Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.4 Sitzungen des Aufsichtsorgans

Rz. 967 Ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan nichts anderes bestimmt, so tagt das Aufsichtsorgan grundsätzlich in Sitzungen, vgl. §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 110 AktG (ergänzend s. Rn. 974 ff.). Es bedarf dann einer Einberufung, die formfrei durch den Vorsitzenden erfolgt, sofern ein solcher bestellt ist. Wurde ein Vorsitzender nicht bestel...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.6 Weitere denkbare Funktionen und Kompetenzen des fakultativen Aufsichtsorgans

Rz. 914 Über die Mindestkompetenz "Überwachung der Geschäftsführung" hinaus, können dem fakultativen Aufsichtsorgan weitere Funktionen und Kompetenzen übertragen werden, und zwar im Ergebnis alle Funktionen und Entscheidungskompetenzen, die nach dem gesetzlichen Regelstatut den Gesellschaftern zustehen, z. B.[1]: Zuständigkeit zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführer...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.4 Zahl der Geschäftsführer

Rz. 684 Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, eine Vorgabe enthält das GmbH-Recht nicht. Nur in einer mitbestimmten GmbH, in der ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist[1], muss die Geschäftsführung mindestens zwei Mitglieder haben. Rz. 685 Die Festlegung der Anzahl von Geschäftsführern ist in unterschiedlicher Weise möglich: in dem Gesellschaftsver...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5.4 Stimmabgabe

Rz. 976 Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans – im Verhinderungsfall: sein Stellvertreter – entscheidet über die Art der Stimmabgabe, also darüber, ob geheim oder offen abgestimmt wird.[1] Das Plenum kann jedoch die Entscheidung an sich ziehen und die Entscheidung des Vorsitzenden verwerfen.[2] Entgegen einzelner Stimmen in der Literatur[3] ist eine geheime Abstimmung grundsät...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.3 Haftungsrisiko Krise und Insolvenzreife

Rz. 1071 Der Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren. Zu diesem Zweck muss er für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übe...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.5 Haftungsrisiko Compliance; Vermeidung einer Haftung durch CMS

Rz. 1077 Ein Verstoß gegen die Compliance-Pflicht des Geschäftsführers stellt einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG dar. Der Geschäftsführer haftet mithin für die Verletzung seiner Compliance-Pflichten gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, während die GmbH nach den jeweils verletzten Spezialvorschriften (z. B. § 14 Abs. 6 MarkenG (Schadensersatz bei Markenverletzung), § 81 Abs. 4 GWB (Buß...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.12.2 Abberufung

Rz. 936 Mitglieder des Aufsichtsorgans können auch vor Ablauf ihrer Amtszeit von ihrer Organstellung abberufen werden. Die Abberufungskompetenz obliegt als Annexkompetenz zur Bestellung grundsätzlich dem Bestellungsorgan, also der Gesellschafterversammlung bei von dieser gewählten Organmitgliedern (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG) und einzelnen Gese...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.2.2 Entscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen

Rz. 1061 Ermessensfehlerfreie Entscheidungen setzen stets eine ausreichende ("angemessene") Informationsbasis voraus. "Angemessen" ist insoweit "alles, was für die zutreffende Entscheidung notwendig oder wesentlich ist."[1] Vorhandenes Wissen und Erfahrungen sowie verfügbare Informationsquellen müssen genutzt und ausgeschöpft werden. Erforderlichenfalls müssen externe Berate...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.11.1.1 Abberufungskompetenz

Rz. 750 Grundsätzlich liegt die Kompetenz zur Abberufung eines Geschäftsführers in der mitbestimmungsfreien GmbH und der dem DrittelbG unterliegenden GmbH (zur mitbestimmten GmbH s. Rn. 1044) bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5, 2. Alt. GmbHG), sodass dort die Abberufung regelmäßig durch Gesellschafterbeschluss erfolgen wird. Im Fall einer Abberufung aus wichtigem ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.3.1 Zuständigkeit für die Bestellung

Rz. 676 Die Zuständigkeit für die Bestellung der Geschäftsführer liegt von Gesetzes wegen in der nicht paritätisch mitbestimmten GmbH bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Ziff. 5 GmbHG) und in der mitbestimmten oder montanmitbestimmten GmbH zwingend beim Aufsichtsrat (vgl. §§ 31 MitbestG, 12 MontanMitbestG). Bei der dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) unterliegenden...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.14 Vergütung

