Haftung des Compliance-Officers


Für die sachgerechte Implementierung eines Corporate Compliance-Systems im Unternehmen muss eine Person die Verantwortung übernehmen - der Compliance-Officer.

In seiner maßgeblichen Entscheidung (BGH, 5 StR 394/08, BB 2009, 2263) hat der Bundesgerichtshof die strafrechtliche Verantwortung eines Compliance-Officers bereits durch die Übernahme des Amtes begründet. Verletzt ein Compliance-Officer seine Pflichten, Schäden durch das Unternehmen gegenüber Dritten zu vermeiden, folgen hieraus nicht nur zivilrechtliche Haftungsansprüche. Vielmehr wird durch diese Überwachungspflicht auch eine strafrechtliche Garantenstellung des Compliance-Officer begründet, die eine strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen kann.

Durch die neuere BGH-Rechtsprechung wäre es leichtfertig, lediglich die Funktion eines „Feigenblatt"-Compliance-Officers zu übernehmen, ohne jedoch die tatsächlichen Möglichkeiten zu haben, über schädigende Maßnahmen aus dem Unternehmen heraus Kenntnis zu erlangen und diese auch abstellen zu können. Nachlässigkeiten des Compliance-Officers in diesem Zusammenhang werden nunmehr auch durch die persönliche Strafbarkeit sanktioniert. Die Funktion und der Berufstitel „Compliance-Officer" begründen eine weitgehende strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Aus der Übernahme der Überwachungspflichten folgt in der Kehrseite die eigene persönliche, strafrechtliche Verantwortung. Ohne einen Compliance-Officer oder zumindest einen Compliance-Beauftragten ist die Umsetzung von Compliance im Unternehmen nicht sachgerecht denkbar.

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