Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Online-Eigentümerversammlung: Verwalter machen Druck

Eigentümerversammlungen vollständig online durchführen zu dürfen, ist (noch) Zukunftsmusik. Bis zum Jahresende soll ein Gesetzentwurf hierzu vorliegen. In einem offenen Brief erhöhen nun Verwalter den Druck auf die Politik. Seit der WEG-Reform können die Wohnungseigentümer einzelnen Eigentümern per Mehrheitsbeschluss ermöglichen, online an (Präsenz-)Eigentümerversammlungen te...mehr

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Hausmeisterservice (WEMoG)

Begriff Statt eines festangestellten Hausmeisters kann sich die Wohnungseigentümergemeinschaft auch der Dienste eines so genannten Hausmeisterservice bedienen. Dabei handelt es sich um ein selbstständiges Unternehmen, welches letztlich alle Aufgaben, die auch ein Hausmeister auszuführen hätte, übernimmt. Im Unterschied zum Hausmeister gelten insoweit keine arbeitsrechtliche...mehr

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Hausmeister (WEMoG)

Begriff Dienstleistungskräfte wie Hausmeister sind – sofern nicht selbstständige Fachunternehmen – angestellte Mitarbeiter der Eigentümergemeinschaft. Zweckmäßigerweise sollte ein schriftlicher Anstellungsvertrag mit Leistungskatalog geschlossen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.5.2018, 2-13 S 26/17: Alternativangebote für eine...mehr

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Zitterbeschluss (WEMoG) / 1 Abweichungen vom Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung

Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von den Bestimmungen des WEG abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen bedürfen demnach der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ergänzend sieht § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG vor, dass derartige abweichende Vereinbaru...mehr

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Zitterbeschluss (WEMoG) / 3 Ermessensfehler

Beschlüsse der Wohnungseigentümer müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, ansonsten sind sie anfechtbar, wiederum aber nicht nichtig. Praxis-Beispiel Fehlende Vergleichsangebote Die Wohnungseigentümer beschließen die Durchführung einer größeren Erhaltungsmaßnahme lediglich auf Grundlage eines Angebots. Die Entscheidung der Wohnungseigentümer beruht auf u...mehr

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Zitterbeschluss (WEMoG) / Zusammenfassung

Beschlüsse können an formellen oder materiellen Mängeln leiden und wären daher grundsätzlich anfechtbar. Mangels Erhebung einer Anfechtungsklage können sie aber bestandskräftig werden und binden dann sämtliche Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger. In derartigen Fällen heißt es dann einen Monat "zittern", denn so lange läuft nach § 45 Satz 1 WEG die Frist zur Erhebun...mehr

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Zähler (WEMoG) / 3.4 Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Kaltwasserzählereinbau?

Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung von Bestandsimmobilien mit Wasserzählern besteht – bis auf die erwähnten Ausnahmen in den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein – wird ein einzelner Wohnungseigentümer gegen den Willen der Mehrheit einen Zählereinbau wohl kaum erfolgreich durchsetzen können. Zwar entspricht gerade der Einbau von Kalt...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / 5 Fälligkeit der Forderungen

Die Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren müssen fällig sein. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Ansprüche auch tituliert sind, soweit die Gemeinschaft das Zwangsversteigerungsverfahren nicht selbst betreibt. Es muss also kein rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid über den Anspruch vorliegen. W...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Die Zwangsversteigerung ist die wichtigste Art der Immobiliarzwangsvollstreckung. Durch die Grundstücks- bzw. Immobiliarveräußerung soll der Gläubiger aus dem Erlös befriedigt werden. Zuständig ist das Amtsgericht als Versteigerungsgericht. Auf Antrag des beitreibenden Gläubigers wird die Zwangsversteigerung durch Beschluss angeordnet. Durch diesen Beschluss wird das...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / 4 Begrenzung des Vorrangs

Grundsätzlich werden die nachrangig betroffenen Gläubiger durch den Rangvorrang der Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt. Denn der Vorrang der Wohnungseigentümer ist bereits in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG doppelt begrenzt: Der Vorrang begrenzt die berücksichtigungsfähigen Ansprüche auf die laufenden sowie die rückständigen Beiträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den ...mehr