Rz. 948 Den Mitgliedern des Aufsichtsorgans "kann" für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 AktG). Sie wird dann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung sollte der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.8 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung

Rz. 1084 Geschäftsführungsmitglieder haften auch in folgenden Fällen: Unterlassene Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft.[1] Verletzung der Sorgfaltspflicht durch das Eingehen von Verpflichtungen gegenüber Dritten, von denen von vornherein feststeht, dass die Gesellschaft sie nicht erfüllen können wird.[2] Eigenmächtige, den wahren Sachverhalt verschleiernde...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.5.2 Wichtiger Kündigungsgrund für den Geschäftsführer

Rz. 813 Gründe, die eine vorzeitige Amtsniederlegung rechtfertigen, berechtigen Geschäftsführungsmitglieder auch zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages. Das Geschäftsführungsmitglied kann sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch auch auf die Amtsniederlegung beschränken und von der Gesellschaft die Erfüllung des Dienstvertrages verlangen, soweit die hieraus re...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.7.1 Gesetzliche Ausgangsregelung

Rz. 701 Das GmbHG sieht das folgende Kompetenzgefüge zwischen den Organen der GmbH vor: Der Gesellschafterversammlung obliegen insbesondere die in §§ 46, 53 ff. GmbHG genannten Angelegenheiten, während die Geschäftsführer die Gesellschaft gegenüber Dritten vertreten und die Geschäfte führen (§§ 35, 37 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan de...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.2.7 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Arbeitnehmervertretern im obligatorischen AR nach MitbestG

Rz. 1035 Für die Amtsniederlegung gilt auch im Anwendungsbereich des MitbestG das unter Rn. 1011 Gesagte. Rz. 1036 Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern in dem nach MitbestG obligatorischen AR wird in § 23 MitbestG wie folgt geregelt: Arbeitnehmervertreter können vor Ablauf ihrer Amtszeit auf Antrag abberufen werden. Nach § 23 Abs. 1 MitbestG sind antragsberechtigt für di...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.3.2 Sonderfall: Compliance-Pflichten im Konzern

Rz. 878 In einem Konzern ist die Frage nach der Erforderlichkeit der Einrichtung eines CMS ("Ob") für die einzelnen, beteiligten Unternehmen nicht anders zu beantworten, als für den Regelfall einer eingliedrigen GmbH soeben dargestellt: Die Geschäftsleiter der an einem Konzern beteiligten Unternehmen unterliegen unabhängig von einer Konzernzugehörigkeit ihrer eigenen Complia...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 1095 Im Streitfall obliegt der Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist und dass der Schaden durch eine Handlung oder ein Unterlassen eines oder mehrerer Organmitglieder verursacht wurde. Rz. 1096 Das Organmitglied hat sodann darzulegen und zu beweisen, dass es bei seiner Handlung (oder seinem Un...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.9 Geltendmachung der Schadensersatzansprüche

Rz. 1107 Die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführungsmitglieder obliegt den Gesellschaftern, die zur Vermeidung von Konflikten einen besonderen Vertreter hierzu bestellen können (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Aufsichtsrats- und Beiratsmitgliedern ist Geschäftsführungsaufgabe und ob...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.18.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 883 Besteht eine drohende Zahlungsunfähigkeit, so ist die Stellung eines Insolvenzantrages durch eine vertretungsberechtigte Anzahl von Geschäftsführern möglich, eine Antragspflicht im Sinne des § 15a InsO liegt hingegen nicht vor (§ 18 Abs. 3 InsO). Rz. 884 Nicht geregelt ist hingegen, ob in diesem Fall ohne weitere Voraussetzungen auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.19 Rechnungslegung/Steuerpflichten/Betriebsprüfung

Rz. 886 Die Geschäftsführer einer GmbH sind gem. § 41 GmbHG verpflichtet, die Führung der erforderlichen Handelsbücher sicherzustellen, und gem. §§ 242, 264 Abs. 1 HGB auch zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Rz. 887 Außerdem haben die Geschäftsführer umfangreiche Steuerpflichten zu erfüllen, § 34 AO. Hierunter fallen unter anderem die Führung der Bücher; die Ab...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 6.2 D&O-Versicherung als Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung

