Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausschluss der Anwendbarkeit.

Rn 8 Keine Anwendung findet I aber auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem §§ 823 ff , wenn kein innerer Zusammenhang zwischen der elterlichen Sorge und den verletzten deliktischen Pflichten besteht (BGH FamRZ 21, 425 mAnm Becker; 88, 810; Bambg FamRZ 13, 635, 636; MüKo/Huber § 1664 Rz 9; Grüneberg/Götz § 1664 Rz 3; Staud/Heilmann § 1664 Rz 34f)). Dies gilt i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leistungs-/Erfüllungsort.

Rn 23 Der Leistungsort bestimmt sich nach § 269. Erfüllungsort idS wird häufig der Ort sein, an dem das Werk nach dem Vertrag herzustellen ist. Zwingend ist das indes nicht. So fallen Herstellungsort und Ablieferungsort auseinander, wenn der Unternehmer das Werk im eigenen Betrieb herstellen soll und zusätzlich die Verpflichtung übernommen hat, das fertige Werk dem Besteller...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisevermittler trägt gegenüber dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 3 ROM III – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beispiele.

Rn 21 Teilverweisungen (Stichwort: dépeçage) gibt es zB bei Rechtswahlklauseln, Währungsklauseln, Zinsregelungen, Verjährungsfragen, Regelungen über Haftungsfolgen, insb auch zum Erfüllungsort (dazu BGH IPRax 81, 93; zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses s BAG NZA 98, 813 [BAG 20.11.1997 - 2 AZR 631/96]). Rechtsfolgen von Vertragsstörungen können der teilweisen Rechtswahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 15 Die Voraussetzungen der §§ 305 ff muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft – also die Verwendergegenseite (BGHZ 118, 238). Für die Vorformulierung spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn ein Formularvertrag verwendet wurde, der nach seiner Erscheinungsform und seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schutzvorschriften.

Rn 19 Auch ohne Rechtsfähigkeit wird der Nasciturus an einigen Stellen des Gesetzes besonders geschützt. Er kann Erbe sein (§ 1923 II), ebenso Nacherbe (§ 2108), Vermächtnisnehmer (§ 2178), ferner wird er als Miterbe geschützt (§ 2043). Er hat Ersatzansprüche wegen Tötung eines Unterhaltsverpflichteten (§ 844 II 2; § 10 II 2 StVG; § 35 II 2 LuftVG; § 5 II 2 HaftpflichtG; § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Frist (Abs 2).

Rn 4 Gesetzliche (II 1) und gewillkürte (II 2) Fristen beginnen erst nach Mitteilung des wirksamen Kaufvertrags (BGH WM 66, 891, 893; NJW 94, 315, 316 [BGH 29.10.1993 - V ZR 136/92]), dh erst nach Mitteilung von Vertragsänderungen (s Nachw Rn 3; Karlsr NJW-RR 96, 916), Erteilung von Genehmigungen (BGHZ 23, 342, 348; BGH LM § 510 Nr 3; Frankf NotBZ 06, 210; OVG Berl-Brandbg B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. VOB/B.

Rn 11 Für den VOB/B-Vertrag regelt § 13 V Nr 1 VOB/B die Nachbesserung, die der Auftraggeber im Unterschied zum BGB-Werkvertrag schriftlich verlangen muss. Die Umstände, unter denen der Auftragnehmer die Nachbesserung verweigern darf, ergeben sich mittelbar aus § 13 VI VOB/B, indem der Besteller auf die Minderung verwiesen wird, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Wohnraummiete.

Rn 25 Besondere Voraussetzung der Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots im Wohnraummietrecht ist grds, dass der Vermieter mehr als 50 Wohnungen zu einem nicht nur vorübergehenden Gebrauch vermietet (Großvermieter). § 19 I 1 Nr 1, V 3 AGG stellt allein auf die Anzahl der potenziell zu vermietenden Wohnungen ab. Vermietet ein Vermieter zB seine insgesamt 40 Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingrenzung durch ›Erfüllungsort‹, Praxis, Interessen, Abwehr.

