Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.6.3 Datenschutz

Zum Thema Datenschutz wurde entschieden,[1] dass der Verwalter – ohne dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege – eine Saldenliste an sämtliche Eigentümer versenden darf, in welcher zahlungssäumige Eigentümer namentlich benannt und die Hausgeldrückstände aufgelistet werden. Die namentliche Nennung der Hausgeldschuldner durch den Verwalter dürfe in Erfüllung einer rechtlichen...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.10 Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens

Nach § 9a Abs. 3 WEG obliegt auch die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der GdWE und aufgrund ausdrücklicher Verweisung auf § 27 WEG der Verwaltung durch den Verwalter. Der Verwalter hat das Gemeinschaftsvermögen strikt von seinem Vermögen, vom Vermögen anderer verwalteter Gemeinschaften und vom Vermögen eines Wohnungseigentümers, für den er die Sondereigentumsverwaltung üb...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 4.1 Fristwahrung

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Fristen, also einerseits Anfechtungs-, Gewährleistungs- und Verjährungsfristen und andererseits Klagefristen. Voraussetzung für die Eilkompetenz des Verwalters ist, dass mit Blick auf den Fristablauf eine Vorbefassung der Wohnungseigentümer nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Führ...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.3 Nicht erhebliche Verpflichtung

Bezüglich des Kriteriums der "nicht erheblichen Verpflichtung" dürfte in erster Linie auf die Größe der Gemeinschaft abzustellen sein. Soweit der Gesetzgeber insoweit auf die unmittelbare Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer des § 9a Abs. 4 WEG Bezug nimmt,[1] ist dies in der juristischen Literatur zurecht auf Kritik gestoßen. Denn der Verwalter darf die Eigentümer...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.8.1 Anlasslose Pflichten

Dämmung oberster Geschossdecken Oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, müssen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GEG so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 (m2K/W) nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass das Gebäude seiner Zweckbestimmung nach mindestens 4 Monate i...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.7.3.2 Beeinträchtigung

Als Beeinträchtigung sind alle baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen anzusehen, die denkmal- und erhaltungsrechtlich nicht zulässig sind. Hierzu zählen vor allem bauliche Änderungen an der Gebäudehülle nach § 48 GEG und Anbauten und Ausbauten i. S. v. § 51 GEG. Für den Bereich des Wohnungseigentums praxisrelevant sind vor allem Änderungen an der Gebäudehülle. Praxis-Bei...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.4 Kategorisierung

Ganz allgemein stellen Maßnahmen, die in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten erforderlich werden, solche der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG dar, also auch die nach GEG bzw. vormals EnEV erforderlichen Maßnahmen.[1] Gehen die beschlossenen Maßnahmen über das Anforderungsniveau des GEG hinaus, stellen sie regelmäßig solche der modernisie...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.7.3.1 Grundsätze

§ 105 GEG erlaubt Abweichungen von den Vorgaben des GEG für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz, wenn die Erfüllung der Anforderungen des GEG die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde oder alternative Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Werden die Zwecke des Denkmalschutzes jedenfalls durch die nach ...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 6.3.2 Aufwendungsersatz

Nach §§ 675, 670 BGB kann der Verwalter einen Aufwendungsersatzanspruch haben, auch wenn der mit der GdWE abgeschlossene Vertrag hierzu schweigt. Der Verwaltervertrag ist ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag (siehe hierzu Kap. B.I.8.3.3) und es gehört zum gesetzlichen Leitbild dieses Vertrags, dass die Kosten aus der Ausführung solcher Verträge nicht vom Beau...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.5.1 Ansprüche

Wie ausgeführt, handelt es sich bei den nach GEG erforderlichen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und somit auch auf Erfüllung der Maßgaben des GEG, weshalb der Verwalter entsprechenden ...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 3.1 Die WEG-Verwaltung

Im Gegensatz zur Unternehmensbuchhaltung, deren Vorschriften im HGB und den Steuergesetzen gesetzlich verankert sind und die eine doppelte Buchführung verlangt (siehe oben Kap. 2.1), enthält das WEG keine konkreten Vorgaben zur Buchführung der zu verwaltenden Eigentümergemeinschaften (= Objektverwaltung). Wesentliche Grundlagen einer ordnungsmäßigen Verwaltung sind in § 19 A...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 4.2.2 Sondereigentum

Die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters ist grundsätzlich auf den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt. Der Verwalter ist jedoch über die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Befugnis hinaus nach §§ 683 Satz 1, 680 BGB zum Schutz des von ihm verwalteten Vermögens und in Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer berechtigt, die Maßnahmen zu ergreifen,...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.3.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich. Der Differenzierung zwischen Bauherr und Eigentümer kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Insoweit fungiert sie in aller Regel als Bauherrin, weil si...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.11 Durchsetzung der Hausordnung