Rz. 1127 Die D&O-Versicherung ist typischerweise Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung i. S. d. §§ 100, 43 VVG.[1] Als eigene Versicherung einzelner Organmitglieder kommt die D&O-Versicherung praktisch nicht vor.[2] "Versicherung für fremde Rechnung" bedeutet, dass die Gesellschaft Versicherungsnehmerin ist und als solche die Prämienlast trägt; versicherte Person ist d...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.3.2 Verbot von Nebentätigkeiten, die die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigen

Rz. 832 Wie Arbeitnehmern[1] sind auch Geschäftsführungsmitgliedern mangels gegenteiliger Regelung im Dienstvertrag außerhalb des Katalogs des § 88 Abs. 1 AktG Nebentätigkeiten erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten, die die Arbeitskraft des Geschäftsführungsmitglieds oder betriebliche Interessen der Gesellschaft beeinträchtigen.[2]mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.2 Beschränkung der Haftung durch analoge Anwendung der Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung?

Rz. 1113 Teilweise[1] wird diskutiert, ob einem Organmitglied das vom BAG entwickelte Haftungsprivileg für Arbeitnehmer zugutekommen soll. Hiernach haftet ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nicht bei leichter Fahrlässigkeit, während es bei mittlerer Fahrlässigkeit zu einer geteilten Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (in der Regel im Verhältnis 50:...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.9.6 Vertretungsbefugnis und Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Rz. 738 Nach allg. Meinung ist jeder Geschäftsführer unabhängig davon, wie die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse geregelt sind, einzeln befugt, Gesellschafterversammlungen einzuberufen; dies folgt daraus, dass die Einberufung von Gesellschafterversammlungen weder Geschäftsführungs- noch Vertretungsakt ist, sondern als "eigenständige gesellschaftsrechtliche Grundma...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.4.2 Nachorganschaftliche Loyalitätspflichten ehemaliger Geschäftsführer

Rz. 838 Auch nach Beendigung seiner Organstellung darf ein ehemaliges Geschäftsführungsmitglied Geschäftschancen, die der Gesellschaft gebühren, nicht zum Schaden der Gesellschaft für sich oder einen Dritten nutzen.[1] Dies gilt für solche Geschäftschancen, bei denen eine der in Rn. 833 f. dargestellten Voraussetzungen bei Beendigung der Organstellung vorliegen.mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.1 Sorgfaltspflicht und -maßstab

Rz. 1054 Die Geschäftsführungsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" einzuhalten (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Maßstab ist der pflichtbewusste, selbstständig tätige Leiter eines vergleichbaren Unternehmens, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet und daher wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist.[1] Der...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.4.5 Rechtsfolgen der rechtswidrigen Aneignung von Geschäftschancen der Gesellschaft

Rz. 849 Nutzt ein Geschäftsführungsmitglied treuwidrig Geschäftschancen der Gesellschaft für sich oder für Dritte, kann die Gesellschaft von dem Geschäftsführungsmitglied Ersatz eines hierdurch entstandenen Schadens verlangen;[1] bei Ausnutzung der Geschäftschance für sich selbst (also auf eigene Rechnung) anstelle des Schadensersatzanspruchs analog § 88 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 6.3 Zuständigkeit für den Abschluss der D&O-Versicherung

Rz. 1128 Die Entscheidung über den Abschluss einer D&O-Versicherung fällt in einer nicht mitbestimmten GmbH grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung; ist ein fakultativer AR vorhanden, so beschließt das Organ über den Abschluss einer D&O-Versicherung, das auch über die Bezüge des Organs beschließt (üblicherweise der AR in Bezug auf die Geschäftsführer...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.1.4.1 Aktives Wahlrecht

Rz. 1005 Ist die GmbH, bei der nach dem DrittelbG ein Aufsichtsrat einzurichten ist, herrschendes Unternehmen i. S. d. § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes, sind nach § 2 Abs. 1 DrittelbG auch die Arbeitnehmer der von dieser GmbH abhängigen Unternehmen wahlberechtigt, und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform die abhängigen Unternehmen haben. Das gilt auch für den faktischen Ko...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.5 Verjährung von Ansprüchen der Gesellschaft

Rz. 851 Schadensersatzansprüche, die der Gesellschaft wegen Zuwiderhandlungen eines Geschäftsführungsmitglieds gegen das Wettbewerbsverbot oder das Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft an sich zu ziehen, zustehen, verjähren gem. § 43 Abs. 3 GmbHG nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Schadensersatzanspruchs; der Schadensersatzanspruch entsteht mit der Zuwiderh...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.1.3 Statusverfahren

