Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 5 Die Gutgläubigkeit wird vermutet. Wer den guten Glauben bestreitet, muss die Bösgläubigkeit beweisen (RGZ 78, 589).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.mehr

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AGS 06/2023, Verfahrenswert... / Leitsatz

Legt die Antragstellerin gegen den Beschluss des FamG Beschwerde ein, soweit ihr Antrag auf Zahlung von Unterhalt abgewiesen worden ist, und legt der Antragsgegner seinerseits Anschlussbeschwerde ein, soweit er zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden ist, sind die Werte der wechselseitigen Rechtsmittel zusammenzurechnen. OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.5.2023 – 6 UF 20/23mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Rn 6 Hierzu zählen alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis in Geld oder Geldeswert (§ 8 EStG) gewährt werden. Die Einkünfte müssen nachhaltig erzielt werden. Es gilt das Zuflussprinzip (§ 11 I 3 EStG, gelockert nur durch die Verweisung auf § 38a I EStG). Soweit Zahlungen einmalig erfolgen, sind sie auf einen angemessenen Ze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Besonderheiten.

Rn 11 Auf dieser Stufe ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt in der Vergangenheit gem § 1613 vorliegen oder ob der Unterhaltsanspruch gem § 242 oder § 1611 verwirkt ist. Schließlich ist in Mangelfällen eine Mangelverteilung unter gleichrangigen Unterhaltsberechtigten durchzuführen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Ehegattenunterhalt.

Rn 11 Der Auskunftsanspruch gilt über §§ 1580, 1361 IV auch für den Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ehe.

Rn 69 Ein Schutz der Ehe als ›sonstiges Recht‹ kommt wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen nur hinsichtlich einzelner Aspekte in Betracht. Rn 70 Der persönliche Bereich der Ehe ist nach der Rspr bei Ehestörungen grds weder durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche noch durch Schadensersatzansprüche geschützt (insb BGHZ 23, 215, 216 ff; 279, 281 f; NJW 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 33 regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anpassung wegen der unterhaltsrechtlichen Folgen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung einer Rente oder Versorgung, die ein Ehegatte aus einem Regelsicherungssystem iSv § 32 bezieht (sog Unterhaltsprivileg). Das Anpassungsverfahren ist in § 34 geregelt. Tritt der Versorgungsfall bei dem Ehegatten, der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung der Verwandten.

Rn 1 Grds haften der Ehegatte und der Lebenspartner des Unterhaltsberechtigten vor allen Verwandten für dessen Unterhalt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Ehegatte leistungsunfähig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tod des Unterhaltsschuldners.

Rn 4 Stirbt der Unterhaltsschuldner, haftet dessen Erbe nach § 1967. Die Haftung ist grds unbeschränkt, anders als nach § 1586b, der für den nachehelichen Unterhalt gilt und auch künftige Unterhaltsansprüche erfasst.mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 2. Ausschöpfung der sekundären Altersvorsorge: Ist das eine gute Idee?

Die wohl wirkmächtigste Maßnahme zur Senkung des eigenen Einkommens ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten der sekundären Altersvorsorge. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung sind 4 % des Bruttogesamteinkommens beim Kindes- und Ehegattenunterhalt möglich.[128] Dieser Bezugspunkt ist allerdings umstritten. Beim sog. Bruttoerwerbseinkommen wären nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Aufrechnung.

Rn 20 Grds kann mit Gegenforderungen auch gegen Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden. Zu beachten ist jedoch § 850b II ZPO. Beruht die Aufrechnungsforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Auseinandersetzung um den Unterhalt, darf ohne die Hürden des § 850b II ZPO aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Konkurrenzen.

Rn 28 Als Auffangbestimmung besitzt § 850i I 1 Alt 2 einen umfassenden Anwendungsbereich, der eine Demarkation ggü anderen Pfändungsschutzbestimmungen erfordert. Hierbei ist im Einzelfall abzugrenzen, ob es sich bei diesen Vorschriften im Verhältnis zu § 850i um abschließende Sonderregelungen handelt oder ob sie einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. 2Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des frühere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Abänderung klageabweisender Urteile.

Rn 7 Bei einer Änderungsklage gegen ein klageabweisendes Urt ist zu differenzieren. Wurde eine Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit des Kl oder mangels Leistungsfähigkeit des Bekl abgewiesen, so ist nach hM nach Eintritt der vormals fehlenden Anspruchsvoraussetzungen keine Änderungsklage, sondern eine erneute Leistungsklage zu erheben (BGHZ 82, 246 = NJW 82, 578; NJ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Systematik.

