Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Wertordnungen anderer gesetzlicher Vorschriften.

Rn 20 Leitlinie der Konkretisierung von § 242 ist schließlich das geltende Recht iÜ. Auch jenseits der Voraussetzungen einer Analogie lassen sich auf diese Weise Wertungen gesetzlicher Vorschriften im Wege der Rechtsfortbildung auf von diesen nicht erfasste Fälle übertragen. Umgekehrt dienen – was va der Verweis auf das gesetzliche Leitbild in § 307 II zeigt (s § 307 Rn 8) –...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1410 BGB – Form.

Gesetzestext Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Rn 1 Über die in § 128 geregelte Form der notariellen Beurkundung hinaus regelt § 1410, dass der Ehevertrag nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar geschlossen werden kann. Dadurch sollen die Ehegatten vor Übereilung geschü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wirkung.

Rn 9 Durch den Erbverzicht fällt der Berufungsgrund zur Erbschaft weg (vgl I 2; BayObLG ZEV 06, 209, 210; Ddorf FamRZ 00, 856). Der Verzichtende wird nicht Erbe, es sei denn, der Erblasser trifft anderweitige letztwillige Anordnungen, zB in Form der Erbeinsetzung (vgl BGHZ 30, 261, 267; BGH NJW 12, 3097) oder des Vermächtnisses. Ein Pflichtteilsberechtigter, der verzichtet, ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 103 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 1825 ZGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Auch der eingetragene Lebenspartner hat unter den oben (vgl. Rdn 100) genannten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht.[100] Gem. Art. 1829 ZGB gelten Beschränkungen des Pflichtteils durch Testament als nicht geschrieben. Hieraus folgt, dass pflichtteilswidrige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten (Abs 2).

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des II acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (Vor EuGüVO Rn 4). Vielfach ist bzgl der ausgeschlossenen Angelegenheiten nat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehescheidung.

Rn 4 Gem I (iVm § 1587 BGB) findet der VA zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Für die Durchführung des VA wird vielmehr ein Scheidungsausspruch vorausgesetzt. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Scheidung bereits rkr ist, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anrechenbare Einkünfte.

Rn 6 Bei der Bestimmung der anzurechnenden Einkünfte gelten spiegelbildlich dieselben Grundsätze wie für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (BGH FamRZ 81, 541; 80, 771; zu Einzelheiten vgl § 1581 Rn 4). Die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt der Berechtigte (BGH FamRZ 89, 487). Die Bedürftigkeit hängt vom jeweiligen Bedarf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 27 Verlangt bei Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte neben dem Pflichtteil den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 II, III), werden Schenkungen des Erblassers zwar bereits bei § 1375 II Nr 1 berücksichtigt, aber auch in voller Höhe bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eingesetzt (MüKo/Lange Rz 11). Bei gemischten Schenkungen (Rn 10) und solch...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Angelegenheiten.

Rn 2 Das Güterstatut gilt für die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während u nach der Ehe (lit a). Dazu gehört die Vereinbarung eines Wahlgüterstandes, ob verschiedene Gütermassen wie Gesamtgut u Eigengut bestehen. Dies gilt auch für die Entstehung von Gesamtgut (Grüneberg/Thorn Rz 3). Ausgleichsansprüche in einer Ehegatteninnen...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / a) Bestandsverzeichnis gem. § 260 BGB

Rz. 27 Die Auskunftserteilung nach § 260 BGB ist eine Wissenserklärung und muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden, bedarf aber keiner Unterschrift.[57] Sie kann auch in einem Schriftsatz des Rechtsanwalts des auskunftsverpflichteten Erben enthalten sein[58] oder auch durch den hierzu beauftragten Testamentsvollstrecker erteilt werden.[59] Rz. 28 Durch die Auskunftserte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Zweckbezogene Schenkungen.

