Warum Betriebsärzte keine allgemeinen Impfungen durchführen

Es könnte so einfach sein: Durch das Präventionsgesetz ist es auch Betriebsärzten erlaubt, etwa Masern-, Röteln- oder Keuchhustenimpfungen durchzuführen. Doch die Durchführung scheitert bisher noch an der Abrechnung.

Über Impfungen durch den Betriebsarzt ließe sich der Impfschutz in der Bevölkerung in Deutschland erhöhen. Denn seit 2015 darf der Betriebsarzt nicht nur die Beschäftigten in der Arbeitswelt gegen Infektionen durch ihre Tätigkeit impfen, wie etwa medizinisches Personal gegen Hepatitis. Er darf laut Präventionsgesetz auch allgemeine Impfungen durchführen. Unklar war allerdings lange Zeit, wer die Kosten für diese Impfungen etwa gegen Masern, Röteln, Keuchhusten oder Polio zu tragen hat.

Allgemeine Impfungen müssen von der Krankenkasse bezahlt werden

Die meisten Impfungen gehören in den Bereich der Primärprävention. Die Kosten für diese allgemeinen Impfungen sind von den Krankenkassen zu übernehmen, auch wenn sie ein Betriebsarzt durchführt. Die Kosten für beruflich bedingte Impfungen müssen dagegen generell vom Arbeitgeber getragen werden.

Betriebsärzte können Impfungen nicht direkt abrechnen

Es ist gesetzlich nicht geregelt, wie die Zusatzleistung Impfung eines Betriebsarztes zu verrechnen ist. Allerdings kann man von einem Betriebsarzt nicht verlangen, dass er mit unterschiedlichen Krankenkassen direkt abrechnet. Dies ist allein schon aus wirtschaftlicher Sicht nicht machbar.

Servicestelle soll Abrechnung erledigen

Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und die BARMER setzen sich seit zwei Jahren dafür ein, dass es eine Servicestelle gibt, die die Abrechnung zwischen Betriebsarzt und Krankenkasse erledigt. Erst wenn dies bundesweit geregelt ist, wird es möglich sein, den Impfschutz in der Bevölkerung über Impfungen durch Betriebsärzte zu verbessern.


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