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Zähler (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Häufiger Streitpunkt innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Eigentumszuordnung der Verbrauchszähler innerhalb der Wohnungseigentumsanlage. Im Schadensfall stellt sich nämlich regelmäßig die Frage, wer denn für die Erhaltungskosten aufzukommen hat. Im Hinblick auf eine gerechte – verbrausabhängige – Verteilung gerade der Kaltwasserkosten in den Bestand...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / 6 Forderungsdurchsetzung

Die Initiative zur Zwangsversteigerung kann von einem außenstehenden Dritten als Gläubiger eines Wohnungseigentümers ausgehen, und sie kann ebenso von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelnen Wohnungseigentümern selbst betrieben werden. Im einen Fall vollstreckt ein Gläubiger des Wohnungseigentümers, im anderen Fall die Gemeinschaft als solche in aller Regel wegen r...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / 4.1 Zeitliche Begrenzung

Der Vorrang der Wohnungseigentümer ist – wie eingangs erwähnt – zeitlich begrenzt auf die laufende sowie die 2 vorangegangenen Wirtschaftsperioden. Abgrenzung zwischen laufenden und rückständigen Beträgen Maßgeblich für die Abgrenzung von laufenden und rückständigen Beträgen ist gemäß § 13 ZVG der Zeitpunkt der Beschlagnahme. Laufende Beträge sind demnach der letzte vor der Be...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / 2 System der Gläubigerbefriedigung in der Zwangsversteigerung

Ziel der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung ist in erster Linie die Gläubigerbefriedigung aus dem Zuschlagserlös. Die Rangfolge der Gläubiger ist in § 10 Abs. 1 ZVG geregelt, wobei nach § 109 ZVG dem Versteigerungserlös zunächst die Vollstreckungskosten zu entnehmen sind. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Rangklasse 0, die die Gerichtsgebühren und z. B. die ...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / 6.2.1 Anmeldung der Ansprüche

Betreibt ein außenstehender Dritter als Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren gegen einen Wohnungseigentümer, müssen die Wohnungseigentümer ihre Ansprüche gegen diesen Miteigentümer anmelden, damit sie aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden können. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, könn...mehr

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Zähler (WEMoG) / 1 Eigentumszuordnung

Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Die entscheidende Frage, ob eine Sache zum gemeinschaftlichen Gebrauch dient, ist dabei nach ihrer Art, Funktion und ihrer Bedeutung für die...mehr

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Zähler (WEMoG) / 3.3 Ist der Einbau der Wasserzähler eine bauliche Veränderung?

Beim Einbau von Kaltwasserzählern handelt es sich dann nicht um eine bauliche Veränderung, wenn der Einbau der Zähler zur Umsetzung einer beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten erfolgt.[1] Dies ist eine zwingende und logische Konsequenz aus der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Können diese nämlich im Beschlussweg eine verbr...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / 3 Ansprüche der Eigentümergemeinschaft

In die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG fallen zunächst die fälligen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach den §§ 16 Abs. 2, 28 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen, also beschlossene Nachschüsse...mehr

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Zähler (WEMoG) / 3.2 Beschluss oder Vereinbarung?

Soweit also überwiegend auch keine Pflicht dazu besteht, die sogenannten "Bestandsimmobilien" nachträglich mit Wasserzählern auszustatten, kann es im Interesse der Eigentümergemeinschaft sein, die Wohnanlage entsprechend nachzurüsten. Werden nämlich die Kaltwasserkosten verbrauchsunabhängig nach der Größe des jeweiligen Sondereigentums oder aber nach den Miteigentumsanteilen...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / 6.2.2 Glaubhaftmachung der Ansprüche

Die Hausgeldansprüche müssen gegenüber dem Zwangsversteigerungsgericht schon bei der Anmeldung glaubhaft gemacht werden.[1] Andere Rechte hingegen, die in aller Regel durch öffentliche Stellen angemeldet werden, sind erst auf Widerspruch glaubhaft zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein möglicher Missbrauch bei einer für die übrigen Beteiligten nicht nachvollzie...mehr

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Teileigentum (WEMoG) / 1 Allgemeines

