Fachbeiträge & Kommentare zu Verdeckte Gewinnausschüttung

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schenkung

Literatur: Götz, INF 2005, 742; Zimmermann, DB 2005, 1650; Kamps, Stbg 2006, 107, 324; Janssen, BB 2008, 928 Grundsätzlich ist es steuerlich anzuerkennen, wenn Eltern ihren Kindern Ansprüche gegen die von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaft schenkweise abtreten. Die Schenkung muss jedoch zivilrechtlich wirksam sein. Bei einer dinglich vollzogenen Schenkung ist das selbst be...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umsatzrückvergütungen

Umsatzrückvergütungen können an Gesellschafter, mit denen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen bestehen, in dem Umfang geleistet werden, in dem ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter solche Vergütungen zur Förderung seiner Absatzbeziehungen auch an unabhängige Dritte geleistet hätte. Umsatzrückvergütungen dürfen aber nicht dazu benutzt werden, den Gewinn im Wese...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / 1 Übersicht

Unter "Einbringung" wird hier ein Vorgang verstanden, nach dem Betriebsvermögen durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine Körperschaft oder Personengesellschaft übertragen wird, wobei dieser Vorgang unter die §§ 20, 24 UmwStG fällt; Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft oder Personengesellschaft übertragen wird, wobei dieser Vorgang unter die §§ ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Darlehen

Literatur: Sommer, FR 2015, 67; Schilling; DB 2015, 2171; Bärsch/Engelen, DB 2016, 191; Nolden/Bonekamp, ISR 2016, 348; Nientimp/Wein/Wurm, IStR 2016, 781; Greil/Schilling, Der Konzern 2016, 329; Greil/Schilling, DB 2016, 1961; Briese, DStR 2016, 2817; Greil/Schilling, DStR 2016, 2352; Bärsch/Engelen, DB 2016, 191; Scholz/Köhler, Der Konzern 2016, 497; Nolden/Ebeling, Der Ko...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsabteilung

Bei einer Betriebsabteilung handelt es sich um eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern in einem bestimmten betrieblichen Organisationszusammenhang. Die Übertragung einer Betriebsabteilung auf einen Gesellschafter führt zu einer Vermögensminderung, soweit die Wirtschaftsgüter bilanziert sind (Ausbuchen des Buchwerts), und zu einer verhinderten...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Begriff

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer[1], die eine Beteiligung von mehr als 50 % halten, fallen nach § 4 Abs. 1 BetrAVG nicht unter das Betriebsrentengesetz, sodass die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen und Einschränkungen, z. B. hinsichtlich der Übertragbarkeit der Pensionsverpflichtung, auf sie nicht anwendbar sind. Diese Personen sind aufgrund ihrer Leitungsm...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schutzrechte, gewerbliche

Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen oder Geschmacksmuster sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Wurden diese entgeltlich erworben, stellt ihre Übertragung auf einen Gesellschafter ohne oder gegen zu geringes Entgelt eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts) oder eine verhinderte Vermögensmehrung, wenn der gemeine Wert der Schutzrechte über dem Buc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Marktmacht

Kann eine Gruppe von verbundenen Unternehmen aufgrund ihrer Marktmacht bessere Bedingungen durchsetzen, z. B. Mengenrabatte, müssen alle beteiligten Unternehmen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Beitrag zu der Marktmacht an den Rabatten oder sonstigen Vorteilen partizipieren.[1] Ein Rabatt darf daher nicht allein dem Verhandlungsführer zugutekommen. Es handelt sich um eine...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Geschäftsführung ohne Auftrag

Obwohl § 677 BGB einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gewährt, erkannte die Rechtsprechung eine Vergütung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nur an, wenn eine vorherige, wirksame, klare und eindeutige Vereinbarung vorlag. Entsprechendes galt für andere gesetzliche Ansprüche.[1] Dagegen hat der BFH[2] zu Ansprüchen aus den §§ 951, 812 BGB unter Aufgabe der ge...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gehalt

Literatur: Höfer/Abt, GmbHR 1983, 49; Seitrich, BB 1987, 877; Meier, DStR 1988, 374; Dötsch, DB 1994, 327; Schneider/Altmüller, DB 1996, 1003; Niehues, DB 1996, 2449; Tänzer, GmbHR 1989, 324; ders., GmbHR 1993, 728; ders., GmbHR 1996, 40; Niehues, DB 1996, 2449; Tänzer, GmbHR 1997, 16; Rischar, BB 1997, 2302; Tänzer, GmbHR 1997, 1085; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Glade, DB 1...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Tantiemen