Rn 50 Mit Hilfe der bereits dargestellten Grundsätze lassen sich auch die Fälle lösen, in denen der Leistende seine unentgeltliche Zuwendung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft. Im Ausgangspunkt gilt: Soweit sich der Verwendungszweck in einer Schenkung unter Auflage manifestiert, ist für die Anwendung der condictio ob rem kein Raum, weil der Leistende gem § 525 einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unregelmäßige oder einmalige Barbezüge.

Rn 10 Auch unregelmäßig oder einmalig erzielte Einkünfte sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Abfindungen, die ein Schuldner nach Verlust eines Arbeitsplatzes oder aufgrund eines Sozialplans erhält, haben Lohnersatzfunktion (BGH FamRZ 12, 1048; 08, 761; KG FuR 17, 568; Karlsr FamRZ 14, 942; Hamm FamRZ 23, 588). Dies gilt auch für Abfindungen, die aufgrund einer vorma...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / I. Ertragswertprivileg bei landwirtschaftlichen Anwesen (§ 2312 BGB)

Rz. 280 Gehört zum Nachlass ein landwirtschaftliches Anwesen – das Gesetz spricht hier und in § 2049 BGB von einem Landgut –, ist bei der Berechnung des Pflichtteils stets die Anwendbarkeit von § 2312 BGB zu prüfen. Rz. 281 Insoweit handelt es sich um eine agrarpolitische Schutzvorschrift,[776] die dem Ziel dient, dem Erben die Erhaltung des Betriebs zu ermöglichen. Denn der ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Arten der beschränkten Pflichtteilsverzichte im Überblick

Rz. 25 Nach ganz überwiegender Meinung kann Gegenstand eines beschränkten Pflichtteilsverzichts sein:[32]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung ist das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829). Nach dessen Art 8 III erfolgt die Anknüpfung des Güterrechtsstatuts, soweit beide Eheleute iranische Staatsangehörige sind, an die gemeinsame iranische Staatsangehörigkeit (Frankf FamRZ 24, 268 [Morgengabe]). – Seit 29.1.19 wird an...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 4. Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Rz. 140 Beispiel Die Eheleute haben 1964 einen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen. Da der Ehemann aus seiner ersten wie aus seiner jetzigen Ehe Kinder besitzt, fragt er, ob die Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft zur Reduzierung des Pflichtteils geeignet ist und ob dabei auch eine rückwirkende Vereinbarung Vorteile bringt. Er ist 14 Jahre älter als seine Ehefrau und sch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begünstigte Vorgänge (Veräußerungen und gleichgestellte Vorgänge)

Rn. 141 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 6b EStG setzt voraus, dass bestimmte WG des AV (begünstige Veräußerungsobjekte) veräußert werden. Rn. 142 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Bei "Veräußerungen" handelt es sich zwar um einen bürgerlich-rechtlichen Begriff, der jedoch nach Maßgabe der allg gültigen bilanzsteuerrechtlichen Kriterien auszulegen ist. Veräußerungen iSd § 6b EStG sind d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Rn 4 Die Rechtshängigkeit tritt ein mit der Zustellung der Antragsschrift (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 253 I ZPO). Dem steht die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 261 II ZPO), zB dann, wenn der Scheidungsantrag nicht zugestellt wird (BGH NJW 72, 1373 [BGH 24.05.1972 - IV ZR 65/71]). Der Zugang der Abschrift eines Gesuc...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / Literaturtipps

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§ 17 Internationales Pflich... / c) Angleichung auf kollisionsrechtlicher Ebene

Rz. 283 Schwierigkeiten wirft die genannte Methode auf, wenn die beteiligten Rechte eine unterschiedliche Form der Beteiligung gewähren, die nicht miteinander verrechenbar sind, beispielsweise statt des vollen Eigentums Unterhaltsrenten, Vorerben-, Nießbrauchs- oder Nutzungsrechte. Die Umrechnung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche in Noterbquoten ist bisweilen mit erhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / III. Ausschlagung des Erbteils

