Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 3.3.2 Die Urteilsformel

Die Urteilsformel ist in § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelt und wesentlicher Bestandteil des Urteils. Die Urteilsformel wird auch als Tenor bezeichnet. Die Urteilsformel enthält in knapper und präziser Form die Entscheidung des Gerichts. Praxis-Beispiel Formulierung Wohnungseigentümer A wird von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgreich auf Beseitigung der von ihm eigenm...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.1.2 Zuordnung wesentlicher Bestandteile zum Gemeinschaftseigentum

Um späteren Auseinandersetzungen über die Zuordnung einzelner Gebäudebestandteile zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum von vornherein vorzubeugen, sollten die immer noch zweifelhaften Bereiche und Bestandteile des Gebäudes ausdrücklich dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden. Dies ist nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 WEG durch Vereinbarung möglich. Besonders vorteilh...mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 5.2.1 Grundsätze

In die Beschluss-Sammlung sind alle innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um Beschlüsse handelt, die in einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung oder einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung oder im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG (das seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.1...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.2.3 Pauschale

Der Aufwendungsersatzanspruch kann durch eine Pauschale abgegolten werden.[1] Ein Beschluss kann aber nicht § 670 BGB ändern.[2] Kann ein Wohnungseigentümer daher nachweisen, höhere Aufwendungen gehabt zu haben, als sie die Pauschale nennt, sind ihm diese zu ersetzen. Dieser Anspruch kann nicht nach § 19 Abs. 1 WEG auf "null" beschlossen werden. Ferner können die Wohnungseig...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3.2 Zukunftsgerichtete Änderung der Kostenverteilung

Auch künftig kann eine Kostenverteilungsänderung grundsätzlich lediglich mit Wirkung für die Zukunft beschlossen werden. Was insoweit bislang gegolten hat[1], wird sich nicht ändern. In aller Regel ist es auch nicht zulässig, Kostenverteilungsschlüssel mit Blick auf die Erstellung der Jahresabrechnung abweichend vom Wirtschaftsplan festzulegen. Zu berücksichtigen ist nämlich...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.2.1 Begründung von Sondernutzungsrechten

Sondernutzungsrechte werden im Wohnungseigentumsgesetz selbst nur in § 5 Abs. 4 WEG erwähnt. Sie stellen im eigentlichen Sinn keine Gebrauchsregelungen gemäß § 19 Abs. 1 WEG dar. Wesen des Sondernutzungsrechts ist nämlich der exklusive Gebrauch eines bestimmten Bereichs des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss des Nutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer. Unabhängig ...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4.4 Muster eines Vermögensberichts

Muster: Vermögensbericht Vermögensbericht der WEG X-Straße in X-Stadt zum Stichtag 31. Dezember 2021 I. Bestand der gemeinschaftlichen Konten (und der Barkasse) 1. Girokonto bei der X-Bank, IBAN ___________ 2. Tagesgeldkonto bei der X-Bank, IBAN ___________mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 1 Überblick

Das Wohnungseigentumsgesetz äußert sich an unterschiedlichen Stellen zu den gesetzlichen Pflichten der Verwaltungsbeiräte. Manchmal sind alle Verwaltungsbeiräte angesprochen, manchmal mehrere, manchmal nur einer. Nach § 9b Abs. 2 Fall 1 WEG vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Nach § 24 Abs. 3 WEG kann...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Drogenberatung/Drogencafé

Ein Szeneladen war von montags bis freitags von 15 Uhr bis 20 Uhr und freitags zusätzlich von 12 Uhr bis 14 Uhr geöffnet. Drogengefährdete und abhängige Personen bekommen Getränke sowie kleine kalte oder warme Gerichte; sie können sich duschen, erhalten medizinische Versorgung durch einen Arzt, können gebrauchte Spritzbestecke in neue umtauschen und können dort auch rechtlic...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.4.1 Überblick

Der Verwalter hat gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG fordert die Verwaltungsbe...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2 Jahresabrechnung

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.5 Erstmalige ordnungsmäßige Herstellung