Literatur: Winter, GmbHR 1986, 442; Felix, BB 1988, 277; Meier, FR 1989, 547; Schulze zur Wiesche, GmbHR 1993, 403; Ammelung, INF 1995, 332; Hoffmann, DStR 1995, 250; Eder, DStR 1995, 665; Hoffmann, DStR 1995, 1209; Natschke, BB 1996, 771; Brenner, DStZ 1996, 65, 69; Neumann, GmbHR 1996, 740, 822; Ditges/Graß, BB 1996, 509; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Neyer, DStR 1998, 229;...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zeitpunkt der Beurteilung

Für die Prüfung der Angemessenheit einer Pensionszusage ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage abzustellen.[1] Außerdem ist die Angemessenheit bei wesentlichen Änderungen – etwa einer vorübergehenden Senkung des Geschäftsführergehalts[2] – zu prüfen.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vertragsauslegung

Beziehungen zu einem beherrschenden Gesellschafter müssen durch klare und eindeutige Verträge geregelt sein.[1] Rechte und Pflichten der Vertragsparteien müssen für einen unabhängigen Dritten feststellbar sein und dürfen keine Ergänzung durch weitere Vereinbarungen erfordern.[2] Unklare Vereinbarungen sind steuerlich anzuerkennen, wenn das von den Parteien Gewollte durch Vert...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Form

Literatur: Depping/Voß, DStR 1992, 341; Tiedke, DStZ 1992, 195 Für steuerrechtlich anzuerkennende Verträge, auch mit beherrschenden Gesellschaftern, ist keine Form vorgeschrieben.[1] Das Bestehen eines Vertrags muss aber vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; Zweifel gehen zu seinen Lasten. Buchmäßige Behandlung oder tatsächliche Übung genügen mit Ausnahme bei Dauerschuld...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Insichgeschäft

Literatur: Reinicke/Tiedke, GmbHR 1990, 200; Tiedke, DStZ 1990, 391; Gosch, DStR 1991, 765; Hoffmann, DB 1997, 444; Hildesheim, DStZ 1998, 741 Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter (Geschäftsführer) mit sich selbst abschließt (Selbstkontrahieren), ist unwirksam, wenn ihm nicht Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB erteilt wurde. Nach § 35 Abs. 3 GmbHG gi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verhältnis zu § 1 AStG

Bei grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen kann allerdings § 1 AStG eingreifen. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass wegen des Eigeninteresses der Muttergesellschaft an dem wirtschaftlichen Erfolg der Tochtergesellschaft sowie wegen der Finanzierungsverantwortung der Muttergesellschaft nicht marktgerechte Konditionen einer Finanzierungsmaßnahme auf "wirtschaftlich...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückwirkung

Einer rückwirkenden Gestaltung von Rechtsverhältnissen wird im Steuerrecht die Anerkennung versagt. Eine besondere Ausprägung dieses Rückwirkungsverbots zeigt sich darin, dass Beziehungen zu einem beherrschenden Gesellschafter nur anerkannt werden, wenn im Vorhinein abgeschlossene Vereinbarungen vorliegen. Im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung muss somit ein Vertrag vorli...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Waisenrente

Die einschränkenden Regelungen, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Pensionszusagen gelten, sind auf Waisenrenten nicht anzuwenden. Hier liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Rente bei Eintritt der Voraussetzungen in Anspruch genommen und die Kapitalgesellschaft daher belastet wird. Die Rückstellung ist daher entsprechend ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wegfall der Geschäftsgrundlage

Eine Vermögensminderung bzw. unterlassene Vermögensmehrung kann bei sich ungünstig entwickelnden Verhältnissen darin bestehen, dass sich die Körperschaft nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, wenn rechtlich hierzu die Möglichkeit bestanden hat.[1] Die Geschäftsgrundlage des Vertragsverhältnisses muss aber tatsächlich weggefallen sein. Das ist nicht schon dann ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Pensionszusage

