Fachbeiträge & Kommentare zu Verbindlichkeit

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bj) Immobilienverkäufe einer KapGes – Abschirmwirkung, soweit nicht § 42 AO

Rn. 133a Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Hinsichtlich der Einschaltung von KapGes in Immobilienverkäufe (in Dienstleistungen wie Projektierung, Bebauung etc anders zu beurteilen, s BFH BFH/NV 2008, 68: immer Zurechnung) durch beherrschende Gesellschafter (25 % Anteilsbesitz zur Beherrschung nicht ausreichend: BFH v 26.09.2006, X R 27/03, BFH/NV 2007, 412) zur Abschirmung privater...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm beschreibt den der elterlichen Sorge nachgebildeten Inhalt der Vormundschaft. Dem Vormund obliegt die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (I 1). Lediglich in den Aufgabenbereichen, für die ein Pfleger bestellt ist (§§ 1776, 1777, 1809 I 1), ist der Vormund idR nicht zur Vertretung berechtigt, es sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 11 Der Übernehmer tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners, dieser wird von seinen Leistungspflichten frei. Die übernommene Verbindlichkeit bleibt inhaltlich unverändert (BGH NJW 14, 2431, 2432). Eine im Öffentlichen Recht wurzelnde Forderung büßt durch einen vertraglichen Schuldnerwechsel ihren öffentlich-rechtlichen Charakter nicht ein u kann von der Behörde daher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auslegung.

Rn 4 Die Aufrechnung kann auch stillschweigend erklärt werden (BGH NJW 84, 357), muss aber dem Erklärungsgehalt nach hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BGHZ 26, 239; München NZG 05, 311). Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sowie die Höhe der Aufrechnung müssen bestimmbar und die Aufrechnung als gewollt erkennbar sein (BAG NZA 20, 1571 [BAG 17.06.2020 - 10 AZR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1425 BGB – Schenkungen.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. 2Das Gleiche gilt von einem Schenkungsv...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) Erbfolge in ein gewerbliches Einzelunternehmen (§ 27 HGB)

Rn. 56 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Im Falle der Erbeinsetzung liegt in vollem Umfang ein unentgeltlicher Erwerb unmittelbar vom Erblasser vor. Die Erben sind an die Buch- und Steuerwerte gemäß § 6 Abs 3 EStG gebunden. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (Gesamtrechtsna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1088 BGB – Haftung des Nießbrauchers.

Gesetzestext (1) 1Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. 2Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erfolgloser Vollstreckungsversuch.

Rn 5 Es genügt die Zwangsvollstreckung aufgrund irgendeines Titels iSd §§ 704 I, 794 ZPO. Eine Verurteilung des Hauptschuldners ist nicht notwendig (Staud/Stürner § 771 Rz 7). Ausreichend ist idR ein Zwangsvollstreckungsversuch (Mot II 669); für Geldforderungen bestimmt § 772 den an die Vollstreckungs- und Verwertungspflicht gestellten Umfang (s § 772 Rn 1). Dem Bürgen steht...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / abb) Anlässe zur Erstellung von Ergänzungsbilanzen

Rn. 64a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Zur Erstellung besonderer (Wert)-Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zur StB der PersGes kommt es in folgenden Fällen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Die erfolgsneutrale Begründung der echten Betriebsaufspaltung

Rn. 376 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Unproblematisch ist die Begründung einer (unechten) Betriebsaufspaltung, wenn dies sofort im Zusammenhang mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit geschieht, indem die durch Bargründung errichtete Betriebs-GmbH das UV erwirbt, der Einzel-Besitzgesellschafter oder die Besitz-PersGes oder Besitzgemeinschaft das AV an die GmbH verpachtet. Dies h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Handelndenhaftung nach § 54 S 2.

Rn 18 § 54 II garantiert, dass jedenfalls eine natürliche Person für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten (einschließlich der Sekundäransprüche) haftet (aA Schwab NZG 12, 481: auch gesetzliche), und gleicht die fehlende Registerpublizität aus (BGH NJW-RR 03, 1265). Handelnde sind sowohl organschaftliche als auch nichtorganschaftliche Vertreter des Vereins (MüKo/Leuschner Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Überschusshaftung.

Rn 5 Ein evtl Überschuss errechnet sich nach Bereicherungsgrundsätzen, §§ 818, 819. Maßgebend ist der Aktivbestand des Nachlasses, dem neben den Nutzungen auch die Surrogate, die als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Nachlassgegenstandes erlangt wurden (NK-BGB/Krug § 1973 Rz 11), die beim Erbfall erloschenen Verbindlichkeiten und Lasten des Erben g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BGH NZM 24, 241 [BGH 09.02.2024 - V ZR 244/22] Rz 24; BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verteilung durch Dritten.

