Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Bekanntgabe.

Rn 10 Dem Zeugen ist der Beschl zuzustellen (§§ 329 III, 380 III), ggü den Parteien genügt die formlose Mitteilung (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 3a).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Fehlende Entschuldigung.

Rn 6 Die Verhängung von Zwangsmitteln unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen hinreichend entschuldigt ist, § 381.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anordnung der Zwangsmaßnahmen.

Rn 8 Gegen die Anordnung der Zwangsmaßnahmen ist – mit aufschiebender Wirkung (§ 570 I) – die sofortige Beschwerde des Zeugen statthaft, es sei denn, das LG hat als Berufungsinstanz entschieden (§ 567 I: ›im ersten Rechtszug‹).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Amtliche Auskünfte.

Rn 21 Einen Sonderfall stellen die amtlichen Auskünfte gem §§ 273 II Nr. 2, 358a Nr. 2 dar. Diese können Zeugenvernehmungen ersetzen (s § 273 Rn 9); die Partei kann aber auf der Vernehmung des Zeugen (also des auskunftgebenden Behördenangehörigen) bestehen (Musielak/Voit/Huber § 373 Rz 5).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde-...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mehrere Schwurpflichtige.

Rn 6 Sollen mehrere Personen (in der Praxis: Zeugen) vereidigt werden, so gilt § 481 V. Eingangsformel und Eidesnorm werden also vom Richter für alle Schwurpflichtigen gemeinsam vorgesprochen, die Eidesformel spricht dagegen jeder Schwurpflichtige einzeln für sich.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Keine Parteistellung oder Beteiligung.

Rn 4 Die Anmeldung führt jedoch nicht zu einer Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren iSe Parteistellung. Die angemeldeten Verbraucher sind weder Partei noch sonstige Beteiligte des Verfahrens und sind – anders als die Beigeladenen im KapMuG – auch nicht zur Vornahme von Prozesshandlungen befugt. Sie können jedoch als Zeugen gehört werden (BTDrs 19/2507, 16).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Dreizeugentestament setzt eine der genannten Notlagen voraus. Es kann nur durch mündliche Erklärung errichtet werden und hat beschränkte Gültigkeitsdauer (§ 2252). Auch ein gemeinschaftliches Nottestament ist möglich (§ 2266). Im Falle der Absperrung (I) kann wahlweise vor dem Bürgermeister (§ 2249) oder vor drei Zeugen testiert werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. § 375 Ia.

Rn 9 Für die Vernehmung durch den beauftragten (also nicht für den ersuchten) Richter eröffnet § 375 Ia die Vereinfachung der Beweisaufnahme, wenn dies zweckmäßig erscheint und wenn das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, wenn es also auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht ankommt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Prüfungsumfang des Gerichts.

Rn 13 Das Gericht darf sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht zu den Akten gelangt ist, denn die Frist ist bereits dann gewahrt, wenn der Schriftsatz rechtzeitig in den Empfangsbereich des Gerichts gelangt ist, also vor Fristablauf in den Briefkasten des Gerichts geworfen wurde. Kann dies festgestellt werden, so ist die Frist gew...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm; Anwendungsbereich.

Rn 1 § 397 ergänzt § 357: die Parteien (und ihre Streithelfer) dürfen bei der Beweisaufnahme nicht nur anwesend sein, sondern auch (ergänzend) Fragen stellen (Zö/Greger § 397 Rz 1). § 397 gilt nicht nur für die Vernehmung von Zeugen, sondern auch von Sachverständigen (§ 402; s.u. Rn 5), bei der Vernehmung von Parteien (§ 451), sowie insgesamt im selbstständigen Beweisverfahr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (1) Erziehungseignung im engeren Sinn und Erziehungsstil.