Vorerwähnte Grundsätze gelten auch mit Blick auf eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Diese Kosten können nicht exklusiv den von der planwidrigen Errichtung betroffenen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Bedarf es etwa einer erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung einer Mehrhausanlage, kann nicht nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. beschlossen wer...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 4.5 Beschlussanfechtung wegen technischer Störung

Das Aktienrecht regelt für den Fall der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung in § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG das Beschlussanfechtungsrecht wegen technischer Störungen. Nach vorerwähnter Bestimmung kann die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht auf eine durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die auf elektronischem Wege wahrg...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.4.3 Inhaltliche Prüfung

Zu einer inhaltlichen Prüfung gehören die Fragen, ob der Verwalter alle Rücklagen erfasst hat und ob alle wesentlichen Teile des Gemeinschaftsvermögens erfasst sind. Checkliste: Inhaltliche Prüfung des Vermögensberichts Rücklagen Gemeinschaf...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 3.2 Verweigerte Unterzeichnung

Nicht selten in der Verwalterpraxis verweigern einzelne Unterzeichnungsverpflichtete ihre Unterschrift. Egal aus welchem Grund die Weigerung erfolgt, hat diese keinerlei Auswirkungen auf die Beschlüsse selbst, da diese ja mit ihrer Verkündung wirksam werden. Freilich ist durch die verweigerte Unterschrift der Beweiswert der Niederschrift geschmälert. Was ist zu tun, wenn die...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.6 Stimmrecht bei Bestellung und Abberufung

Bei einem Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, wer von ihnen Mitglied im Verwaltungsbeirat werden oder welcher Verwaltungsbeirat abbestellt werden soll, geht es um mitgliedschaftliche Rechte und Interessen. Ein Wohnungseigentümer ist daher trotz § 25 Abs. 4 WEG berechtigt, über seine Bestellung zum Verwaltungsbeirat abzustimmen.[1] Dies gilt auch da...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Zusammenfassung

Begriff Die Reichweite des Gebrauchs und der Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum kann von den Wohnungseigentümern durch Vereinbarung geregelt werden. Existieren keine entsprechenden Vereinbarungen, können die Wohnungseigentümer Gebrauch und Nutzung auch durch Beschluss regeln. Von elementarer Bedeutung ist stets, dass sich der konkrete Gebrauch bzw. die konkrete Nu...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.1 Mindestens 2 Versammlungen planen/Möglichkeit des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG n. F.

Wie bei größeren Maßnahmen der Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung, werden Maßnahmen der baulichen Veränderung als Gemeinschaftsmaßnahmen bzw. nach gemeinschaftlicher Beschlussfassung künftig in erster Linie solche der modernisierenden Instandsetzung oder der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums darstellen. Baumaßnahmen in diesem Größenumfang können selten ...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3 Vermögensbericht

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.3.1 Leinenzwang per Gesetz

Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Bereich der Zuwege zu den Wohnanlagen, in ihren Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und gemeinschaftlich genutzten Räumen besteht in Berlin[1], Brandenburg[2], Hamburg[3] und Schleswig-Holstein.[4] Andere Länder schreiben eine Leinenpflicht nur für sog. "gefährliche" Hunde vor.[5]mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 6.3.2 Herausgabe

Erhält ein Verwaltungsbeirat eine Verwaltungsunterlage oder anderes Verwaltungsvermögen oder kommt er auf andere Weise in einen solchen Besitz, muss er diesen nach § 667 BGB im Original herausgeben.[1] Die Verpflichtung besteht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Eigentümerin. Gibt der Beirat an einen Wohnungseigentümer Unterlagen heraus, so hat er wie sons...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 3 Keine unbillige Benachteiligung

Durch eine Umlage der Betriebskosten nach dem in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel dürfen dem Mieter gemäß § 556a Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Der Umlagemaßstab muss insoweit noch billigem Ermessen entsprechen. Ob dies der Fall ist, wird nach der Interessenlage von vermietendem Wohnungseigentümer un...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.9 Bestellung durch das Gericht