Literatur: Dörner, INF 2000, 321; Rund, GmbHR 2001, 417; Hieb/Leser, GmbHR 2001, 453; Paus, GmbHR 2001, 607; Janssen, BB 2001, 1818; Gosch, DStR 2001, 882; Beck, DStR 2002, 473; Langohr-Plato, Stbg 2002, 393, 458; Hildesheim, DStZ 2002, 747; Reuter, GmbHR 2002, 6; Haßelberg, DStR 2002, 1803; Hoffmann, DStR 2002, 22; Wanninger/Nikolaidu, BB 2002, 2470; Paus, DStZ 2003, 386; B...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Patronatserklärung

Eine "harte" Patronatserklärung ist grundsätzlich entsprechend den für eine Bürgschaft geltenden Regeln zu behandeln.[1] Je nach dem Ausmaß der Verpflichtung, die die Patronatserklärung beinhaltet, ist eine Avalgebühr zu vereinbaren. Im Einzelfall kann eine Patronatserklärung einer Bürgschaft gleichkommen. Ist die Patronatserklärung dagegen nicht bürgschaftsähnlich ("weiche"...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.1 Verhältnis zum Handelsrecht

1.3.1.1 Verhältnis zum materiellen Handelsrecht Rz. 15 Das Verhältnis des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung zum Handelsrecht ist eine der wichtigsten systematischen Fragen des Rechts der verdeckten Gewinnausschüttung. Historisch gesehen hat sich die steuerliche Rspr. zur verdeckten Gewinnausschüttung soweit wie möglich an das Handelsrecht angelehnt bzw. handelsrecht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.3 Verhältnis zum Außensteuergesetz

1.3.3.1 Verhältnis zu § 1 AStG Rz. 29 Das Verhältnis des Tatbestands der verdeckten Gewinnausschüttung (und der verdeckten Einlage, vgl. § 8 KStG Rz. 67ff.) zu § 1 AStG ist durch das Gesetz v. 14.8.2007[1] geklärt worden.[2] § 1 Abs. 1 AStG enthält den Grundsatz, dass bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Verhältnis zum Ausland Bedingungen zugrunde zu legen sin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6.1 Allgemeines

Rz. 234 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Dreiecksverhältnis, z. B. an nahestehende Personen einschließlich der Lieferungs- und Leistungsbeziehungen innerhalb von Konzernen[1], ist der Besteuerung nicht der tatsächliche Verlauf der Zuwendung im Zahlungsweg, sondern die wirtschaftliche Zuwendung des Vermögenswerts zugrunde zu legen. Wirtschaftlich handelt die Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.9 Verfahrensrechtliche Fragen

Rz. 263 Die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist materiell- und verfahrensrechtlich unabhängig von der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters, selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt. Die Entscheidung über die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft entfaltet daher keine Bin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.3 Einbeziehung der Position des Geschäftspartners

Rz. 189 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bedeutet, dass auch die Position des Geschäftspartners in gewissem Umfang in die Überlegungen einbezogen werden muss. Von der Gesellschaft kann in ihren Geschäftsbeziehungen zum Gesellschafter nicht mehr verlangt werden, als was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in Vertragsbeziehungen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.2.3 Zeitpunkt der Gesellschafterstellung

Rz. 57 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn der Begünstigte im maßgebenden Zeitpunkt [1] Inhaber der gesellschafts- oder mitgliedschaftsrechtlichen Stellung ist.[2] Maßgebender Zeitpunkt ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Körperschaft sich verpflichtet, die Zuwendung vorzunehmen bzw. wenn sie dies ohne Verpflichtung tut, der Zeitpunkt der Zuwen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.2 Der Begriff der "societatis causa"

Rz. 99 Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die Minderung der Einkünfte im Interesse des Gesellschafters erfolgt. Handelt die Körperschaft nicht in eigenem Interesse, sondern im Interesse des Gesellschafters, kann der Rechtsgrund dieses Verhaltens, und damit der eingetretenen Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung nicht mehr in d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.1.2 Schenkungsteuerliche Konsequenzen

Rz. 209a Erbringt eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine überhöhte Leistung, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, hat dies grundsätzlich keine schenkungsteuerlichen Konsequenzen. Eine Gewinnausschüttung, auch wenn sie verdeckt ist, erfolgt in Erfüllung des Gesellschaftszwecks der Kapitalgesellschaft und ist daher ebenso wenig wie eine off...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.2.2 Nießbraucher

Rz. 56 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur an den Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung erfolgen oder an eine Person, die aufgrund besonderer Gestaltungen eine mitgliedschaftsähnliche Stellung innehat. Dies kann bei Bestellung eines Nießbrauchs an den Anteilen an einer Körperschaft der Nießbraucher sein. Voraussetzung ist, dass dem Nießbraucher aufgrund der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.2 Angemessenheitsprüfung