Rn 35 Kann drittstaatlichen Eingriffsnormen nach III Wirkung verliehen werden, so bemüht sich Art 9 um Eingrenzungen, sollte aber im Kontext der bisherigen Praxis, der Interessen und des Gesamtproblems gesehen werden. Nur von den Eingriffsnormen des Staates, ›in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind‹, spricht Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 54 Unangemessen hohe Abwicklungsvergütungen zugunsten des Verwenders führen zur Unwirksamkeit der Klausel. Hierdurch entstehende Lücken im Vertragstext sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; MüKo/Wurmnest § 308 Nr 7 Rz 16). Ist die Pauschale im Einzelfall für den Kunden günstiger als eine dem Gesetz ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Offenbare Unbilligkeit liegt (wie beim Schiedsgutachten, vgl § 317 Rn 3) nur dann vor, wenn ›die Leistungsbestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt‹ (BGH NJW 91, 2761 [BGH 26.04.1991 - V ZR 61/90]). Es muss sich um eine erhebliche Abweichung von dem für richtig gehaltenen Ergebnis hand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. § 645 I S 1.

Rn 8 Gem § 645 I 1 trägt der Besteller die Vergütungsgefahr (teilweise, s Rn 13) auch vor der Abnahme, wenn das Werk wegen eines Mangels eines von ihm beigestellten Stoffes oder aufgrund seiner Anweisungen unausführbar bzw verschlechtert wird oder untergeht. Die von den allg Regeln abw Verteilung der Vergütungsgefahr beruht auf der Erwägung, dass in diesen Fällen die objekti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bauherrengemeinschaften.

Rn 41 Bauherrengemeinschaften sind regelmäßig bloße Innengesellschaften mit dem Zweck der Errichtung eines Bauwerkes und der Schaffung von Wohnungseigentum der einzelnen Mitglieder. Die vertragliche Konstruktion umfasst meist einen Treuhänder, welcher im Außenverhältnis nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter vertritt. Die Gesellschafter haften aus diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 3 Die Regelung betrifft nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Sie hängt daher sehr eng mit § 675j zusammen, der die Voraussetzungen für die Autorisierung regelt. Im Falle der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge (etwa nicht autorisierte Überweisungen im Online-Banking; anders aber für Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel, BGH MDR 23, 1463 [BGH 19.09.2023 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Materielle Legitimation.

Rn 7 Ob eine nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im GbR-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist nach der Rspr des BGH durch eine inhaltliche Kontrolle anhand der Frage zu überprüfen, ob in schlechthin unverzichtbare Gesellschafterrechte oder treupflichtwidrig in beachtenswerte Belange der Minderheit eingegriffen wurde (BGH DStR 14, 2403 Rz 17 ff; so sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besitz des Unternehmers.

Rn 5 Das Gesetz knüpft die Entstehung des Pfandrechts an den Besitz des Unternehmers, der ebenfalls nach allg Vorschriften (§§ 854 ff) zu beurteilen ist. Mittelbarer Besitz (§ 868) – bspw des Hauptunternehmers an der dem Subunternehmer zur Bearbeitung überlassenen Sache – reicht aus (HP/Voit § 647 Rz 6; Grüneberg/Retzlaff § 647 Rz 3). Führt der Unternehmer die Werkleistungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgangspunkt: Geltung des einheitlichen Vertragsstatuts (Synopse).

Rn 13 Das Vertragsstatut bestimmt über die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen: Hauptpflichten, Nebenpflichten, Obliegenheiten. Es regelt, wer, was, wann, wie viel und wo leisten muss (MüKoIPR/Spellenberg Art 12 Rz 184; Staud/Magnus Art 12 Rz 33 ff: Gesamtheit der vertraglichen Pflichten; Soergel/v Hoffmann Art 32 EGBGB Rz 14: Rechte und Pflichten aus dem Schuldver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 17 Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Der Unternehmer trägt hingegen die Beweislast dafür, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde oder dass dem Vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. 2Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. 3Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Bankgeschäfte (Abs 1 lit b).

