Actio pro societate bzw. pro socio.

Rn 18 Einzelne WEigtümer sind grds nicht befugt, Rechte der GdW durchzusetzen. Es sind indes Situationen denkbar, in denen der Verw – rechtsmissbräuchlich – seinen Verpflichtungen aus seiner Amtsstellung nicht nachkommt. In diesen Fällen kann er durch die WEigtümer abberufen werden bzw. die GdW kann ihn im Wege der Vornahmeklage auf Erfüllung gerichtlich in Anspruch nehmen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 24 AGG – Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wahlrecht des Gläubigers.

Rn 11 Der Gläubiger kann jeden Schuldner ganz oder nur zT in Anspruch nehmen, sog ›Paschastellung‹ des Gläubigers. S 2 stellt klar, dass dies solange gilt, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist. Das freie Wahlrecht findet in krassen Fällen seine Grenze in § 242, zB wenn der Gläubiger eine dingliche Sicherheit aufgibt, die bei Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 718 BGB – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Gesetzestext Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. Rn 1 § 718 bestimmt als Regelfall die jährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss ist Voraussetzung für die Gewinnverteilung und bedeutet die Aufstellung einer Bilanz und einer – den konkreten Verhältnissen der GbR angepassten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 708 BGB – Gestaltungsfreiheit

Gesetzestext Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rn 1 Die Aussage von § 708 war vor dem MoPeG für die GbR ungeregelt. Die Kodifizierung der Gestaltungsfreiheit (Parallelregelung zu § 108 HGB) bringt keine wesentliche Änderung (Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 1 ff; Lied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Außerordentliche Kündigung, II und III.

Rn 5 II 1 setzt nach dem Wortlaut voraus, dass für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart ist. Aufgrund der allg Vorschrift in § 314 gilt jedoch in der unbefristeten GbR ebenfalls nichts anderes als II, wenn das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wurde oder das Abwarten der Frist unzumutbar ist (vgl BTDrs. 19/27635, 172). Der wichtige G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 717 regelt in I das individuelle Informationsrecht jedes Gesellschafters, in II die Mitteilungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter. Über § 105 III HGB gilt das auch für die OHG. In der KG (§ 161 II HGB) gilt für die Kommanditisten die engere Regelung in § 166 HGB (krit Fleischer DStR 21, 483, 488). § 717 findet auch in d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Unterlassung von Wettbewerb und Nebentätigkeiten.

Rn 84 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses muss der ArbN Wettbewerb unterlassen (vgl § 110 GewO; BAG NZA 13, 748), ferner Nebentätigkeiten, soweit das Arbeitsverhältnis dadurch beeinträchtigt wird (BGH NZA 20, 952). Die Aufnahme einer Nebentätigkeit kann weiterhin vertraglich unter Genehmigungspflicht gestellt werden (BAG NZA 20, 952 [BAG 19.12.2019 - 6 AZR 23/19]). De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Strafen in Gemeinschaftsverhältnissen.

Rn 6 Insb bei Vereinsstrafen und Betriebsbußen ist die Rechtsnatur str. Die Problematik ergibt sich aus den Besonderheiten von Vereins- und Arbeitsrecht und ist dort zu erörtern, doch vgl MüKo/Gottwald Rz 49; Thönissen AcP 219, 855, 869. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder eines Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zustimmung der Gesellschafter.

Rn 3 Die Übertragung, nicht aber das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (BGH WM 61, 303f), bedarf nach I 1 wegen des höchstpersönlichen Charakters der GbR der Zustimmung aller Mitgesellschafter, die schon vorab im Gesellschaftsvertrag umfassend oder eingeschränkt oder aber im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden kann (BGH NJW 80, 2708). Bis dahin ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schutzrechte.

Rn 7 Das Recht auf Gleichbehandlung. Es verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitglieder ohne sachlichen Grund und begrenzt die Mehrheitsherrschaft (Reichert/Notz Kap 4 Rz 122 ff; näher Schöpflin ZStV 14, 166), unzulässig daher besondere Beitragsbelastung bestimmter Mitglieder(-gruppen) ohne sachlichen Grund (BGH MDR 23, 581 [BGH 31.01.2023 - II ZR 144/21])...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterbeteiligungen.