Können sich die Wohnungseigentümer nicht auf eine Person(en) als Verwaltungsbeirat verständigen und findet ein entsprechender Antrag keine Mehrheit oder wäre der Antrag unnütze Förmelei, kann nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage auf einen Verwaltungsbeirat geklagt werden.[1] Der Antrag hat Erfolg, wenn die Bestellung eines Verwaltungsbe...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.1 Ablauf- oder Beschlussprotokoll

Enthalten Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Vorgaben, gilt die gesetzliche Regelung und somit auch der Grundsatz, dass der Verwalter grundsätzlich frei ist in seiner Entscheidung, ob er die Niederschrift als Ablaufprotokoll erstellt oder lediglich als Ergebnis- bzw. Beschlussprotokoll. Bei der Fassung der Niederschrift als Ablaufprotokoll wird der gesamte Verl...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.3 Eintragung vereinbarter Erwerberhaftung in das Grundbuch

Haben die Wohnungseigentümer die Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des veräußernden Wohnungseigentümers vereinbart, muss sich diese Erwerberhaftung ausdrücklich aus dem Grundbuch ergeben. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt insoweit nicht mehr. In aller Regel finden sich entsprechende Regelungen über eine Erwerberhaftung bereits in der Gemeinscha...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.2.2 Dokumentation der Abstimmungsergebnisse

Insbesondere mit Blick auf die künftige Kostenverteilung der Baumaßnahmen, wird es in aller Regel erforderlich werden, das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer zu dokumentieren, also zumindest in Textform festzuhalten. Zwar werden die Kosten von baulichen Veränderungen nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. dann unter sämtlichen Wohnungseigentümern unabhängig von ihrem Abstimmung...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.4 Bereiche der Zusammenarbeit

Eine Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und den Verwaltungsbeiräten kommt nicht nur, aber vor allem in folgenden Bereichen in Betracht: Wohnungseigentumsanlage: bei der Begehung der Wohnungseigentumsanlage, bei der Sichtung, ob es in der Wohnungseigentumsanlage zu Erhaltungsmaßnahmen kommen muss, bei der Überlegung, ob es in der Wohnungseigentumsanlage zu Modernisierungsmaßna...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 2.2 Betroffener Personenkreis

Grundsätzlich sind von den Regelungen der Zertifizierung sämtliche Verwalter betroffen, egal in welcher Rechtsform das Verwaltungsunternehmen geführt wird. Allerdings kann der Verordnungsgeber auf Grundlage von § 26a Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. festlegen, welche Personen, die über anderweitige Qualifikationen verfügen, von der Prüfung befreit sind, aber dennoch einem zertifiziert...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.1.2 Neue Rechtslage

Neu: (Außen)Stellplätze sind sondereigentumsfähig Mit Inkrafttreten des WEMoG werden auch Außenstellplätze sondereigentumsfähig. Zwar definiert § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. den Begriff des "Stellplatzes" nicht näher, das war aber auch in der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. bezüglich der "Garagenstellplätze" nicht der Fall. Dem allgemeinen Sprachgebrauch na...mehr

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WEMoG von A - Z / 13 Bauliche Veränderung: Anspruch

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 5.2 Durch Gericht

Das Wohnungseigentumsgericht kann einen Verwaltungsbeirat abberufen. Voraussetzung ist – es sei denn, dies wäre Förmelei –, dass ein Wohnungseigentümer zunächst auf einer Eigentümerversammlung beantragt, das Mitglied abzuberufen. Hat dieser Antrag keinen Erfolg, kann nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage auf eine Abberufung geklagt werd...mehr

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WEMoG von A - Z / 81 Negativbeschluss

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1.2 Weitgehende Vertragsautonomie

1.2.1 Lockerung der Vereinbarungskompetenz Im Zuge der WEG-Reform 2007[1] waren Einzelregelungen in den §§ 12 Abs. 4 Satz 2, 16 Abs. 5 und 22 Abs. 2 Satz 2 WEG a. F. in das Gesetz aufgenommen worden. Mit diesen Regelungen sollte sichergestellt werden, dass die entsprechend geschaffenen Beschlusskompetenzen der Vorschriften § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG a. F. – Aufhebung vereinbarter ...mehr

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WEMoG von A - Z / 120 Telekommunikation

