Wie Gutscheine umsatzsteuerlich richtig eingestuft werden

Die korrekte umsatzsteuerliche Einstufung aller Sachverhalte im Rechnungswesen ist zum Teil äußerst komplex. Die Frage der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ist heute Thema unseres Praxis-Tipps.   

Wann ein Einzweck-Gutschein und wann ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt

Nach § 3 Abs. 14 UStG handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein, wenn der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut wird in Abschnitt 3.17 UStAE ausgeführt, dass

  • der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung (in Deutschland) und
  • die geschuldete Umsatzsteuer, bei der Ausgabe (bzw. der erstmaligen Übertragung) durch den Aussteller des Gutscheins

feststehen müssen. Um von einem Einzweck-Gutschein ausgehen zu können ist die Identität des leistenden Unternehmers anzugeben, sowie die Leistung so zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte Mitgliedstaat und der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können.

Steht der Steuersatz bei der Ausgabe des Gutscheins nicht fest, handelt es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ sondern um einen „Mehrzweck-Gutschein“.

Auswirkungen der Umsatzsteuersatzsenkung auf Gutscheine

Am 5.6.2020 hatte die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuersätze vorübergehend für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abzusenken. Das hatte Auswirkungen auf die Beurteilung von Gutscheinen.

Ein Unternehmer der Gutscheine verkauft, hat regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann der Gutschein eingelöst wird. Da somit bei der Ausgabe eines Gutscheins in der Zeit vom 5.6.2020 bis zum 31.12.2020 ungewiss war, ob er bis zum 31.12.2020 eingelöst wird oder erst nach dem 31.12.2020, stand nicht fest, welcher Steuersatz (16 % oder 19 % bzw. 5 % oder 7 %) anzuwenden ist. Diese Ungewissheit kann nicht durch die Formulierung, dass der ermäßigte oder volle Steuersatz anzuwenden ist, beseitigt werden.

Wenn im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins unklar ist, ob abhängig vom Zeitpunkt der Einlösung der ermäßigte Steuersatz von 5 % oder 7 % anzuwenden ist bzw. der volle Steuersatz von 16 % oder 19 %, steht die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins nicht fest. Laut Gesetzesdefinition handelt es sich dann um einen „Mehrzweck-Gutschein“.

Bei der Ausgabe eines Gutscheins nach dem 31.12.2020 reicht die Formulierung aus, dass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, um von einem „Einzweck-Gutschein“ auszugehen. Maßgebend ist dann nämlich einzig und allein der Steuersatz von 7 %. Das gilt entsprechend bei der Formulierung, dass der volle Steuersatz anzuwenden ist, weil dann bei der Einlösung des Gutscheins einzig und allein der Steuersatz von 19 % anwendbar ist.

Fazit: Mehrzweck – Einlösung, Leistung und Umsatzsteuer nicht bestimmbar

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins der Ort der Leistung und/oder der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststehen und daher die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmbar ist.

Hinweis: Einzweck – Angabe des Leistungsgegenstands

Bei einer sonstigen Leistung kann der Leistungsort nur zutreffend bestimmt werden,

  • wenn der Leistungsort (z.B. Deutschland) feststeht, der vom Status des Empfängers abhängt und
  • davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Der Leistungsgegenstand muss für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein. Unter Gattung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit von Arten von Waren oder sonstigen Leistungen zu verstehen, die in ihren wesentlichen Eigenschaften derart übereinstimmen, dass hieraus der zutreffende Steuersatz eindeutig bestimmbar ist.


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