Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Erholung und Entspannung al... / 1 Positionsbestimmung der psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt

Die Arbeitswelt unterliegt einem stetigen Wandel. Neben zunehmenden Flexibilitäts- und Mobilitätsanforderungen an die Beschäftigten verändert sich die Arbeit auch selbst, d. h., sie wird vielfältiger, komplexer und zum Teil auch intensiver. Mit der Einführung neuer Führungskonzepte entstehen neue Vereinbarungen von Zielen, die auf höhere Planungs- und Steuerungsanforderungen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6 Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 336 Eckpunkte der gesetzlichen Lohnsummenkontrolle sind einerseits die Ausgangslohnsumme und andererseits die Mindestlohnsumme. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 abgeschlossenen (Wirtschafts-)Jahre vor der Entstehung der Steuer (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG).[1] Für die Zielerreichung kommt es auf das Erreichen einer Mindestlohnsumme an ...mehr

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Erholung und Entspannung al... / 2 Wandel der Arbeitswelt

Die berufliche Arbeit ist von starken Wandlungsprozessen gezeichnet. Der Dienstleistungssektor hat sich seit Jahren ausgeweitet. Informations- und Kommunikationstechnologien bestimmen immer mehr unseren Arbeitsalltag. Durch vernetzte Computer, Tablets und Mobiltelefone wird es immer einfacher, örtlich und zeitlich unabhängig zu arbeiten. Dadurch, dass eine ständige Erreichba...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.3 Beschäftigte in Tochtergesellschaften (§ 13a Abs. 3 S. 11 und 12 ErbStG)

Rz. 289 Nach der Regelung des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 galt die Grenze von zunächst 10 und später 20 Beschäftigten für den "Betrieb". Der Begriff des Betriebs war im Gesetz nicht näher erörtert.[1] Von Anfang an war daher umstritten, wie die Anzahl der Beschäftigten bei Konzern- und Holdinggesellschaften zu ermitteln sind. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.5 Erhebung und Vollzug

Rz. 52 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer muss gleichmäßig erhoben und vollzogen werden. Die Angaben der Stpfl. müssen jeweils auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Zumindest bei größeren (international tätigen) Unternehmen dürfte eine tatsächliche Überprüfung der zahlreichen Angaben, Wertermittlungen und Berechnungen kaum möglich sein. Erhebungs- und Vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2 Nachsteuertatbestände (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nrn. 1–5 ErbStG)

Rz. 416 Der Verschonungsabschlag fällt bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelung in der Regel nicht vollständig weg (kein "Fallbeileffekt").[1] Vielmehr kommt es (seit dem Jahr 2009) grundsätzlich nur noch zu einem zeitanteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Dies ist sachgerecht und angemessen. Der rückwirkende Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich dabe...mehr

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Erholung und Entspannung al... / 3 Erholung und Entspannung als Ressource

Die Herausforderung zunehmender örtlicher, zeitlicher und struktureller Flexibilisierungen führt zu einer Intensivierung menschlicher Arbeit, häufig verbunden mit Arbeitsverdichtung und hohem Zeitdruck.[1] Durch Erholungsprozesse im Alltag kann es gelingen, die verbrauchten Kräfte wiederherzustellen. Kurzfristige Erholung während des Berufsalltags lässt sich durch bewusste A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.3 Rechtsfolgen (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG)

Rz. 484 Bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Behaltensregelung fallen der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit weg.[1] Der Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG) bleibt dagegen unberührt. Rz. 485 Der Behaltensregelung fällt bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3.1 Grundlagen der Zusammenrechnung

Rz. 174 Bei der Ermittlung der Grenze von 26 Mio. EUR werden (ähnlich wie bei § 14 ErbStG) mehrere (innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende) Erwerbe begünstigten Vermögens zusammengerechnet (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG, R E 13a.2 ErbStR 2019 und die Rechenbeispiele in H E 13a.2 ErbStR 2019). Der Gesetzgeber wollte damit etwaige Umgehungen (durch die Aufspalt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.7 Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG)

Rz. 356 Die Gewährung des Verschonungsabschlags ist davon abhängig, dass die maßgebliche Lohnsumme des Betriebs (bzw. bei Beteiligungen an Gesellschaften des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft) innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) "insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme)".[1] Rz. 357 Die Ausgangslohnsumme muss somit ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.2 Begriff der Beschäftigten (§ 13a Abs. 3 S. 7 ErbStG)

