Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eigentümerkündigung.

Rn 10 Der Eigentümer kann außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, § 573d. Von Bedeutung ist das insb, wenn das Vertragsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde oder die ordentliche Kündigung erschwert oder ausgeschlossen ist (BGH NZM 12, 558 Rz 12). Das Kündigungsrecht muss nicht zum ersten möglichen Termin ausgeübt werden. Es besteht während...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 4 Wer sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft, hat den Zugang des Widerrufs (vor einer erfolgten Genehmigung des Vertrages) zu beweisen (BGH NJW 89, 1728 [BGH 25.01.1989 - IVb ZR 44/88]). Wer die Unzulässigkeit des Widerrufs behauptet, muss dagegen die Kenntnis des anderen Teils von der Minderjährigkeit oder der fehlenden Einwilligung beweisen. Dagegen hat der Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Laufende Mietverträge.

Rn 3 § 556c I gilt für zum Zeitpunkt der Umstellung bestehende Verträge (Schmid ZMR 13, 776, 777). Nicht erfasst sind neue Verträge, bei denen die Mietsache bereits bei Vertragsschluss über Wärmelieferung versorgt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 8 Derjenige, der sich auf das Zustandekommen des Vertrags beruft, hat wenigstens eine Einigung über die essentialia negotii zu beweisen. Gelingt dies, obliegt es der anderen Seite, eine beabsichtigte Einigung über andere Fragen zu beweisen (BGH NJW-RR 90, 1009 [BGH 09.05.1990 - VIII ZR 222/89]). Dann hat wiederum die andere Seite zu beweisen, dass diese Einigung erfolgt i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verantwortlichkeit für Auskunft, Rat und Empfehlung.

Rn 45 Die Verantwortlichkeit für Auskunft, Rat und Empfehlung kann sich aus speziellen Verträgen mit entspr Leistungsinhalt oder aus vertraglichen Nebenpflichten anderer Verträge (allgemein: §§ 241 II, 242; speziell: §§ 402, 666) ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein selbstständiger Auskunftsvertrag neben einen anderen Vertrag treten kann, wenn weitergehende Auskün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbrauchermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Grds konkurriert § 826 mit anderen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Vorrangig ggü § 826 sind jedoch § 839 (BGHZ 13, 25, 28; VersR 83, 639, 640 – mit Ausn) und nach hM § 2287 (s.u. Rn 35). Str ist das Verhältnis zum Schutz des Rechts am Unternehmen nach § 823 I: Trotz der Subsidiarität des Rechts am Unternehmen geht die hM von Anspruchskonkurrenz aus (§ 823 Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang.

Rn 2 Die Vorschrift deckt Verfügungen aller Art, auch solche über Forderungen und andere Rechte, und gilt analog für den Abschluss schuldrechtlicher Verträge. Insoweit dauert auch die Verantwortung des Vorerben für die Verwaltung des Nachlasses fort. Die Verpflichtung aus solchen Verträgen trifft den Vorerben, doch ist der Nacherbe zu dessen Befreiung verpflichtet, wenn das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Im Arbeitsrecht.

Rn 16 Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 I 2 HGB). Dies gilt allg für die Abgrenzung von freien Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen (BAG NZA 20, 1470 [BAG 17.06.2020 - 7 AZR 398/18]; iE BLDH/Lingemann Kap 9 Rz 1 ff). Die Vertragsfreiheit geht nicht so weit, dass ein Vertragsverhältnis,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, in welcher der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung zum Ausdruck kommt. 2 § 351 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Unternehmer dem Verbraucher die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat. 2Für Leistungen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 354 BGB – Verwirkungsklausel.

Gesetzestext Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Rn 1 § 354 beabsichtigt einen Schuldnerschutz: Entgegen dem Wortlaut der Verwirkungs- bzw Verfallsklausel so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vertragsgegenstand.

Rn 1 Der Vertrag muss eine Verpflichtung zur Änderung des Eigentums (auch von Miteigentumsanteilen) an einem Grundstück enthalten, also zur Übertragung oder zum Erwerb von Eigentum an einem Grundstück verpflichten. Einem Grundstück stehen gleich das Wohnungseigentum (§ 4 III WEG) und das Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG dazu Nürnbg MittBayNot 21, 234), auch das Sondereigentum an G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie (2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dauerschuldverhältnisse.

