Kündigung wegen Alkoholmissbrauch
Die Voraussetzungen für die Kündigung sind aber hoch. So muss etwa zum Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Beschäftigte seine Arbeit dauerhaft nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 565/12).
Arbeitssicherheit dauerhaft in Gefahr wegen Alkoholmissbrauch
In dem verhandelten Fall wurde bei einem Entsorgungsunternehmen ein Hofarbeiter gekündigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es z. B., angelieferten Schrott mithilfe eines Gabelstaplers zu sortieren. Immer wieder wurde der Kläger angetrunken am Arbeitsplatz angetroffen - trotz eines strikten Alkoholverbots. Eine zunächst ausgesprochene Kündigung zog der Arbeitgeber zurück.
Nachdem der Mitarbeiter eine Entziehungskur abgebrochen hatte, wieder angetrunken angetroffen worden war und mit einem Firmenfahrzeug einen Unfall verursacht hatte, erhielt er erneut die Kündigung. Dagegen reichte er Kündigungsschutzklage ein. Ohne Erfolg.
Kündigung gerechtfertigt, wenn die Arbeit dauerhaft nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann
Die Kündigung sei gerechtfertigt, entschied das Gericht. Der Kläger könne nicht gewährleisten, dass er seine Arbeit dauerhaft ordnungsgemäß erbringen kann. Seine Krankheit habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen geführt.
Aufgrund der Gefahren für die Arbeitssicherheit sei es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, ihn auf seinem Arbeitsplatz weiter einzusetzen. Eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit gebe es nicht.
Alkoholmissbrauch im Arbeitsschutzrecht
Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Alkoholmissbrauch werden hier ausführlich diskutiert. In der Checkliste "Alkohol und Arbeit" finden Sie Fragen zum Stand der Sensibilisierung für die Alkoholproblematik im Betrieb und zu möglichen Maßnahmen.
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