Wohnungseigentum und Teileigentum kann nur in Verbindung von Bruchteilsmiteigentum an Grundstück und bestimmten Gebäudeteilen begründet werden, da auch nach dem Wohnungseigentumsrecht dem Wohnungseigentümer kein vom übrigen Eigentum losgelöstes Eigentumsrecht zusteht. Dementsprechend ist nach § 3 WEG Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ei...mehr

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Teilungsversteigerung (WEMoG)

Zusammenfassung Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Hinblick auf die Inhaberschaft des gemeinschaftlichen Eigentums eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 1008, 741 ff. BGB (zur Abgrenzung von der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft s. "Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft"). Sie kann allerdings nicht durch Teilungsversteigerung beendet werden. Eine Aufhebung d...mehr

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Teileigentum (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Während Wohnungseigentum typischerweise zu Wohnzwecken genutzt wird, dient das Teileigentum nicht zu Wohnzwecken. Nach § 1 Abs. 6 WEG gelten die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend für das Teileigentum. Bezüglich der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheiten kommt es maßgeblich auf deren Zweckbestimmung in der Teilungserklärung an....mehr

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Teileigentum (WEMoG) / 3 Voraussetzungen für Teileigentumsfähigkeit

Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2 WEG). Abgeschlossenheit liegt nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen der Baubehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einräumung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG; § 3 Abs. 3 WEG) bei Wohnungen v...mehr

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Teileigentum (WEMoG) / 4 Welche Gebäudeteile sind nicht teileigentumsfähig?

Teileigentum an Teilen des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie an Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, schließt § 5 Abs. 2 WEG aus. Stützmauern bzw. tragende Innen- und Außenwände, Dächer, Fundamente und Schornsteine sind damit nicht teileigentumsfähig. Praxis-Beispiel Waschküche, Z...mehr

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Umwandlung von Gemeinschaft... / 3 Exkurs: Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum – und umgekehrt – bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums bei allen Wohnungs- und Teileigentümern. Als rechtliche Änderung des Bestimmungszwecks der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in Wohnräume geht sie über eine sich im Rahmen der getroffenen Zweckbestimmung haltende Änderung des tatsächlichen Gebrauchs hinaus. Sie ...mehr

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Umwandlung von Gemeinschaft... / Zusammenfassung

Überblick Grundsätzlich kann an im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen Sondereigentum begründet werden. Unerheblich ist insoweit, ob die neue Sondereigentumseinheit Teil- oder Wohnungseigentum darstellen wird. Um eine wirksame Umwandlung herbeiführen zu können, sind jedoch einige Formalitäten zu beachten.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erkennen von Mängeln (ZertV... / 2.1.2 Planung und Beschlussfassung

Hat der Verwalter Mängel erkannt, ist das weitere Vorgehen nach Art und Schwere des konkreten Mangels zu beurteilen. Erinnere: Selbstständige Vornahme ohne Beschluss nur bei Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und die nicht z...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erkennen von Mängeln (ZertV... / 2.1.1 Begehung

Um Mängel rechtzeitig zu erkennen, haben regelmäßige Objektbegehungen stattzufinden. In welchen Abständen diese erfolgen sollten, richtet sich nach dem jeweiligen Objekt und insbesondere nach dessen Alter und Zustand. So wird man bei älteren Objekten mindestens einmal jährlich – ggf. auch halbjährlich – eine derartige Begehung fordern müssen. Nach Unwettern und Stürmen sind ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erkennen von Mängeln (ZertV... / 3.5 Schallschutz

Grundlage für die Beurteilung von Schallschutzmaßnahmen in Gebäuden sind im Wesentlichen die Richtlinie VDI 4100 und die Normenreihe DIN 4109. Für die Beurteilung von Beeinträchtigungen aus Arbeitslärm, Verkehrslärm oder Fluglärm sind weitere Normen und Richtlinien zu beachten. Durch die Vorgaben aus Normen und Auflagen soll regelmäßig der Schalldurchgang durch Bauteile (Wän...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erkennen von Mängeln (ZertV... / 2 Mängelerfassung in der Praxis

Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Verwalter, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen durch Beschluss herbeizuführen.[1] Ein Verwalter muss dabei grundsätzlich kein spezialtechnisches (Bau-)Wissen besitzen. Technische Kenntnisse, die ein entsprechendes Studiu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Umwandlung von Gemeinschaft... / 2 Form

