Bereitschaftsdienst: Europ. Rechtsprechung sichert Arbeitsschutz

Schon seit Längerem sind in der europäischen Rechtsprechung die Rahmenbedingungen für Bereitschaftsdienstzeiten festgelegt. Doch auch Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein, so eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. März 2021.

Das Urteil (09.03.2021, Rs. C-580/19) bezieht sich auf einen Fall aus Deutschland. Ein verbeamteter Feuerwehrmann ist der Ansicht, dass seine Rufbereitschaftszeiten Arbeitszeiten sein müssten, da er währenddessen in seinem Freizeitverhalten zu sehr eingeschränkt war. Er durfte zwar seinen Aufenthaltsort frei wählen, musste aber im Notfall innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung und mit seinem Dienstfahrzeug die Stadtgrenze erreichen, in der seine Dienststelle lag.

So unterscheiden sich Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Die Rufbereitschaft ist eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes. Beim Bereitschaftsdienst gibt es für den Diensthabenden eine Ortsbeschränkung. Eine Bereitschaftszeit ist nach einem Urteil des EuGHs (2000) als Arbeitszeit zu betrachten, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit. Bei der Rufbereitschaft hingegen darf sich der Arbeitnehmer an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Allerdings muss er innerhalb einer vereinbarten Zeit seine Arbeit aufnehmen können. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, in der er tatsächlich seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Die Vergütung erfolgt meist über eine Pauschale.

Rufbereitschaft ist in manchen Fällen als Arbeitszeit anzusehen

Das Gericht gab dem klagenden Feuerwehrmann Recht: Während seiner Rufbereitschaft war er erheblich in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt. Um bei einem Notfall innerhalb der vorgegebenen Reaktionszeit die Stadtgrenze bzw. seine Dienststelle erreichen zu können, hätte er während der Rufbereitschaft seine Dienstkleidung tragen und ein Dienstfahrzeug (mit Blaulicht) nutzen müssen. Doch sowohl Dienstkleidung als auch Dienstfahrzeug unterstreichen den Arbeitscharakter und grenzen die Zeit von Freizeit ab.

Wie sieht es mit der Vergütung aus?

Selbst wenn die Bereitschaftszeit sowie ggf. eine Rufbereitschaft vollumfänglich als Arbeitszeit anzusehen ist, kann sie trotzdem anders vergütet werden, so der EuGH. Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Es hat Bedeutung für alle Branchen, für die die Arbeitszeitrichtlinie der EU und das deutsche Arbeitszeitgesetz gelten, also z. B. für die Polizei und die Pflege.

Arbeitszeitverstöße werden hart bestraft

Bei den Bereitschaftsdiensten ist darauf zu achten, dass die Höchstarbeitszeit sowie die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Um diese Vorgaben einhalten zu können, muss der Personalpool entsprechend groß sein. Bei Arbeitszeitverstößen drohen Geldbußen von bis zu 30.000 EUR oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

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