Unfall auf dem Weg zur Betriebsversammlung
Wer von seiner Wohnung zu einer Dienstversammlung fährt, steht wie auf dem Weg zur Arbeit unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Betroffene verspätet zur Dienstversammlung erschienen wäre. Erst wenn man sich um mehr als zwei Stunden verspätet, könnte eine Unterbrechung des Arbeitsweges vorliegen und der Versicherungsschutz damit erlöschen.
Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen (Az.: L 3 U 110/11) hervor, über die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Unfall auf dem Weg zur Betriebsversammlung gilt als Wegeunfall
Der Fall: Die Altenpflegerin war zum Nachtdienst eingeteilt. An diesem Tag war eine Dienstversammlung mit Anwesenheitspflicht für 13.00 Uhr angesetzt. Die Frau hatte angekündigt, zu der Dienstbesprechung zu kommen, sich aber verspätet.
Auf der Fahrt kam sie bei Regen auf die Gegenfahrbahn, kollidierte frontal mit einem anderen Auto und erlitt Brüche im Bereich der Lendenwirbelsäule und starke Verletzungen am Kopf. Die Unfallversicherung lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen gibt Aufschluss
Das Urteil: Das Landessozialgericht war der Ansicht, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Es sei insbesondere klar gewesen, dass die Frau zu ihrer Arbeitsstelle wollte, um an der Dienstversammlung teilzunehmen.
Eine Unterbrechung, die verhindert, dass der Unfall noch als Arbeitsunfall anerkannt wird, kommt nach Ansicht des Gerichts erst bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Stunden in Betracht. Dies sei hier nicht der Fall. Damit genießt die Frau den vollen Schutz der Berufsunfallversicherung.
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