Rn 22 Dauerschuldverhältnisse sind besonders häufig Gegenstand intertemporaler Sonderregeln. Einerseits soll durch diese Sonderregeln vermieden werden, dass die Gerichte noch über lange Zeit gezwungen sind, altes Recht anzuwenden (s etwa BT-Drs 14/6040, 273), andererseits ist die Anwendbarkeit neuen Rechts hier im Sinne einer unechten Rückwirkung weniger problematisch als be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verbraucherverträge über digitale Produkte (Abs 2–4).

Rn 12 Die neu eingeführten Regelungen in Abs. 2–4 dienen der Umsetzung der DIRL (s.o. Rn 1). Gegenstand der RL sind Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen. Hierzu hat der nationale Gesetzgeber nun im neu geschaffenen Titel 2a die Vorschriften in §§ 327–327u eingeführt. Weil der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere wichtige Gründe.

Rn 12 Andere wichtige Gründe hängen gleichfalls mit der erwähnten Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zusammen. Dabei kommt auch eine Verdachtskündigung in Betracht, insb bei dringendem Verdacht einer schweren Pflichtverletzung (etwa BGH NJW 95, 1110, 1111; Hamm NJW 15, 2970 [OLG Hamm 26.02.2015 - 24 U 56/10]). Eine Betriebseinstellung zur Insolvenzvermeidung bildet aber ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Grundzüge: Erwerb am Nachlass vorbei

Rz. 36 Diese Gestaltungen sind im täglichen Leben weit verbreitet und werden von entsprechenden Produktanbietern z.B. mit dem Argument beworben, dass man dadurch Erbscheinskosten verringern kann. Teilweise wird auch behauptet, dass sich damit Pflichtteilsansprüche "ersparen" ließen. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellen sich dabei vor allem folgende Fragen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ratenkredit.

Rn 56 Für den Ratenkredit ist typisch, dass der Darlehensbetrag (zzgl Zinsen, etwaiger Einmalkosten u sonstiger Kosten) nicht durch eine einmalige Leistung zurückzuzahlen, sondern in periodischen (meist monatlichen) Raten abzutragen ist. Der Zinssatz bleibt über die gesamte Laufzeit fest. In Abweichung von § 367 ist vereinbart, dass Kapital u Darlehenskosten mit jeder Rate z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zu §§ 357 ff.

Rn 4 Weiter ist § 356 im Zusammenhang zu sehen mit § 357, der die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, regelt. Im Blick zu behalten ist auch § 357b, soweit es um die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen, einschließlich Verbraucherdarlehensverträge, geht, die im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausnahmen vom Widerrufsrecht (Abs 2).

Rn 17 Keine Anwendung (II Nr 3) findet die Bestimmung auf Überziehungskredite iSd §§ 504 II, 505, ferner (II Nr 2) auf beurkundungsbedürftige notarielle Verträge (§ 128), sofern der Notar – nach Prüfung in eigener Verantwortung – im Vertrag selbst bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a u 492 gewahrt sind. Rn 18 Auch bei Umschuldungskrediten besteht un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ordentliche Kündigung.

Rn 18 Es wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auch bestimmte Zeitmietverträge jedenfalls vom Mieter ordentlich kündbar seien (Häublein ZMR 04, 1 ff). Die Wirkung der ordentlichen Kündigung hängt vom Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen ab, sowie im Wohnraummietrecht von den zusätzlichen Voraussetzungen wie sie in den §§ 573 ff normiert sind. Is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bauvertrag.

Rn 26 Der Bauvertrag, für den seit der Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1.1.18 die Sonderregeln in §§ 650a bis 650h gelten, ist weiterhin idR eine Sonderform des Werkvertrags, bei dem die Herstellung des Bauwerks, einer Außenanlag oder einzelner Teile hiervon (vgl § 650a) selbst dann im Vordergrund steht, wenn der Unternehmer sämtliche hierfür erforder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich und allgemeine Regeln.

Rn 3 Das einheitliche Vertragsstatut regelt gem Art 10 I auch das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit des Vertrages, soweit nicht unionsrechtliche Regelungen oder staatsvertraglich geregelte Vereinheitlichung im Vertragsrecht greifen: insb Art 14–24 CISG, dazu Staud/Hausmann Art 10 Rz 7 f. Das einheitliche Vertragsstatut findet grds auf die Einbeziehung von AGB Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verweigerung der Genehmigung (Abs 4).

