Fachbeiträge & Kommentare zu Überweisung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

Rn 2 Verzichtet werden kann auf die Rechte aus Pfändung und Überweisung der Forderung. Zulässig ist der Verzicht bereits nach der Pfändung, also nicht erst nach der Überweisung. Bedeutsam ist die Regelung nur bei einer zur Einziehung überwiesenen Forderung. Bei einer Überweisung der Forderung an Zahlungs statt ist der Verzicht wegen der nach § 835 II eingetretenen Befriedigu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Verfahrensrechtliche Kompetenzen.

Rn 19 Der Gläubiger erwirbt die Befugnisse, die der Schuldner hatte. Er ist deswegen befugt, im eigenen Namen einen Einziehungsprozess gegen den Drittschuldner zu führen (BGHZ 82, 28, 31). Auf dieses Klagerecht ist der Gläubiger bei fehlender Zahlungsbereitschaft des Drittschuldners angewiesen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keinen Vollstreckungstitel gegen de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Verfahren.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des § 886 erstreckt sich auf die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe sowohl beweglicher (vgl §§ 883, 884) als auch unbeweglicher (vgl § 885) Sachen. Die Norm greift nicht ein, wenn sich der herauszugebende Gegenstand im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten befindet. Dann vollstreckt der GV durch Übernahme der Sache vom Dr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Mit der Pfändung und Überweisung zur Einziehung verpflichtet § 842 den Gläubiger zur Beitreibung der Forderung. Diese Beitreibungspflicht ist bei einer nach § 835 I Alt 1 zur Einziehung überwiesenen Forderung gerechtfertigt, weil der Gläubiger wegen seiner Titelforderung erst befriedigt ist, wenn die überwiesene Forderung erfüllt wird. Der Schuldner kann dabei nur noch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Die Vorschrift regelt bei einem bestehenden Gemeinschaftskonto den Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und Begründung des Pfändungsschutzes für das Guthaben auf diesen Einzelkonten. Bislang fehlte dafür eine gesonderte Regelung, weswegen zahlreiche Einzelfragen umstritten waren. Da der Kontopfändungsschutz als persönliches Recht des Kunden ausgestellt ist und von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Stellung des Gläubigers.

Rn 82 Der Pfändungspfandgläubiger erlangt im Wesentlichen die gleiche Rechtsstellung, die ein Rechtspfandgläubiger nach den Grundsätzen der §§ 1273 ff BGB vor Eintritt der Pfandreife innehat. Weitergehende Rechte sind von einer Überweisung gem § 835 oder Anordnung nach § 844 abhängig. Er darf nach der Pfändung ohne Überweisung die Forderung sichern und zur Erhaltung des Pfan...mehr

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Praxis-Beispiele: Vermögens... / 1 Förderarten, Anlageformen

Sachverhalt Als Arbeitgeber möchten Sie wissen, wie vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden und was Sie damit zu tun haben. Ergebnis Bei vermögenswirksamen Leistungen (VWL) handelt es sich um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Form nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz anlegt. Zu einem Zuschuss ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, w...mehr

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Praxis-Beispiele: Vermögens... / 5 Arbeitgeberwechsel

Sachverhalt Ein neu eingestellter Arbeitnehmer legt bei seiner Einstellung im Januar einen Antrag auf Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen seiner Bausparkasse vor. Bisher hat er von seinem alten Arbeitgeber einen Zuschuss zu VWL von 40 EUR monatlich erhalten. Diese 40 EUR hat er auch monatlich an die Bausparkasse überweisen lassen. Ist der neue Arbeitgeber verpflicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 7 Ist die Hypothekenforderung zur Einziehung überwiesen, erlangt der Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Der Schuldner bleibt Inhaber von Forderung und Hypothek. Nach Befriedigung durch den Drittschuldner kann ihm der Gläubiger eine löschungsfähige Quittung ausstellen (Hamm Rpfleger 85, 187; LG Düsseldorf MittRhNotK 82, 23, 24). Eine Löschungsbewilligung ohne Zahlungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 9 Um einen Gleichlauf mit der Pfändung zu erreichen, sind nach § 835 III 1 die Vorschriften des § 829 II, III entspr auf die Überweisung anzuwenden (vgl § 829 Rn 52 ff). Der Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger formlos ausgehändigt und ist dem Drittschuldner auf Betreiben des Gläubigers und dem Schuldner anschließend vAw zuzustellen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Andere Verwertung.