Rz. 1000 Bei Streit darüber, ob[1] und ggf. nach welchen Vorschriften bei der GmbH ein obligatorischer Aufsichtsrat einzurichten ist, findet das sog. Statusverfahren nach den §§ 97 -99 AktG entsprechende Anwendung: Rz. 1001 Ist die Geschäftsführung der Ansicht, dass das DrittelbG Anwendung findet, ein danach einzurichtender Aufsichtsrat aber überhaupt nicht besteht oder ein b...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.1.5 Amtszeit

Rz. 1010 Nach § 5 Abs. 1 DrittelbG werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer für die Zeit gewählt, die das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag für die von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern bestimmt ist. Die Amtszeit richtet sich somit nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Maßgabe, dass die in § 102 AktG vorgesehene Höchstdauer zwingend ist. ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.14.1 Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 853 Der Verschwiegenheitspflicht der Geschäftsführung unterliegen alle Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, also alle Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind;[1] alle vertraulichen Angaben; das sind Angaben, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Gesellschaft liegt oder, anders ausgedrückt, deren Mitteilung an Dritte sich für...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12 Anstellungsverhältnis

Rz. 780 Aufgrund der Doppelstellung des Geschäftsführers (siehe Rn. 674 f.) besteht zwischen ihm und der Gesellschaft in der Regel neben dem Organverhältnis ein durch Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) begründetes Anstellungsverhältnis. Zwingend ist das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses allerdings nicht: Insbesondere in den Fällen, in denen die GmbH (abhängige) Konzernges...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.2.5 Gutgläubigkeit

Rz. 1065 Das handelnde Organmitglied muss hinsichtlich der soeben beschriebenen Tatbestandsmerkmale "gutgläubig" sein[1], es muss also gutgläubig davon ausgehen, dass die getroffene Entscheidung und die infolgedessen durchgeführte (oder bei einer "Untätigkeitsentscheidung" unterlassene) Maßnahme auf ausreichenden Informationen beruht, dem Wohle der Gesellschaft dient und nicht ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.1.7 Änderung der Grundlagen für die Zusammensetzung des ARs

Rz. 1014 Nach § 96 Abs. 4 AktG kann der Aufsichtsrat nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften nur zusammengesetzt werden, wenn das in § 97 AktG vorgesehene Bekanntmachungsverfahren oder das in §§ 98, 99 AktG vorgesehene gerichtliche Verfahren durchgeführt wurde ("Kontinuitätsprinzip"). Für die GmbH mit (zunächst) obligatorischem Aufsichtsrat folgt d...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.3.4 Amtszeit

Rz. 681 Die Amtszeit des Geschäftsführers beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Bestellung. Möglich ist aber auch, einen konkreten späteren Termin zu bestimmen, mit dem die Amtszeit beginnen soll. Der BGH erachtet außerdem die Bestellung unter einer auflösenden Bedingung für zulässig, sodass das Amt mit dem Eintritt der Bedingung automatisch endet.[1] Demnach erscheint e...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.1.9 Kompetenzen des obligatorischen AR nach DrittelbG

Rz. 1018 Der nach dem DrittelbG obligatorische Aufsichtsrat hat als zwingende Mindestkompetenz das Recht und die Pflicht der Überwachung der Geschäftsführung. Das Recht zur Bestellung, Abberufung, Anstellung und Kündigung der Geschäftsführung ebenso wie das Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung bleibt bei der Gesellschafterversammlung.[1] Der Gesellschaftsvertrag kann...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.2 Rechtsgrundlage

Rz. 868 Ausdrücklich geregelt ist das Bestehen von Compliance-Pflichten im deutschen Rechtssystem lediglich für börsennotierte Gesellschaften im Rahmen des "Deutschen Corporate Governance Kodex" (DCGK). Da die Präambel des DCGK jedoch die Beachtung des Kodex auch nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften empfiehlt, sollten jedenfalls große Gesellschaften mbH die Grundsät...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.4.2 Einrichtung eines Risikomanagement-Systems