Rn 32 Welcher Elternteil besser geeignet ist, das Kind zu erziehen und welcher Elternteil das bessere Erziehungskonzept und den besseren Erziehungsstil hat, lässt sich anhand von positiven Merkmalen nur schwer feststellen, zumal man innerhalb einer gewissen Bandbreite mit Wertungen zurückhaltend sein muss. Es ist nicht Aufgabe des Familienrichters darüber zu befinden, welche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. (2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Regelungsgegenstand, Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 428–431 betreffen den Fall, in dem der Beweisführer den Urkundenbeweis nicht durch Vorlegung der Urkunde (§ 429) oder durch Antrag auf Vorlegung durch den Beweisgegner (§ 421) antreten kann, weil die Urkunde sich seiner Behauptung nach im Besitz eines Dritten befindet. Ist der Dritte eine Behörde oder ein Beamter, findet zudem § 432 Anwendung. Ein Beweisantritt n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nachträgliche Glaubhaftmachung, § 381 I 3 Alt 2.

Rn 16 Hat der Zeugen sich verspätet entschuldigt, glaubt das Gericht nicht an eine unverschuldete Verspätung, und wird die Schuldlosigkeit der Verspätung nachträglich glaubhaft gemacht, so ist die Maßnahme gleichfalls wieder aufzuheben.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Nochmalige Vernehmung.

Rn 5 § 400 stellt außerdem klar, dass der ersuchte oder beauftragte Richter auch die Befugnis hat, eine wiederholte (§ 398 I) Vernehmung des Zeugen anzuordnen (Musielak/Voit/Huber § 400 Rz 1 aE).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Hindernis.

Rn 4 Es muss sich um ein für die beweisführende Partei behebbares Hindernis handeln. Ist das Beweismittel auf Dauer unerreichbar, wäre eine Fristsetzung und weiteres Zuwarten nutzlos. Der Beweisantrag kann dann wegen Nichterreichbarkeit zurückgewiesen werden (§ 284 Rn 49). Steht die Nichterreichbarkeit nicht von vornherein fest, wird das Gericht in der Regel die beweisführen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 91 ff ZPO

Rn 1 Nach § 308 II hat das Gericht über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, grds vAw, also auch ohne Antrag zu entscheiden. Mit welchem Inhalt diese Kostenentscheidung zu treffen ist, regeln die Vorschriften der §§ 91 ff. Ergänzend finden sich noch weitere Vorschriften für die Kostenentscheidung, zB bei Klagerücknahme – § 269 III (entsprechend anzuwenden bei Rückn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Beweisrecht.

Rn 73 Auch das Beweisrecht wird von der lex fori bestimmt. Im Zusammenhang mit den Begrenzungen der deutschen Gerichtsbarkeit kann daher eine Beweisaufnahme durch ein deutsches Gericht ebenso wie die Ladung von Zeugen und von Sachverständigen grds nur im Inland erfolgen. Zur Beweisaufnahme im Ausland vgl iE §§ 363, 364. Allerdings enthält nunmehr Art 18 der Rom I-VO Auflocke...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anfechtung.

Rn 7 Abs 2 S 2 regelt allein die Rechte der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens und nicht die Beschwerderechte der Zeugen und Sachverständigen. I. Sofortige Beschwerde. Rn 8 Der stattgebende Beschl ist gem Abs 2 S 2 auch dann nicht anfechtbar, wenn erst das Beschwerdegericht dem erstinstanzlich ganz oder tw zurückgewiesenen Antrag stattgibt (BGH BauR 12, 133). Dies g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. In der Berufungsinstanz.

Rn 13 Wird der Beschl gem § 380 vom Berufungsgericht erlassen, so ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 567 I: ›im ersten Rechtszug‹). Statthaft ist allenfalls die Rechtsbeschwerde, sofern sie zugelassen wurde (§ 574 I 1 Nr 2).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besitz.

Rn 29 Bestreitet der Beklagte den Besitz, so muss der Kläger diesen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beweisen. Dies gelingt entweder durch die Einvernahme von Zeugen und mit Hilfe von Fotos oder im Wege der Parteieinvernahme des Beklagten. Behauptet der Beklagte, lediglich Besitzdiener, § 855, zu sein, so trifft ihn die Beweislast (Grüneberg/Herrler § 985 Rz 16).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Ordnungsgeld.

