Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden

Unfälle können immer auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Bei erheblichen Unfallfolgen, ist damit zu rechnen, dass es zu Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen oder grob fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung kommt.
Mit Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten
Die schnelle und zuverlässige Beweissicherung ist wesentlich. Dazu müssen der Arbeitgeber bzw. seine Verantwortlichen mit den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) zusammenarbeiten.
Auch bei weniger schwerwiegenden Arbeitsunfällen ruft die Polizei an
Sobald bei einem Rettungsdiensteinsatz erkennbar ist, dass eine Verletzung durch das Verschulden eines anderen zustande gekommen sein könnte, wird die Polizei informiert und nimmt Ermittlungen auf.
Weil das vielen betrieblichen Verantwortlichen nicht klar ist, kommt das routinemäßige Auftreten der Polizei zumindest bei mäßig schweren Unfällen oft sehr überraschend.
Bei schweren Arbeitsunfällen grundsätzlich Polizei verständigen
Bei schweren Unfällen ist der Betrieb verpflichtet, die Polizei zu verständigen, um der Aufnahme von Ermittlungen nicht im Wege zu stehen. Ein Anruf dort ist also angezeigt, auch wenn in der Praxis davon auszugehen ist, dass die Polizei bereits bei Eingang des Notrufs durch die Rettungsleitstelle oder den Rettungsdienst informiert worden ist.
Die Polizei verständigt bei einem schwerwiegenden Anfangsverdacht unmittelbar die Staatsanwaltschaft, die sich u. U. auch mit eigenem Personal vor Ort in die Ermittlungen einschaltet.
Ermittlungen nicht behindern
Auf keinen Fall darf der Betrieb die Ermittlungsbehörden in ihrer Arbeit behindern. Betriebliche Vertreter müssen also auf eine gute Zusammenarbeit mit den Ermittlern achten, die bei ihrer Arbeit oft auf die interne Sachkenntnis der Betriebsmitarbeiter angewiesen sind.
Wie Sie sich bei tödlichen Arbeitsunfällen gegenüber den Ermittlungsbehörden richtig verhalten.
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