Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anrechnung.

Rn 8 Die nach I 1 erforderliche Zuwendungsbestimmung ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das mindestens zeitgleich mit der Zuwendung als solcher erfolgen muss (hM: Schulz/Hauss Kap 1 Rz 825). Die rechtzeitige Zuwendungsbestimmung bedarf keiner Form und kann konkludent erfolgen. Erfolgt die Zuwendung zum erklärten Zweck der Vermögensauseinandersetzung nach...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / c) Zuwendungen unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts

Rz. 112 Behält sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht am Schenkungsobjekt vor, so ist umstritten, ob dies den Schenkungswert mindert. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein vorbehaltenes dingliches Nutzungsrecht mit seinem kapitalisierten Wert nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vom Schenkungswert absetzbar. Hierzu erfolgt eine mehrstufige Bewert...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 2. Erbeinsetzung unter dem großen Pflichtteil

Rz. 243 Ist der überlebende Ehegatte mit einem Erbteil bedacht, der geringer ist als der sich aus §§ 1931, 1371 Abs. 1 BGB ergebende "große Pflichtteil", so hat der überlebende Ehegatte nach § 2305 BGB einen Pflichtteilsrestanspruch bis zum großen Pflichtteil. Schlägt der Ehegatte das Erbe aus, so steht ihm nach § 1371 Abs. 3 BGB der Anspruch auf den kleinen Pflichtteil, ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 elektronische Wertpapiere 90 3b Körper des Menschen 90 6 Kryptowerte. 90 3b NFT 90 3 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art. 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1564), bei vorzeitigem Zugewinnausgleich (§ 1388) oder mit der wirksamen Vereinbarung eines anderen oder Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes (§§ 1408 I, 1414). Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe wird d...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / a) Nicht börsennotierte Anteile

Rz. 74 Rechtsprechung[204] und (juristisches) Schrifttum[205] bevorzugen zur Anteilsbewertung die indirekte Methode, bei der der Anteilswert aus dem (Ertrags-)Wert der Gesellschaft (insgesamt) abgeleitet wird.[206] Nach Ansicht des BGH bilden der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und der Unternehmenswert im Regelfall die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung des Wert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 18 Der den Zugewinnausgleich beanspruchende Ehegatte hat die Voraussetzungen seines Anspruchs und damit das Vorhandensein eines aktiven Vermögens (BGH FamRZ 12, 1785) wie das Fehlen von Aktiva – letzteres nach substantiiertem Vorbringen der Gegenseite zum behaupteten Aktivvermögen (Hambg FamRZ 15, 749) – darzulegen und zu beweisen. Behauptet der Ausgleichsgläubiger in sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Auskunft über das Endvermögen.

Rn 4 Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßgeblich ist. Die Auskunft über wertbildende Faktoren einer freibe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Rn 10 Kann das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht festgestellt werden, kann uU ein familienrechtlicher Vertrag sui generis Grundlage der Mitarbeit gewesen sein, dessen Geschäftsgrundlage nach dem Scheitern der Ehe entfallen ist. Bei Gütertrennung bejaht die Rspr Ausgleichsansprüche bei erheblichen, unterhaltsrechtlich nicht geschuldeten und über das Übliche klar hinausgeh...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Auswirkungen auf die Bewertung

Rz. 134 Wenn die vorgenannten Abfindungsbeschränkungen (siehe Rdn 115 ff.) bei der Bewertung unberücksichtigt blieben, ergäbe sich für den Erben das Risiko, dass einerseits im Rahmen der Pflichtteilsberechnung der volle Wert der Beteiligung in Ansatz gebracht würde, andererseits aber im Falle eines späteren Ausscheidens aus der Gesellschaft lediglich der (deutlich geringere)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da das Familienrecht vom Grundsatz der Halbteilung beherrscht wird, ist – von Ausnahmefällen wie dem des privilegierten Erwerbs (§ 1374 II) abgesehen – das während des Bestehens des Güterstandes erworbene Vermögen unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen. §§ 1373 ff sind dabei Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen die Ehe nicht durch den Tod endet. IRd Güterrechts w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auseinandersetzung.