Rn 17 Nach § 2048 2 kann der Erblasser die Auseinandersetzung in das billige Ermessen eines Dritten stellen, wobei Dritter auch ein Miterbe (RGZ 110, 274) oder der Testamentsvollstrecker sein kann. Er hat den Auseinandersetzungsplan aufzustellen; an die gesetzlichen Auslegungsregeln ist er dabei nicht gebunden. Die Teilungsquoten kann er aber nicht beliebig festlegen. Sieht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Akzessorietät.

Rn 10 Die Bürgschaft setzt eine bestehende oder künftige Verbindlichkeit voraus und ist damit akzessorisch (Mot II 659; s zB BGHZ 147, 99, 104; 153, 311, 316 aE). Die Hauptschuld und die Bürgschaft als akzessorisches Nebenrecht (lat accessio = das was hinzukommt) sind dergestalt miteinander verknüpft, dass das Schicksal der Hauptschuld unmittelbar auf das Nebenrecht einwirkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 340 BGB – Strafversprechen bei Nichterfüllung.

Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. 2Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. (2) 1Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Übergang von Nebenrechten.

Rn 14 Mit der Hauptforderung gehen nach §§ 412, 401 auch alle von ihr abhängigen Nebenrechte, insb akzessorische Sicherheiten, auf den Bürgen über (Mot II 674; BGHZ 110, 41, 43). Dies gilt unabhängig davon, ob die Nebenrechte vor oder nach Übernahme der Bürgschaft entstanden sind (arg § 776 2). Selbstständige Sicherungsrechte, wie zB Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verjährung.

Rn 7 Der Eintritt der Verjährung sowie deren Hemmung, Ablaufhemmung sowie Neubeginn gestaltet sich nach den individuellen Verhältnissen der Gesamtschuldner verschieden. Dies gilt auch für die gesamtschuldnerische Haftung einer juristischen Person, ihrer Organe u Mitarbeiter (BGH NJW 01, 964f [BGH 12.12.2000 - VI ZR 345/99]). Verzichtet das vertretungsberechtigte Mitglied ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Rechtsfolgen (§ 5 Abs 1 S 1 Hs 2 EStG)

Rn. 321 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 S 1 EStG erfüllt, ist (1.) die Besteuerungsgrundlage "Gewinn" – auch negativ als "Verlust" zu verstehen – durch BV-Vergleich zu ermitteln. Dies entspricht mit anderem Wortlaut der Vorgabe des § 242 HGB. § 5 Abs 1 EStG hält keine eigenständige Gewinnermittlungsmethode bereit, sondern verweist auf den BV...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Haftung des Käufers setzt nicht voraus, dass er die Nachlassverbindlichkeiten kannte; bei Unkenntnis kommt Anfechtung gem § 119 II in Betracht. Er muss aber wissen, es handele sich um die ganze oder nahezu die ganze Erbschaft (bzw Erbanteil) des Veräußerers, oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt (BGH NJW 65, 909 [BGH 26.02.1965 - V ZR 22...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel des Grundgeschäfts.

Rn 20 Mängel des Grundgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 4) grds unberührt (Bork Rz 1491). Ausnahmsweise kann sich ein Mangel des Grundgeschäfts aber auch auf die Vollmacht erstrecken. Anerkannt ist das bei der sog Fehleridentität, wenn der Grund für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch die Vollmacht erfasst sowie in Fällen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis.

Rn 4 Wesentliches Merkmal des Vertrags ist der Wille der Parteien, sich rechtlich zu binden (MüKo/Armbrüster Vor § 116 Rz 23). Fehlt er auf einer Seite, so liegt schon keine wirksame Willenserklärung vor (s § 145 Rn 5; NK-BGB/Feuerborn Vor §§ 116–144 Rz 9). Die Verbindung ist dann nicht als Vertrag, sondern als Gefälligkeitsverhältnis oder als sog Gentlemen's Agreement (Nürn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 4 Vor Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe zunächst sorgfältig zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist (BGH NJW 85, 140 [BGH 11.07.1984 - IVa ZR 23/83]). Zu diesem Zweck hat er den Nachlass zu sichten, Unterlagen durchzuarbeiten, Rücksprache zu halten und auf dieser Grundlage eine Bewertung des aktiven und passiven Nachlasses vorzunehmen (Grüneberg/...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Die strukturierte Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft

Rn. 94 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Uelner hat aus Gründen der Transparenz der These Döllerers von der "konsolidierten Gesamtbilanz" (s Rn 93) das Konzept der "strukturierten Gesamtbilanz" entgegengestellt. Hiernach sind iRd "Gesamtbilanz" Forderungen und Verbindlichkeiten nicht einfach wegzulassen, sondern anzusetzen, "damit der Gesamtgewinn in der steuerlichen Gesamtbilanz a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1 S 1, Abs 2 S 1.