Rn 196 Bei einer Sanktion gegen Parteien, Zeugen oder Sachverständige ist wegen der Festgebühren nach Nr 2111, 2121, 2124 KV Anl 1 GKG und mangels Gebührentatbestandes im RVG eine Wertfestsetzung nur für Anwaltskosten in der Beschwerde geboten; den Wert bestimmt die Höhe des Ordnungsgelds. Weiter s Zwangsvollstreckung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wiederholtes Ausbleiben.

Rn 11 Im Falle eines erneuten Ausbleibens in einem zweiten Termin ist das Ordnungsmittel zwingend, ggf deutlich erhöht (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 5) zu verhängen. Die zwangsweise Vorführung des Zeugen ›kann‹ angeordnet werden; angesichts der Erfolglosigkeit der zuvor nach § 380 I verhängten Maßnahme wird sich das hier eingeräumte Ermessen häufig zu einer Pflicht, die Vorf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Belehrung durch Dritte.

Rn 4 Die Belehrung ist durch das Gericht zu erteilen; dies kann durch Hinweise eines anderen Verfahrensbeteiligten, zB eines Rechtsanwaltes, nicht ersetzt werden (Zö/Greger § 480 Rz 1), zumal hiermit die Gefahr der Beeinflussung des Zeugen zur Herbeiführung einer bestimmten – nicht notwendig richtigen – Aussage verbunden wäre.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verlesung.

Rn 9 Die Urkunde muss dem Erblasser anschließend in Anwesenheit aller Zeugen vorgelesen werden (§ 13 I BeurkG). Lautes Diktat bei der Niederschrift genügt nicht (BayObLGZ 79, 236). Einem gehörlosen Erblasser ist die Niederschrift ersatzweise zur Durchsicht vorzulegen (§ 23 BeurkG).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Beeidigung der Partei.

Rn 1 Eine Beeidigung steht – wie beim Zeugen – im pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichts. I. Grundsatz. Rn 2 Grds bleibt die Partei (wie der Zeuge) unvereidigt. Im Schrifttum wird empfohlen, von der Möglichkeit der Beeidigung im Vergleich zum Zeugenbeweis verstärkt Gebrauch zu machen, auch um den Unterschied zur bloßen Parteianhörung zu betonen (MüKoZPO/Schreiber Rz 1). D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Bekanntmachung.

Rn 3 Der anordnende Beschl ist, sofern er nicht verkündet wird, den Parteien vAw mitzuteilen (Zö/Greger § 479 Rz 2), weil sie ein Anwesenheitsrecht bei der Beeidigung der Zeugen etc haben (Musielak/Voit/Huber § 479 Rz 1).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Form und Verfahren: § 381 II.

Rn 17 § 381 II ermöglicht dem Zeugen, die Entschuldigungsgründe (für sein Ausbleiben und für die Verspätung der Entschuldigung) schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle, oder auch mündlich in dem erneuten Termin, also unmittelbar vor dem Prozessgericht vorzutragen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Niederschrift.

Rn 6 Die Niederschrift muss die Erklärung des Erblassers enthalten (§ 9 I 1 Nr 2 BeurkG). Sie muss in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 I BeurkG). Die Unterschrift muss nicht leserlich sein; es muss aber grds wenigstens mit dem Familiennamen unterzeichnet werden (BGH DNotZ 03, 269 [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]); die Verwe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkung der gesetzlichen Vertretung.

Rn 11 Die gesetzliche Vertretungsmacht muss als Sachurteilsvoraussetzung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein. Prozesshandlungen, die einer wirksamen Vertretung entbehren, sind unwirksam, können aber von dem berechtigten Vertreter oder der während des Rechtsstreits prozessfähig gewordenen Partei (§ 108 III BGB; München NZG 2012, 274 [OLG Stuttgart 23....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32001R1206 Art. 19 EuBVO – Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht.

Gesetzestext (1) Beauftragt ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat, so richtet es an die Zentralstelle oder zuständige Behörde dieses Mitgliedsstaats unter Verwendung des Formblatts L in Anhang I ein entsprechendes Ersuchen. (2) Die unmittelbare Beweisaufnahme ist nur statthaft, wenn sie freiwillig und ohne Einsatz von Zwangsmaßnahmen dur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Befugnisse des Streitgenossen.