Rn 39 Wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, werden hiervon die Beziehungen zu Dritten nicht berührt. Von Bedeutung ist die Auflösung deshalb vorrangig für das Verhältnis der Partner zueinander. Haben sie den Fall der Beendigung nicht vertraglich geregelt, sind Ausgleichsansprüche wegen der dem anderen gewährten Leistungen grds ausgeschlossen, weil die nichtehel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 6 1. Pflichtteilsberechtigter des Erblassers (E) ist nur sein Sohn A, der einen Vorausempfang von 100 empfangen hat. Erbe (Nachlasswert: 500) ist der familienfremde Y. Der fiktive Nachlass beträgt (ohne Indexierung, Rn 8) 100 + 500 = 600. Unter Berücksichtigung der Pflichtteilsquote (½) ergibt sich ein Pflichtteil von 300, von dem der Vorausempfang (100) abzuziehen ist. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit.

Rn 12 Die Gegenforderung muss wirksam, fällig und durchsetzbar sein. Nicht erforderlich ist die liquide Beweisbarkeit (AnwK/Schmidt-Kessel § 273 Rz 21; vgl aber BGH NJW 81, 2802 [BGH 29.06.1981 - II ZR 165/80]). Das Erfordernis der Wirksamkeit ist zB bei bedingten oder künftigen Forderungen nicht erfüllt (BGH NJW-RR 86, 543 [BGH 18.10.1985 - V ZR 82/84]; Ddorf NJW-RR 99, 444...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Folgen.

Rn 2 Wegen der Rückwirkung (I) leben infolge des Erbfalls durch Konfusion erloschene Rechte und Pflichten wieder auf. Der Erbunwürdige haftet den an seiner Stelle berufenen Erben nach §§ 2018 ff, 819. Als bösgläubiger Erbschaftsbesitzer schuldet er analog § 142 II Schadensersatz gem §§ 2023, 2024 und bei Besitzerlangung durch eine Straftat gem §§ 2025, 823 ff (MüKo/Helms Rz ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (1) Ausschlagungserklärung

Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 BGB);[54...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Anfangsvermögen stellt nur eine Rechengröße dar und ist dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Stichtag des Eintritts in den Güterstand gehört. Durch II wird sichergestellt, dass bestimmte, mit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Zusammenhang stehende Vermögensbestandteile außer Betracht bleiben. Wegen der Wertermittlung w...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / (1) Grundsätzliches

Rz. 239 Wie die steuerlichen Verhältnisse des idealen Erben zu bestimmen sind, hat die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Klare Vorgaben hierzu existieren (noch) nicht.[682] Insofern stellt sich zunächst die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz – aber auch nach anderen persönlichen (Besteuerungs-)Merkmalen. Im Bereich des Güterrechts (Zugewinnausgleich) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand und Rechtsfolge.

Rn 3 Der auf den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ergehende Beschl ist sowohl im Fall des § 1385 als auch des § 1386 eine Gestaltungsentscheidung, die güterstandsändernde Wirkung hat – bei § 1385 verbunden mit dem Leistungsausspruch. Endet das Verfahren durch Vergleich, tritt Gütertrennung nur ein, wenn sie formgerecht vereinbart ist. Rn 4 Da in den §§ 1385 ff eine de...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / III. Ausschlagungsmöglichkeit bei Zugewinngemeinschaft

Rz. 41 Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner kann bei der Zugewinngemeinschaft abweichend vom allgemeinen Grundsatz auch einen unbeschwerten und unbelasteten Erbteil ausschlagen und erhält dennoch den Pflichtteil, wenn auch nur den sog. kleinen, der sich aus dem nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Ehegattenerbteil errechnet. Daneben bekommt er noch den r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zugewinngemeinschaft.

Rn 6 Der in Zugewinngemeinschaft lebende Erblasser E hinterlässt die Witwe W und die Kinder A, B und C, wobei A 40 und B 20 an ausgleichungspflichtigen Vorempfängen erhalten hatten. Der Nachlasswert beträgt 400. Bei der güterrechtlichen Lösung (W schlägt den gesetzlichen Erbteil aus oder ist enterbt) und unter der Annahme, dass kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, be...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Grundsätzliches

Rz. 240 Für den überlebenden Ehegatten aus einer Zugewinngemeinschaftsehe ergeben sich für das Verhältnis von Pflichtteil und Ausschlagung Besonderheiten aus den §§ 2303 Abs. 2 S. 2, 1371 Abs. 3 BGB. Danach kann er ausschlagen und behält dennoch den Pflichtteil, auch wenn dies sonst nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften (siehe Rdn 219) nicht der Fall wäre. Wird de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldhafte Nichterfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen (Nr 3).