Rz. 881 Anders als das Überwachungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG adressiert ein umfassendes Risikomanagement-System "neben dem aus organisatorischen Sicherungsmaßnahmen, internen Kontrollen und internen Prüfungen bestehenden Überwachungssystem auch ein Früherkennungssystem sowie Maßnahmen zur Risikobewältigung. Das Früherkennungssystem muss danach die Identifikation, die Bewe...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.9.2 Ausnahme: § 46 Nr. 8, 2. Alt. GmbHG

Rz. 726 Ausnahmsweise darf die Vertretung jedoch durch andere übernommen werden, wenn Aktiv- oder Passivprozesse gegen Geschäftsführer geführt werden sollen. In diesem Fall bestimmt § 46 Nr. 8, 2. Alt. GmbHG, dass die Vertretung der Gesellschaft in solchen Prozessen der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt. Das bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung darüber beschli...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.8.2 Gesamtschuldnerische Haftung von Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern

Rz. 1102 Für die gesamtschuldnerische Haftung der Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern gilt Vergleichbares wie für die Haftung der Geschäftsführer. Rz. 1103 Bei Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Ausschüsse verbleibt den Nicht-Ausschussmitgliedern die Aufgabe, die Ausschussmitglieder sorgfältig auszuwählen und die Ausschussarbeit zu überwachen.[1] Grundlage für die Übe...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.18.1 Verlust der Hälfte des Stammkapitals

Rz. 882 Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, dass ein Verlust in der Höhe der Hälfte des Stammkapitals besteht, so muss der Geschäftsführer gem. § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen und ihr Bericht erstatten. Der Wortlaut ist missverständlich und muss dahingehend verstanden werden, dass das Eigenkapita...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.10 Verjährung

Rz. 1108 Ansprüche gegen Geschäftsführer nach § 43, GmbHG verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Ansprüche wegen Pflichtverletzungen durch Aufsichtsorganmitglieder verjähren gem. § 52 Abs. 3 GmbHG in fünf Jahren. Diese Regelung steht nicht zur Disposition der Gesellschafter und ist somit zwingend. Rz. 1109 Die Verjährungsfrist beginnt mit Entstehung des Schadensersatza...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.18.3 Antragspflicht bei Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit

Rz. 885 Nach Eintritt der Überschuldung[1] oder der Zahlungsunfähigkeit darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten (siehe Rn. 1521 ff.) mit Ausnahme solcher Zahlungen, "die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind" (§ 64 Satz 1 und 2 GmbHG);[2] mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenh...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.1 Weisung der Gesellschafter als Haftungsausschluss

Rz. 1110 Es besteht allerdings keine Schadensersatzpflicht von Organmitgliedern gegenüber der GmbH, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beruht, in diesem Fall mangelt es an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG; Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesellschafterbeschluss nicht von Organmitgliedern pflichtw...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.9.3 Allein- oder Gesamtvertretung

Rz. 727 In dem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen legen die Gesellschafter auch die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführungsmitglieder fest: Hat die GmbH nur ein Geschäftsführungsmitglied, muss dieses zwingend Alleinvertretungsbefugnis haben. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, sind sämtliche Geschäftsführungsmitglieder nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG geme...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.9.5 Vollmachtserteilung unter Geschäftsführern

Rz. 737 Zur Gesamtvertretung befugte Geschäftsführungsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.[1] Dies gilt ebenso, wenn ein einzelnes Geschäftsführungsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist[2]: In diesem Fall können Geschäftsführungsmitglied und...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.4.1 Tätigkeitsbeschränkungen bei Fortbestehen des Dienstvertrages

Rz. 836 Aus der Trennungstheorie[1] folgt, dass die Organstellung eines Geschäftsführungsmitglieds früher als dessen Dienstvertrag enden kann. In diesem Fall entfallen auch bei Weiterzahlung der Geschäftsführungsvergütung ab Beendigung der Organstellung[2] das Verbot, ohne Einwilligung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats ein Handelsgewerbe außerhalb des Gesch...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.4.4 Rechtsfolgen von verbotenen Tätigkeiten, insbesondere von Konkurrenzgeschäften

Rz. 848 Verstößt ein Geschäftsführungsmitglied gegen ihm obliegende Tätigkeitsverbote, betreibt es also Konkurrenzgeschäfte oder ein sonstige ihm vertraglich verbotene Tätigkeiten, kann die Gesellschaft das Geschäftsführungsmitglied – ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung – auf Unterlassung in Anspruch nehmen; nach Auffassung des OLG München[1] kann umgekehrt ein ehemali...mehr