Rz. 9 Wird der unzureichende, aber nicht i.S.v. § 2306 BGB belastete oder beschwerte Erbteil ausgeschlagen, so verliert der Pflichtteilsberechtigte damit grundsätzlich den Erbteil. Es gilt die Grundregel, dass die Ausschlagung des Erbteils zum Verlust des Pflichtteils führt (siehe § 3 Rdn 3). Allerdings behält er dann wenigstens noch den Pflichtteilsrestanspruch,[18] wodurch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1455 BGB – Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwertung des Vermögensstamms.

Rn 18 Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips sind die Maßstäbe für die Vermögensverwertungsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers nach § 1577 III regelmäßig identisch mit denen für den Pflichtigen nach § 1581 2 (BGH FamRZ 85, 354 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 20/83]). Der Bedürftige muss vor Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm verbrauchen. Er ist auf die voraussic...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 5. Latente Steuern – grundsätzliche Berücksichtigung

Rz. 110 Der Wert einzelner Nachlassgegenstände kann oftmals nur durch deren Versilberung realisiert werden. Vor allem, wenn zum Nachlass auch Betriebsvermögen gehört, können durch dessen Veräußerung einkommensteuerpflichtige Gewinne entstehen (§ 16 Abs. 3 EStG). Die daraus resultierende Steuerbelastung haben – im Verhältnis zum Finanzamt – grundsätzlich der bzw. die Erben zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich (Abs 1).

Rn 6 § 51 I und II regelt iVm § 225 II und III FamFG die Zulässigkeit einer Abänderung wegen der Wertänderung (mindestens) eines Anrechts, das in einen öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht einbezogen worden war (BGH FamRZ 18, 176 Rz 10; 20, 743 Rz 10; 23, 1858 Rz 10). Ob sich der im Ausgangsverfahren nach Saldierung der Ehezeitanteile ermittelte Wertunterschied geän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geldschuld.

Rn 8 Die Geldschuld ist das auf Geld als Leistungsobjekt gerichtete Schuldverhältnis. Sie ist gerichtet auf Verschaffung der durch das Geld abstrakten Vermögensmacht; sie ist damit Wertverschaffungsschuld. Im Gegensatz dazu ist die auf eine einzelne Münze oder auf eine bestimmte Münzsorte gerichtete Schuld eine Sachschuld und letztere damit eine Gattungsschuld. Solche Geldso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 291 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, § 731 Abs. 1 ABGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern, ersatzweise ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers etc.) nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen. In dritter Ordnung folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben vierter – und letzter – Ordnung sind die Urgroßeltern; eine Repräsentation fi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art. 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art. 24 EGBGB 27 Haager Kinderschutzübereinkommen objektive Anknüpfung; EuGüVO vor KSÜ 1 Haager Kindesentführungsübereinkommen vor HKÜ 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art. 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art. 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art. 1 HaagUntProt 1, 1; Art. 18 ...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Auswirkungen auf die Bewertung

Rz. 106 Auch die Frage eines Wertabschlags für Veräußerungsbeschränkungen muss vor dem Hintergrund der weiteren Verwendung des Anteils gesehen werden. Rz. 107 Ist aus der Sicht des (idealen) Erben eine rasche Veräußerung des Anteils angezeigt, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer bestehenden Veräußerungsbeschränkung in vollem Umfang bei der Bewertung zu berücksichtige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren und Durchsetzung des Anspruchs.

Rn 25 Der Antrag auf Auskunftserteilung sollte, um spätere Probleme iRd Vollstreckung zu vermeiden, möglichst präzise gefasst sein. Rechnet zum Endvermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, so ist schon im Antrag aufzunehmen, welche iE zu bezeichnenden Belege – Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – vorzulegen sind (Zweibr FamRZ 01, 763). Wird Wertermi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Ehegattenschutzklausel.