Rn 9 Bankgeschäfte unterfallen Abs 1 lit b (BGH RIW 12, 566, 568), sofern nicht ein Vertrag iRe multilateralen Systems nach lit h vorliegt. Bei objektiver Anknüpfung gilt das Recht des Staates, in dem die leistende Niederlassung der Bank liegt (Grüneberg/Thorn Art 4 Rz 13; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 131 f; so auch die frühere Rechtslage, BGH WM 04, 1177; K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Vertrauensschutz.

Rn 10 Grds ist dem Verwender von AGB, die sich aufgrund einer Änderung der Rspr als unwirksam erweisen, kein Vertrauensschutz zuzubilligen (BGH NJW 08, 1438 [BGH 05.03.2008 - VIII ZR 95/07]). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann in Anlehnung an die Rspr des BGH zur Aufrechterhaltung von Bürgschaftsverpflichtungen bei an sich unwirksamer Ausdehnung der Bürgenhaftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unwiderruflichkeitsabrede.

Rn 13 Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ist nur in engen Grenzen zulässig, weil der Vollmachtgeber sich hierdurch seines Selbstbestimmungsrechts in erheblichem Umfang begibt. Nach hM bedarf es für die Unwiderruflichkeit der Vollmacht einer Unwiderruflichkeitsabrede im Grundverhältnis. Das bedeutet, dass der Widerruf einer Vollmacht nur durch Vertrag ausgeschloss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Prozessuales.

Rn 23 Der Antrag kann auf §§ 18 II, 44 I 2 gestützt werden. Das Amt beginnt mit Rechtskraft der Entsch, sofern der Bestellte die Bestellung annimmt. Im Eilfall ist eine Bestellung nach §§ 935, 940 ZPO vorstellbar (BGH ZMR 18, 777 Rz 23; LG Karlsruhe IMR 24, 175). Verfügungsanspruch ist § 18 II (LG Hamburg ZMR 17, 833). Allein die Tatsache, dass es keinen Verw gibt, soll nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einseitige Rechtsgeschäfte.

Rn 2 Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuers, wie etwa Erteilung einer Prokura nach § 1852 Nr 3, Kündigung eines Mietvertrages, Ausüben eines Vorkaufsrechts, Ausschlagen einer Erbschaft, Aufgabeerklärung nach § 875 (KG OLG 44, 81); nicht hingegen Vertragsangebot oder Annahme einer Leistung als Erfüllung sind unheilbar nichtig, wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 48 KSÜ

Zusammenfassung Art 48 KSÜ0 Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel III anzuwendenden Rechts Folgendes:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 333 korrigiert gem dem Vertragsprinzip (§ 311 Rn 3) den Umstand, dass der Dritte beim echten Vertrag zu Gunsten Dritten sein Forderungsrecht ohne seinen Willen (›unmittelbar‹) erwirbt: Er soll das erworbene Recht zurückweisen können (vgl Strobel ZEV 23, 57). Dazu bedarf es einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung ggü dem Versprechenden (BGHZ 140, 84, 92)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftserteilung.

Rn 4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Beauftragte über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Der Anspruch besteht im Gegensatz zur Benachrichtigungspflicht auch, wenn keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. Neben Einzelfragen (typischerweise Inhalt der Benachrichtigung) kann das Auskunftsbegehren auf die Abgabe eines Gesamtberichts gerichtet sein. I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIII. Nr 11.