Rn 9 Zu den sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen zählen in erster Linie die Unterhaltspflicht sowohl ggü dem Ehegatten als auch gemeinsamen Kindern (§ 1360), die Pflicht zur Besorgung des ehelichen Haushalts iRd zwischen den Ehegatten getroffenen einvernehmlichen Regelung (§ 1356 I) sowie die aus § 1353 abgeleiteten Pflichten wirtschaftlichen Inhalts....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Güterrecht.

Rn 23 Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, § 1371 I, II. Die weiteren Erben haben keinen Ausgleichsanspruch, auch wenn der Erblasser diese Forderung bereits im Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht hatte, er aber vor der Scheidung verstorben ist (BGH NJW 95, 1832 [BGH 08.03....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Gem § 27 S 1 findet ein VA ausnw nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei § 27 um einen Ausnahmetatbestand handelt, an den strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (BGH FamRZ 93, 176, 178; 07, 996 Rz 26). Das Erfordernis der groben Unbilligkeit beschränkt die Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarungen.

Rn 11 Die Zugewinnausgleichsforderung stellt ein nur beschränkt verkehrsfähiges Recht dar. Rechtsgeschäfte, die gegen III verstoßen, sind nichtig (MüKo/Koch Rz 26), ohne dass die Nichtigkeit geheilt werden könnte (BGH FamRZ 04, 1353). Sinn der Regelung ist es, jedes Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes auszuschließen, weshalb Verträge mit Dritten auch dann unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Der Ersatzschuldner braucht den Ersatz nur Zug um Zug (§§ 273, 274) gegen Abtretung der Ansprüche zu leisten. Ob diese wirklich durchsetzbar sind, spielt keine Rolle (BGHZ 6, 55, 61; BGHZ 10, 961: Verjährung). Die Ansprüche müssen nicht unmittelbar ›aufgrund‹ des Eigentums entstanden sein, § 255 wird analog angewandt, wenn die Ansprüche lediglich damit in Zusammenhang s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formbedürftigkeit.

Rn 5 Formlos möglich sind Vereinbarungen über den Familienunterhalt (§ 1360), über die scheidungsbedingte Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens, solange nicht im Einzelfall gesetzliche Formvorschriften zu beachten sind, zB § 311b (Ddorf FamRZ 01, 765), die Erteilung der nach §§ 1365, 1369, 1423–1425 erforderlichen Zustimmung zu Verfügungen des anderen sowie solche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unterhalt.

Rn 8 Laufender Unterhalt fällt mangels Fälligkeit nicht in das Endvermögen (BGH FamRZ 03, 1544). Anderes gilt aber für am Stichtag bereits fällige Unterhaltsrückstände, die beim Berechtigten in das Aktiv- und beim Verpflichteten in das Passivvermögen fallen (BGH FamRZ 11, 25; 03, 1544; Celle FamRZ 91, 944; Frankf FamRZ 90, 998). Dasselbe gilt für ein Kontoguthaben, das dazu ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum unbeschränkten und unbeschwerten Erben

Rz. 2 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil größer oder gleich seiner Pflichtteilsquote, so besteht kein Pflichtteilsanspruch. Durch eine Ausschlagung des zugewandten Erbteils verliert er diesen, erlangt aber keinen Pflichtteil. Eine Ausnahme gilt nur für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn im Erbfall Zugewinngemeinschaft bestand, denn d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ende des gesetzlichen Güterstandes im Schwebezustand.

Rn 3 Stirbt der zustimmungsberechtigte Ehegatte während des Schwebezustandes, wird der geschlossene Vertrag wirksam, weil eine Bindung iSv § 1365 nicht mehr besteht (BGH NJW 82, 1099 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]). Stirbt der andere Ehegatte, bleibt es auch dann bei der schwebenden Unwirksamkeit, wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe des anderen ist (Karlsr FamRZ 78, 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlagung des Vermächtnisses.

