Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Serbien / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 8 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln der Repräsentation und der Erbfolge nach Stämmen (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge in den Erbteil jeweils ihres Vorf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vermögensbeteiligung / Zusammenfassung

Begriff Unter Mitarbeiterkapitalbeteiligung versteht man die vertragliche, i. d. R. dauerhafte Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital des Arbeit gebenden Unternehmens. Im Gegensatz zu einer Erfolgsbeteiligung trägt der Arbeitnehmer damit – sofern das Kapital keiner Insolvenzsicherung unterliegt – auch das Risiko des Kapitalverlustes. Die Wahl der jeweiligen Beteiligungsform ...mehr

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Portugal / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

Rz. 187 Deutsche Erbscheine werden in Portugal seit der EuGH-Entscheidung (Rechtssache "Oberle", Rdn 173) nicht mehr anerkannt. Kommt es zu einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug, muss zwingend ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und vorgelegt werden. Rz. 188 Testamentsvollstreckerzeugnisse bedürfen zur Anerkennung in Portugal der Apostille nach dem Haager Übere...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Besonderheiten bei Erbverträgen

Rz. 92 Für vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle wird auf die Ausführung in der 3. Auflage 2015, dort Rn 79, verwiesen. Rz. 93 Ausnahmen von dem generellen Verbot des Erbvertrages im Código Civil sind u.a. Folgende:mehr

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Großbritannien: England und... / II. Sonstige Steuern

Rz. 154 Neben der IHT kann die auf Wertsteigerungen erhobene Steuer (Capital Gains Tax – CGT), die in Großbritannien grundsätzlich auf alle Vermögenswerte – mit Ausnahme von englischem Geld, Kraftfahrzeugen, Haushaltsgegenständen von geringem Wert und dem als residence genutzten Wohnheim – ohne zeitliche Beschränkung durch bestimmte Spekulationsfristen erhoben wird, eine Rol...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / C. Die Gesetzesumgehung im internationalen Erbrecht

Rz. 28 Beispiel: Der ursprünglich französische, bei seinem Tode US-amerikanische Staatsangehörige Caron besaß eine an der Côte d’Azur belegene Eigentumswohnung. Er brachte diese in eine amerikanische Corporation ein, um die Entstehung von Pflichtteilen nach dem für in Frankreich belegene Immobilien geltenden französischen Erbrecht zu verhindern. Die Cour de Cassation [61] bes...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 177 Ausdrückliche Bestimmungen über die Erbengemeinschaft wie im BGB in den §§ 2032–2063 BGB enthält der Código Civil nicht. Jedoch wird die Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) in den Regelungen über die Erbauseinandersetzung (Art. 1051 ff. CC) genannt und damit vorausgesetzt. Dabei ist die Erbengemeinschaft des spanischen Rechts der des deutschen vergleichbar.[272...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Bis zum 16.8.2015 geltende nationale Regelung in Deutschland

Rz. 20 Das deutsche internationale Erbkollisionsrecht war bis zum 16.8.2015 in den Art. 25, 26 EGBGB a.F. geregelt. Dabei bestimmte Art. 25 EGBGB a.F. das allgemein auf die Erbfolge anwendbare Recht (Erbstatut), indem Abs. 1 auf das Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tode verwies. Art. 25 Abs. 2 EGBGB erlaubte ausländischen Testatoren eine auf inländisches unbewegliches V...mehr

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Griechenland / XI. Erklärungspflichtige

Rz. 135 Der Steuerpflichtige (also der Erwerbsberechtigte, siehe Rdn 105) ist verpflichtet, eine Steuererklärung für das erworbene Vermögen beim zuständigen Finanzamt einzureichen (Art. 61 i.V.m. Art. 68 grErbStG). Die im Ausland wohnenden Erklärungspflichtigen dürfen die Steuererklärung auch beim zuständigen griechischen Konsulat einreichen (Art. 68 Abs. 6 grErbStG). Rz. 13...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Allgemeines zur Bewertung