Rn 6 soll dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten die Möglichkeit und die Zeit geben, sich auf die Auflösung der Ehe einzustellen (BTDrs 7/4361, 13). Da die Ehescheidung gegen den Willen eines Ehegatten regelmäßig mit Härten verbunden ist, ist der Maßstab für die schwere Härte nicht die Ehe schlechthin, sondern die bereits gescheiterte. Nur dann, wenn sich auf Grund außergewö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichende vertragliche Bestimmung.

Rn 6 Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben. Sie kann unterschiedlich hohe Anteile, aber auch eine völlige Freistellung einzelner Gesamtschuldner vorsehen. Rn 7 Für ein Darlehen ist intern ausgleichspflichtig, wem der Betrag zufließt oder sonst zugutekommt. Der Umfang der Ausgleichspflicht bei mehreren Mitbürgen ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 23 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / II. Neue Pflichtteilsberechtigte

Rz. 118 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird bestimmt durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist ihrerseits abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten (vgl. insbesondere auch §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310 BGB). Rz. 119 Durch das Hinzukommen von neuen Pflichtteilsberechtigten verringert sich der Pflichtteil der bisherigen ganz erh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Gesetzestext Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen.

Rn 3 Das mehrfache Erbrecht führt zu einem von § 1933 getrennt zu behandelnden Verwandten-Erbteil nach § 1925, der gesondert ausgeschlagen werden kann (NK-BGB/Kroiß § 1934 Rz 2). Der Ausschlagung des Ehegattenerbrechts steht die Geltendmachung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs nicht entgegen, § 1951, da § 1371 III nur die Ausschlagung des Ehegattenerbrechts betrifft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auf die Auflage anwendbare Vorschriften.

Rn 6 § 2192 verweist auf den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit und einige Vorschriften des Vermächtnisrechts. Dabei wird die Relevanz des § 2065 stark eingeschränkt dadurch, dass sowohl nach § 2193 die Person des Begünstigten als auch durch die Verweisung auf § 2156 der genaue Gegenstand der Auflage von einem Dritten bestimmt werden kann. Die Verweisung auf §§ 2147, 2148 be...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / 1. Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks

Rz. 55 Wie bereits erwähnt stehen die anzuwendende Bewertungsmethode sowie die einzubeziehenden Parameter stets in Abhängigkeit zum Bewertungszwecke.[94] Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist daher zu klären, welchem Zweck die Unternehmensbewertung dienen soll. Bei der Ermittlung subjektiver Entscheidungswerte oder etwa eines Einigungswerts[95] ist von anderen Annahmen hins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Obliegenheit zum Beginn der Arbeitsplatzsuche.

Rn 11 Wenn das Ende der Betreuung des Kindes zuverlässig absehbar ist, setzt die Obliegenheit zur Arbeitsplatzsuche ein (BGH FamRZ 95, 871). Nach Inkrafttreten des UÄndG zum 1.1.08 hat sich die Obliegenheit auch zu erstrecken auf die Bemühungen um eine verlässliche Unterbringung des über drei Jahre alten Kindes in einer Betreuungseinrichtung. Dies kann auch deutlich vor Been...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art. 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art. 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art. 11 ROM I 2, 4; Art. 12 EGBGB 2; Art. 6 EGBGB 3, 11; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art. 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art. 17b EGBGB 1, 23 sonstig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / a) Wirtschaftlicher Hintergrund

Rz. 225 Der BGH hat einen Abzug fiktiver (von ihm natürlich als latent bezeichneter) Steuerlasten als Nachlassverbindlichkeiten bereits im Jahre 1972 kategorisch ausgeschlossen.[655] Gleichzeitig stellte er aber fest, dass eine Berücksichtigung z.B. im Rahmen der Bewertung (im seinerzeitigen Fall konkret einer Unternehmensbewertung) angebracht sei bzw. wenigstens sein könne....mehr