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer gegenüber der GdWE verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Beschlüsse und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer einzuhalten. Als Vollzugs- bzw. Ausführungsorgan der GdWE hat der Verwalter für die Einhaltung der einschlägigen Regelwerke zu sorgen. Soweit also der Verwalter verpflichtet ist, für die Durchführung der Hau...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.3.2 Einzelner Wohnungseigentümer

Der einzelne Wohnungseigentümer kann etwa im Fall des gestatteten Dachgeschossausbaus als Bauherr fungieren. Werden im Übrigen bestimmte Anforderungen an das Sondereigentum gestellt, ist der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet.[1]mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.5 Führen der Verwaltungsunterlagen

Der Verwalter ist verpflichtet, die Verwaltungsunterlagen zu führen. Nach § 9a Abs. 3 WEG ist Inhaberin des Gemeinschaftsvermögens die GdWE. Die Verwaltungsunterlagen sind Teil des Gemeinschaftsvermögens und daher Eigentum der GdWE und nicht der Wohnungseigentümer in Bruchteilsgemeinschaft – und schon gar nicht des Verwalters.[1] Aufbewahrung und Archivierung Die Verwaltungsun...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.8 Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. Hiervon umfasst sind etwa die Leistung der Versicherungsbeiträge, öffentlich-rechtliche Gebühren, die Kosten der Versorgungsträger für Gas, Wasser, Strom und Fernwärme sowie die Vergüt...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.12 Veräußerungszustimmung

Ist eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart (siehe hierzu Kap. B.I.4.1), wird zumeist der Verwalter als Zustimmungsberechtigter benannt. Diskutiert wird, ob es sich bei dieser Berechtigung bzw. Verpflichtung nunmehr um eine solche der GdWE handelt, die lediglich im Innenverhältnis dem Verwalter obliegt,[1] oder ob es sich um eine persönliche Verpflichtu...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 6.1 Pflichten über das WEG hinaus

Die Rechte und Pflichten des Verwalters können im Verwaltervertrag näher ausgestaltet und konkretisiert werden. Insbesondere kann der Verwalter mit dem Verwaltervertrag auch Pflichten übernehmen, die über seinen gesetzlichen Pflichtenkreis hinausgehen. Zu denken ist hier in erster Linie an die Verpflichtung zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht.[1] Zur Vermeidung überflü...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.2 Untergeordnete Bedeutung

Es bedarf keiner Problematisierung, dass beispielsweise der Austausch defekter Leuchtmittel unabhängig von der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaft stets eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung darstellt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass während der Heizperiode Heizöl nachzukaufen ist. Keiner der Wohnungseigentümer dürfte als Alternative ein Frieren oder die Anschaff...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.9.1.3 Leitungsdämmung heiztechnischer Anlagen

Bei heizungstechnischen Anlagen sind nach § 71 Abs. 1 GEG bislang ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Maßgabe der Anlage 8 GEG zu dämmen. Die Verpflichtung besteht nur bezüglich zugänglicher Leitungen, sodass Unterputz-Leitungen von vornherein vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.[1] Im Übr...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.9 Abnahme von Werkleistungen

Im Rahmen seiner Rechte und Pflichten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter auch zur Abnahme von Erhaltungsmaßnahmen bzw. Bauleistungen für die Gemeinschaft berechtigt. Insoweit hat er bei mangelhafter Werkleistung Mängelrügen zu erheben. Ob er Mängelrechte ohne entsprechende Beschlussfassung geltend machen kann, wird im Einzelfall von der Größe und dem Wirtschaftsvol...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 2.4 Vorgehen des Verwalters

Die Größe der Gemeinschaft in Kombination mit einem geringen Prozentsatz des Wirtschaftsplanvolumens stellen zunächst einen probaten Anhaltspunkt dar. So ist eine Maßnahme mit einem Aufwand von 4.000 EUR in einer Kleinanlage, die aus 4 Sondereigentumseinheiten besteht, stets mit erheblichen Kosten verbunden, was bei einer Großanlage mit 200 Einheiten nicht der Fall ist. Im Üb...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.5.2 Pflichten

Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, u. a. das Betreten ihres Sondereigentums zu gestatten, wenn ihnen hierdurch kein Nachteil entsteht, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Diese Pflicht besteht auch hinsichtlich einer etwa erforderlichen...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 5 Delegation von Verwalteraufgaben

Das Verwalteramt ist bereits wegen der damit verbundenen Vermögensbetreuungsbefugnis bzw. -verpflichtung ein Vertrauensamt und daher höchstpersönlicher Natur. Der bestellte Verwalter hat das Amt gemäß § 664 Abs. 1 BGB in persona auszuüben. Selbstverständlich kann er innerhalb seines Unternehmens bzw. innerhalb seiner Firma Verwalteraufgaben und Tätigkeiten auf seine Mitarbei...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 5 Nutzerverhalten