Rz. 108 In der Vergangenheit ergaben sich für die nach Sondervorschriften zu bewertenden Vermögensteile (z.B. Betriebsvermögen oder Grundstücke) häufig erheblich vom Verkehrswert nach unten abweichende Werte. Dies war vom Gesetzgeber gewollt und bewusst in Kauf genommen worden, um auf diese Weise beispielsweise Betriebsvermögen von einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ...mehr

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Griechenland / XV. Sanktionen

Rz. 140 Für das gesetzeswidrige Verhalten bezüglich der Erklärung und der Bezahlung der Erbschaftsteuer sind verwaltungsrechtliche (Bußgeld), aber auch strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Die Bezahlung der Erbschaftsteuer wird aber auch durch wichtige mittelbare Sanktionen erzwungen (Art. 105 ff. grErbStG). So dürfen z.B. Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften wie a...mehr

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Irland / 1. Personal representative

Rz. 165 Mit dem Erbfall geht der Nachlass nicht – wie im deutschen Recht (vgl. § 1922 BGB) – unmittelbar auf die begünstigten Personen über, sondern auf einen oder mehrere Zwischenberechtigte, den sog. personal representative (wörtlich: persönlicher Vertreter, siehe Sec. 10 (1) ISA). Dieser wird treuhänderischer[231] Rechtsnachfolger des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsna...mehr

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Italien / IV. Zivilverfahren

Rz. 291 Nach Art. 50 lit. a–c it. IPRG sind italienische Gerichte für Nachlassverfahren international zuständig, wennmehr

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Finnland / II. Abwicklung von in Finnland belegenem Nachlass, wenn der Erblasser außerhalb Finnlands wohnt

Rz. 108 Das Nachlassinventar (siehe Rdn 81 ff.) ist nur in den Fällen zu errichten, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland hatte.[33] Auf der Basis des Nachlassinventars wird die Erbschaftsteuer erhoben. Das Nachlassinventar ersetzt die Erbschaftsteuererklärung. Rz. 109 Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb Finnlands, wird statt der Erricht...mehr

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Ungarn / I. Einführung

Rz. 42 Das ungarische Erbrecht erhielt im Jahre 2013 seine heutige Form. Die heutige Rechtsquelle des materiellen Erbrechts ist das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. V aus dem Jahre 2013; im Folgenden: Ptk. [44]), welches das frühere Bürgerliche Gesetzbuch[45] außer Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des neuen Ptk. sind auf die ab 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle anzuw...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / II. Dingliche Wirkungen von Vindikationslegaten und Teilungsanordnungen

Rz. 111 Einzelvermächtnisse und Teilungsanordnungen betreffen nicht den Übergang des Vermögens als Ganzes (Universalsukzession), sondern einzelne Rechte, die aus dem Nachlass herausgelöst werden (Singularsukzession). Selbst dann, wenn dem Vermächtnis in der Rechtsordnung, die Erbstatut ist, unmittelbar verfügende Wirkung zukommen sollte – wie z.B. im französischen oder itali...mehr

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Flexible Arbeitszeit (Wertg... / 6.1 Insolvenzsicherungsmaßnahmen

Der Insolvenzschutz hat grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Dritte für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. D. h., er hat neben der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer- und Beitragszahlung vorzunehmen und die entsprechenden M...mehr

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Italien / 6. Ergebnis

Rz. 224 Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass alle Gestaltungen,[368] mit denen Vermögen erst mit dem Tod des Vermögensinhabers und am Nachlass vorbei übertragen werden soll, mit Vorsicht zu behandeln sind. Abgesehen von den gesetzlich normierten patti di famiglia und atti di destinazione sind sie immer darauf zu prüfen, ob es sich nicht um Rechtsgeschäfte mortis causa han...mehr

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Flexible Arbeitszeit (Wertg... / 6.5 Ausschluss der Insolvenzschutzregelungen

Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung werden gegenüber dem Bund, den Ländern und Gemeinden, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, nicht angewendet. Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zahlungsfähigkeit durch den Bund, ein Land oder ...mehr