Die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum kann weder im Beschlussweg noch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden. Hierfür ist vielmehr eine Einigung der Wohnungseigentümer nach § 925 Abs. 1 BGB in Form der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch.[1] erforderlich. Achtung Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung Ein Eigentümerbes...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erkennen von Mängeln (ZertV... / 2.1.3 Beschlussdurchführung

Zeitnahe Umsetzung Die beschlossene Maßnahme ist zeitnah umzusetzen. Treten infolge zögerlicher Bearbeitung Schäden auf, haftet der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn er zunächst einen Beschluss über eine größere Sanierungsmaßnahme nicht durchführt, weil die Finanzierung dieser Maßnahme nicht gesichert ist[1] ode...mehr

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Prüfungsbefugnis des Eigentümers (WEMoG)

Begriff Der Verwalter hat nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die anteilige Kostentragungspflicht und die Beitragsleistungen zur Erhaltungsrücklage und weiter gebildeten Rücklagen enthält. Daneben hat der Verwalter gemäß § ...mehr

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Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (WEMoG)

Zusammenfassung Bei Objekten mit Ölheizung ist es ratsam, eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Aus einem undichten Öltank austretendes Öl kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen gegen die Gemeinschaft führen, wenn es zu einer Verschmutzung des Grundwassers kommt. Im Ernstfall wären entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft der Wo...mehr

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Fußboden (WEMoG) / 2 Austausch des Bodenbelags

Aus der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Fußbodenbelags sowie des Estrichs beantworten sich auch die Fragen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Veränderungen dieser Bodenbereiche. Der Wohnungseigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt, den in den Bereichen des Sondereigentums verlegten bzw. vorhandenen Bodenbelag auszutauschen, da der Fuß...mehr

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Fußboden (WEMoG) / Zusammenfassung

Die Probleme beim Fußboden drehen sich größtenteils um die eigentumsrechtliche Zuordnung und erhöhten Trittschall im Zuge des Austauschs des Fußbodenbelags durch andere Materialien. Die häufigsten Fallen Eigentumszuordnung beachten Der Bodenbelag selbst steht im Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers. Estrich sowie Trittschalldämmung sowie Bodenplatte und Unterbodenkon...mehr

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Fußboden (WEMoG) / 1 Eigentumszuordnung

Bei der Eigentumszuordnung des Fußbodens ist zunächst zwischen dem eigentlichen Belag und dem darunter liegenden Estrich samt Trittschalldämmung und der Bodenplatte selbst zu unterscheiden. Der Fußbodenbelag – egal, ob es sich um Parkett, Laminat, Teppichboden oder Kacheln handelt – steht nach ganz herrschender Meinung im Sondereigentum jedes Wohnungseigentümers. Hinweis Boden...mehr

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Trockenraum (WEMoG)

Begriff Ein Trockenraum ist in aller Regel Gemeinschaftseigentum. Die Nutzung des Trockenraums kann durch eine Benutzungsordnung oder Hausordnung geregelt werden. Praxis-Beispiel Trockenraum im Gemeinschaftseigentum Ein allgemein zugänglicher Trockenraum ist in der Regel Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH, Urteil v. 5.7.1991, V ZR 222/90, NJW 1991 S. 2909). Praxis-Beispiel Trocke...mehr

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Zwangsverwaltung (WEMoG) / 6.1 Verwaltung des Wohnungseigentums

Rechtlich tritt der Zwangsverwalter praktisch in die Stellung des Wohnungseigentümers ein. Im Interesse der Gläubigerbefriedigung ermächtigt § 152 Abs. 1 ZVG den Zwangsverwalter, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu nutzen. Der Zwangsverwalter ist also vor allem verpflichtet, das...mehr

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Vereinigung von Wohnungseig... / 2 Formalitäten

Hinweis Antrag erforderlich Für die Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten ist ein entsprechender Antrag des Wohnungseigentümers erforderlich, da das Grundbuchamt nicht von Amts wegen eine Vereinigung vornehmen kann. Grundsätzlich ist bei der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich. Ein Wohnungseigentümer kann...mehr

