Aus der Praxis – für die Praxis – Rechnungsstellung
Die Frage: Reicht es aus, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Adresse genannt wird?
Ist der Firmennamen eine Pflichtangabe? Reicht es ggf., wenn die Rechnung an den Gesellschafter-Geschäftsführers (bei identischer Adresse) adressiert wurde? Vorsteuerabzug kommt wg. § 19 UStG nicht in Frage.
Die Antwort: Fimennamen und Geschäftsführer nennen
In einer Rechnung müssen sich der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen (§ 14 Abs 4 UStG, § 31 Abs. 2 UStDV) . Abkürzungen oder Symbole ( z. B. GmbH & Co KG) können verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist (§ 31 Abs. 3 UStDV).
Daher ist der Firmenname eine Pflichtangabe in einer Rechnung.
Die Adressierung „An Firma XY z.Hd. Geschäftsführer Z“ ist sinnvoll und zulässig.
Der Geschäftsführer einer Firma ist i.d.R. „nur“ deren Handlungsgehilfe. Eine Identität zwischen Unternehmen (Firma) und Geschäftsführer liegt nicht vor.
Sofern die Rechnung an den Geschäftsführer gestellt wird, sind folgende Unstimmigkeiten oder Probleme denkbar.
- Der Geschäftsführer wechselt
- Es gibt mehrere Geschäftsführer
- Der Geschäftsführer kann ein eigenes umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen haben.
- Obwohl die Lieferung für das Unternehmen bestimmt ist, könnte eine Zahlung nur vom Geschäftsführer (z.B. überschuldet, mittellos) und nicht von der Firma (z.B. zahlungsfähig) verlangt werden.
- Eine Rechnung dient nicht nur zum Vorsteuerabzug (hier wegen der Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG zwar nicht möglich), sondern auch als Nachweis für den Betriebsausgabenabzug bei der betrieblichen Gewinnermittlung des Unternehmens.
So ist eine Rechnungsstellung nur an den Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer nicht möglich.
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