Rn 3 Die Ausschlagung (I 1) kann nach dem Erbfall formlos, auch konkludent (BGH NJW 01, 520, 521 [BGH 18.10.2000 - IV ZR 99/99]), ggü dem Beschwerten (§ 2180 II 1) erfolgen. Eine solche liegt aber nicht generell bereits in der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (Hamm 9.2.23 – I-10 U 117/22 Rz 46). Der Anfall des Vermächtnisses an den Pflichtteilsberechtigten gilt dann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung der Erbschaft (Abs 3).

Rn 23 Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus (vgl §§ 1942 ff), wird er nach III so behandelt, als sei er nicht Erbe geworden, weshalb auch jetzt die güterrechtliche Lösung greift. Mit dieser Regelung erkennt das Gesetz das Interesse des Ehegatten daran an, die Erbschaft im Hinblick auf den Zugewinnausgleich auszuschlagen (Staud/Thiele Rz 82). Damit hat er faktisch die Möglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wertausgleich in Geld durch den Verpächter, § 582a III 3.

Rn 7 In Höhe der positiven Differenz zwischen dem Schätzwert des Inventars bei Vertragsende und Vertragsbeginn ist ein Wertausgleich in Geld vom Verpächter an den Pächter vorzunehmen. Bei Eigentumswechsel während der Pachtzeit (§§ 566, 581 II) gilt die Fälligkeitstheorie. Gem § 582a III 4 sind für die Bestimmung auch des Anfangswertes die Preise bei Pachtende zugrunde zu leg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahren.

Rn 20 Zur Schlüssigkeit des Zugewinnausgleichsantrags gehört Vortrag zu den beiderseitigen Endvermögen, die ggf zu beweisen sind (Hamm FamRZ 20, 325; Brandbg FamRZ 20, 941), während jeder Beteiligte hinsichtlich seines eigenen Anfangsvermögens darlegungs- und beweispflichtig ist (s.o. § 1377 Rn 6). Rn 21 Zulässig ist es, zunächst einen Teilbetrag der Gesamtforderung zu verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Wohnvorteil.

Rn 20 Haben Eheleute während der Ehe in einem im Allein- oder Miteigentum stehenden Haus bzw einer Eigentumswohnung gelebt, ist eine damit verbundene Ersparnis an Mietaufwendungen als Nutzung vorhandenen Vermögens prägender Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 90, 283; BGH FamRZ 95, 869; zu weiteren Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 19 ff). Der Vorteil ist be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 § 3 I enthält eine Legaldefinition der Ehezeit für die Berechnung iRd VA. Danach wird im VA – anders als etwa beim Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) – immer in vollen Monatszeiträumen gerechnet. Rn 2 Die Ehegatten können über die Bestimmung der Ehezeit nicht vertraglich disponieren (BGH FamRZ 01, 1444, 1446; 16, 442 Rz 33). Zwar ist es grds zulässig, ein in einem Teil der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 12 Findet I Anwendung, wird der gesetzliche Erbteil pauschal um ¼ erhöht; eine konkrete Berechnung des Zugewinns findet nicht statt. Da die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht angewandt werden, bleiben auch dem Ehegatten zu Lebzeiten gemachte Zuwendungen (§ 1380) unberücksichtigt. Rn 13 Mit dem Tod des Verstorbenen geht dessen Nachlass, obwohl der Anspruch auf ve...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Problemstellung

Rz. 122 All diesen Gestaltungen[216] ist gemeinsam, dass sie nur beim Tod des erstversterbenden Ehegatten gegen Pflichtteilsansprüche entlasten. U.U. verstirbt aber der "Falsche" zuerst.[217] Diese Gestaltungen können wie folgt wirken:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bewertungsziel.