Rn 9 Das Vollstreckungsgericht entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Verwertungsart, doch darf es keine andere als die beantragte Verwertungsart anordnen (Gottwald/Mock § 844 Rz 5). Für die Anordnung müssen besondere Gründe vorliegen, etwa weil eine Verwertung durch Überweisung nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die andere Verwertung muss vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Internet-Domain.

Rn 67 Eine Internetdomain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ggü der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH NJW 05, 3353 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 5/05]; BFH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XII. Nießbrauch.

Rn 69 Der Nießbrauch berechtigt dazu, die Nutzungen aus einer Sache, § 1030 BGB, oder aus einem Recht, § 1068 BGB, zu ziehen (PWW/Ahrens § 1030 Rz 11). Der Nießbrauch ist zwar unübertragbar, § 1159 S 1 BGB. Da aber seine Ausübung einem anderen überlassen werden kann, ist er nach Abs 3 pfändbar. Obwohl die Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden kann, ber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Nicht wiederkehrende Leistungen (Abs 4).

Rn 46 Mit der gesetzlichen Leistungssperre wird der Vollstreckungsschutz für Schuldner erweitert, deren Einkünfte iSd § 850i gepfändet und dem Gläubiger überwiesen sind. Die antragsunabhängige Sperrfrist nach Abs 4 setzt nicht beim Kontoguthaben an, sondern besteht bereits bei der Pfändung und Überweisung von Forderungen an der Quelle der Einkünfte. Diese Regelung ermöglicht...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.2.4.3 Überwachung der Zahlung

Rz. 65 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die vom Unternehmer jeweils gezahlte – und dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs geschuldete – Steuer auf das auf Euro lautende Bankkonto des jeweiligen EU-Mitgliedstaates überwiesen wird, das von diesem bestimmt wurde. Rz. 66 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die EU-Mitgliedstaaten, die die Zahlung ...mehr

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Praxis-Beispiele: Vermögens... / 4 Zuschuss bei mehreren Verträgen

Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin hat ein monatliches Gehalt von 3.800 EUR (Steuerklasse IV, 2,0 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag). Sie legt dem Arbeitgeber im Januar einen Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen ihrer Bausparkasse vor. Sie möchte ab Januar monatlich 39,17 EUR sparen. Am 1.4. schließt sie einen weiteren förderfähigen Fon...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Zustellung, § 835 III 1 iVm § 829 II, III.

1. Grundlagen. Rn 9 Um einen Gleichlauf mit der Pfändung zu erreichen, sind nach § 835 III 1 die Vorschriften des § 829 II, III entspr auf die Überweisung anzuwenden (vgl § 829 Rn 52 ff). Der Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger formlos ausgehändigt und ist dem Drittschuldner auf Betreiben des Gläubigers und dem Schuldner anschließend vAw zuzustellen (Schuschke/Walker/Kes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. 2Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. 3Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Rn 16 Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. 2Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 4 Die Kosten für den Überweisungsbeschluss sind mit den Verfahrensgebühren abgegolten. Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beträgt gem §§ 3 II, 12 V GKG iVm KV Nr 2110 22 EUR. Die Anwaltsgebühr entsteht dafür mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 109 Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Dies gilt auch, wenn beide in getrennten Entscheidungen erfolgen. Die Gebühr entsteht auch dann nur einmal, wenn in einem Antrag wegen einer Vollstreckungsforderung die Pfändung mehrerer Ansprüche des Schuldners verlangt wird (Frankf NJW 64, 1080 [OLG Frankfurt am Main 23.12.1963 - 6 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anknüpfung.

Rn 4 Der Gläubiger ist aufgrund des Überweisungsbeschlusses zur Einziehung der gepfändeten Forderung befugt. Er darf gegenüber dem Drittschuldner auf Leistung an sich klagen, um gegen diesen einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Die Begründetheit der Drittschuldnerklage setzt voraus, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht, gerichtlich durchsetzbar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Anspruchsbegründung.