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Irland / 1. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 1 Bilaterale Staatsverträge, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht regeln, existieren in Irland nicht. Irland nimmt nicht an der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) teil. Somit gilt auch seit dem 17.8.2015 aus irischer Sicht weiterhin das autonome irische Kollisionsrecht. Rz. 2 Das Internationale Erbrecht ist in Irland nicht kodifiziert un...mehr

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Irland / 5. Nachlassabwicklung

Rz. 10 Im irischen Kollisionsrecht kommt es zu einer funktionalen Aufteilung des Erbstatuts.[21] Es unterscheidet bei der Anknüpfung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts zwischen der Verteilung des Nachlasses (succession) und der Nachlassabwicklung (administration). Während zur succession u.a. die Fragen gehören, wer etwas aus dem Nachlass erhält und in welcher Höhe, wird...mehr

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Bulgarien / 1. Einfluss des Güterrechts

Rz. 23 Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft. Sachen und dingliche Rechte (str. bei Kontoguthaben), welche die Ehegatten während der Ehe durch gemeinsamen Beitrag i.w.S. erworben haben, stehen gem. Art. 21 FamKodex beiden Ehepartnern zur gesamten Hand zu – unabhängig davon, wer sie erworben hat und wer in der Urkunde als Inhaber erscheint. Der ...mehr

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Niederlande / 1. Die gesetzliche Verteilung

Rz. 88 Das niederländische Erbrecht beinhaltet eine gesetzliche Überlebendenregelung für verheiratete Personen mit Kindern. Wenn ein verheirateter Erblasser stirbt, werden der überlebende Ehegatte und die Kinder Erben. Der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses erhält und den Kindern nur ein F...mehr

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Island / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das isländische internationale Privatrecht ist nicht kodifiziert; es entspricht im Wesentlichen dem dänischen IPR.[1] Das Erbstatut bestimmt sich gewohnheitsrechtlich nach dem Domizil, also dem letzten dauerhaften Wohnsitz des Erblassers. Wie im dänischen Recht auch, wird wohl aus isländischer Sicht das ausländische Kollisionsrecht nicht angewendet, so dass es nicht zu...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

Rz. 166 Nach spanischem Recht kann der Erbe die Annahme der Erbschaft ohne Haftungsbeschränkung erklären (Art. 1003 CC). Dann haftet er für Nachlassschulden nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen (auch zukünftigen) Vermögen. Aus Art. 1023 CC ist zu schließen, dass sich dann beide Vermögensmassen zu einer einzigen vereinigen. Nimmt der Erbe indes mit Haft...mehr

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Polen / 1. Pflichtteilshöhe und Pflichtteilsergänzung

Rz. 56 Den Abkömmlingen, dem Ehegatten sowie den Eltern des Erblassers, die gesetzliche Erben sein würden, stehen, wenn der Berechtigte dauernd arbeitsunfähig oder wenn ein berechtigter Abkömmling minderjährig ist, zwei Drittel des Wertes des Erbteils, der ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre, und in anderen Fällen der halbe Wert dieses Erbteils zu (Art. ...mehr

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Schweiz / I. Vorbemerkungen

Rz. 191 Mit seinem Ableben fällt der Erblasser als bisheriger Träger der seiner Person zugeordneten Rechte und Pflichten weg. Allerdings entsteht damit nach schweizerischem Recht nicht ein subjektloser Nachlass; vielmehr gewährleistet Art. 560 ZGB die unmittelbare Nachfolge der Erben in das Vermögen des Erblassers. Trotz dieser gesetzlich verankerten Unmittelbarkeit der Erbf...mehr

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Griechenland / IV. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei Beerbung eines griechischen Erblassers

Rz. 98 Bei der Berechnung der gesetzlichen Ehegattenerbquote für einen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts verheirateten griechischen Erblasser wirft die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB m.E. keine echten Probleme auf, da die gesetzliche Ehegattenerbquote nach griechischem Recht in diesen Fällen regelmäßig genauso hoch ist wie nach § 1931 BGB,...mehr