Rn 37 Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Betrag unabhängig von den Beschränkungen des § 850c bestimmen. Dem Schuldner ist jedoch der eigene und der zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten notwendige Unterhalt zu belassen. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.20 (BGBl I, 2466) sind einige primär kosmetische Änderungen bei § 850f erfolgt. Die bisherigen § 850f I lit a–c werden zu § 850f I Nr 1–3. Ergänzend erfolgen in der Regelung übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzliche Unterhaltspflicht.

Rn 12 Über den Grundbetrag hinaus ist dem Schuldner ein erhöhter Freibetrag zu gewähren, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten (vgl § 850d Rn 10) für bis zu fünf Personen erfüllt, Abs 2 (Rn 16). Der Schuldner muss seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Als vollstreckungsrechtliches Strukturkennzeichen genießen Unterhaltsforderungen einen hohen Schutz und deswegen eine privilegierte Stellung. Dadurch soll der existenzielle Schutz auch der Unterhaltsberechtigten gewährleistet werden. Zugleich wird dem besonderen Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Unterhaltsberechtigten Rechnung getragen. Nicht in diesem Zweck...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgegenstand.

Rn 3 Die Regelung legt ausdr fest, dass der Kindesunterhalt für die ersten 3 Lebensmonate sowie der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l I BGB , der bereits in seinem Tatbestand eine zeitliche Begrenzung (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes) enthält, auch vor der Geburt des Kindes geltend gemacht und zugesprochen werden können. Von dem in Anspruch genom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fiktive Einkünfte wegen Versorgungsleistungen.

Rn 44 Das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten führt nicht ohne weiteres zur Minderung der Bedürftigkeit des Ehegatten. Zuwendungen des neuen Partners sind als freiwillige Zuwendungen eines Dritten zu behandeln. Es hängt von dem Willen des Partners ab, ob er mit der Zuwendung nur den Ehegatten unterstützen oder ob er den Unterhaltspflichtigen entlasten will (BGH FamRZ 95,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Tod des Vaters.

Rn 10 In Abweichung zu § 1615 erlischt der Anspruch mit dem Tod des Verpflichteten nicht. Vielmehr haften die Erben nach § 1967 für den Unterhalt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende Übergangsvorschriften:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. S 2 Nr 2: Kindeseinkommen.

Rn 8 Durch den Hinweis wird klargestellt, dass das Gericht den Antrag nicht daraufhin überprüft hat, ob das angegebene Kindeseinkommen bei dem verlangten Unterhalt berücksichtigt ist. Dadurch soll dem Eindruck entgegengewirkt werden, die Angabe der vom Rechtspfleger überprüften Regelbeträge stelle den abschließend geprüften Unterhaltsanspruch dar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichende vertragliche Bestimmung.

Rn 6 Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben. Sie kann unterschiedlich hohe Anteile, aber auch eine völlige Freistellung einzelner Gesamtschuldner vorsehen. Rn 7 Für ein Darlehen ist intern ausgleichspflichtig, wem der Betrag zufließt oder sonst zugutekommt. Der Umfang der Ausgleichspflicht bei mehreren Mitbürgen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rangfolge.

Rn 8 Die Rangfolge ergibt sich nunmehr aus § 1609 unmittelbar. Danach sind vorrangig Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen und der gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder. Gleichrang besteht mit der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Vaters, wenn diese wegen Betreuung eines Kindes Unterhalt verlangen kann oder die Ehe von langer Dauer war ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Prozesskostenvorschuss.

Rn 49 Angehörigen oder Lebenspartnern kann nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zustehen, der zum Vermögen gehört (BGH FamRZ 08, 1159) und einzusetzen ist. Für alle Prozesskostenvorschussansprüche gilt, dass der Anspruch vorrangig vor der PKH-Bewilligung geltend gemacht werden muss. Nach Instanzende kommt die Verweisung auf einen Pr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einkünfte aus Stiftungen etc (Nr 3).

Rn 15 Die Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit fortlaufender Bezüge aus Stiftungen oder aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten ein. Es muss sich um wiederholte, nicht notwendig regelmäßige Einkünfte handeln, auf die der Schuldner einen Anspruch hat (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 28). Unter den Schutz von Nr 3 fällt das Vermächtnis eines Kapitalbetrags, bei ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Mitwirkung im Anwaltsprozess 78 ZPO 2 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Widerruf von Handlungen ihres Anwalts 85 ZPO 4, 6 Partei kraft Am...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 3. Achtung: Überschneidende Ausgleichssysteme berücksichtigen

Existiert eine Immobilie, so kann das Bewohnen im Eigenheim durch die Berücksichtigung eines Wohnvorteils das Einkommen des dort wohnenden Ehegatten erhöhen. Kommt dieser rechnerisch voll zum Tragen,[139] so ist eine gesonderte Forderung nach Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr möglich (und später nach Rechtskraft der Scheidung nach § 745 Abs. 2 B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anrechnung.

