These 4: Ohne gutes Controlling wird die Business Judgement Rule zum Haftungsrisiko


Business Judgement Rule wird zum Haftungsrisiko

„Mangelhafte Entscheidungsvorbereitung wird  - nach der Business Judgement Rule - zum Haftungsauslöser für das Management.“ Valide Planungen und Berichte des Controllings wirken im Falle eines Misserfolgs entlastend für die Geschäftsführung.

Haftungsschutz und Controlling

Die Regulierungswellen der jüngsten Vergangenheit, die durch Unternehmensskandale, die Finanzkrise und eine allgemeine Skepsis der breiten Öffentlichkeit dem Management von Großunternehmen gegenüber ausgelöst worden sind, werden immer stärkeren Einfluss auf das Konzerncontrolling ausüben. Das Konzerncontrolling ist prädestiniert eine entscheidende, häufig auch die verantwortliche Rolle für das Risikomanagement zu übernehmen. Auch das Berichtswesen erhält eine immer stärkere Bedeutung für die rechtliche Absicherung von Vorstand und Aufsichtsrat. Dem Controlling kommt eine Schlüsselfunktion beim Schutz vor Haftung zu. Mit wachsender Regulierung und stärkerer Durchsetzung vorhandener Gesetze durch die Justiz wird dieser Bereich immer wichtiger werden.

An Bedeutung gewinnen wird auch die Abgrenzung von haftungsrelevantem Verstoß und unternehmerischer Fehlentscheidung. Die Fehlentscheidung ist im Gesetz durch die Business Judgement Rule geregelt. Diese ist in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG für die Aktiengesellschaft kodifiziert. Dabei kann man davon ausgehen, dass sie auch für GmbHs Ausstrahlungswirkung hat. Demnach liegt eine Pflichtverletzung eines Vorstands immer dann nicht vor, wenn bei einer unternehmerischen Entscheidung ein Vorstandsmitglied vernünftigerweise annehmen durfte, dass er auf angemessener Informationsbasis zum Wohle der Gesellschaft entschieden hat.

Business Judgment Rule als Maßgabe

Ein wichtiges Kriterium, dafür dass sich Entscheidungsträger auf die Business Judgement Rule berufen können, ist die „angemessene Informationsgrundlage“. Das Bundesverfassungsgericht hat die Business Judgement Rule auf die folgende prägnante Kurzform gebracht: Ein Vorstandsmitglied schuldet juristisch nicht den Erfolg einer Entscheidung, sondern eine sorgfältig getroffene Entscheidung. Hier ist der Kernbereich der Tätigkeit des Controllings betroffen. Für das Management der Konzernmuttergesellschaft trägt das Konzerncontrolling die Hauptverantwortung, die Informationen in angemessener Breite und Tiefe bereitzustellen. Bei der Erstellung von Dokumenten zur Entscheidungsvorbereitung muss das Konzerncontrolling immer stärker berücksichtigen, dass sie zum Beweismittel bei einem Prozess werden können.

Die gewachsene Verantwortung wird aber auch belohnt: Der Gesetzgeber geht bei seinem Leitbild der angemessenen Entscheidungsfindung von einer möglichst objektiven Rationalität aus. Damit wird die Rationalitätssicherungsfunktion des Controllings immer bedeutender. Das Konzerncontrolling sollte hier seine Kernkompetenz nutzen und insbesondere die Zusammenarbeit mit Compliance-Abteilungen verstärken.

Auswirkungen sind auf alle Elemente des Operating Models zu erwarten: Die Rolle des Controllings wird sich verändern und die Prozesse werden formalisierter werden. Beides wird nicht ohne Auswirkungen in der Organisation bleiben, insbesondere auch deshalb, weil nicht jede vom Controlling produzierte Vorlage ausschließlich interne Zwecke hat. Juristische Kompetenz wird zu einer Schlüsselqualifikation des Controllings.