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Estland / I. Estnisches internationales Erbrecht

Rz. 1 Das estnische internationale Erbrecht ist im 5. Teil (§§ 24–29) des estnischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht[1] geregelt. Demnach wird für den gesamten Nachlass das Recht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers, unabhängig vom Ort des Vermögens, angewandt. Der Erblasser kann aber auch eine Rechtswahl treffen und testamentarisch oder im Erbvertrag festlege...mehr

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Frankreich / bb) Universal- bzw. Erbvermächtnis

Rz. 104 Gemäß Art. 1003 C.C. ist ein Universal- bzw. Erbvermächtnis (legs universel) eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser einer oder mehreren Personen das gesamte im Zeitpunkt seines Todes existierende Vermögen zuwendet. Es ist jedoch nur bedingt mit einer Alleinerbeinsetzung des deutschen Rechts vergleichbar. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / I. Belegenheitsrecht für Immobilien

Rz. 9 Zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland gilt Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages mit der UdSSR vom 25.4.1958[3] aufgrund der Zustimmung zur Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus[4] fort. Danach findet das Recht der belegenen Sache in Bezug auf unbewegliches Vermögen Anwen...mehr

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Österreich / a) Begriff

Rz. 64 Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene aktive und passive Verlassenschaftsvermögen (Rechte und Pflichten) zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Der Verstorbene ändert damit die gesetzliche Erbfolge ab oder schließt die gesetzlichen Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge aus. Wider...mehr

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Litauen / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Je nach Testamentsersteller unterscheidet man Testamente, die von nur einer Person errichtet werden, von solchen, die gemeinschaftlich errichtet werden. Erstere können sowohl öffentlich als auch eigenhändig, Letztere hingegen nur öffentlich errichtet werden. Rz. 39 Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (Art. 5.43 ff. lit. BGB). Dieses Recht gi...mehr

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Bürgergeld (Grundsicherung ... / 2.3 Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftig i. S. d. SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern erhält.[1] Hinweis Verpflichtung zur Beantragung von vorrangigen Sozialleistungen Wer Anspruch auf ander...mehr

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Frankreich / c) Abgrenzung zwischen Güterrecht und Erbrecht

Rz. 65 Bei den Güterständen mit Gesamtgut fällt zunächst das jeweilige Eigengut der Ehegatten in den Nachlass. Weiterhin gehört der jeweilige Anteil der Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Keine Besonderheiten ergeben sich beim Güterstand der Gütertrennung. Das jeweilige Vermögen des Verstorbenen geht auf seine Erben über. Beim Güterstand der Teilhabe am Zugewinn besteht na...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 18 Aufgrund des verfassungsrechtlichen Staatsaufbaus besteht in Bosnien und Herzegowina weder ein einheitliches materielles Erbrecht noch ein einheitliches Nachlassverfahrensrecht. Die drei Erbgesetze, die in Bosnien und Herzegowina angewendet werden (siehe Rdn 1), sind miteinander nicht harmonisiert, so dass in Bosnien und Herzegowina über drei materiell rechtliche Erbo...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 1. Voraussetzungen

Rz. 13 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, sofernmehr

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Österreich / a) Unterbleiben der Abhandlung

Rz. 137 Bei geringfügigem Verlassenschaftsvermögen sieht das Gesetz ein vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren vor. Stellt sich bei der Todesfallaufnahme heraus, dass der Verstorbene überhaupt kein Vermögen oder nur Gegenstände ohne Wert (z.B. gebrauchte Möbel oder Kleidung) hinterlassen hat, ist schon aus logischen Gründen kein weiteres Verlassenschaftsverfahren durchz...mehr

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Österreich / 3. Privatstiftung von Todes wegen