Rn 4 Wie die Genehmigung kann auch deren Verweigerung dem Ehegatten oder dem Dritten ggü erklärt werden. Allg Äußerungen, die auf eine Verweigerung schließen lassen könnten, reichen nicht aus (BGH NJW 82, 1099 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]). War in dem genehmigungspflichtigen Geschäft eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf der bis dahin nicht genehmigte Vertrag unwirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kasuistik.

Rn 3 Gesamtschuld: gemeinsame Aufnahme eines Darlehens (RGZ 71, 113, 117), gemeinschaftlich begründete Zahlungspflichten mehrerer Kunden eines Energieversorgungsunternehmens (BGH NZM 21, 819), Schiedsparteien ggü Schiedsgericht (BGHZ 55, 344, 347), mehrere durch Prozessvergleich verpflichtete Parteien (KG NJW-RR 88, 1406), mehrere Grundstückserwerber bzgl Verpflichtungen aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstaltersmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Funktion und Schutzzweck.

Rn 3 § 312b enthält die Definitionen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (vgl BTDrs 17/12637, 49). Er ergänzt damit die weiteren speziell zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestehenden Regelungen der §§ 312d, 312e und 312f (Informationspflichten sowie sonstige Pflichten des Unternehmers), 312g, 355, 356 (Bestehen eines Widerrufsrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ordnungsmäßigkeit und Anfechtung.

Rn 17 Ein Bestellungsbeschl ist – wie jeder Beschl – an § 18 II zu messen (BGH NJW 12, 3175 [BGH 22.06.2012 - V ZR 190/11] Rz 7; 11, 3025 Rz 11). Eine Anfechtung hat Erfolg, wenn: Rn 18 Der Bestellungs-Beschl unter formalen Mängeln leidet, zB solchen der Ladung oder der Beschl-Fassung. Die Auswahlentsch ermessensfehlerhaft war (BGH ZMR 20, 206 Rz 17). Bei einer Erstbestellung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 62 Für Klagen gegen den Staat sind entweder die Verwaltungs- oder die Zivilgerichte zuständig. Nach den §§ 13 GVG, 40 I 1 VwGO kommt es immer dann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf an, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist (BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Einordnung der Online-Auktion.

Rn 50 Das Betreiben einer Auktions-Plattform ist nicht nach § 34b I GewO genehmigungspflichtig. Die Durchsetzbarkeit der geschlossenen Verträge wird auch nicht von § 762 I berührt (BGHZ 149, 129, 139 = NJW 02, 365). Rn 51 Online-Auktionen sind regelmäßig keine Versteigerungen iSd § 156 (BGH NJW 17, 468 [BGH 24.08.2016 - VIII ZR 100/15]; BGH NJW 05, 54 [BGH 03.11.2004 - VIII Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2147 BGB – Beschwerter.

Gesetzestext 1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. Rn 1 Das Gesetz nennt in § 2147 denjenigen, der den Vermächtnisanspruch (§ 2174) erfüllen muss, mit dem Vermächtnis beschwert. Das Vermächtnis selbst wird bereits in § 1939 als testamentarischer Vermögens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt.

Rn 10 Die Auflassung ist ein dinglicher Vertrag, in dem Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang einig sein müssen. Auf diesen Vertrag sind die §§ 104 ff, 116 ff, 119 ff, 154 ff und die Grundsätze über die Auslegung (BayObLG DNotZ 95, 57f) und die falsa demonstratio non nocet (BGH RNotZ 08, 374; Bergermann RNotZ 02, 557; vgl Grüneberg/Herrler Rz 14) anwendbar. Wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB C

Cessio legis 268 8; 5 ProdHaftG 3 Chatbots Art. 10 ROM I 3 Chefarzt 611 20 CISG 245 17; 286 25; Art. 12 ROM I 3; Art. 9 ROM I 46 abändernde Annahme 150 4 Abgrenzung zum IPR Art. 12 ROM I 3 Abwahl Art. 3 ROM I 1 AGB 305 18, 32, 41; 305c 13, 19; vor ROM I 16 Anwendbarkeit kraft IPR-Verweisung Art. 20 ROM I 2 Erfüllungsort Geldschulden Art. 12 ROM I 23 Materielles Einheitsrecht Art. 20 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Anwendungsbereich, Bedeutung, Internationales Privatrecht.

Rn 1 Die Bestimmung des § 763 schafft eine Ausnahme zu § 762 : Staatlich genehmigte private – oder staatlich veranstaltete (MüKoBGB/Habersack § 763 Rz 1) – Lotterien und Ausspielungen sind verbindlich. Ist keine Genehmigung erforderlich, gilt § 762 (§ 763 2), sofern der Vertrag nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig ist (s § 762 Rn 7 f). Rn 2 Das Genehmigungserfordernis soll ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelfälle.