Rn 9 Als wesentlicher Unterschied zum einfachen darf der streitgenössische Nebenintervenient das Recht der unterstützten Hauptpartei betreffende Angriffs- und Verteidigungsmittel auch gegen deren Widerspruch wahrnehmen (BGHZ 92, 275 f = NJW 85, 386; BGHZ 89, 121, 124 = NJW 84, 353; BAG DB 11, 2441 Rz 21). Der neben dem Versicherungsnehmer verklagte Versicherer darf im Intere...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO N

nachbarrechtliche Streitigkeiten obligatorisches Güteverfahren 15a EGZPO 4 Nachbesserung 756 ZPO 4 Nacherbfolge Rechtskraftwirkung 326 ZPO 1 Unterbrechung 242 ZPO 1 Nachfolgeklausel Unterbrechung 239 ZPO 10 Nachforderungsklage 323 ZPO 22; 324 ZPO 1 Nachlassgegenstände 859 ZPO 16 einzelne 859 ZPO 20 Nachlässigkeit 531 ZPO 16 Nachlassinsolvenz Doppelunterbrechung 239 ZPO 17a Unterbrechung 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO L

Ladung 141 ZPO 8; 214 ZPO 1 Begriff 214 ZPO 1 Entbehrlichkeit 218 ZPO 1 erforderliche Belehrung 215 ZPO 2 Exterritorialität 214 ZPO 5 Form 214 ZPO 3 notwendiger Inhalt 214 ZPO 2 vAw 214 ZPO 1 Zeuge 377 ZPO 2; 381 ZPO 5 Ladungsfrist Terminsverlegung 217 ZPO 3 Lancray/Peters und Sickert 328 ZPO 20 Landesblindenhilfe Rechtsweg 13 GVG 9 Landesrecht Angelegenheiten 1 FamFG 6 Zuständigkeit 1 FamF...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beweismittelverträge.

Rn 107 Beweismittelverträge sind Vereinbarungen der Parteien über den Ausschluss oder die Beschränkung von vorhandenen Beweismitteln oder die Erweiterung der Beweisaufnahme auf üblicherweise nicht vorgesehene Beweismittel. Der Ausschluss kann sich auf ein konkretes Beweismittel beziehen, etwa die Übereinkunft, eine bestimmte Urkunde nicht in den Prozess einzuführen (vgl den ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausnahmen.

Rn 6 Die Partei kann weiterhin nach § 177 GVG aus dem Sitzungsraum entfernt werden. Auch 247 StPO analog ist anwendbar. Das Gericht kann mithin anordnen, eine Partei solle während einer Zeugenvernehmung den Sitzungsraum verlassen (Saarbr Beschl v 10.11.16 – 4 U 26/15 –, juris; Frankf OLGR 03, 130; einschränkend Höffmann S 101 ff: nur in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung von Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung.

Rn 2 Nach Abs 1 ist grds jeder Beweistermin vor dem Prozessgericht auch zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen Anordnung des Gerichts. Wird sie gleichwohl getroffen, schadet sie aufgrund ihres nur deklaratorischen Charakters nicht. Dies gilt auch, wenn der Beweistermin außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet (§ 219 I), in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 Eine Richterin oder ein Richter, die als Privatperson oder in dienstlicher Eigenschaft als Zeugin oder Zeuge mit dem Gericht kommunizieren, sollen nicht verpflichtet werden, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamten wie beispielsweise Bedienstete der Polizeibehörden. Rn 4 Erfasst werden sollen demgegenüber neben den namentlich ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 174 GVG – [Verhandlung über Ausschluss der Öffentlichkeit].

