Einmal Erzeugnis - immer Erzeugnis
Während sich die Mitgliedstaaten bezüglich der Definition eines Erzeugnisses und der Meldepflichten einig sind, gibt es hinsichtlich der Ermittlung des Anteils von SVHC in zusammengesetzten Erzeugnissen unterschiedliche Standpunkte.
Deutschland setzt sich gemeinsam mit Österreich, Belgien, Frankreich, Schweden, Dänemark und Norwegen dafür ein, dass ein Erzeugnis seinen Status beibehält, wenn es in einem anderen Erzeugnis verbaut ist. Dies hat Konsequenzen für die Informationspflichten des Händlers.
Beispiel Fahrradgriff
Enthält er einen Weichmacher von der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent, muss der Händler nach deutscher Sicht immer Auskunft über den Stoff geben. Bezieht man Anteile des gefährlichen Stoffes auf das gesamte Fahrrad, würden sie jedoch die 0,1 Prozent Marke unterschreiten. Damit entfiele die Informationspflicht. In der Praxis möchten viele Einzelhändler bereits heute nur Erzeugnisse auf den Markt bringen, die keine SVHC enthalten.
Kurzinfo des REACH-CLP-Helpdesks
Der in einer Kurzinfo des REACH-CLP-Helpdesks vorgestellte Ansatz kommt dem Wunsch vieler Händler und Verbraucher nach mehr Transparenz und Handlungssicherheit nach. Die Kurzinfo stellt anhand von Beispielen Lösungsansätze vor und erläutert die praktische Umsetzung. Hersteller und Importeure erhalten somit eine konkrete Hilfestellung.
Damit kommt die REACH-Verordnung der Umsetzung eines ihrer Ziele näher: Risiken, die von besonders besorgniserregende Stoffen ausgehen, zu beherrschen.
Die Kurzinfo befindet sich im Internetangebot des REACH-CLP-Helpdesks www.reach-clp-helpdesk.de in der Rubrik Aktuelles.
SVHCs - Kandidatenliste und Zulassungsverfahren
REACH sieht für bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe ein Zulassungsverfahren vor, weil von ihnen hohe Risiken ausgehen. Etwa weil sie Krebs erregen, die Umwelt gefährden oder sich schlecht biologisch abbauen lassen.
Auf Antrag von Mitgliedstaaten werden SVHC, zu denen beispielsweise bestimmte Weichmacher oder Flammschutzmittel gehören, auf eine Kandidatenliste für dieses Zulassungsverfahren gesetzt, die die europäische Chemikalienagentur ECHA veröffentlicht.
Dadurch entstehen für Hersteller, Importeure und Händler Informations- und Meldepflichten. Enthält ein Erzeugnis mehr als 0,1 Gewichtsprozent eines Stoffes von der Kandidatenliste, müssen Kunden auf Verlangen darüber informiert werden. Zudem ergeben sich Meldepflichten gegenüber der ECHA, die jedoch von den produzierten Mengen abhängen.
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