Rn 12 Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen vollständig vorliegen. Das umfasst die Aktiv- und Passivlegitimation und mithin Fragen des (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Forderungsübergangs, bea aber § 265 II. Nach hL kann auch bei einem nur teilweisem Forderungsübergang, der niedriger ist als die Klageforderung, kein Grundurteil zugunsten des früheren Gläubigers ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nebenrechte.

Rn 76 Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen. Sie werden von der Pfändung und Überweisung der Hauptforderung miterfasst und dürfen vom Pfändungspfandgläubiger ausgeübt werden (BGH ZVI 21, 403). Einer gesonderten Neben- o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beschlagnahme.

Rn 67 Mit der Pfändung wird die Beschlagnahme der Forderung bewirkt und ein Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers begründet (§ 804 Rn 1, 3; Zö/Herget § 804 Rz 1). Die Pfändung berechtigt den Gläubiger noch nicht zur Verwertung. Dafür ist entweder eine Überweisung gem § 835 oder eine andere Anordnung nach § 844 erforderlich. Durch die Trennung von Pfändung und Verwertu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenwärtiges Guthaben (Abs 3 S 2 HS 1).

Rn 30 Wird das bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben leisten oder den Betrag hinterlegen, Abs 3 S 2 Hs 1. Die Frist gilt kraft Gesetzes und muss nicht gerichtlich angeordnet werden. Das Guthaben muss bei einem Krediti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 für die Überweisung nicht vorliegen (BGH WM 09, 710). Im Einziehungsprozess kann sich der Drittschuldner nicht auf die fehlenden P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, deren Verwertung nach §§ 814 ff erfolgt. Ob sie auch anwendbar ist, wenn eine Forderung oder ein sonstiges Recht nach § 844 durch Versteigerung statt durch Überweisung verwertet werden soll, ist streitig (s § 844 Rn 10).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Geschäftsanteile an einer GmbH.

Rn 40 Der Geschäftsanteil des Schuldners an einer GmbH ist gem § 15 I GmbHG veräußerlich und damit pfändbar (BGH NJW 60, 1053). Für die Pfändung gelten die §§ 829 ff entspr (BGHZ 228, 75 Rz 30). Mehrere Geschäftsanteile sind selbständig, § 15 II GmbHG, und damit auch einzeln pfändbar. Eine Pfändung ist bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zulässig (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen der Pfändung.

Rn 9 Gepfändet wird der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache, also das Recht auf die Sache, nicht die Sache selbst. Dessen Pfändung begründet noch kein Pfandrecht des Gläubigers an der Sache. Sie bewirkt vielmehr die Verstrickung des angeblichen Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung der Sache und begründet an diesem Anspruch ein Pfändungspfandrecht. Anschließen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verwertung.

Rn 9 Verwertet wird der gepfändete Gesellschaftsanteil durch Überweisung zur Einziehung. Eine Veräußerung nach § 857 V kann nur angeordnet werden, wenn sie gesellschaftsvertraglich zulässig ist (Wieczorek/Schütze/Lüke § 859 Rz 11). Eine Verwaltung nach § 857 IV ist wegen der persönlichen Gesellschafterrechte ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen. (2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 37 Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beläuft sich gem § 3 II GKG iVm KV Nr 2110 auf 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verstöße.

Rn 5 Unterbleibt die Streitverkündung und verliert der Gläubiger den Prozess, können Schadensersatzansprüche des Schuldners bestehen (RGZ 83, 116, 121). Der Ersatzanspruch ist auf Freistellung von der titulierten Verbindlichkeit in der Höhe gerichtet, in der die gepfändete Forderung durchsetzbar war (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 841 Rz 3). Dazu muss dem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Auflassung.

Rn 9 Auch die wirksame Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums begründet lediglich ein Pfändungspfandrecht an diesem, nicht an der Sache (vgl Frankf Rpfleger 97, 152 [OLG Frankfurt am Main 09.12.1996 - 20 W 425/96]; Hamm Rpfleger 08, 190, 191 f [OLG Hamm 13.09.2007 - 15 W 298/07]). Neben der Herausgabe (Rn 8) muss der Pfändungsbeschluss die Auflassung des Grunds...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bescheinigungspflicht.