Rn 51 Die Unterbeteiligung ist die Beteiligung an einer Beteiligung; sowohl an Anteilen von Kapital- als auch Personengesellschaften, wie zB Beteiligungen an OHG und KG oder wiederum an einer GbR. Die Unterbeteiligung ist in ihrer praktischen Bedeutung eine der wichtigsten Erscheinungsformen der Innen-GbR. Anlass für den Abschluss von Unterbeteiligungen sind insb die Umgehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschließungsbeschluss.

Rn 3 Für den Ausschließungsbeschluss gilt § 714 oder es gelten die abweichenden gesellschaftsvertraglichen Beschlussregeln. Zwingend ist, dass der Auszuschließende kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung hat (›anderen‹ Gesellschafter; BTDrs 19/27635, 174; Stimmverbot wegen Richtens in eigener Sache; allgM). Der Beschluss ist nach 3 auch in der zweigliedrigen GbR möglich, wa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schadensersatz.

Rn 18 Ein Schadensersatzanspruch iHd zu Unrecht gezahlten Unterhalts ist gem § 823 II iVm § 263 StGB gegeben im Falle des Prozessbetruges (BGH FamRZ 84, 767). Er ist ferner dann gegeben, wenn die Verpflichtung zur ungefragten Information über eine Einkommensänderung bestand und die Veränderung nicht mitgeteilt wurde. Dabei erhöhte sich die Treuepflicht bei Vergleichen (BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. cic.

Rn 76 In Übernahme der Wertungen der aF hat der BGH die grds Sperrwirkung des Mängelrechts für Ansprüche aus cic anerkannt (BGHZ 180, 205 Rz 19–23; BGH NJW-RR 16, 3015 Rz 63). Anderenfalls würden die Ansprüche aus cic die kaufrechtlichen Sonderregeln vielfach überflüssig machen (BGHZ 180, 205 Rz 22), zB die Sperrwirkung negativer Beschaffenheitsvereinbarungen effektiv aufheb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung.

Gesetzestext Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: Rn 1 Wird die Sollvorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abweichende Vereinbarungen, Abs 4–6.

Rn 5 Durch tarifvertragliche Regelungen können nach IV 1 gesetzliche Kündigungsfristen verkürzt (oder verlängert) werden, auch durch Änderung der Anzahl der Kündigungstermine sowie in Kleinbetrieben durch Verzicht auf die Staffelung nach Alter und Betriebszugehörigkeit (BAG DB 08, 2028). Eine Differenzierung innerhalb der Arbeitnehmerschaft ist wegen Art 3 I GG (§ 611 Rn 48 ...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / a) Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit

Rz. 103 Bei Personengesellschaften ging der Gesetzgeber davon aus, dass (einzelne) Mitgliedschaftsrechte nicht ohne weiteres übertragbar sein sollten, § 717 BGB a.F. Allerdings wurde durch das MoPeG in § 711 Abs. 1 S. 1 BGB die Übertragbarkeit des Anteils (insgesamt) unter der Bedingung zugelassen, dass die Mitgesellschafter ihr zustimmen. Ohne Zustimmung ist die Mitgliedscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kooperation.

Rn 79 Die Parteien sind verpflichtet, zur Erreichung des Vertragszwecks zusammenzuwirken und entgegenstehende Hindernisse zu beseitigen (BGH NJW-RR 89, 1393, 1395; BAG ZIP 13, 2025 Rz 39; BGH NJW 16 Rz 23 [Pflicht der Fluggesellschaft zur Hinzuziehung des Fluggastes vor Entscheidung über Nichtbeförderung von Gepäck]); erst recht ist es ihnen verboten, Obstruktion zu betreibe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr (Abs 2).

Rn 13 Da II keinen eigenständigen Scheidungstatbestand darstellt, ist auch hier gesondert festzustellen, ob die Ehe gescheitert ist (Kobl FamRZ 78, 31). Die unzumutbare Härte folgt zwar nicht aus dem Scheitern der Ehe an sich oder den dazu führenden Umständen (Karlsr FamRZ 17, 1037), doch können die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, bei der Prüfung nach II mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Stimmrechtsmissbrauch (Majorisierung).