Rn 2 Aufschiebend bedingte, ungewisse und unsichere Rechte und Verbindlichkeiten bleiben vorläufig außer Ansatz. Bedingungen sind solche rechtsgeschäftlicher Art und echte Rechtsbedingungen (Gottwald Rz 5; aA RGZ 83, 253, 254). Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts ist unerheblich (MüKo/Lange Rz 4). Zur analogen Anwendung des § 2314 II 1 iVm I 3, wenn der E...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / V. Besteuerung bei weiteren Gegenleistungen des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 210 Die Grunderwerbsteuerfreiheit kann nur so weit reichen, als der Grundbesitz ausschließlich auf erbschaftsteuerpflichtiger Grundlage hingegeben wird. Hat der Pflichtteilsberechtigte hingegen dem Zuwendenden andere Gegenleistungen zu erbringen, z.B. Verbindlichkeiten zu übernehmen oder Barzahlungen zu leisten, so erfolgt der Erwerb insoweit nicht auf erbrechtlicher Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Anwendungsbereich.

Rn 20 Die Kondiktion wegen Fehlens des rechtlichen Grundes gem § 812 I 1 Alt 1 ( condictio indebiti ) ist der Grundtyp der Leistungskondiktion und hat solcherart Leitbildfunktion für alle übrigen Tatbestände dieser Kondiktionsform (s Rn 8 f). Ihr Hauptanwendungsfall besteht in der Rückabwicklung von Zuwendungen, die der Bereicherungsgläubiger zum Zwecke der Erfüllung einer tat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2378 BGB – Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. Rn 1 Die dispositive Norm regelt das Innenverhältnis. I statuiert e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1972 BGB – Nicht betroffene Rechte.

Gesetzestext Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1. Rn 1 Die in der Vorschrift genannten Rechte, aber auch Voraus und Dreißigster sowie Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, weil davon auszugehen ist, dass diese Verbindlichkeiten den Nachlassgläubigern durch die Eröf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfüllungswirkung.

Rn 5 Die rechtmäßige Hinterlegung befreit den Schuldner wie eine Erfüllung von der Verbindlichkeit, sobald die Rücknahme ausgeschlossen ist (BGHZ 145, 352; NJW-RR 05, 712). Die Befreiung des Schuldners tritt ›in gleicher Weise‹ wie bei einer Erfüllung ein. Sie tritt somit ggü demjenigen ein, der sich als der wahre Gläubiger herausstellt (BGH BB 62, 3), sofern dieser Empfangs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 18 Der den Zugewinnausgleich beanspruchende Ehegatte hat die Voraussetzungen seines Anspruchs und damit das Vorhandensein eines aktiven Vermögens (BGH FamRZ 12, 1785) wie das Fehlen von Aktiva – letzteres nach substantiiertem Vorbringen der Gegenseite zum behaupteten Aktivvermögen (Hambg FamRZ 15, 749) – darzulegen und zu beweisen. Behauptet der Ausgleichsgläubiger in sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Ausgangslage.

Rn 20 Dass mit der Weggabe oder dem Verbrauch des Bereicherungsgegenstandes dessen Sachwert aus dem Vermögen des Bereicherungsschuldners ausscheidet, liegt auf der Hand. Gleichwohl besteht eine Bereicherung fort, soweit dem Bereicherten als kausale Folge des rechtsgrundlosen Erwerbs noch vorhandene Vermögensvorteile zugeflossen sind. Zu denken ist in diesem Zusammenhang in e...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Gründung einer Gesellschaft oder Aufnahme eines Gesellschafters

Rz. 72 Die Übertragung des Geschäfts eines Einzelkaufmanns, die Gründung einer OHG oder die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine bestehende OHG stellt nach der Rechtsprechung des BGH und Stimmen im Schrifttum grundsätzlich keine ergänzungspflichtige Schenkung dar, auch wenn die Aufnahme unter besonders günstigen Bedingungen für den Eintretenden, ja auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung des Veräußerers und des Erwerbers, Abs 2 u 3.