Rz. 279 Das Gesetz stellt für die Lohnsummenkontrolle auf die Anzahl der Beschäftigten (und nicht etwa auf die Anzahl der Arbeitnehmer; s. § 7 SGB IV) ab (§ 13a Abs. 3 S. 3 und 4 ErbStG). Der Begriff der Beschäftigten war bislang im Gesetz nicht näher geregelt.[1] Zur Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapital- bzw. Personengesellschaft als Beschäftigter anzus...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Begriff der Lohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG)

Rz. 304 Die Lohnsumme ist das entscheidende Kriterium dafür, ob die vom Gesetzgeber mit den Verschonungsregelungen beabsichtigte "Arbeitsplatzwirkung" erreicht wird. Dabei wurde nicht an eine (aus dem Arbeits-, Bilanz- oder Steuerrecht) bereits bekannte Größe angeknüpft (s. etwa § 2 Abs. 2 LStDV, § 19 EStG oder § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB), sondern nur für Zwecke der Erbschaft- u...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 206 Der Abzugsbetrag wurde erstmals im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009[1] in das Gesetz eingeführt. Rz. 207 Der Gesetzgeber hat den Abzugsbetrag damals wie folgt begründet [2]: Zitat Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro soll eine Wertermittlung und aufwändige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen (z. B. Kleinhandel, kleinere Handwerker oder auch Betriebe der La...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 232 Der Verschonungsabschlag von 85 % wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme, § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG; zuvor § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG a. F.). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.11 Lohnsummenkontrolle

Rz. 66 Mit der Lohnsummenkontrolle will der Gesetzgeber unverändert die "Beschäftigung in Deutschland" sicherstellen, obwohl Beschäftigte in allen EU-/EWR-Mitgliedstaaten bereits seit 2009 gleichbehandelt werden. Der bloße Erhalt bestehender Arbeitsplätze wird steuerlich begünstigt, obwohl die Schaffung neuer Arbeitsplätze mehr Förderung verdient hätte. Die Lohnsummenregelun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.4 Überentnahmen oder Überausschüttungen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 444 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Milatz/Kämper, Nachbesteuerung bei "Überausschüttungen" im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung, GmbHR 2009, 762; Reich, (Erbschaft-)Steuerfinanzierung für Gesellschafter von Familienunternehmen, DStR 2015, 2353; Schütte, Nachversteuerung bei "Überentnahmen" nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, DStR 2009, 2356...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Ausgangslohnsumme von 0 EUR (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 271 Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung, wenn "die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb (…) nicht mehr als 5 Beschäftigte hat" (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG).[1] Rz. 272 Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um 2 selbstständige Ausnahmetatbestände, die unabhängig voneinander zur Anwendung kommen. Indes dürfte die 1. Ausnahme (Ausgangslohnsumme von 0 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.3 Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 442 Der Nachsteuertatbestand in Nr. 2 bezieht sich auf begünstigt erworbenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Rz. 443 Zu einer Nachversteuerung kommt es danach in folgenden Fällen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG [1]): Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Veräußerung der selbst bewirtschafteten Grundstücke, Beendigung ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.2 Mitgesellschafter, Angehörige und Familienstiftungen

Rz. 644 Die Verfügung über die Gesellschaftsanteile muss auf Mitgesellschafter, Angehörige und Familienstiftungen beschränkt werden. Rz. 645 Der Begriff der Angehörigen bestimmt sich nach der allgemeinen Regelung der Abgabenordnung (§ 15 AO) und umfasst alle (auch frühere) Angehörigen (z. B. geschiedene Ehegatten, § 15 Abs. 2 AO).[1] Vergleichbare Formen familiären oder partn...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3.3 Einzelne Fragen des Verfassungsrechts

Rz. 586 Neben diesen grundsätzlichen Bedenken stellt sich aber auch die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung des neuen Vorab-Abschlags wirklich verfassungskonform ist. Dies erscheint in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Rz. 587 Die Regelung ist nicht rechtsformneutral, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Beim Erwerb von Einzelunternehmen wird der Vorab-Abschl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.3 Fristen (§ 13a Abs. 9 S. 4–6 ErbStG)