Rn 25 Ergänzend zu § 903 I 2 begründet § 903 III 1 eine Bescheinigungspflicht für bestimmte, einzeln aufgeführte Stellen. Dadurch soll der Kontopfändungsschutz effektiviert und insb ein einfacher Zugang des Schuldners zu einer Bescheinigung ermöglicht werden. Die Bescheinigungspflicht besteht für die in § 903 I 2 Nr 1 genannten Einrichtungen, also die Familienkasse, die Sozi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leiste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 § 900 sieht eine befristete Leistungssperre als Moratorium bei der Pfändung und Überweisung von künftigem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto vor. Die Regelung übernimmt die wesentlichen Inhalte aus den bisherigen Bestimmungen der §§ 835 IV, 850k I 2 und führt die bislang separierten Aussagen zusammen, wodurch die Verständlichkeit erhöht wird. Aufgrund der Leistungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Um die mit einer Forderungspfändung und -verwertung verbundenen weitreichenden Eingriffe in das Vermögen des Schuldners und die daraus resultierenden Lasten zu reduzieren, soll der Gläubiger die zur Einziehung überwiesene Forderung möglichst schnell beitreiben. Da der Vollstreckungsschuldner bei einer Überweisung zur Einziehung Inhaber der Forderung bleibt, ist er an de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Materiell-rechtliche Formerfordernisse (Abs 1).

Rn 3 Nach Abs 1 ersetzt die Überweisung förmliche Erklärungen des Schuldners. Da die Forderungsübertragung nach materiellem Recht grds formfrei wirksam ist, besitzt Abs 1 lediglich einen geringen Anwendungsbereich. Ersetzt werden die Formerfordernisse bei der Abtretung der Hypothekenforderung aus § 1154 BGB, nach den §§ 13 f HintO sowie die vormundschaftliche Genehmigung gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einzelheiten.

Rn 2 Die Vollziehung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Sachpfändung (§§ 808 ff) und bei Forderungen, Herausgabeansprüchen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff, 846 ff, 857 ff. Zuständig ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht. Es entscheidet der Richter, wenn das Pfändungsgesuch bereits mit dem Arrestgesuch gestellt wird (§ 20 Nr 16 RPflG). Wird das Pfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen der Hinterlegungspflicht (Alt 2).

Rn 7 Auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist, wird der Drittschuldner verpflichtet, den Schuldbetrag zu hinterlegen, wobei er auch die Sachlage anzuzeigen und die Beschlüsse auszuhändigen hat. Die erforderliche Überweisung zur Einziehung unterscheidet die Regelung auch von Alt 1, in der lediglich die Pfändung verlangt wird (Rn 2). Vgl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Gesetz.

Rn 7 Rechtsverlust infolge gesetzlichen Forderungsübergangs (BGH NJW 11, 2884 [BGH 29.06.2011 - XII ZR 127/09]), Zahlung des Versicherers nach § 86 VVG, Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger (BGH NJW 12, 3642) oder kraft Hoheitsakts wie beim Rechtsverlust durch Enteignung oder Restitution (Berlin KGR 00, 56), Überweisung iRd Zwangsvollstreckung (BGHZ 169...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 12 Der Gerichtsvollzieher erhält die Gebühr gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 100 von EUR 11,–, bei Erfolglosigkeit gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 600 EUR 3,30, sowie die Schreibauslagen nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 700 sowie ggf Wegegeld nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 711. Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beläuft sich gem § 3 II GKG iVm KV Nr 2110 auf 22 EUR. Die Anwaltsgebü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verwertung.

Rn 13 Auf die Verwertung der Sache sind nach Abs 2 die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden. Dazu muss der gepfändete Anspruch dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen sein (krit Musielak/Voit/Flockenhaus § 847 Rz 6). Ebenso wenig genügt eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a. Eine Überweisung an Zahlungs statt ist nach § 849 unzulässig, weil der A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Höchstbetragshypothek (Abs 3).

Rn 9 Eine durch Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung gem § 1190 BGB kann vom Gläubiger wie eine Buchhypothek gem §§ 830 I, 837 I gepfändet und überwiesen werden. Falls er gem Abs 3 die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt verlangt, wird die Forderung nach den allgemeinen Regeln des § 829 gepfändet (§ 830 Rn 4) und gem § 835 überwiesen.mehr