Rz. 79 Privatstiftungen können zu Lebzeiten des Stifters oder mit seinem Ableben gegründet werden. In beiden Fällen bedarf die Stiftungserklärung der Notariatsaktform (§ 39 Abs. 1 PSG). Wird die Stiftung durch letztwillige Stiftungserklärung errichtet, so ist zusätzlich die für letztwillige Anordnungen vorgesehene Form (meist durch Beiziehung der erforderlichen Testamentszeu...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 84 Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision wandte sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden i.S.d. § 842 Fall 1 BGB, § 11 S. 1 Fall 1 StVG entstanden, weil der entgangene Auslandsverwendungszuschlag nicht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu, dass der Klä...mehr

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Litauen / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 50 Gemäß Art. 5.20 lit. BGB erben die (Adoptiv-)Kinder, der Ehegatte und die (Adoptiv-)Eltern ungeachtet des Inhalts des Testaments mindestens die Hälfte dessen, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, vorausgesetzt, sie waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unterhaltsbedürftig (Pflichtteil). Anders als im deutschen Recht handelt es sich hierb...mehr

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Luxemburg / 1. Noterbrecht und verfügbare Quote, Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen

Rz. 99 Wie alle romanischen Rechtsordnungen kennt der luxemburgische Code Civil kein schuldrechtliches, als Geldforderung ausgestaltetes Pflichtteilsrecht bestimmter Erben, sondern gewährt den Berechtigten ein echtes Noterbrecht (réserve) in dem Sinne, dass dieses eine echte dingliche Nachlassbeteiligung gewährt, über die der Erblasser nicht verfügen darf. Letzteres ist ihm ...mehr

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Ungarn / 3. Pflichtteil der Eltern

Rz. 168 Die Höhe des Pflichtteils der Eltern des Erblassers richtet sich ebenfalls nach dem gesetzlichen Erbteil; die Höhe des Pflichtteils ist auch hier ein Drittel des gesetzlichen Erbteils. Bei der Feststellung des Pflichtteils des Elternteils ist jedochmehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / I. Erscheinungsformen

Rz. 29 Die Möglichkeit einer arglistigen Umgehung einschränkender Rechtsnormen im internationalen Rechtsverkehr hat stets in besonderer Weise die Phantasie und die Gemüter bewegt. Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind dennoch äußerst selten. Unklar ist, ob das daran liegt, dass einschlägige Fälle so selten sind, oder ob es daran liegt, dass die Erblasser in diesen Fällen s...mehr

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Lettland / I. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 5 Die in Lettland in den Art. 390–417 ZGB normierte gesetzliche Erbfolge kommt in Betracht, sofernmehr

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Schweiz / 1. Abgrenzung

Rz. 149 Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung der Verfügungen von Todes wegen von den Rechtsgeschäften unter Lebenden ist der Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfalten soll. Während die Wirkungen der Rechtsgeschäfte unter Lebenden schon vor dem Tod des Verpflichteten eintreten – und allenfalls darüber hinaus fortgelten –, somit dessen Vermögen zu L...mehr

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Österreich / c) Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft

Rz. 157 Verlassenschaftsverfahren dauern i.d.R. mehrere Monate. Während dieses Zeitraumes bedarf die Verlassenschaft eines Vertreters, der unaufschiebbare Rechtshandlungen für die Verlassenschaft setzt, Begräbniskosten und sonstige offene Forderungen berichtigt, Prozesse führt, Vermögen verwaltet etc. Insbesondere bei Fortführung eines Unternehmens sind die rasche Bestellung...mehr

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Belgien / II. Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens in Belgien

Rz. 101 Seit dem 17.8.2015 findet wie oben erwähnt auch in Belgien die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung, so dass die belgischen Erbrechtssachnormen i.d.R., d.h. außer einer davon abweichenden gültigen Rechtswahl des Erblassers, dann zum Tragen kommen, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte. Das belgische Recht gilt in di...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / a) Der Fall

Rz. 237 Das klagende Land nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Leistungen in Anspruch, die es nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz an den Geschädigten H. S. erbracht hatte. Der Beklagte ist der Nachlassverwalter des verstorbenen Schädigers. Rz. 238 Der am 7.2.1957 geborene Geschädigte war nach zunächst angestellter Tätigkeit...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 190 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 191 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr