Kalte Witterung -  Anspruch auf warmen Arbeitsplatz?

Kälte am Arbeitsplatz wird Arbeitgebern in der Regel nur in sozialer Hinsicht vorgeworfen. Aber für die aktuelle sibirische Kälte können Arbeitgeber nun wirklich nichts. Arbeitsrechtlich denkbar sind aber Forderungen der Arbeitnehmer auf „Wärme“, z. B. durch Heizung oder geeignete Bekleidung.

Ein Anspruch auf „Wärme“ ist zwar so nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen müssen jedoch nach Anhang 3.5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der dazugehörigen Arbeitsstättenrichtlinie gesundheitlich zuträglich sein.

ASR A3.5 enthält feste Temperaturuntergrenzen

Diese Grenzen sind abgestuft und abhängig von der Arbeitsschwere, der Arbeitshaltung und dem konkreten Betriebsraum:

  • In Arbeitsräumen (also am Arbeitsplatz selbst) müssen zwischen mindestens +20 °C bei leichten Arbeiten im Sitzen und +17 °C bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen gewährleistet sein. Bei schweren Arbeiten ist dagegen eine Temperatur von +12 °C noch ausreichend.
  • In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen müssen während der Nutzung dieser Räume mindestens +21 °C herrschen.
  • In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, herrscht zwar keine zwingende Temperaturuntergrenze, die Lufttemperatur soll jedoch während der Nutzungsdauer +24 °C betragen.

Problemfeld Zugluft

Ein weit verbreitetes betriebliches Problem bei winterlichen Temperaturen ist die Zugluft. Während ein Teil der Beschäftigten die trockene Heizungsluft durch Fensteröffnen ausgleichen möchte, stört einen anderen Teil die damit einhergehende Abkühlung und Luftzirkulation.

Anhang 3.6. Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung greift dies auf: In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Hierfür eingesetzte raumlufttechnische Anlagen müssen jederzeit funktionsfähig gehalten werden.

Bei Klimaanlagen oder mechanischen Belüftungseinrichtungen (z. B. auch Fenster) ist durch den Arbeitgeber aber sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

Arbeitsplätze im Freien

Freiluftarbeitsplätze sind durch Anhang 5.1 der Arbeitsstättenverordnung in besonderer Weise vor Kälteeinwirkungen zu schützen. Sie sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können (z.B. durch Schneeräumen, Streuen).

Dazu gehört auch, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Bekleidung) zur Verfügung gestellt werden.

Auf Baustellen müssen sich die Mitarbeiter zudem gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können.

„Recht auf Wärme“ am Arbeitsplatz

Fazit: Arbeitgeber sind arbeitsrechtlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern in Gebäuden Mindesttemperaturen zu gewährleisten und bei Freiluftarbeitsplätzen Schutz vor Kälte zu bieten. Insoweit besteht tatsächlich ein.

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