Keine Anerkennung von Atembeschwerden durch Tonerstaub

Nach dem Stand der Wissenschaft können Gesundheitsschäden durch Tonerpartikel oder Druckeremissionen nicht generell nachgewiesen werden. Deshalb entschied das LSG Darmstadt jetzt in einem Fall gegen die Anerkennung einer Berufskrankheit.

Der Fall: Ein Mann war fast 4 Jahre in einem Kopierraum tätig. In dem 30 m² großen Raum erledigte er täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 – 10.000 Blatt. Mit der Zeit litt er zunehmend an Atembeschwerden. Bei der Ursache vermutete er, dass die Krankheit sich berufsbedingt entwickelt habe. Er beantragte die Anerkennung einer Berufskrankheit. Der Sozialversicherungsträger ließ daraufhin ein medizinisches Gutachten erstellen und den Arbeitsplatz untersuchen und lehnte letztendlich die Anerkennung ab.

Tonerstaub: Berufungsurteil lehnt Anerkennung als Berufskrankheit ab

Der Betroffene zog mit seinem Fall vor Gericht und erhielt in erster Instanz zum Teil Recht. Gegen das Urteil ging der Versicherungsträger in Berufung. Nun erfolgte der Richterspruch des Hessischen Landessozialgerichts (LSG). Die Anerkennung einer Berufskrankheit wurde abgelehnt. Grund dafür war u. a. ein weiteres Sachverständigengutachten.

Nachweis am Arbeitsplatz war nicht mehr möglich

Welchen Stoffen der Betroffene genau ausgesetzt war, ließ sich allerdings nicht mehr nachweisen. Der Arbeitsplatz, an dem der Mann von 1999 bis 2003 gearbeitet hatte, ist in der Zwischenzeit umgestaltet worden, so dass keine Analyse vor Ort durchgeführt werden konnte. Einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest zum Nachweis einer allergischen Reaktion hatte der Kläger zudem verweigert.

Erkrankung voraussichtlich durch Staubpartikel verursacht

Der Kläger leidet nachgewiesenermaßen an einer Erkrankung der Nase und der Atemwege. Schon vor seiner Tätigkeit im Kopierraum litt er saisonal an Heuschnupfen. In einem ärztlichen Gutachten von 2004 heißt es, dass eine Verschlimmerung der Asthmaerkrankung durch die berufliche Tätigkeit als Vervielfältiger möglich sei. Allerdings ist davon auszugehen, dass vor allem feine und ultrafeine Staubpartikel – und kein spezieller Tonerstaub – eine reizende Wirkung auf die über Jahre hinweg chronisch entzündlich veränderten Schleimhäute der oberen und unteren Atemwege haben. Eine solche Erkrankung gibt es in der Liste der Berufskrankheiten nicht. 

Allergisierende Stoffe führen nicht generell zu Gesundheitsschäden

Allein die Tatsache, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte, führe nicht generell zu Gesundheitsschäden und zur Anerkennung als Berufskrankheit, so das LSG.

(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2019, L 9 U 159/15)


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