Rz. 182 Aus dem Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters folgt, dass keine gesellschaftsrechtlichen Gründe vorliegen können, wenn die Gesellschaft für ihre an den Gesellschafter erbrachte Leistung eine angemessene Gegenleistung erhält. Sind Leistung und Gegenleistung ausgeglichen, hätte der Geschäftsleiter ohne Pflichtenverstoß die Leistung auch gegenüber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 7 Vorteilsausgleich

Rz. 280 Der Maßstab der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Ein solcher Geschäftsleiter muss bei seinen Entscheidungen eine Vielzahl von Faktoren einbeziehen; diese Faktoren müssen auch bei der Beurteilung, ob seine Handlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeuten, berücksichtigt werden. Ein ordentliche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.7 Maßstab der Üblichkeit?

Rz. 193 In der Vergangenheit sind Vereinbarungen steuerlich z. T. nicht anerkannt, weil sie nach Ansicht der Rechtsprechung unüblich waren.[1] Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird hierbei allein aus der Unüblichkeit abgeleitet. Aspekte der Angemessenheit bleiben außer Betracht. Es handelt sich nicht um eine Ausprägung des Maßstabs der Angemessenheit und des ordentli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.5 Rückabwicklung zur Korrektur von Irrtümern

Rz. 301 Keine verdeckte Gewinnausschüttung und keine verdeckte Einlage liegt vor, wenn nicht das Gesellschaftsverhältnis maßgebend war, sondern eine fehlerhafte Rechtsansicht. Fehler, auch gravierende Fehler, können im Geschäftsverkehr unterlaufen und begründen, auch wenn sie gegenüber dem Gesellschafter vorkommen, keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Erbringt die Kap...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.4 Tatsächliche Durchführung und Ernsthaftigkeit einer Vereinbarung

Rz. 106 Schließen Gesellschafter und Gesellschaft einen schuldrechtlichen Vertrag, ist dies Ausdruck dafür, dass beide Parteien ihre Beziehungen als Teilnahme am Marktgeschehen auffassen und daher keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt. Ein schuldrechtlicher Vertrag kann diese Funktion nur erfüllen, wenn er tatsächlich durchgeführt wird. Der Besteuerung zugrunde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.1 Zweck und Begriff der Rückabwicklung

Rz. 287 Angesichts der steuerlichen Belastungen, die eine verdeckte Gewinnausschüttung hervorruft, stellt sich die Frage, ob sie in der Weise rückabgewickelt werden kann, dass die steuerliche Belastung entfällt. Dabei kann es sich nicht um ein "Rückgängigmachen" handeln. Dieses liegt vor, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit Wirkung für die Vergangenheit, also ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.3 Objektive Veranlassung und Indizwirkung

Rz. 102 Der Maßstab der "societatis causa" scheint ein subjektives Element zu enthalten. Indem auf die "Veranlassung" abgestellt wird, und damit auf die Finalität, d. h. die Zielgerichtetheit des Handelns der Organe der Gesellschaft, scheint die Motivation des Handelnden bzw., bei einer Leistungsbeziehung, die Motivation von Leistendem und Leistungsempfänger maßgebend zu sei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.9 Verdecktsein der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung

Rz. 199 Zum Wesensmerkmal der verdeckten Gewinnausschüttung gehört weiter, dass der eigentliche gesellschaftsrechtliche Anlass des Vorgangs, der seine "causa" bildet und aus dem heraus der ganze Vorgang nur verständlich ist, verdeckt wird. Dem äußeren Anschein nach beruht der Vorgang nicht auf einer schuldrechtlichen Teilnahme am Marktgeschehen. Durch dieses Merkmal des Verd...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Markterschließung

Literatur: Mertens, FR 1978, 166 Die Kosten der Markterschließung für ein neues Produkt (Einführungswerbung, Erschließung von Vertriebskanälen, Aufbau einer Vertriebsorganisation, besondere Rabatte, auch Anlaufverluste) sind bei Anwendung der Drittvergleichspreismethode entsprechend den jeweiligen Gewinnchancen (Vorteile aus der Markterschließung) dem Produktions- oder dem Ve...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / 2 Begriff des beherrschenden Gesellschafters