Rn 42 Übersteigen die eigenen Einkünfte des Angehörigen seinen Unterhaltsbedarf, ist die Person vorbehaltlich weiterer in die Ermessensentscheidung einzubeziehender Umstände bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen. Rn 43 Decken die eigenen Einkünfte nur tw den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person, muss diese bei der Bestimm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berühr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ehegattenunterhalt.

Rn 3 Die Vorschrift gilt entspr für den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gem §§ 1361 I 1 Hs 2 und 1578a sowie für die eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 12 III 2 LPartG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Altenteil.

Rn 38 Für Wert der dinglichen Sicherung gilt § 6. GeS richtet sich, soweit nicht § 51 FamFG einschlägig, nach § 9; Wohnrecht wird nach § 3 bewertet s iÜ § 9 Rn 3, s Unterhalt. Alternativer Klageantrag s § 5 Rn 16. Änderung der Klage s Klageänderung. Anderweitige Verwertung s Zwangsvollstreckung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragsfreiheit und deren Einschränkung.

Rn 7 Auch für Eheverträge gilt der aus der Privatautonomie (Art 2 GG) abgeleitete Grundsatz der Vertragsfreiheit. Er wird jedoch durch den Grundsatz der nachehelichen Solidarität (§ 1353) eingeschränkt. Veranlasst durch die Rspr des BVerfG (FamRZ 01, 343; FamRZ 01, 985) hat der BGH Prüfkriterien zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle aufgestellt (BGH FamRZ 04, 531). Diese ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkungen.

Rn 48 Bei den Wirkungen der Pfändung ist zu unterscheiden. Für das nach § 850c pfändbare Einkommen gilt das Prioritätsprinzip aus § 804 auch im Verhältnis zwischen einfachen und bevorrechtigten Gläubigern. Bei kollidierenden Ansprüchen zwischen den Unterhaltsgläubigern ersetzt das Rangprinzip aus Abs 2 den Prioritätsgedanken. Nach ihrer systematischen Stellung gilt die Rango...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 2.

Rn 9 Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Abs 1 vorliegen. Der Unterhalt ist insoweit nach § 851a I und nicht nach § 850i I zu bemessen (Rn 4). Die erforderlichen Angaben können aus dem Pfändungsgesuch des Gläubigers oder vorangegangenen Vollstreckungsverfahren resultieren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Rangfragen treten insbes auf, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Minderjährigen- und Ehegattenunterhalt schuldet und nicht in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Der Nachrang eines Unterhaltsberechtigten kommt erst dann zu tragen, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichen, den angemessenen Unterhalt aller Berechtigten un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Internationale Zuständigkeit.

Rn 4 Die EuUntVO kennt eine allgemeine Zuständigkeit in Unterhaltssachen (Art 3). Sie gilt auch für die Klage eines Unterhaltspflichtigen (Gruber IPRax 10, 130; Hau FamRZ 10, 518), eine Abänderungsklage (Bremen FamRZ 17, 614 m Aufs Martiny IPRax 17, 596) sowie für einen Anspruch auf Unterhaltsrückzahlung (Gruber IPRax 10, 131). Die Zuständigkeit kann wahlweise auf mehrere Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rollenwechsel in neuer Ehe.

Rn 42 Bei Tätigkeit in neuer Ehe als Hausmann oder als Hausfrau wird die Unterhaltspflicht ggü dem neuen Ehegatten und ggf ggü dem Kind aus neuer Ehe erfüllt, nicht dagegen ggü einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind aus erster Ehe oder auch ggf ggü dem früheren Ehegatten, jedenfalls dann, wenn dieser nach § 1570 unterhaltsberechtigt ist (BGH FamRZ 15, 738; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Subsidiarität.

Rn 25 Die Nr 8 ist Auffangtatbestand. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Härtegründe der Nr 1 bis 7 vorliegen, Nr 8 nicht mehr geprüft werden darf. Gleiches gilt, wenn einer der Härtegründe der Nr 1 bis 7 daran scheitert, dass ein Merkmal fehlt. In diesen Fällen dürfte es kaum gerechtfertigt sein, daraus einen Härtegrund nach Nr 8 herzuleiten, weil dies den Anforderungen des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leiste...mehr