Rn 20 Ein WEigtümer kann aufgrund seiner Treuepflicht (Vor §§ 1–49 Rn 16) gehalten sein, in bestimmter Weise abzustimmen (allgemein BGH NJW 10, 65 Rz 23; NJW 87, 189; s.a. ZMR 15, 244 = WuM 14, 749 Rz 21). Ein einzelner WEigtümer missbraucht vor diesem Hintergrund sein Stimmrecht, wenn ihm nach einer Abwägung aller Umstände ein konkretes, ganz bestimmtes Stimmverhalten gebot...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesellschaftsvertrag, Änderung.

Rn 13 Der Gesellschaftsvertrag begründet die Pflicht wenigstens zweier Vertragspartner, einen gemeinsamen Zweck in einer festgelegten Art und Weise zu fördern. Einmann-Personengesellschaften sind nicht möglich; bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern besteht keine Gesellschaft mehr. Der Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form; Ausnahmen ergeben sich bei Berührung allg Formv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung 823 186 Tabakrauch 618 2 Tagesmutter 832 5 Tagespreisklauseln AGB 309 8 Tantieme 611 73 Tarifliche Unkündbarkeit 622 1 Tariflohn 612 5 Tarifvertrag 611 41, 45; 622 5; 613a 21, 50 Schutzgesetz 823 229 Tarifvorbehalt 611 41 Tarifwechselklausel 611 40 Tatbestandselemente 1576 2 Tatbestandskette 1569 7 Tatbestandsvoraussetzungen für eine wirksame Kündigung 542 28 Tätigkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsverhandlungen und vorvertragliches gesetzliches Schuldverhältnis.

Rn 26 Solange es noch nicht zu einem Konsens der Parteien über die essentialia negotii (§ 145 Rn 4) des erstrebten Vertrags gekommen ist, sich die Parteien also noch in der Verhandlungsphase befinden, unterliegen sie keiner rechtlichen Bindung iSe Erfüllungsverpflichtung. Allerdings kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kraft Gesetzes ein vorvertragliches Schuldv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Nachwirkende Vertragspflichten.

Rn 85 Ergänzende Pflichten können sich auf der Basis von § 242 auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung ergeben. Die Möglichkeit solcher Fortwirkungen ist nach der neueren Dogmatik zur Vertragsbeendigung (vgl §§ 346 ff, 546, 628, 630, § 109 GewO sowie § 346 Rn 2) nicht weiter überraschend. Einer gesonderten Figur nach Art der culpa post contractum finitum (vgl v Bar AcP 179...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEG-Grenzen.

Rn 14 Besondere Grenzen folgen aus den Rücksichtnahme- und Treuepflichten (Vor §§ 1–49 Rn 16), aus § 14, der als Grundnorm des innergemeinschaftlichen Nachbarrechtes notw Schranke zu § 13 ist (BVerfG ZMR 10, 206), sowie aus den Zweckbestimmungen iwS, ob also ein SonderE Wohnungs- oder Teileigentum ist. Rn 15 Nach §§ 19 I, 10 I 2, 3, 8 vorstellbar sind den Gebrauch des SonderE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schwerwiegendes Fehlverhalten.

Rn 20 Bis zur Scheidung muss es sich um einen schweren Verstoß gegen die ehelichen Pflichten handeln. Dazu gehören eheliche Treuepflichten, eheliche Solidarität und der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Diese Verpflichtungen enden mit der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 95, 344). Allerdings wandelt sich die eheliche Solidarität in eine nacheheliche Solidarität, so dass gro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 12 Die Handlungsorganisation der GdW besteht aus dem Verw, den WEigtümern (arg. § 9b I 2) und zT dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder anderen Verwaltungsbeiräten (arg. §§ 9b II, 24 III, VI 1, 29 II 1, 2). Die Personen sind – soweit sie handeln dürfen – wie ein Geschäftsführer oder Vorstand – ›Organ‹ der GdW (BGH ZMR 15, 244 Rz 12; NJW 14, 1294 Rz 12). Die GdW hat ...mehr