Entscheidend für den Energieverbrauch ist das Nutzerverhalten. Fehlverhalten, wie z. B. falsches Lüften durch Dauerkippstellung der Fenster bei geöffneten Heizkörper-Thermostatventilen, Zustellen von Heizkörpern mit Möbeln, Offenstehenlassen von Türen ungeheizter Räume, Beleuchtung nicht auszuschalten, obwohl niemand im Raum ist oder Elektrogeräte, die selten benutzt werden, im S...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausmeister (WEMoG)

Begriff Dienstleistungskräfte wie Hausmeister sind – sofern nicht selbstständige Fachunternehmen – angestellte Mitarbeiter der Eigentümergemeinschaft. Zweckmäßigerweise sollte ein schriftlicher Anstellungsvertrag mit Leistungskatalog geschlossen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.5.2018, 2-13 S 26/17: Alternativangebote für eine...mehr

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Hausmeisterservice (WEMoG)

Begriff Statt eines festangestellten Hausmeisters kann sich die Wohnungseigentümergemeinschaft auch der Dienste eines so genannten Hausmeisterservice bedienen. Dabei handelt es sich um ein selbstständiges Unternehmen, welches letztlich alle Aufgaben, die auch ein Hausmeister auszuführen hätte, übernimmt. Im Unterschied zum Hausmeister gelten insoweit keine arbeitsrechtliche...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anscheinsbeweis spricht für private Kfz-Nutzung

Leitsatz Trotz einem vereinbarten Privatnutzungsverbot spricht der Anscheinsbeweis für eine private Kfz-Nutzung, sodass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in vorliegenden Fall zu bejahen war. Sachverhalt Im Rahmen einer Betriebsprüfung einer GmbH wurde die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen und dafür ein...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerabzug bei Sanierung eines Gebäudekomplexes

Leitsatz Vorsteuern aus der Errichtung/Sanierung eines aus mehreren Gebäuden bestehenden einheitlichen Komplexes können anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels aufgeteilt werden. Sachverhalt Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das ursprünglich mit einem zweigeschossigen Gebäude nebst seitlichem Anbau bebaut war; in unmittelbarer Nähe befindet sich ein weitere...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach

Leitsatz 1. Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. 2. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehm...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zähler (WEMoG) / 1 Eigentumszuordnung

Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Die entscheidende Frage, ob eine Sache zum gemeinschaftlichen Gebrauch dient, ist dabei nach ihrer Art, Funktion und ihrer Bedeutung für die...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsversteigerung (WEMoG) / 6.1 Eigentümergemeinschaft als beitreibender Gläubiger

Betreibt die Eigentümergemeinschaft das Zwangsversteigerungsverfahren als Gläubigerin, sind die Vollstreckungsvoraussetzungen in § 10 Abs. 3 ZVG geregelt. Hiernach ist Voraussetzung einer Zwangsversteigerung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Ansprüche tituliert sind: Möchte die Eigentümergemeinschaft als Gläubigerin das Zwangsversteigerungsverfahren betreiben...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsversteigerung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Die Zwangsversteigerung ist die wichtigste Art der Immobiliarzwangsvollstreckung. Durch die Grundstücks- bzw. Immobiliarveräußerung soll der Gläubiger aus dem Erlös befriedigt werden. Zuständig ist das Amtsgericht als Versteigerungsgericht. Auf Antrag des beitreibenden Gläubigers wird die Zwangsversteigerung durch Beschluss angeordnet. Durch diesen Beschluss wird das...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Klageeinreichung durch einen Rechtsanwalt

Leitsatz Ein Rechtsanwalt hat seit 1.1.2022 eine Klage beim Finanzgericht zwingend über sein besonderes elektronisches Rechtsanwaltspostfach (beA) einzureichen. Sachverhalt Der steuerliche Vertreter - ein Rechtsanwalt - erhob innerhalb der Frist Klage beim zuständigen Finanzgericht. Diese Klage wurde allerdings innerhalb der Frist lediglich per Fax und per Post erhoben. Das F...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsversteigerung (WEMoG) / 6.2.1 Anmeldung der Ansprüche

Betreibt ein außenstehender Dritter als Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren gegen einen Wohnungseigentümer, müssen die Wohnungseigentümer ihre Ansprüche gegen diesen Miteigentümer anmelden, damit sie aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden können. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, könn...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsversteigerung (WEMoG) / 5 Fälligkeit der Forderungen

Die Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren müssen fällig sein. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Ansprüche auch tituliert sind, soweit die Gemeinschaft das Zwangsversteigerungsverfahren nicht selbst betreibt. Es muss also kein rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid über den Anspruch vorliegen. W...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsversteigerung (WEMoG) / 6.2.2 Glaubhaftmachung der Ansprüche

