Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit Eilbeschluss vom 24.3.2021 (Az. 12 B 198/21) entschieden und damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Minden (Az. 6 L 65/21) geändert.
Der Fall: Einrichtungsleiterin hält sich wiederholt nicht an Hygieneauflagen
Bei einem Ausbruch von Covid-19 in einer Seniorenresidenz kam es im Dezember 2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern und zehn Infektionen bei Mitarbeitern der Einrichtung. Sieben Bewohner verstarben. Das Gesundheitsamt des Kreises M. stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrichtungsleiterin und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war.
Zudem hatte diese, nachdem eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte Bewohner erlassen und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem Bereich angeordnet war, mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden Bereichen gewechselt.
Der Kreis M. untersagte der Einrichtung daraufhin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 23.1.2021 die weitere Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin. Dem dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das VG Minden statt; die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
OVG: Vorbildfunktion von der Einrichtungsleiterin nicht wahrgenommen
Das Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin erweise sich - so das OVG - voraussichtlich als rechtmäßig, weil diese ihre Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen habe. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt.
So sei sie bei wiederholten Kontrollen durch das Gesundheitsamt selbst noch nach Erlass des Beschäftigungsverbotes in privater Kleidung im Dienst angetroffen worden. Auch den mehrmaligen Wechsel zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie nicht bestritten, sondern für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten.
Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochansteckender Mutationen des Virus falle auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung des hygienischen Standards durch das Pflegepersonal aus.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Wichtig für die Praxis: Hygienevorschriften einhalten - gerade als Vorgesetzter!
Die sehr lange Dauer der Pandemie, die vielfältigen und manchmal verwirrenden Beschlüsse verschiedenster politischer Institutionen und Behörden sowie die trotz aller ergriffenen Maßnahmen weiter ansteigenden Infektionszahlen tragen nicht zuletzt zu gewissen „Akzeptanzmängeln“ in der Bevölkerung bei. In Institutionen, die zum Zeitpunkt der hier getroffenen Maßnahmen noch keinen ausreichenden Impfschutz hatten, müssen jedoch trotz aller Vorbehalte die Hygienemaßahmen höchst genau befolgt werden.
Führungskräfte müssen daneben noch ihrer Führungsverantwortung und damit besonderen Vorbildfunktion nachkommen. Hygienevorschriften nicht einzuhalten, weil man diese persönlich für nicht notwendig erachtet, gehört dazu sicher nicht. Die Entscheidung des OVG ist damit nur konsequent!