Rn 21 Unter die einzeln hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindungen der Nr 11 fallen zB sog Call-by-Call-Dienstleistungen, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar und in einem Mal erbracht und über die Telefonrechnung abgerechnet werden. Grund der auf Art 3 III lit m VRRL zurückgehende Ausnahme von den §§ 312 ff ist, dass für diese Verträge in §§ 66 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 5 Der Ausgleichsberechtigte muss den Verpflichteten zunächst zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nach § 398 BGB auffordern. Kommt ein solcher Vertrag zustande, ist er dem Versorgungsträger mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Abtretung kann der Versorgungsträger iHd Ausgleichsrente nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Ausgleichspflichtigen leisten (§...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsergänzung

Rz. 220 Schenkungen unterliegen ohne zeitliche Beschränkung gem. Art. 555 C.C. subsidiär zu den testamentarischen Verfügungen der Herabsetzung. Der Schenkungsbegriff (donazioni) wird dabei über die vertragliche Schenkung hinaus auch auf die "atypischen Schenkungen" erstreckt (liberalità i.S.v. Art. 809 C.C.).[277] Maßgeblich für das Vorliegen einer Schenkung ist nicht die äu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Willenserklärungen ggü beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 II.

Rn 4 Grds gilt nach § 131 II 1 für den Zugang einer Willenserklärung ggü einem beschränkt Geschäftsfähigen das Gleiche, wie für Willenserklärungen ggü Geschäftsunfähigen. Die Erklärung muss dem gesetzlichen Vertreter zugehen. IRe Teilgeschäftsfähigkeit gem §§ 112, 113 ist die Erklärung ggü dem beschränkt Geschäftsfähigen wirksam. Bei einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung für Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis einer Leistungsstörung.

Rn 17 Bei Verletzung vertraglicher Pflichten aufgrund einer Störung, die schon bei Vertragsschluss vorlag, trifft § 311a II 2 eine Sonderregelung für den Standard der Haftung (vgl § 311a Rn 16), welcher in seinem Anwendungsbereich den Standardwert des Vertretenmüssens verdrängt. Richtigerweise erfasst § 311a II über die Fälle des § 275 I–III hinaus im Wege einer teleologisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Mit der Einführung eines eigenständigen Vertragstyps ›Verbraucherbauvertrag‹ will der Gesetzgeber den besonderen Schutzbedürfnissen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen Rechnung tragen. Dazu hat er in § 650i den Verbraucherbauvertrag definiert und damit den Anknüpfungspunkt für die nachfolgenden Vorschriften gelegt, die die Vertragsparte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 11. Bankverhältnis.

Rn 40 Es gehen auch alle Rechte des Erblassers aus den mit der Bank abgeschlossenen Verträgen über Giro- und Sparkonten, Depots ua auf den Erben über (BGH ErbR 09, 257; NJW 00, 1258). Mit Fortführung des ererbten Kontos für den eigenen Zahlungsverkehr tritt der Erbe in die persönliche Rechtsbeziehung zur Bank (BGH NJW 00, 754). Die aus der Geschäftsverbindung zwischen Erblas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Widerrufserklärung, II 1.

Rn 6 Der Verbraucher hat den Widerruf des Vertrags ggü dem Unternehmer zu erklären. Aus dem Verweis in II 1 auf § 356 I ergibt sich, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen kann, zur Erklärung des Widerrufs das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Abrufarbeit.

Rn 107 Bei Abrufarbeit (KAPOVAZ) hat der ArbN seine Arbeitsleistung entspr dem Arbeitsanfall zu erbringen (§ 12 I 1 TzBfG). Eine bestimmte (Mindest-)Dauer der Arbeitszeit (pro Woche, Monat oder Jahr) muss vereinbart werden (§ 12 I 2 TzBfG), andernfalls gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (§ 12 I 3 TzBfG; BAG 18.10.23 – 5 AZR 22/23). Der ArbG muss den Zeitrahmen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 607 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag.

Gesetzestext (1) 1Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. 2Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Tagesordnung.

Rn 6 Der Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) muss bei Berufung der Versammlung bezeichnet werden und innerhalb der Entscheidungskompetenz der Versammlung liegen (LG München I NZG 22, 371). Die Beschlussgegenstände müssen so genau bezeichnet sein, dass die Mitglieder sachgerecht über ihre Teilnahme entscheiden und diese vorbereiten können (BGH NJW 08, 69, 72f). Bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wirkung des Eintritts.