Die Hausgeldansprüche müssen gegenüber dem Zwangsversteigerungsgericht schon bei der Anmeldung glaubhaft gemacht werden.[1] Andere Rechte hingegen, die in aller Regel durch öffentliche Stellen angemeldet werden, sind erst auf Widerspruch glaubhaft zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein möglicher Missbrauch bei einer für die übrigen Beteiligten nicht nachvollzie...mehr

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Teileigentum (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Während Wohnungseigentum typischerweise zu Wohnzwecken genutzt wird, dient das Teileigentum nicht zu Wohnzwecken. Nach § 1 Abs. 6 WEG gelten die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend für das Teileigentum. Bezüglich der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheiten kommt es maßgeblich auf deren Zweckbestimmung in der Teilungserklärung an....mehr

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Teileigentum (WEMoG) / 1 Allgemeines

Wohnungseigentum und Teileigentum kann nur in Verbindung von Bruchteilsmiteigentum an Grundstück und bestimmten Gebäudeteilen begründet werden, da auch nach dem Wohnungseigentumsrecht dem Wohnungseigentümer kein vom übrigen Eigentum losgelöstes Eigentumsrecht zusteht. Dementsprechend ist nach § 3 WEG Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ei...mehr

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Teileigentum (WEMoG) / 2 Nutzung zu Wohnzwecken

Bezüglich der Nutzung von Teileigentum zu Wohnzwecken ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um eine zweckbestimmungswidrige Nutzung handelt. Allerdings muss diese bei typisierender Betrachtung mehr stören, als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung zu NIchtwohnzwecken. Maßgeblich ist insoweit die Struktur der jeweiligen Anlage. Dient das Gebäude ausschließlich berufliche...mehr

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Gilt der ermäßigte Steuersatz für "Dinner-Shows" mit Menü und Unterhaltung?

Leitsatz Eine "Dinner-Show" mit den gleichwertigen Bestandteilen Unterhaltung durch Artisten und Musiker und mehrgängigem Menü unterliegt nach der BFH-Rechtsprechung als einheitliche, komplexe Leistung nicht dem ermäßigten Steuersatz. Jedoch ist hier im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz in der Zusammenschau der Vorschriften in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst...mehr

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Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage unter Vorbehalt

Leitsatz Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt positiv – d.h. ausdrücklich – einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teileigentum (WEMoG) / 4 Welche Gebäudeteile sind nicht teileigentumsfähig?

Teileigentum an Teilen des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie an Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, schließt § 5 Abs. 2 WEG aus. Stützmauern bzw. tragende Innen- und Außenwände, Dächer, Fundamente und Schornsteine sind damit nicht teileigentumsfähig. Praxis-Beispiel Waschküche, Z...mehr

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Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 1.1.4 Erstmalige Herstellung eines plangerechten Zustands

Maßnahmen zur Herstellung eines plangerechten Zustands des Gemeinschaftseigentums werden unter den Begriff der Erhaltung subsumiert. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird. Vergleichsmaßstab für den planmäßigen Zustand sind die Teilungserklär...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Teilwertabschreibung / 2.3.2 Prognose

Von einem "nachhaltigen" Sinken des Teilwerts ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Für die Beantwortung der Frage, ob mit einem langfristigen Anhalten der Wertveränderung zu rechnen sein wird, bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Teilwertabschreibung / 2.3.1 Nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts

Eine Teilwertabschreibung darf – auch bei feststehender Wertminderung am Bilanzstichtag – nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG nur erfolgen, wenn der Wert "aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger" als der aktuelle Buchwert in der Steuerbilanz ist. Der Terminus "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist dem Handelsrecht[1] entlehnt. Wan...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Teilwertabschreibung / 3 Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem um planmäßige Abschreibungen geminderten Restbuchwert liegt.[1] Die verbleibende Nutzungsdauer ist für Gebäude nach den Gebäude-AfA...mehr

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Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 1.1.5 Erstmalige Herstellung entsprechend öffentlich-rechtlicher Vorgaben

Auch Maßnahmen der erstmaligen Herstellung zur Anpassung an öffentlich-rechtliche Vorschriften werden unter den Begriff der "Erhaltung" subsumiert. Erstmalige Herstellung wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis im Rahmen der erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums ist Aufgabe aller Wohnu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Teilwertabschreibung / 4.2 Grund und Boden

In Bezug auf den Grund und Boden gibt es keine allgemeingültigen Fristen für die erforderliche Dauer der Wertminderung; maßgebend sind vielmehr die prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des die Wertminderung auslösenden Moments.[1] Die Finanzverwaltung schließt bei Grundstücken den Eintritt voraussichtlich dauernder Wertminderungen weitgehend ...mehr