Rz. 691 Sämtliche Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen mindestens 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Entstehung der Steuer vorliegen (§ 13a Abs. 9 S. 4–6 ErbStG).[1] Im Vergleich zu dem ursprünglichen Regierungsentwurf vom September[2] wurde die vorlaufende Frist damit von 10 auf 2 Jahre und die nachlaufende Frist von 30 auf 20 Jahre verkürzt. Gleichwohl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Vorab-Abschlag für qualifizierte Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 561 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Balmes/Felten, Erbschaftsteuer: Gestaltungsmöglichkeiten für Familienkapitalgesellschaften nur für gleich gepo(o)lte Gesellschafter?, FR 2009, 1077; Bauer/Garbe, Stimmenpools im Spannungsfeld von Erbschaftsteuerrecht und § 136 Abs. 2 AktG, ZEV 2014, 61; Blumers, Vorwegabschlag und Abfindungsbeschränkung, BB 2018, 865...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Abzugsbetrag

Rz. 216 Der Abzugsbetrag wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gewährt (§ 13a Abs. S. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen wird somit auch durch den Abzugsbetrag nicht begünstigt. Rz. 217 Das begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ist aufgrund des Verschonungsabschlags i. H. v. 85 % steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG).[1] Von d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.4 Beschäftigte bei Betriebsaufspaltungen (§ 13a Abs. 3 S. 13 ErbStG)

Rz. 296 In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind bei der Anzahl der Beschäftigten erstmals die Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.[1] Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung und gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Der Gesetzgeber will damit – dem Auftrag des BVerfG folgend – einen (vermeintlich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.1 Überblick

Rz. 42 Das BVerfG musste sich in der Vergangenheit bereits 3 Mal mit der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes befassen. Die angegriffenen Regelungen wurden dabei jeweils für verfassungswidrig erklärt (allerdings immer nur mit Wirkung für die Zukunft). Rz. 43 In der 1. Entscheidung aus dem Jahr 1995 [1] ging es vor allem um die ungleiche Bewertung von...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.1 Überblick

Rz. 417 Die einzelnen Nachsteuertatbestände sind im Gesetz abschließend aufgeführt (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nrn. 1–5 ErbStG).[1] Rz. 418 Dabei handelt es sich vereinfacht um folgende Fälle: Nr. 1: Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft, Nr. 2: Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Nr. 3: Überentnahmen oder Überausschüttun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Weiterübertragung von begünstigtem Vermögen (§ 13a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 391 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Halaczinsky, Erweiterte Familienheim-Steuerbefreiung durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens, ErbStB 2016, 240; Höne, Die Erbauseinandersetzung im neuen Erbschaftsteuerrecht, NWB-EV 5/2017, 163; Jülicher, "Begünstigungstransfer" im ErbStG – Systematik und Vergleich der Vorschriften, ZErb 2017, 5; Koblenze...mehr

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Mindestlohn: Beteiligungsre... / 2 Umfang des Mitbestimmungsrechts für Entlohnungssysteme

Ein Mitbestimmungsrecht über die Einführung des Mindestlohns hat der Betriebsrat nicht. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bezüglich Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Diese Gestaltung von Entlohnungsgrundsätzen betrifft sowohl das Aufstellen eines detaillierten Entgeltsystems, wie auch die Bildung von Entgeltgruppen nach abstrak...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.2 Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 434 Der Nachsteuertatbestand in Nr. 1 bezieht sich auf begünstigt erworbenes Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Rz. 435 Zu einer Nachversteuerung kommt es danach in folgenden Fällen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG, s. dazu R E 13a.13 ErbStR 2019 [1]): vollständige oder teilweise Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs (einschl. einer freiberufli...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Regelungsinhalt

Rz. 7 § 3 Abs. 13 UStG enthält die Legaldefinition des Gutscheins für die Zwecke der Umsatzsteuer, die von den nachfolgenden Absätzen 14 und 15 als Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt wird. Neben der Definition des Gutscheins enthält die Vorschrift keine unmittelbare Rechtsfolge. Sie ergänzt damit die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führenden Regelungen der beiden nachfolgen...mehr