Rn 4 Wichtigster Mietvertrag ist der über eine Wohnung in einem Einzel- oder Mehrfamilienhaus oder die Miete des SonderE eines WEigtümers. Wohnung idS ist ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht (BGH NZM 11, 71). Beim genossenschaftsrechtlichen Nutzungsvertrag handelt es sich der Sache nach um ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. § 312.

Rn 9 Die in einer Überrumpelungssituation als Haustürgeschäfte zustande gekommenen Verträge sind zwar nicht als solche sittenwidrig. Der durch eine vorangegangene Täuschung erreichte Abschluss eines Haustürgeschäfts kann aber zusammen mit anderen Umständen als Indiz für die Sittenwidrigkeit des Vertrags gewürdigt werden (BGH NJW 88, 1375 [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wegfall der Vertragsstörung.

Rn 29a Die Anpassung reagiert auf die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Fällt dieser externe Umstand aber seinerseits weg, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dies für den angepassten Vertrag hat. Besonders deutlich zeigt sich das bei staatlichen Eingriffen in das Wirtschaftsleben etwa iRd Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Nach dem mWv 1.10.22 aufgehobe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausübungsfolgen.

Rn 4 Mit dem Zugang der Ausübungserklärung entsteht ein weiterer Kaufvertrag (sog Theorie von Doppelverkauf). Es bestehen also zwei Kaufverträge (Eigentümer/Dritter und Eigentümer/Berechtigter, BGH JR 77, 241). Sie sind inhaltsgleich, § 464 II. Nur in Bezug auf diese Inhaltsgleichheit kann von einem ›Eintritt‹ in den ersten Vertrag gesprochen werden. Konstruktiv handelt es s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. (2) 1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. 2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird. (3) Wird der Erbvertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Abgasproblematik.

Rn 24 Im Zusammenhang mit der Abgasproblematik lässt sich argumentieren, dass in der fehlenden Aufklärung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung ein grob leichtfertiges, gewissenloses Verhalten des Herstellers liegen kann (dazu ausf Schaub NJW 20, 1028, 1028 f mwN). Nachdem die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls in den ›klassischen‹ Diesel-Fällen nicht mehr infrage g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt (I).

Rn 2 Voraussetzung, dass ein Unternehmer nach I als Veranstalter gilt, ist zunächst, dass er mit dem Reisenden mittels Online-Buchungsverfahren einen Vertrag über mindestens eine Reiseleistung (§ 651a Rn 10) – zB Flug – schließt oder einen solchen vermittelt. Zum Reiseveranstalter wird er dann aufgrund seiner bestimmten, in Anschluss an den ersten Vertragsschluss erfolgten T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vornahme eines Rechtsgeschäfts.

Rn 13 Der Begriff ›Rechtsgeschäft‹ erfasst Geschäfte, bei denen (abstrakt) ein Sonderinteresse eines WEigtümers betroffen sein kann; § 25 IV Fall 1 ist aber auch auf geschäftsähnliche Handlungen und auch auf Realakte anzuwenden. Das Stimmverbot greift ferner, wenn das Geschäft zwar nicht mit dem Stimmberechtigten, aber mit einem ihm eng verbundenen Dritten geschlossen werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Europarechtliche Grundlagen und Reform.

Rn 2 In seiner jetzigen Form wurde § 312d durch das VRRL-UG, durch das die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4), ins Gesetz eingefügt. Rn 3 I liegen die Bestimmungen der VRRL zugrunde. II hingegen geht zurück auf Art 3 und 5 FernabsFinDienstlRL (RL 2002/65/EG). Die VRRL gilt für Finanzdienstleistungen nicht. Da die FernabsFinDienstlRL bere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begriff Güterbeförderung.

Rn 3 Güterbeförderungsvertrag wird gleichsam nicht definiert. Güterbeförderung bedeutet Ortsveränderung mithilfe Beförderungsmittel (MüKo/Martiny Art 5 Rz 2), entgeltliche Versendung wie in Art 1 CMR wird von vielen nicht gefordert (HK/A. Staudinger Art 5 Rz 5; BeckOGK/Wiese Art 5 Rz 8; Staudinger/Magnus Art 5 Rz 22; vorsichtig MüKo/Martiny Art 5 Rz 2; aA bis 10. Voraufl u M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.mehr