Eine beherrschende Stellung liegt vor, wenn der Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, also über mehr als 50 %.[1] Ist nach der Satzung für das fragliche Geschäft eine 3/4-Mehrheit erforderlich, liegt eine Beherrschung nur vor, wenn der Gesellschafter über diese 3/4-Mehrheit verfügt.[2] Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch eine Mehrheit von weniger ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verzicht auf die Pensionsansprüche

Ein Verzicht auf die Pensionszusage liegt vor, wenn sie ohne Abfindungszahlung aufgehoben wird. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Ansprüche aus der Pensionszusage, hängt die steuerliche Beurteilung davon ab, ob dieser Verzicht die auf die geleisteten Dienste (past service) entfallenden Pensionsansprüche oder die auf die zukünftigen Dienste (future service...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Aktiengesellschaft

Literatur: Binnewies, DStR 2003, 2105; Erhart/Lücke, BB 2007, 183 Für den beherrschenden Aktionärs-Vorstand einer AG gelten die Grundsätze für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich analog.[1] Entsprechende Grundsätze gelten auch für die SE. Allerdings gelten einige Besonderheiten. Bei der AG werden die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat ges...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zufluss und Erlass der Gehaltsforderung

Für den Zufluss des Gehalts und sonstiger Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Folge der Lohnsteuerpflicht gilt grundsätzlich § 11 EStG. Ein Zufluss liegt danach bei Barauszahlung oder Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers vor, darüber hinaus auch, wenn die Forderung in den Büchern der Gesellschaft gebuch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ernsthaftigkeit und tatsächliche Durchführung der Pensionszusage

Die Pensionszusage muss ernsthaft erteilt worden sein. In der Praxis hat dieses Merkmal kaum eigenständige Bedeutung. Es ist selbstverständlich, dass eine nicht ernsthaft gemeinte Pensionszusage steuerlich nicht zu berücksichtigen ist. Nicht ernsthaft gemeinte Pensionszusagen werden aber praktisch kaum vorkommen, schon deshalb nicht, weil die beabsichtigte steuerliche Wirkun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6.3 Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter

Rz. 237 Besteht die Zuwendung im Dreiecksverhältnis in einem selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgut einschließlich des selbst geschaffenen Firmenwerts, so ändert dies nichts daran, dass die Zuwendung eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn sie auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht. Rz. 237a Für die Abwicklung dieser verdeckten Gewinnausschüttung ist die Rs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.3 Rückgewähr ohne Bestehen eines Anspruchs

Rz. 299 Wird die verdeckte Gewinnausschüttung zurück gewährt, ohne dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, gelten die gleichen Grundsätze. Die Wirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben bestehen. Die Rückzahlung stellt eine Einlage dar, die das Einkommen der Körperschaft nicht erhöht und bei dem Anteilseigner zu nachträglichen Anschaffungskosten der Anteile führ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.4 Vorherige Vereinbarung

Rz. 163 Die Vereinbarung muss im Vorhinein abgeschlossen worden sein. Das bedeutet, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter die Leistung erbringt, die vergütet werden soll, bzw., wenn die Gesellschaft ihre Leistung vor dem Gesellschafter erbringt, in dem Zeitpunkt, in dem bei der Gesellschaft die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung eintritt, eine ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.2.1 Beherrschung durch Verfügung über die Stimmrechte

Rz. 128 Die Stellung eines beherrschenden Gesellschafters liegt vor, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterposition den Abschluss des Geschäftes, dessen Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung infrage steht, erzwingen kann. Maßgebend ist somit, ob der Gesellschafter aufgrund der aus seiner Gesellschafterposition fließenden Stimmrechte den entscheidenden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.8 Maßstab bei Geschäften, die nur mit Gesellschaftern abgeschlossen werden können

Rz. 197 Der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist insoweit nicht anwendbar, als Maßnahmen nur von einem Gesellschafter vorgenommen werden können, daher regelmäßig nicht in den Kompetenzbereich des Geschäftsführers fallen. Ein Drittvergleich ist dann nicht möglich. Rz. 197a Als Maßstab kann in diesen Fällen nur eine modifizierte Form der Angemessen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.7 Fehlender Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung

Rz. 204 Schließlich liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur vor, wenn sie nicht mit einer offenen Ausschüttung in Zusammenhang steht. Daher kann ein Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung keine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Das gilt auch dann, wenn die offene Gewinnausschüttung im Interesse nur eines Gesellschafters vorgenommen wird (inkongruente Gewinnaussch...mehr