Gesetzestext (1) 1Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. 2Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, dass seine öffentliche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO U

Überbrückungsgeld 851 ZPO 5 übereinstimmende Erledigungserklärungen Anerkenntnis des Beklagten 91a ZPO 34 Billigkeitserwägungen 91a ZPO 30 bisheriger Sach- und Streitstand 91a ZPO 29 Kostenentscheidung 91a ZPO 27 materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch 91a ZPO 33 Nebenintervention 91a ZPO 22, 36 Rechtsbehelfe 91a ZPO 38, 42 Rechtskraft 91a ZPO 40 sofortige Beschwerde 91a ZPO 3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO O

Obergutachten selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 25 Oberstes Landesgericht 8 EGGVG 1; 9 EGZPO 1 Obhut 158 FamFG 22 Obhutsperson Trennung 158 FamFG 22 objektive Klagenhäufung erfolgloses Angriffs- und Verteidigungsmittel 96 ZPO 23 Obligatorischer Einzelrichter 348a ZPO 1 Rechtsmittel 348a ZPO 5 Übernahme durch Kammer 348a ZPO 4 Übertragung 348a ZPO 1 obligatorisches Güteverfahren 15...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO M

Mahnantrag 852 ZPO 5 Ausfüllhinweise 690 ZPO 20; 703a ZPO 2 Barcode 690 ZPO 3, 5; 691 ZPO 19; 703c ZPO 10 Basiszinssatz 688 ZPO 11 Beleg 688 ZPO 16; 690 ZPO 1, 20; 691 ZPO 3; 693 ZPO 8; 703a ZPO 1 Bezeichnung des Gerichts 690 ZPO 24 eK 690 ZPO 13 Formularzwang 690 ZPO 5 GbR 690 ZPO 11 Gegenleistung 688 ZPO 17; 690 ZPO 23 Gerichtsgebühr 688 ZPO 30; 690 ZPO 6 Handwerkskammern 690 ZPO 10 I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 26 Es ist seit jeher höchst streitig, ob und inwieweit das Gericht ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde legen und im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwerten darf (zum Streitstand vgl nur Baumgärtel/Laumen/Prütting Grundlagen Kap 6 Rz 3; Kiethe MDR 05, 965 ff; Gehrlein VersR 11, 1350; Bergwitz NZA 12, 353 ff). Abzulehnen sind von vornherein ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtskräftige Verurteilung oder Undurchführbarkeit eines Strafverfahrens (Abs 1).

Rn 3 Wegen der in § 580 Nr 1–5 genannten Straftaten muss der Prozessgegner, Zeuge, Richter etc (s § 580 Rn 5–9) rechtskräftig verurteilt sein. Ob diese strafgerichtliche Verurteilung richtig ist, spielt für die Zulässigkeit der Restitutionsklage keine Rolle. Dem Strafurteil stehen der Strafbefehl und ein ausländisches Strafurteil gleich (Zö/Greger § 581 Rz 2). Alternativ zur ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt des Vermögensverzeichnisses.

Rn 2 In das Verzeichnis sind grds alle zum Zeitpunkt der Bestellung (abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses gem § 287 FamFG) vorhandenen Vermögensgegenstände aufzunehmen, die zum Vermögen des Betreuten gehören und der Verwaltung des Betreuers unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, wo sie sich befinden oder wie sie erworben worden sind....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Praktische Fragen bei der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, Verjährung.

Rn 35 Für die Geltendmachung des Anspruchs gilt die Regelung des § 766 nicht. Der Anspruch sollte zu Beweiszwecken dennoch schriftlich geltend gemacht werden (umgangssprachlich: Die Bürgschaft wird ›gezogen‹). Bei der Geltendmachung sind ggf die im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Voraussetzungen darzulegen, zB bei einer Ausfallbürgschaft der Ausfall des Hauptschuldners. Bei ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 357 gewährleistet die Teilnahme der Parteien für jede Art der Beweisaufnahme, sei es vor dem Prozessgericht, vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, innerhalb oder außerhalb des Gerichtsgebäudes. Die Vorschrift gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, § 46 I, II 1 ArbGG. Als Ausprägung des rechtlichen Gehörs ist der Grundsatz auch im schiedsgerichtlichen Verf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zeitpunkt.

Rn 9 Die Kosten- und Ordnungsgeldentscheidung trifft das Gericht durch Beschl, zweckmäßigerweise am Ende der Sitzung, weil erst dann entschieden werden kann, ob ausnahmsweise von der Verhängung abzusehen ist (s.o. Rn 8). Einen bestimmten Zeitpunkt der Entscheidung schreibt § 380 indessen nicht vor. Das Gericht kann auch außerhalb der Sitzung entscheiden; dies wird sich zB an...mehr