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WEMoG von A - Z / 124 Umlaufbeschluss

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WEMoG von A - Z / 83 Nichtöffentlichkeit

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WEMoG von A - Z / 50 Glasfasernetz

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WEMoG von A - Z / 159 Zwangsversteigerung

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 6.2 Unbillige Benachteiligung

Das Verbot, einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig zu benachteiligen, entspricht dem bisherigen § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. Der dort verwendete Begriff der "Beeinträchtigung" wird in § 20 Abs. 4 WEG n. F. lediglich aus sprachlichen Gründen durch den Begriff der "Benachteiligung" ersetzt. 6.2.1 Benachteiligung durch die Maßnahme selbst Ein Verstoß gegen das Verbot...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.5 Beschlussklagen (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F.)

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.3 Form

Hinsichtlich der Form der Beschluss-Sammlung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Sie kann also in schriftlicher Form z. B. in einem Ordner oder auch in elektronischer Form als Computerdatei geführt werden. Entscheidend ist, dass eine jederzeitige Einsichtsmöglichkeit für die Wohnungseigentümer oder für ermächtigte Dritte (potenzielle Erwerber) besteht. Computerdateien können ...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 9 Nebenschauplätze

WEMoG: Entziehung des Wohnungseigentums WEMoG: Veräußerungsbeschränkungen WEMoG: Erwerberhaftung WEMoG: Schließung der Wohnungsgrundbücher WEMoG: Insolvenz und Aufhebung der Gemeinschaft WEMoG: Wiederaufbaumehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.3.4 Türspion

Die wohl unproblematischste Variante eines Einbruchschutzes würde zwar der Türspion darstellen, der aber auch nur insoweit hilfreich ist, dass der jeweilige Wohnungseigentümer erkennen kann, ob er denjenigen, der an der Tür klingelt, auch kennt. Effektiver Einbruchschutz vermag hiermit nicht verbunden sein.mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.4 Beschlüsse, die nicht mehr gelten werden

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG werden solche Beschlüsse ihre Geltung verlieren, deren Fassung das WEMoG nicht mehr vorsieht. Die betroffenen Bereiche sind überschaubar, allerdings beschränkt das WEMoG die Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümer in einigen Bereichen. 3.4.1 Verzugssanktionen Bekanntlich verleiht § 21 Abs. 7 WEG a. F. den Wohnungseigentümern u...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.5 Prozessverbindung

§ 44 Abs. 2 Satz 3 WEG n. F. trägt dem Umstand Rechnung, dass 2 oder mehrere Wohnungseigentümer unabhängig voneinander denselben Beschluss anfechten oder aber die Feststellung seiner Nichtigkeit begehren können. Aus prozessökonomischen Gründen und um divergierende gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, sind die entsprechenden Prozesse zu verbinden. Dies entspricht auch de...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.3.1 Entscheidungsfähigkeit (Beschlussfähigkeit)

Das Gesetz bestimmt nicht, wann der Verwaltungsbeirat entscheidungsfähig ist. Diese Frage kann daher im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden. Hinweis Analogie zur Versammlung Ist nichts Besonderes bestimmt, ist der Verwaltungsbeirat entsprechend der Versammlung der Wohnungseigentümer immer entscheidungsfähig.mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 2 Form

Hinsichtlich der Form der Beschluss-Sammlung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Sie kann also in schriftlicher Form z. B. in einem Ordner oder auch in elektronischer Form als Computerdatei geführt werden. Entscheidend ist, dass eine jederzeitige Einsichtsmöglichkeit für die Wohnungseigentümer oder für ermächtigte Dritte (potenzielle Erwerber, Mieter oder Rechts-/Steuerbeista...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 1.5 Abdingbarkeit

Durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer kann die Verpflichtung zum Erstellen von Versammlungsniederschriften grundsätzlich abbedungen werden. Durch bloßen (Mehrheits-)Beschluss ist dies freilich mangels Beschlusskompetenz nicht möglich.mehr

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WEMoG von A - Z / 60 Insolvenz der Wohnungseigentümergemeinschaft

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 99 Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft

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