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Mobbing und Arbeitsrecht / 1.3 Beschwerde- und Anzeigerecht

Der Gesetzgeber hatte den Beschäftigten, die sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von Arbeitskollegen oder von Dritten am Arbeitsplatz belästigt fühlen, ursprünglich in § 3 BeschSchG das Recht eingeräumt, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren. Das Beschäftigtenschutzgesetz ist aber mit Inkrafttreten des AGG am 18.8.2006 außer Kraft getreten. Betriebli...mehr

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Mobbing und Arbeitsrecht / 4.2 Teilnahme an Mobbingschulungen

Damit der Betriebsrat in der Lage ist, sich effektiv für Mobbingbetroffene im Betrieb einzusetzen und mit dem Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Lösung von Mobbingkonflikten beraten kann (z. B. den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gegen Mobbing am Arbeitsplatz), benötigt er u. a. nähere Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf von Mobbing, dessen psychische, sozia...mehr

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Mobbing und Arbeitsrecht / 4.1 Betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe im Zusammenhang mit Mobbing

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt und alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.[1] Neben dieser Überwachungsaufgabe obliegt dem Betriebsrat nach § 75 A...mehr

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Mobbing und Arbeitsrecht / 1.5.3 Schmerzensgeld

Mobbingbetroffene Arbeitnehmer sind nicht auf den Ersatz ihres materiellen Schadens beschränkt, sondern können von dem Mobber u. U. auch eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) als Ausgleich für die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres Persönlichkeitsrechts verlangen. Auch Vertragsverletzungen des Arbeitgebers, z. B. eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht, können eine...mehr

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Mobbing und Arbeitsrecht / 4.3 Abschluss einer Betriebsvereinbarung gegen Mobbing

In zahlreichen Betrieben haben Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam Maßnahmen und Regelungen zum Umgang mit Mobbing am Arbeitsplatz entwickelt und in Form einer Betriebsvereinbarung verbindlich festgelegt. Solche "Anti-Mobbing-Vereinbarungen" enthalten i. d. R. eine Definition des Mobbingbegriffs, einen detaillierten Katalog von Maßnahmen und Sanktionen zur Mobbingbekämpfun...mehr

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Mobbing und Arbeitsrecht / 1.5.4 Keine Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB III

Die Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 SGB VII ist bei Mobbing von Arbeitnehmern durch einen Vorgesetzten nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersat...mehr

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Mobbing und Arbeitsrecht / 1.2 Arbeitsrechtliche Bewertung

Bei der arbeitsrechtlichen Bewertung von Mobbing ist danach zu unterscheiden, ob das Mobbing vom Arbeitgeber ausgeübt bzw. geduldet wird oder ausschließlich von Arbeitskollegen bzw. Vorgesetzten des Betroffenen ausgeht. Der Arbeitgeber hat aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses als arbeitsvertragliche Nebenpflicht die sog. Fürsorgepflicht, die ihn verpflichtet, auf das...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.8 Messestand (sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung)

Alle aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstände, die vom bilanzierenden Unternehmen dauerhaft außerhalb der Leistungserstellung genutzt werden und nicht den vorhandenen BuG-Konten oder "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" zugeordnet werden können, sind unter "sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung" zu verbuchen. Hierunter fallen beispielsweise Messestä...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 1 Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Bilanz

Betriebliche Vermögensgegenstände sind der Betriebsausstattung zuzuordnen, wenn sie direkt oder indirekt für die Leistungserstellung des Unternehmens verwendet werden und nicht den technischen Anlagen und Maschinen zuzuordnen sind. Dies können beispielsweise sein: Werkzeuge und Werksgeräte Messmittel wie Waagen sowie Prüfgeräte und -vorrichtungen Einrichtungen für Läden, Werkst...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 4 Anzahlungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattungen

Werden finanzielle Vorleistungen im Rahmen eines aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstands geleistet, liegen aus Sicht des Auftraggebers geleistete Anzahlungen für Anlagevermögen vor. Diese Zahlungen können auch als Darlehen des Auftragsgebers an den Lieferanten angesehen werden, da die Zahlung im Grunde vor Durchführen der eigentlichen Leistung (Anschaffung) erfolgt. Anz...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 5 Betriebs- und Geschäftsausstattung im Bau