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Vereinigung von Wohnungseig... / Zusammenfassung

Begriff Möchte der Eigentümer mehrerer Eigentumswohnungen in derselben Wohnungseigentumsanlage diese zu einer einzigen Sondereigentumseinheit vereinigen, kann dies durch Vereinigung oder aber als Zuschreibung erfolgen. Die Vereinigung erfolgt durch Zusammenlegung der Miteigentumsanteile und Verbindung des neuen Anteils mit allen zu den bisherigen, im Sondereigentum stehenden...mehr

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Vereinigung von Wohnungseig... / 3 Auswirkungen auf das Stimmrecht

Die Vereinigung von Wohnungseigentum führt in Bezug auf das Stimmrecht nicht zu Nachteilen bei den übrigen Wohnungseigentümern. Beim Kopf- oder Wertprinzip ändert sich an der Stimmenzahl nichts. Beim Objektprinzip fallen gar eine oder mehrere Stimmen weg, sodass sich dies auf die bisher bestehenden Stimmrechte der übrigen Wohnungseigentümer sogar positiv auswirkt. Besitzt ei...mehr

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Zwangsverwaltung (WEMoG) / 4 Vermietete Eigentumswohnung

Ist die Wohnung des säumigen Eigentümers vermietet, so stehen sämtliche Mieteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Zwangsverwaltung nicht mehr dem Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich dem Zwangsverwalter zu. Irrtümlich noch an den Eigentümer gezahlter Mietzins ist von diesem an den Zwangsverwalter weiterzuleiten. Achtung Hausgeldschulden beitreiben Grundsätzlich sind Hausgeldsch...mehr

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Zwangsverwaltung (WEMoG) / 6.2 Stimmrecht

Dem Zwangsverwalter steht darüber hinaus ein begrenztes Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung zu. Ein Stimmverbot des Wohnungseigentümers hat keinerlei Auswirkung auf das Stimmrecht des Zwangsverwalters, da dieser nicht Interessenvertreter des Wohnungseigentümers ist, sondern als unabhängiges Organ der Rechtspflege gilt. Praxis-Beispiel Beschränktes Stimmrecht Das KG...mehr

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Zwangsverwaltung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Die Zwangsverwaltung spielt neben einer etwaigen Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eines Schuldners eine nicht unerhebliche Rolle. Der Gläubiger wird hier nicht aus der Substanz eines Grundstücks bzw. einer Eigentumswohnung, sondern aus den laufenden Erträgen, wie beispielsweise den Mieteinnahmen, befriedigt. Das Eigentum an der Wohnung verbleibt dem s...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsverwaltung (WEMoG) / 3 Wirkung der Zwangsverwaltung

Nachdem ein entsprechender Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt ist, wird die Zwangsverwaltung per Beschluss seitens des Gerichts angeordnet – die Anordnung der Zwangsverwaltung ist dabei in das Grundbuch einzutragen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt eine Beschlagnahme des Grundstücks. Diese wiederum bewirkt, dass alle Erträge – also insbesondere Mieteinnahme...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsverwaltung (WEMoG) / 2 Wann kommt die Zwangsverwaltung infrage?

Soweit der Gläubiger eines Wohnungseigentümers einen sogenannten Titel gegen diesen hat, kann er Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Wohnungseigentümer beantragen. Bei einem derartigen Zahlungstitel wird es sich i. d. R. um ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Gerichtsurteil oder aber um einen Vollstreckungsbescheid handeln. Die Zwangsverwaltung wird i....mehr

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Zwangsverwaltung (WEMoG) / 5.1 Dennoch Hausgeldanspruch

Hieraus folgt natürlich, dass die Maßnahme der Zwangsverwaltung bei einer von dem Wohnungseigentümer selbst bewohnten Eigentumswohnung auf den ersten Blick denkbar ungeeignet ist. Andererseits sollte aber im Interesse der Eigentümergemeinschaft in einem derartigen Fall neben der Zwangsversteigerung stets auch die Zwangsverwaltung beantragt werden. Grund: Die Eigentümergemein...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsverwaltung (WEMoG) / 8 Checkliste: Einleitung, Durchführung und Beendigung der Zwangsverwaltung

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