Rn 29 Ab dem Betriebsübergang richten sich die Ansprüche übergegangener ArbN gegen den Erwerber. Jedoch besteht gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen gem II (BGH NZA 09, 848 [BGH 19.03.2009 - III ZR 106/08] – Betriebsrenten) sowie ggf nach den §§ 133, 134 UmwG, §§ 25, 28 HGB. Für Verpflichtungen gem II 2 haftet der Veräußerer pro rata temporis (zB ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cab) Verbindliche Regel im Steuerrecht

Rn. 336a Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Korrespondierende verbindliche Regelung im Handels- u Steuerrecht Bei übereinstimmenden verbindlichen Vorgaben im Handels- und Steuerrecht hat der Maßgeblichkeitsgrundsatz lediglich deklaratorische Wirkung (BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Rz 3, 4). Die Übereinstimmung von HB- und StB ist bei korrespondierenden Anordnungen ohnehin gewähr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Rn 16 In zahlreichen Normen wird auf das Auftragsrecht oder einzelne Vorschriften daraus verwiesen (§§ 675; 681, 994), ferner: Vorstand eines Vereins (§ 27 III), Geschäftsführer einer GbR (§§ 712 II, 713 – beachte nF zum 1.1.24 § 716), Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1877, 1808, 1813) sowie Testamentsvollstrecker (§ 2218 I). Verweisungen finden sich auch in Gesetzen außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichspflichtige Leistungen.

Rn 10 Gegenstand der Ausgleichung sind nur die als Sonderleistungen bezeichneten Leistungen eines Abkömmlings, die in besonderem Maße der Erhaltung oder Vermehrung des Erblasservermögens gedient haben (Oldbg FamRZ 99, 1466). Im Ergebnis müssen sie den gesamten aktiven Vermögensbestand positiv beeinflusst haben (Staud/Löhnig § 2057a Rz 8), wie durch Erfüllung von Verbindlichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragschließende.

Rn 3 Nach dem Tod einer Partei ist Aufhebung nicht mehr möglich. Nur die Personen, die den Erbvertrag als höchstpersönliches Geschäft geschlossen haben, können ihn aufheben (I 2). Der Erblasser, auch der beschränkt geschäftsfähige, muss den Aufhebungsvertrag persönlich schließen (II, vgl § 2274 Rn 1). Weder bedarf er der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch der Einwil...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 1619 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Der in § 4 Abs 4 EStG verwendete Begriff der Aufwendungen ist im Steuerrecht umstritten. Nach der hier vertretenen Ansicht sind unter dem Aufwendungsbegriff einerseits die tatsächlichen Ausgaben zu erfassen und andererseits der sog betriebliche Aufwand (BFH BStBl II 2016, 44; 2018, 185). Ausgaben sind im Umkehrschluss aus § 8 Abs 1 EStG alle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kürzung gemäß Mangelfallberechnung.

Rn 16 Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigenden Rechnungsposten entsprechend der üblichen Formel für die Mangelfallberechnung auf beide Ehegatten aufzuteilen (Gutdeutsch in Wendl/Staudigl § 5 Rz 159 ff). Die Formel lautet: Bedarf × Verteilungsmasse: Gesamtbedarf. Der Gesamtbedarf errechnet sich aus dem Bedarf des Unterhaltsber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

Gesetzestext Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721 wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 128 HGB aF (= unverändert § 126 HGB nF) nachgebildet. Die Gesellschafterhaftung ist akzessorisch zur GbR-Haft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Internationales Enteignungsrecht.

Rn 21 Enteignungen durch einen ausländischen Staat werden vom deutschen Recht nach dem Territorialitätsprinzip anerkannt, soweit sie sich auf Vermögenswerte beziehen, die im Staatsgebiet des enteignenden Staates belegen sind (BVerfG NJW 91, 1597, 1600 [BVerfG 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90]; BGH NJW 02, 2389, 2390). Einschränkungen können sich aus dem ordre public-Vorbehalt des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. In Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen.

Rn 8 Der besondere Vertreter muss in vereinsamtlicher Eigenschaft, im zugewiesenen Wirkungskreis gehandelt haben (Reichert/Achenbach Kap 6 Rz 186; BGH GWR 15, 32 Rz 16). Ein innerer sachlicher, nicht nur zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen der schadensstiftenden Handlung und seinem Aufgabenkreis ist erforderlich (BGHZ 49, 19, 23; 98, 148). Problematisch...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / c) Überschuldung

Rz. 108 Überschuldung des Abkömmlings liegt vor, wenn seine Verbindlichkeiten sein Aktivvermögen übersteigen (vgl. §§ 11, 19 Abs. 2, 320 InsO).[293] Die bloße Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenzeröffnung genügt nicht.[294] Ohne Bedeutung ist die Ursache der Überschuldung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Art und Weise der Auskunftserteilung.

Rn 4 Der Verpflichtete kommt seiner Verbindlichkeit durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (Inventar) nach, dessen Inhalt und Umfang durch den Zweck der Auskunft konkretisiert wird. Hierbei können Schweigepflichten und Geheimhaltungsinteressen den Umfang der Auskunft beschränken (BGH NJW 89, 1602 [BGH 23.02.1989 - VII ZR 89/87]; Soergel/Forster § 260 Rz 62). Als Wissense...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach d...mehr