Rn 9 Durch Ermittlung des Wertes des Nachlasses als Bezugsgröße des Pflichtteilsanspruchs soll der Pflichtteilsberechtigte wertmäßig so gestellt werden können, als sei er mit dem halben gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) am Nachlass beteiligt (BVerfG NJW 52, 1173, 1174 [BGH 14.07.1952 - IV ZR 74/52]; 88, 2723, 2724; BGH NJW-RR 91, 900, 901 [BGH 13.03.1991 - IV ZR 52/90]; 93, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm bestimmt in I den Grundsatz für die Errechnung der Höhe der Ausgleichsforderung, statuiert in II eine Ausnahmeregelung und in III den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, auf die der spätere Gläubiger bis dahin auch noch kein Anwartschaftsrecht hat (MüKo/Koch Rz 17; einschränkend Staud/Thiele Rz 14). Rn 2 Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns unterliegt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm stellt – abgesehen von den in IV enthaltenen Vorgaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – keine verbindlichen Bewertungsmaßstäbe auf. Die Auswahl der Bewertungsmethoden steht deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dessen Bewertung nur darauf überprüft wird, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht oder gegen Denkgesetze verstößt (B...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Zurückbehaltungsrecht gegen den Auskunftsanspruch

Rz. 167 In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob dem Erben ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst von ihm geschuldete Auskünfte (z.B. über Vorempfänge) nicht erfüllt. Wechselseitige Zurückbehaltungsrechte für die zu erteilenden Auskünfte bestehen insoweit nicht.[331] Bei Annahme eines wechselseitigen Zurückbehaltungsrechtes würde si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung.

Rn 4 Bei § 2305 ist iGgs zu § 2306 eine Ausschlagung gerade nicht erforderlich (BGH NJW 21, 2115 [BGH 26.05.2021 - IV ZR 174/20] Rz 11). Der Pflichtteilsberechtigte kann im Fall des § 2305 1 nicht den unzureichenden unbelasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen (Prot V, 503). Trotz Ausschlagung kann er den Pflichtteilsrestanspruch beanspru...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Grundsatzentscheidung des BGH

Rz. 51 Unter ehebezogenen Zuwendungen versteht man solche, die Ehegatten zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft vornehmen und denen die Erwartung oder Vorstellung zugrunde liegt, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Sie sind im Verhältnis der Ehegatten zueinander nach der Rechtsprechung des BGH keine Schenkungen.[160] Im Hinbli...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Bewertung und Höhe des zu versteuernden Pflichtteilsanspruchs

Rz. 74 Zivilrechtlich ist der Pflichtteilsanspruch stets eine auf einen Geldbetrag gerichtete Forderung. Dies schlägt auch erbschaftsteuerlich durch. Danach wird der Pflichtteilsanspruch im Grundsatz mit seinem Nennwert bewertet und der Besteuerung dementsprechend zugrunde gelegt, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[112] Dies gilt sowohl für den eigentlichen Pfl...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / aa) Konkreter Erbe vs. idealer Erbe

Rz. 238 Das Thema der fiktiven Einkommensteuerbelastungen spielt nicht nur pflichtteilsrechtlich eine Rolle; viel prominenter ist es in der jüngeren Vergangenheit im Bereich des Zugewinnausgleichs vom BGH diskutiert worden. Auch hier legt die Rechtsprechung zu Bewertungszwecken ein Veräußerungsszenario zugrunde, so dass veräußerungsbedingte Steuerbelastungen zu berücksichtige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelverjährung.

Rn 11 Die bisherige Sonderverjährung nach § 197 I Nr 2 ist mit Wirkung zum 1.1.10 entfallen (Ausnahmen nach § 197 I Nr 2: §§ 2018, 2130, 2362). Damit wurde § 2332 I aF überflüssig (Übergangsvorschrift: Art 229 § 23 II EGBGB). Pflichtteilsansprüche verjähren grds (s.a. § 2332) nach §§ 195, 199 , also der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303; BGH NJW 19, 1219 [BGH 24.01.201...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Partnerschaftsverträge und vermögensrechtliche Beziehungen.

Rn 6 Das unverheiratete Zusammenleben der Partner wird heute nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen, auch dann nicht, wenn einer von beiden noch verheiratet ist (BGH FamRZ 91, 168; FamRZ 10, 277). Deshalb können die Partner auch Partnerschaftsverträge miteinander abschließen, mit denen sie ihr Zusammenleben gestalten. Derartige Verträge sind wirksam, solange sich nic...mehr