Rn 21 Er erfolgt kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten, unabhängig vom Wissen und Wollen. Kenntnis des Vermieters oder Eintretenden vom Tod des Mieters ist nicht notwendig. Rn 22 Das Vorkaufsrecht bei Wohnungsumwandlung gem § 577 geht mit über (§ 577 IV). Gleiches gilt für den Kündigungsschutz bei umgewandelten Mietwohnungen gem § 577a (BGH ZMR 03, 891). Rn 23 Für bis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der Art 4 ff.

Rn 3 Art 4 ff gelten – in Anlehnung an die Rspr zu Art 5 Nr 3 EuGVVO aF und Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO – für alle nicht durch Art 1 ausgenommenen Schadenshaftungen, die nicht auf einem Vertrag beruhen (s insb EuGH Slg 88, 5565 Rz 17; 92, I-2149 Rz 16; 98, I-6511 Rz 22; 02, I-6367 Rz 33; I-8111 Rz 36; 05, I-481 Rz 51; NJW 16, 2727 Rz 37; 21, 144 = ECLI:EU:2020:950 Rz 23; weiter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Eintritt der Rechtsfolgen des Vertretergeschäfts in der Person des Vertretenen.

Rn 74 Die primäre Wirkung der Stellvertretung besteht nach dem Repräsentationsprinzip (Rn 1) darin, dass dem Vertreter die von dem Stellvertreter abgegebene (I 1) oder entgegengenommene (III) Willenserklärung zugerechnet wird, sodass er auf der Rechtsfolgenseite so behandelt wird, als habe er diese Erklärung selbst abgegeben. Zurechnungsgrund ist die Vertretungsmacht des Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesetzliche Vorschriften.

Rn 38 Spezielle gesetzliche Vorschriften für Arbeitsverhältnisse finden sich namentlich (1.) im AGG, AÜG, ArbSchG, ArbZG, BDSG, BetrVG, BEEG, BUrlG, EFZG, FPfZG, GenDG, GewO, HAG, KSchG, MiLoG, MuSchG, NachwG, TVG, TzBfG; (2.) innerhalb des BGB in §§ 612 III, 612a, 613a, 619a, 622, 623. Daneben gelten (3.) die (allgemeinen) Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611–630), d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle mitgliedschaftlich strukturierten juristischen Personen des Privatrechts sowie für Personengesellschaften. Ein Sonderrecht ist eine auf satzungsmäßiger Grundlage beruhende unentziehbare bevorzugte individuelle Rechtsstellung, die über die allg Rechtsstellung des Mitglieds hinausgeht (BGH ZIP 13, 68 Rz 37; näher Beuthien ZGR 14, 24), dessen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Recht auf Abschlagszahlungen wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen v 30.3.00 in das BGB eingefügt (BGBl I 330; BTDrs 14/1246 1). Der hiermit geschaffene § 632a war in dieser Fassung auf alle seit dem 1.5.00 abgeschlossenen Werkverträge anzuwenden (Art 229 § 1 II, 1 EGBGB). Durch das FoSiG (Vor §§ 631 bis 651 Rn 24) ist § 632a mit Wirkung für a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigentum.

Rn 28 Im Prozess entscheidet im Falle des Bestreitens des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast über den Erfolg einer Herausgabeklage. Der die Herausgabe der Sache verlangende Kläger muss vortragen und beweisen, dass er Eigentümer – in welcher Form auch immer, s.o.B. I. – ist. Dies gilt als allgemeiner Beweislastgrundsatz. Währe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Streitigkeiten über Rechte/Pflichten des Verw (§ 43 II Nr 3).

Rn 6 ›Verw‹ kann auch der Geschäftsführer der Verw-GmbH (KG ZMR 06, 152; aA LG Krefeld ZMR 07, 74) oder der persönlich haftende Gesellschafter einer Verwalter-OHG oder Verwalter-KG sein (BayObLG NJW-RR 87, 1368 [OLG Zweibrücken 06.07.1987 - 3 W 66/87]). Ansprüche gegen einen früheren Verw unterfallen § 43 II Nr 3, wenn sie ihre Grundlage in der früheren Verw-Tätigkeit haben ...mehr