Eine gute Basis schaffen

Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber allen Mitarbeitern, die im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Um diese Anforderung zu bewältigen, sind eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der betrieblichen Interessenvertreter und ein gut strukturiertes BEM mit systematischen Prozessen und Vorgehensweisen im Unternehmen notwendig.
Grundlegende Strukturen und klar definierte Prozesse helfen, ein BEM reibungslos zu gestalten.
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Vier zentrale Bausteine sind dabei:
Bildung eines BEM-Teams
Das BEM-Team besteht verpflichtend aus
- einem Vertreter des Arbeitgebers (häufig aus der Personalabteilung) und
- einem Vertreter der Interessenvertretung.
Bei den Fällen schwerbehinderter Beschäftigter ist zudem die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen.
Fallbezogen können zur Beratung des Teams folgende weitere interne und externe Experten hinzugezogen werden:
- Arbeitsmediziner,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- externe Stellen, wie Fachkräfte des Integrationsamts, der Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit), von Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation oder des Integrationsfachdienstes.
Bei der Auswahl der Mitglieder des BEM-Teams empfiehlt es sich, auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten der Mitglieder Wert zu legen, z. B. Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit im Team, Kompetenz für eine strukturierte, ziel- und ressourcenorientierte Fallbearbeitung, hohe Akzeptanz im Unternehmen. Darüber hinaus müssen die Mitglieder des BEM-Teams ausreichende zeitliche Ressourcen haben.
In einigen Unternehmen wurde eine gut ausgearbeitete Geschäftsordnung, die von den beiden Interessensparteien unterzeichnet wurde, als erste Regelungsbasis für die BEM-Einführung genutzt, bis eine endgültige Betriebsvereinbarung zum BEM ausgearbeitet und unterzeichnet wurde.
Datenschutz und Vertraulichkeit sicherstellen
Die Regelung des Datenschutzes ist das zentrale Thema zur Vertrauensbildung im BEM und noch vor der eigentlichen Einleitung des BEM-Verfahrens zu bearbeiten bzw. zu klären. Ein Datenschutzkonzept kann die wesentlichen Eckpfeiler der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschreiben und definiert Maßnahmen zur Datensicherheit. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgen sparsam und sind nur zur Erfüllung der Ziele des BEM zulässig.
Alle im Rahmen des BEM erhobenen Daten müssen auf die Ziele des BEM abgestellt sein. Zur Erfüllung dieses Zwecks sollte ein mehrstufiges Verfahren zur Freigabe von Daten gewählt werden, das sicherstellt, dass das BEM datenschutzkonform durchgeführt wird. Gleichzeitig entsteht dadurch eine Rechtssicherheit für die betroffenen Beschäftigten, dass die für die Zwecke des BEM erhobenen und gespeicherten Daten nicht für arbeitsvertragsrechtliche oder sonstige Zwecke verwendet werden und nicht zum Nachteil der Betroffenen führen können.
Darüber hinaus sind alle am BEM beteiligten Personen zur absoluten Verschwiegenheit zu verpflichten.
Innerbetriebliche Öffentlichkeit informieren und überzeugen
Im Rahmen der innerbetrieblichen Öffentlichkeitsarbeit werden alle Beschäftigten über die Hintergründe, den Umfang, den Ablauf und die Ziele des BEM informiert. Eine möglichst breite Information und Kommunikation dient der Schaffung transparenter Prozesse und zielt darauf ab, frühzeitig auf mögliche Befürchtungen und Ängste der Mitarbeiter einzugehen.
Die betriebsinterne Öffentlichkeitsarbeit ist so zu gestalten, dass alle Mitarbeiter erreicht werden. Die Verbreitung der Informationen findet über möglichst verschiedene Kanäle und Medien statt (Betriebsversammlungen, Gruppensitzungen, Rundschreiben an die Mitarbeiter, Flyer, Plakate, Aushänge, Intranet usw.).
Welche Kennzahlen beschreiben die Entwicklung von BEM?
Das BEM-Team evaluiert in regelmäßigen Abständen den BEM-Prozess im Unternehmen, um zu beurteilen, ob und wie die Ziele und Aufgaben gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX erfüllt sind. Die Evaluation liefert Hinweise auf den erforderlichen Anpassungs- und Erweiterungsbedarf für die Organisations- und Verfahrensabläufe und kann, z. B. beim Einsatz von Kennzahlen, den Nutzen von BEM verdeutlichen.
Eine Festlegung dazu, welche quantitativen Daten zu "Kennzahlen" zusammengefasst werden können, sollte bereits zu einem frühen Zeitpunkt der BEM-Einführung erfolgen. Gleichzeitig dient die Evaluation als Grundlage dafür, die betriebliche Öffentlichkeit über das BEM-Geschehen und seine Erfolge zu informieren.
Weitere Informationen zur Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements
Mehr Informationen zur Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements und zum BEM-Fallmanagement erhalten Sie im Fachbeitrag Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Praktische Umsetzung im Unternehmen.
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