Befinden sich Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung im Bau und ist die Inbetriebnahme und somit die Voraussetzung zur Aktivierung im Anlagevermögen (noch) nicht erfüllt, sind diese in der Finanzbuchhaltung auf eine Art Sammelkonto (Anlagen-im-Bau-Konten, kurz: AiB-Konten) zu verbuchen. Der Ausweis in der Bilanz erfolgt dann zusammen mit geleisteten Anzahlungen i...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 3.2 Reparaturen von Betriebs- und Geschäftsausstattungen

Um Vermögensgegenstände, die im Anlagevermögen aktiviert sind, in einem einsatzfähigen Zustand zu halten, bestehende Mängel zu beseitigen und vorzubeugen, können Aufwendungen entstehen, die im Rahmen von Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgabe zu behandeln sind. Hinweis Wann liegen Erhaltungsaufwendungen vor? Grundsätzlich ist bei Ersatz oder Modernisierung von einzelnen (d...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / Zusammenfassung

Überblick Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung kommen in nahezu jedem Unternehmen vor – dazugehörige Eingangsrechnungen landen daher regelmäßig auf der Agenda der Rechnungswesenabteilungen. Der nachfolgende Beitrag erläutert die in der Praxis häufig vorkommenden Geschäftsvorfälle im Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung und stellt die dazugehö...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.1 Messgerät in der F&E-Abteilung (Betriebsausstattung)

Aktivierungspflichtige Vermögensgegenstände einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung sind auf dem Konto "Betriebsausstattung" zu aktivieren. Praxis-Beispiel Messgerät in der F&E-Abteilung Die MessMyParts GmbH erwirbt für ihre Forschungs- und Entwicklungsabteilung ein Messgerät im Wert von netto 1.200 EUR, das dauerhaft im Unternehmen zum Einsatz kommt. In der Eingangsrechnu...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 3 Verbuchung im Aufwand

Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind nicht ausnahmslos dem aktivierungspflichtigen Anlagevermögen zuzuordnen. Es kommen in der Praxis Geschäftsvorfälle vor, die im Aufwand zu verbuchen sind. Nachfolgend werden einige Fälle und deren buchhalterische Behandlung vorgestellt. 3.1 Werkzeuge und Kleingeräte Der Erwerb von Werkzeugen und Kleingeräten, deren Wert bi...mehr

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Betriebs- und Geschäftsausstattung: Buchhalterische Behandlung mit Anwendungs- und Praxisbeispielen

Zusammenfassung Überblick Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung kommen in nahezu jedem Unternehmen vor – dazugehörige Eingangsrechnungen landen daher regelmäßig auf der Agenda der Rechnungswesenabteilungen. Der nachfolgende Beitrag erläutert die in der Praxis häufig vorkommenden Geschäftsvorfälle im Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung und stel...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.4 Erwerb einer Telefonanlage (andere Anlagen, BuG)

Aktivierungspflichtige Gegenstände, die der (Tele-) Kommunikation zugeordnet werden können, sind auf dem Konto "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" zu aktivieren. Praxis-Beispiel Telefonanlage als andere Anlage In der MomentIchVerbinde UG muss die veraltete Telefonanlage durch eine neuwertige, digitale Telefonanlage ersetzt werden. Die Hard- und Softwarekosten ...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 3.1 Werkzeuge und Kleingeräte

Der Erwerb von Werkzeugen und Kleingeräten, deren Wert bis 250 EUR[1] beträgt, können aus Vereinfachungsgründen sofort als Betriebsausgabe verbucht werden. Eine Aktivierung als Betriebs- und Geschäftsausstattung kann unterbleiben. Liegen die Anschaffungs- und Herstellungskosten über 250 EUR, kommt unter Umständen die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) in Frag...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2 Beispiele für eine Aktivierung im Anlagevermögen

Nachfolgend werden Beispiele für die Aktivierung von Betriebs- und Geschäftsausstattungen im Anlagevermögen mit den jeweiligen Buchungssätzen im Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 erläutert. Hinweis Berechnung der Abschreibung Auf die Berechnung der Abschreibung der Wirtschaftsgüter in den Beispielen wird in diesem Beitrag nicht eingegangen. Wir stellen aus diesem Grund jeweils n...mehr