Schutzimpfungen am Arbeitsplatz

Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) bezeichnet den Arbeitsplatz als größtes Präventionssetting. Mit einer gesetzgeberischen Klarstellung möchte sie erreichen, dass Betriebsärzte Schutzimpfungen am Arbeitsplatz rechtssicher durchführen und abrechnen können.

Forderung der DGAUM: Schutzimpfungen am Arbeitsplatz

Als wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaft hat die DGAUM Ende Oktober bei der Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zum Entwurf des so genannten Masernschutzgesetzes teilgenommen. Im Vorfeld machte die Gesellschaft auf ihre Position zum Thema Schutzimpfungen am Arbeitsplatz aufmerksam. Außerdem formulierte sie in einer Stellungnahme Forderungen an den Deutschen Bundestag.

Gesetzliche Vorgaben müssen im Sinne der Arbeitsmedizin umgesetzt werden

Für die DGAUM steht bei dem geplanten „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ nicht eine mögliche Impfpflicht im Vordergrund. Vielmehr geht es der Gesellschaft darum, dass das Präventionsgesetz und andere bereits bestehende gesetzlichen Vorgaben im Sinne der Arbeitsmedizin umgesetzt werden.

Unsicherheiten bestehen noch bei Verträgen und Abrechnungsverfahren

Laut dem Sozialgesetzbuch (§ 132e SGB V) gibt es einen Versorgungsauftrag für Betriebsärzte und Krankenkassen hinsichtlich Schutzimpfungen. Allerdings gibt es noch immer Unsicherheiten bei den Verträgen zu Schutzimpfungen am Arbeitsplatz durch Betriebsärzte oder Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD). Auch beim Abrechnungsverfahren gibt es bisher keine eindeutige Vorgehensweise.

Forderungen an den Bundestag

Prof. Hans Drexler, Präsident des DGAUM, stellt u. a. folgende Forderungen an den Bundestag, damit Betriebsärzte ihren Versorgungsauftrag in der Praxis erfüllen können. Dabei verweist er auf die §§ 132e und 132f SGB V.

  • Es muss klar definiert werden, wer Leistungserbringer ist. Die DGAUM geht davon aus, dass darunter sowohl Gemeinschaften von Betriebsärzten fallen als auch Unternehmen, die im Rahmen ihres arbeitsmedizinischen Dienstes angestellte Betriebsärzte beschäftigen.
  • Es ist festzulegen, wer Verträge abschließen kann, wobei die DGAUM davon ausgeht, dass Managementgesellschaften dazugehören.
  • Managementgesellschaften sollen die Berechtigung erhalten, Abrechnungsdaten für Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Dienste verarbeiten zu dürfen oder diese durch eine Abrechnungsstelle verarbeiten zu lassen.
  • Die Schiedsverfahren müssen einfacher werden, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Und die Fristen für ein Verfahren müssen gekürzt werden.

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