Wer ist bei Werkverträgen für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Im Rahmen von Werkverträgen sind an größeren und großen Projekten meist mehrere Auftragnehmer beteiligt. Diese können Arbeiten wiederum von Subunternehmen erledigen lassen. Je mehr Beteiligte es gibt, desto komplexer wird auch das Thema Arbeitsschutz.

Wie immer gilt: Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz verantwortlich. Wenn also Aufträge an Subunternehmen abgegeben werden, wird der Auftragnehmer zum Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass sich auch die Beschäftigten des Subunternehmens in der neuen Arbeitsumgebung im Einsatzbetrieb sicher zurechtfinden. Gibt er Unterweisungen und Dokumentation an den Subunternehmer ab, muss er z. B. kontrollieren, ob die Arbeitsschutzmaßnahmen auch wirklich stattfinden.

Arbeitsschutz kann bei Werksverträgen sehr komplex sein

Damit das Thema nicht ausufert, ist es wichtig, den Arbeitsschutz zu organisieren und zu koordinieren. Wie das gehen kann, beschreibt die neue Leitlinie der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK).

Typische Einsatzkonstellationen von Werkverträgen

Wie der Arbeitsschutz geregelt werden muss und wer alles daran in welchem Umfang zu beteiligen ist, zeigen die drei typischen Einsatzsituationen, die in der Broschüre näher beschreiben sind. So gibt es bei Werksverträgen z. B. Tätigkeiten, die unregelmäßig erbracht werden und bei denen die Beschäftigten des Auftraggebers und die Beschäftigten des Auftragnehmers oder dessen Subunternehmers nicht zusammenarbeiten müssen und sich eher nicht begegnen.

Entscheidend ist, wie Tätigkeiten mit dem Betriebszweck zusammenhängen

Ein Beispiel für Tätigkeiten ohne Bezug zum Betriebszweck ist die Renovierung von leergeräumten Büroräumen. Hier sind die Arbeitsschutzmaßnahmen verhältnismäßig gering und betreffen nur die ausführenden Personen. Treffen die Beschäftigten beider Unternehmen allerdings während der Tätigkeit aufeinander bzw. arbeiten sie Hand in Hand, wie z. B. Schweißarbeiten im Schiffsbau, spricht man von Teilleistungen im Rahmen des Betriebszwecks mit besonderen Gefährdungen. Entsprechend umfangreich sind dann die Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit.

NAK-Leitlinie unterstützt Betroffene sowie Prüf- und Beratungspersonen in der Praxis

Mit der NAK-Leitlinie "Arbeitsschutz bei der Kooperation mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen" können Betroffene, Prüf- und Beratungspersonen u. a. ermitteln, wer bei einem Werkvertrag für den Arbeitsschutz verantwortlich ist. Praktisch ist dabei vor allem der Orientierungsrahmen für die Aufsichtstätigkeit bei Werkverträgen, der sich als Grafik im Anhang befindet.


Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz, Werkvertrag, Leiharbeit